AmtsverkündigungsblatkI ffir die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen ^r> 34 Erscheint Dienslag unö Freitag. 26. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1934 metabliAe £ J * SP über die Ausstellung von Jagdpassen. — Handausgabe des Hessischen Versicherungsgesetzes für ge- Wanderaewerbe^einen für~ Entwässerungsanlage der Fa. Schunk & Ebe in Heuchelheim. — Die Ausstellung von Wandergewerbeschemen lur das Kalenderiahr löZS — Gewerbelegitimatlonskarten für das Kalenderjahr 135. — Warnung vor Erdölspeku- lanten. Dienstliche Versammlung der Fleischbejchauer und Trichinenschauer. — Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft in der Gemarkung Villingen. — Urkunden über die Wettkämpfe am Jugendfest 1934. — Dienstnachrichten. Zweite Verordnung über die Ausstellung von Iagdpässen. Vom 16. Oktober 1934. Auf Grund des § 66 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) wird mit Zustimmung des Reichsjägermeisters verordnet: Artikel 1. Jahresjagdpässe nach den Bestimmungen des hessischen Jagdpaßgesetzes vom 25. März 1929 (Reg.-Bl. S. 46) dürfen nur noch mit Gültigkeit bis zum 31. März 1935 ausgestellt werden. Die Geltungsdauer von Jahresjagdpüssen, die bereits für einen über diesen Zeitpunkt hinaus- gehenden Zeitraum ausgestellt sind, erlischt mit Ablauf des 31. März 1935. Artikel 2. (1) Für einen Jahresjagdpah, dessen Geltungsdauer nach Artikel 1 nicht mehr als 11 Kalendermonate beträgt, wird die Stempelabgabe nach Tarif Rr. 43ä des Urkundenstempelgesetzes in der Fassung des Jagdpaßgesetzes vom 25. März 1929 ermäßigt. Die ermäßigte Stempelabgabe besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jeden angefangenen Kalendermonat der Geltungsdauer des Jagdpasses. Es beträgt: der Grund- der monatl. betrag Zuschlag für Ziffer la des Tarifs Nr. 43 d 24 RM. 2 RM. für Ziffer 2a desselben 120 RM. 10 RM. (2) Eine hiernach zu viel gezahlte Abgabe wird auf Antrag erstattet. A r t i k e l 3. Diese Verordnung tritt mit ihrer Äerkündung in der „Darmstädter Zeitung" in Kraft. Darmstadt, den 16. Oktober 1934. Der Hessische Staatsminister. I. V.: R i n g s h a u s e n. Betr.: Handausgabe des Hessischen Versicherungsgesetzes für gemeindliche Beamte. An die Bürgermeistereien des Kreises. Der Direktor der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte, Heinrich Erb, hat eine erläuterte Handausgabe des Verficherungs- gefetzes für gemeindliche Beamte im Selbstverlag herausgegeben (Preis 2,70 RM.). Die Minifterialabteilung Ib des Hess. Staatsministeriums befürwortet die Verbreitung dieses Buches, den Gemeindebehörden wird empfohlen, es im Hinblick auf die Bedeutung für die Gemeindeverwaltung und die Gemeindebeamten weitgehendft anzufchaffen. Gießen, den 19. Oktober 1934. Kroisamt Gießen. I. V.: Dr. Schönhals. Bekanntmachung. Betr.: Gemeindefinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Ge- meindeverbänüe. Der gemäß § 13 Absatz 2 der Verordnung über Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (RGB. I, S. 32) zu veröffentlichende Halbjahres-Aus- weis über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Oberhessen im 1. Halbjahr des Rechnungsjahres 1934 liegt in der Zeit vom 27. d. IN. bis 9. k. IN. während der Dienststunden auf der Registratur der Provinzialverwaltung Oberheffen zu Gießen, Hitlerwall 37, zu jedermanns Einsicht offen. Gießen, den 24. Oktober 1934. Prooinzialdirektion Oberheffen. Klo ft ermann. Bekanutmachuug. Betr.: Entwässerungsanlage der Fa. Schunk & Ebe in Heuchelheim. Die Firma Schunk & Ebe, Kohlebürstenfabrik in Heuchelheim, beabsichtigt die Errichtung einer Entwässerungsanlage. Es ist geplant, die Abwässer nach Klärung in den Kropbach einzuleiten. Die Pläne für das Bauvorhaben liegen ab 1. November d. I. für die Dauer von 14 Tagen auf der Bürgermeisterei Heuchelheim zur allgemeinen Einsicht offen. Einwendungen gegen die Einleitung der Abwässer in den Kropbach können während dieser Frist geltend gemacht werden. Einwendungen, die nach Ablauf der Frist erhoben werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Gießen, den 10. Oktober 1934. Kreisamt Gießen. I.V.: Grein. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1935. An die Polizeidirektion Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1935 fortzufetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbefcheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können. Bezüglich der in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Lichtbilder bemerken wir: Das Lichtbild muß unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahre sein; es ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt das Lichtbild des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf den Ihnen vorzulegenden Lichtbildern wollen Sie sofort auf der- Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Wandergewerbescheine eingeklebt und ab- gestempelt waren und von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hieraus besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht am Sreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen. Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, fo hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Gießen als Mitglieder anzumelden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins beizuschließen. Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wander- gewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen. Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Iahr (bis Ende Dezember 1934) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbefcheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus- 2 — Bekanntmachung. Betr.: Warnung vor Erdölspekulanten. In letzter Zeit mehren sich wieder die Fälle, in denen private Unter- nedmer das Publikum zur Beteiligung an Erdöl-Unternehmungen auf- fordern. Die hierzu^ gemachten Angaben sind in vielen Fallen geeignet, über die tatsächliche Bedeutung einer solchen Beteiligung em falsches Bild hervorzurufen. Es wird in meist übertriebener Form auf die Gs- winnmöglichkeiten, die in Bohrungen auf Erdöl liegen, hmgewiefen, aber verschwiegen, daß ein außerordentlich großes Risiko mit öerarttgen Unternehmungen verbunden ist. Oft werden diesen Angaben auch Aeuhe- runqen Dritter, als Sachverständige bezeichneter Personen beigefugt, durch die der Eindruck einer sicheren Gewinnmöglichkeit beim Publikum noch verstärkt wird. Demgegenüber muß daraus hingewiesen werden, daß in jedem Falle für die Niederbringung von Bohrungen erhebliche Kapitalien erforderlich sind, und bei jedem Unternehmen, mit Fehlbohrungen zu rechnen ist. Wie die Erfahrung zeigt, dient die oben geschilderte Reklame meist lediglich spekulativen Zwecken; die auf diesem Wege gegründeten Gesell- An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Fleifchbeschauer und Trichinenschauer Gemeinde ouf vorstehende Bekanntmachung htnzuwelsen mit dem Bemerken, daß sie verpflichtet sind, an der Versammlung teilzunehmen. Etwaige Verhinderungsgründe sind schriftlich zu melden. Gießen, den 19. Oktober 1934. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Dienstnachrichten des Kreisamts. Die Abteilung I b (Innere Verwaltung) des Hessischen Staatsministers gibt bekannt: Dem Thüringischen Museum in Eisenach wurde die Genehmigung für die Verlegung des Zwhungb- termins der in Hessen zugelassenen Lose auf den 20. Februar 19» erteilt. Betr.: Urkunden für die Wettkämpfe am Jugendfest 1934. An die Schulnorstände der Landgemeinden des Kreises. Vor der Kreisversammlung des NSLB. Kreis Gießen am 31. Oktober 1934, nachmittags 4 Uhr, werden im Cafe Leib die Urkunden für die Reichsjugendwettkampfe und die Heimatfreundkalender 1935 ausgegeben. Die Schulleiter der einzelnen Landgemeinden wollen das Geld für die Urkunden (je Stück 10 Rpf.) bereithalten. Die Kalender für die Schulen der Stadt können ab Montag, den 29. Oktober auf dem Kreisfchulamt abgeholt werden. Gießen, den 24. Oktober 1934. Kreisfchulamt Gießen. I. V.: N e b e l i n g. Bekanntmachung. Betr • Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fluren 17, 18, 19, 20 und 21 der Gemarkung Villmgen. Das mit den Bevollmächtigten beratene Wassergenossenschastsstatut liegt vom 1. bis 14. November d. I. einschließlich auf der Bürgermeisterei Vil- lingen während der Dienststunden den Beteiligten zur Einsicht offen. Etwaige Einsprüche sind von den Beteiligten während dieser Zeit schriftlich ober zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Dillingen einzureichen. Gießen, den 22. Oktober 1934. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Grein. fteüuna vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. r _. ... ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszus teilen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59, Ziffer 1 bis 4 GO.). Gießen, den 19. Oktober 1934. Hessisches Kreisamt: gez. Weber. Bekanntmachung. Betr.: Dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer und Trichinenschauer. Am Samstag, den 27. Oktober 1934, um 2.30 Uhr nachmittags findet in der Gastwirtschaft „Bayerischer Hof" in Gießen (Bahnhofstraße) eine dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer und Trichinenschauer des Kreises Gießen statt. Gießen, den 19. Oktober 1934. Kreisamt Gießen. 3.23.: Weber. fcbaften entbehren der soliden sinanziellen, geschäftlichen und sachlichen Unterlage, so daß die als Beteiligung hergegebenen Gelder m den allermeisten Fällen verloren sind. Diese Gelder werden zum großen Teile von kleinen Sparern hingegeben, an die sich tue Vertreter und Agenten der betreffenden Firmen in erster Linie wenden, m der meist richtigen Erwartung, daß sie über die nötige Erfahrung nicht verfugen und deshalb am leichtesten zur Hergabe von Geldern zu bewegen sind Es muß deshalb nachdrücklichst darauf hingewlefen werden, daß die Aufsuchung und Erschließung der deutschen Erdöllagerstätten mit Rücksicht aus das darin liegende große natürliche Risiko nur finanziell kräftigen Unternehmungen vorbehalten bleiben muß; diese haben m letzter Zeit, wie bekannt seitens des Reiches Darlehen zur Niederbrmgung von Au - schluhbohrungen erhalten. Um so weniger liegt es im nationalwirtschaft- icken Interesse, daß einzelne Unternehmer sich an das Publikum wenden, um mit dessen Ersparnissen eigennützige Geschäfte zu machen. Es wird deshalb vor der Beteiligung an derartigen Unternehmungen dringend gewarnt. Gießen, den 23. Oktober 1934. Kreisamt Gießen. I.V.: Weber. Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1935. An die Polizeidirektton Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 ber Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren «ckaust/ bedarf hierzu einer Legitimationskarte, die nach & 44a der Gewerbeordnung für bie Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschüstsbetrieb im 3ahre 1935 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung aus- forbern ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bet 3hnen o zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formular» baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen die Pollzeldirektlon. 3n die Legitimationskarten ist ein Lichtbild des 3nhabers einzu- kleben. Es sind nur unausgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopf- größe von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich gut «tennbar unab- aeslemvett und in der Regel nicht älter als fünf 3ahre sind. Aus der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu verwerten, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits m Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte 3hnen ücrqeleqt werden, sind unzulässig und daher zuruckzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls mit- einzusenden. Dabei wird noch ausdrücklich daraus hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt mcht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Legitimationskarte zu erwerben. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Riederlassung betreiben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Auftaufen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufte ule n o der solchen Personen die die Waren Herstellen, oder in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden — Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten uon 3hnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleinen Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Sntereffe der raschen Erlangung der Anträge machen wir 3hnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht- Gießen, den 19. Oktober 1934. Kreisamt Gießen. 3- 23.: Webe r. Druck der Brübl'schen Llniversitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.