klmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach und Schotten. 'Beilage derOberhejsischen Tageszeitung — Gießen, 4. Oktober 1935. Kreisamt Gießen ... Rr. 51. . ' ' . • Bekanntmachung. betretend den Ankauf von volljährigen Pferden für de« Truppendienst im Herbst 1935. ■ Vom 6. August 1935. Nachstehend bringe ich eine Bekanntmachung des Herrn Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht vom 25. Juli 1935 über den Ankauf von volljährigen Pferden für den Truppendienst im Herbst 1935 zur Kenntnis. Darmstadt, den 6. August 1935. Der Reichsftatthalter in Hessen — Landesregierung — - J.V.: Reiner. Berlin,den 25. Juli 1935. ( Bekanntmachung über den Ankauf volljähriger Pferde für den Truppendienst im Herbst 1935. 1. Zum Ankauf von warmblütigen volljährigen Reit- und - Zugpferden sollen im Freistaat Hessen di« nachstehenden öffentlichen Märkte abgehalten werden: ■ " am 16. Oktober, 11 Uhr, in Alzey; am 17. Oktober, 9 Uhr, in Da r m st ad t ; am 24. Oktober, 11 Uhr, in Staufenberg; am 25. Oktober, 9 Uhr, in Alsfeld. ; 2. Beim Ankauf werden die Anforderungen zugrunde gelegt, di« für den Remonteankauf maßgebend sind. Da die Pferde für \ den sofortigen Truppengebrauch erforderlich sind, wird allgemein ein scharfer Matzstab angelegt werden. ; Es werden nur warmblütige Pferde angekauft im Alter von 4Vi bis 12 Jahren und in einer Krätze von 1,56 Meier bis 1,65 Meter Stockmatz (ohne Eisen gemessen). Auf gute Abstammung und Fllllenschein wird Wert gelegt. Schimmel und tragende Stuten sind vom Ankauf ausgeschlossen. 3. Die angekauften Pferde werden sofort abgenommen und den Truppenteilen unmittelbar überwiesen. Die Bezahlung erfolgt gegen Quittung mittels Schecks. 4. Pferde mit Hauptmängeln, bi« gesetzlich den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises, der Veförderungs- und sonstigen Kosten zurückzunehmen, desgleichen solche Pferde, die sich binnen 45 Tagen nach dem Ankaufstage als Klophengste erweisen und Stuten, deren Trächtigkeit nachträglich festgestellt wird. Da dies häufig erst in vor- ■ geschrittener Entwicklungsstufe möglich sein wird, mutz vor dem Verkauf gedeckter Stuten gewarnt werden. Die gesetzliche Gewährsrist wird für periodische Augenentzündung (innere Augenentzündung, Mondblindheit) und Rotz auf 28 Tage, für Kehlkopfpfeifen (Rohren) auf 21 Tage verlängert. ®lit Rücksicht auf die durch die Zurücknahme für den Verkäufer entstehenden Unkosten wird empfohlen, die Pferde vor dem Verkauf besonders auf Kehlkopspfeisen eingehend zu untersuchen. Zur Anzeige eines Hauptmangels eines Pferdes an den Verkäufer nach § 485BGB ist nicht nur die Remontierungskommis- fion berechtigt, die den Verkauf abgeschlossen hat, sondern auch jede andere Stelle der Heeresverwaltung, also auch der Truppenteil, dem das Pferd überwiesen ist. 5. Verkäufer, die Pferde vorführen, die nicht ihr Eigentum sind,, müssen sich gehörig ausweisen können. , 6.> Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem verkauften Pferde ein« neu« stark«, rindledern« Trense mit glattem, starkem, einfach gebrochenem Eebitz und eine neue Kopfhalfter von Leder oder Hans mit zwei mindestens 2 Meter langen Stricken unentgeltlich mitzugeben. 7. Die Verkäufer werden ersucht, die Schweife, der Pferde nicht übermäßig zu beschneiden und die Schwanzrübe nicht zu verkürzen. Der Reichskriessminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht. Dienstnachricht. Wilhelm Metzger von Röthges wurde zum Bürgermeister der Gemeinde ernannt und verpflichtet. Kreisamt Lauterbach 91t. 79. Am Mittwoch, dem 16. Oktober 1935, findet in Schlitz unter den üblichen Voraussetzungen ein Schweinemarkt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 8 Uhr und endet vormittags 8.30 Uhr. Nr. 80. Betreffend: Anordnung zur Ausführung des Reichsoiehfeuchen- gesetzes vom 13. Januar 1928; hier: Amtstierärztlich« Untersuchung von Viehtransporten bei der Einfuhr in den Kreis Lauterbach. Anordnung. Unter teilweiser Abänderung unserer Bekanntmachung vom 14. Juli 1933 und Hinweis auf die Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengejetzes vom 13. Januar 1928 und Anordnung zur Durchführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928 geben wir nachfolgend die bestehenden Bestimmungen nochmals zusammenfassend bekannt: 1. Alle im Eisenbahnverkehr, mit Wagen oder Auto in den Kreis Lauterbach eingefllhrten Tier« sind vor dem Entladen amtstierärztlich zu untersuchen. 2. Das Eintreffen der untersuchungspflichtigen Tiere hat der Besitzer dem beamteten Tierarzt 24 Stunden vor dem Eintreffen anzuzeigen. 3. Die Herkunft der Tiere ist durch Ursprungszeugnisse nachzuweisen. 4. Di« Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung in folgenden Fällen: a) bei Schlachtvieh, das unmittelbar von Schlachtviehmärkten kommt und als Schlachtvieh besonders gekennzeichnet ist. b) bei Sendungen, ausgenommen solche von Nutzviehmärkten, die über «in« Strecke von nicht mehr wie 50 Kilometer befördert wurden. c) bei Sendungen von Nutzviehmärkten ohne Impfzwang (Fulda, Wächtersbach ufw.) wenn durch amtstierärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, datz di« Tiere bereits am selben Tag (als Tag gilt die Zeit von 12 Uhr nachts bis 12 Uhr nachts) untersucht worden sind. d) Bei Sendungen von Nutzviehmärkten mit Impfzwang (z. B. Gießen) wenn die Tiere innerhalb 24 Stunden nach der Verladeuntersuchung «intreffen, sofern der Frachtbrief eine Bescheinigung des für den Markt zuständigen beamteten Tierarztes mit genauer Angabe der 24-stündigen Verladefrist aufweist. 5. Amtstierärztliche Untersuchungen finden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht statt; das Ausladen von Tieren an diesen Tagen ist nur mit Genehmigung des Kreisamtes ge- gestattet. Lauterbach, den 30. September 1935, Zllrtz.