Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, . Lauterbach und Schotten. Beilage der Oberhessischen Tageszeitung — Eietzen, 5. Oktober 1935. Kreisamt Gießen Nr. 52. Betreffend: Tierschutz; hier: Kettenhunde. Ä n b ie Ortspolizeibehörden und die Eendarmeriebeamten des Kreises Die Pflege der Kettenhunde läßt, vielfach zu wünschen übrig, sei es, daß die Hundehütte keinen genügenden Schutz gegen Kälte und Nässe bietet, sei es, daß unzureichendes Futter gereicht oder daß nicht für Reinlichkeit in der Hütte und Umge- büng gesorgt wird. Grobe Vernachlässigung in der Haltung und Pflege von Tieren ist nach §§ 2 und 9 des Reichstierschutz- geseAs vom 24. November 1933 verboten und strafbar. Wir weisen Sie daher unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 24. April 1933 an, die Haltung der Hof- und Kettenhunde bei jeder sich bietenden Gelegenheit nachzuprüfen und gegebenenfalls Strafanzeigen zu erheben. i Gießen, den.3. Oktober 1935. Kreisamt Gießen - I. V.: Weber. Detr.: Durchführung einer Nacherhebung zur Bodenbenutzungsaufnahme 1935. An die Bürgermeistereien des Kreises. Der Herr Reichs- und Preußische Minister für Ernährung -und Landwirtschaft hat die Vornahme einer Nacherhebung zur Vodenbenutzungsaufnahme 1935 angeordnet. Di« örtliche Durchführung dieser Erhebung in den Gemeinden obliegt in Hessen den Bürgermeistereien, die zentrale Durchführung und Aufarbeitung dem Hessischen Landesstatistischen Amt in Darmstadt. In allen Gemeinden ist der Anbau von Zwischenfrüchten und von Futterpflanzen zur Samengewinnung mit Hilfe von Zählbezirkslisten zu ermitteln. In den gemüsebaulich wichtigsten Gemeinden, und zwar in: Gießen und Lich findet außerdem eine betriebsweise Befragung der Gemüsebauern und Erwerbsgärtner nach ihrem Anbau mit Hilfe von Betriebsbogen (Haupt- und Nebenbogen) statte Die erforderlichen Zählpapiere gehen Ihnen in den nächsten Tagen unmittelbar vom Landesstatistischen Amt in Darmstadt zu. Soweit sie bis zum 9. Oktober nicht dort eingetroffen sind, ist unverzüglich beim Landesstatistischen Amt (Fernruf 2657) na^ufragen. Die Erhebung dient lediglich volkswirtschaftlich-statistischen Zwecken. Sie hat In keiner Weise mit irgendwelchen steuerlichen Zwecken etwas zu tun, vielmehr unterliegen die Angaben der einzelnen Vetriebsinhaber dem Amtsgeheimnis. Die Ergebnisse der Erhebung sind für die Kenntnis der Lage der Futter-, Saatgut- und Nahrungsmittelversorgung nicht zu entbehren. Eine zuverlässige und sorgfältig« Durchführung der Erhebung durch die Bürgermeistereien muß daher erwartet werden. Von den Zählpapieren ist lediglich die Urschrift der Gemeindeliste zu den Gemeindeakten zu nehmen; die Reinschrift der Gemerndeliste und sämtliche anderen Zähl- papiere sind spätestens am 21. Oktober 1935 unmittelbar an das Landesstatistische Amt in Darmstadt einzu- senden. . Gießen, den 3. Oktober 1935. Kreisamt Gießen I. V.: Weber. Kreisamt Büdingen Nr. 57. Betreffend: Den Amtstag in Nidda. Bekanntmachung. Der Amtstag in Nidda für d«n Monat Oktober 1935 indet Freitag, den 11. Oktober 1935, vormittags von 9—12 Uhr 13 Rathaus zu Nidda Mit. Kreisamt Alsfeld Betreffend; Dienststunden. Bekanntmachung. Für die Zeit vom 1. Oktober 1935 bis 31. März 1936 ,sind die Dienststunden des Kreisamts Büdingen wie folgt festgesetztk Atontag bis Freitag von 8—13 Uhr und von 15—18.30 Uhr- Samstags von 8—13.30 Uhr. Amtstage sind Dienstag und Donnerstag jeder Woche voN 9—12 Uhr vormittags. Büdingen, den 3. Oktober 1935. Kreisamt Büdingen Becker. Die Bürgermeistereien des Amtsgerichtsbezirks Nidda sowld die Vllrgemeistereien Berstadt und Leidhecken wollen Vorstehend des ortsüblich bekannt machen. Zur Ausstellung von Reisepässen haben die Interessenten einen Paßbericht von der Bürgermeisterei sowie eine Photographie mitzubringen. B ü d i g e n, den 2. Oktober 1935. ■ ■ '* L • Kreisamt Büdingen I. V.: Burk. Bekanntmachung. Betreffend: Die Abhaltung von Viehmärkten in Homberg. Für den am 9. Oktober 1935 in Homberg stattfindenden Schweinemarkt wird auf Grund des Reichsviehseuchengesehes und der zu.seiner Ausführung erlassenen Vorschriften an« geordnet: , , , . 1. Aufgetrieben werden dürfen nur seuchenfreie Schwein« aus der Provinz Oberhessen und aus den unmittelbar an den Kreis Alsfeld angrenzenden preußischen Kreisen. Händler« schwein« müssen nachweislich die vorgeschrieben« Quarantäne durchgemacht haben oder hiervon befreit sein. Hustende Schweine werden zurückgewiesen. 2. Schweine aus Sperrbezirken, Beobachtungs- und gefahr« beten Gebieten dürfen nicht ausgetrieben werden. 3. Für alle auf den Markt gebrachten Schweine muß ent vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vergl. die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitgeführt uiib vorgelegt werden. . 4. Vor dem Auftrieb auf den Markt musien die Schweine dem beamteten Deterinärarzt zur Untersuchung vorgeführt werden. 5. Der Auftrieb der Schwein« hat in Wagen zu erfolgen. 6. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 8.15—9 Uhr vor« Zuwiderhandlungen liegen vorstehende Vorschriften werden nach dem Reichsviehseuchengesetz bestraft. Den Anordnungen des beamteten Veterinararztes und des überwachenden Polizeipersonals ist Folge zu leisten, ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vorhergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Homberg und der Umgebung des Marktes untersagt. A l s f« ld, den 26. September 1935. Hessisches Kreisamt Alsfeld ■ ‘ - 3. V.; L 0 tz. An die Bürgermeistereien des Kreises. Die Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt auf ortsübliche Weise und durch Aushang veröffentlichen. Büdingen, den 3. Oktober 1935. Kreisamt Büdingen Becker. Bekanntmachung. Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke, Orts« durchfahrt Ober-Widdersheim, ist wieder ausgehoben. Gießen, den 23. September 1935. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.