Amisverkündigungsblatt 0 für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen (Srfcbeint Tiens,ag und Freitag 23. Februar Nur durch die Post zu beziehen. 1934 ^^Festsetzung von Rahmpreisen im Verbandsgebiet des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main — Das ebe- mcihae Naturfreunüehauv auf der Tromm. — Baumwärterkurs 1984. — Schweinezwischenzählung. — Felöbereinigung Rödgen bei Gießen. — Dienstnachrichten. Anordnung, betr. die Festsetzung von Rahmpreise im Verbandsgebiet des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main. Vom 14. Februar 1934. Auf Grund der Anordnung des Reichskommissars für die Milchwirtschaft vom 12. August 1983, betr. die Bildung des Milchver- sorgungsverbanöes Rhein-Main, ordne ich unter Anhörung des vorläufig eingesetzten Preisausschusses für das Verbandsgebiet des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main an: I. Die Preise für Schlagrahm mit einem Minöestfettgehalt von 32 v.H., sowie Kaffeerahm mit einem Minöestfettgehalt von 15 v. H. betragen frei Lieferung Verbrauchsort pro Liter: Schlagrahm Kaffee rahm 1. für anerkannte Milchvertei- lungsstellen 1,30 RM. 0,80 RM. 2. für Milchverteiler (Milch- Händler) 1,40 „ 0,90 „ in '/i-Liter-Flaschen 1,45 „ 0,95 „ in ^-Liter-Flaschen 1,50 „ 1,10 „ in /^-Liter-Flaschen 1,60 „ 1,20 „ 3. für Großverbraucher (Hotels, Krankenanstalten, Cafes und Konditoreien) 1,60 „ 1,10 „ 4. für Kleinverbraucher 2,00 „ 1,40 „ II. Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhanöelt. insbesondere die darin festgelegten Preise und Spannen unterbietet bzw. nicht etnhält, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 RM. im Einzelfalle belegt werden. Die Strafen können nach Maßgabe der Landesgesetze im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Preisanordnung begründen die Unzuverlässigkeit des Zuwiderhandelnden im Sinne des §14 Abs. 5 Ziff. 1 des Milchgesetzes. III. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1934 in Kraft. Frankfurt a. M., den 14. Februar 1984. Milchversorgungsverband Rhein-Main. Der Beauftragte: gez. Birkenholz. Betr.: Das ehemalige Naturfreundehaus auf der Tromm. A« die Schulvorstände der Landgemeinde« des Kreises. Das nachstehende Ausschreiben des Hess. Staatsministeriums, Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum, teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit. Gießen, den 21. Februar 1934. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand. Die Kreisleitung der NSDAP. Heppenheim ist mit der vorläufigen Verwaltung des ehemaligen Naturfreundehauses auf der Tromm beauftragt worden. Das Heim, das in einer der schönsten Gegenden des Oöen- waldes auf der 552 Meter hohen Tromm gelegen ist, die sich in den letzten Jahren auch als Wintersportplatz zunehmender Beliebtheit erfreut, bietet für ungefähr 40 Personen Uebernachtungs- möglichkeit in Veiten. Daneben steht noch eine größere Anzahl von Strohsäcken zur Verfügung. Die Uebernachtungsgebühr beträgt für Schüler und die Jugendorganisationen der NSDAP. 0,25 RM. Die Benutzung der Küche und des Küchengeschirrs steht den Besuchern gegen ein ganz geringes Entgelt zur Verfügung. Die erforderlichen Lebensmittel müssen jedoch mitgebracht werden. . Ant bas Heim aufrechterhalten zu können, ist es erforderlich, daß die Be,ucherzahl so gesteigert wird, daß wenigstens die laufenden Unkosten gedeckt werden. Betr.: Baumwärterkurs 1934. A« die Bürgermeistereien des Kreises. Nach Mitteilung der Landesbauernschaft Hessen/Nassau, Hauptabteilung II, vom 9. Februar 1984 erfolgt die Ausbildung von Baumwärtern im ordentlichen Lehrgang an der Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Oppenheim und in außerordentlichen Lehrgängen (Baumwärterkursen), die an den jeweils dafür bestimmten Orten stattfinden. Bei etwaigem Bedarf empfehlen wir Ihnen, sich unmittelbar an die Hauptabteilung II der Landesbauernschaft Hessen/Nassau in Frankfurt a.M., Bockenheimer Landstraße 25, zu wenden. Weiter machen wir darauf aufmerksam, daß in Zukunft Beihilfen an Interessenten seitens der Landesüauernschaft nur dann gegeben werden können, wenn auch die betreffende, an der Ausbildung des Baumwärters interessierte Gemeinde die vorgesehene Beihilfe leistet. Gießen, den 15. Februar 1934. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Betr.: Schweinezwischenzählung am 5. März 1934. An die Bürgermeistereien des Kreises. Am 5. März 1934 findet abermals eine Schweinezwischenzählung statt. Verbunden mit dieser Zählung ist die Ermittlung der nicht beschaupflichtigen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. Dezember 1983 bis 28. Februar 1934. Die Leitung der Zählung ist dem Landesstatistischen Amt in Darmstadt übertragen. Die Ausführung liegt den Bürgermeistereien ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staatswegen nicht geleistet. Die erforderlichen Zähllisten und Gemeinöebogen werden Ihnen durch das Lanöesstatistische Amt unmittelbar zugehen. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zum 1. März d. I. nicht im Besitze der Zählpapiere sein sollten, wollen sich mittels Fernruf iDarmstadt 2657) oder telegraphisch an das genannte Amt wenden. Auf dem Gemeindebogen und der Zählliste sind Anweisungen aufgeöruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen öurchzuführen ist. Sie wollen sich mit diesen Ausführungen vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren. Die ausgefüllten Zählliste« u«d die Urschrifte« der Gemeindebogen sind spätestens bis zum 10. März 1934 an das Hessische Landesstatistische Amt in Darmstadt avznsenden. DerTerminmuß pünklich eingehalten werden. Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt zu werden, doch sind von dem Gemeinöebogen Abschriften zu den Akten der Bürgermeistereien zu nehmen. Die örtlichen Ergebnisse der Zählungen dürfen keiner anderen Behörde als dem Lanöesstatistischen Amt übermittelt werden, den Viehbesitzern ist ausdrücklich zugesichert, daß ihre Angaben nur statistischen Zwecken dienen, keinesfalls aber zur Bemessung von Steuern oder Gebühren Verwendung finden dürfen. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer wifleutlich unrichtige oder unvollständige Angabe macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM. bestraft. Wir empfehlen Ihnen, die Anordnungen der Zählung auf ortsübliche Weise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Zählung alsbald zu treffen. Gießen, den 22. Februar 1934. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Weber. 2 Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Rödgen bei Gießen,- hier: die Vollzichbar- keitserklärung des Zuteilungsplans. Mit Entschließung vom 5. Februar 1934 zu Nr. 1/s 2848, hat das hessische Staatsministerium, Abteilung 1/e für Landwirtschaft, Darmstadt, den Zuteilungsplan der Gemarkung Rödgen emfchneß- lich der Gemarkungsgrenzregulierung mit den Nachbargemarrun- gen Gießen und Alten-Buseck für vollziehbar erklärt. Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübergang) gemäß Artikel 51, Absatz 2, des Feldberenngungs- aesetzes, den 1. März 1984, und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke unter Vorbehalt der besonders getroffenen Vereinbarungen und An- "^Die^Ueberweisung erfolgt unter folgenden besonderen Be- d.ngungen^orativnen können auch fernerhin auf den neuen Grundstücken vorgenommen werden. . 2 Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Au»fuh- runq von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Grüben und dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zugeschrieben. Friedberg, den 19. Februar 1934. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. I.B.: Wingefelö. Dienstnachrichten des Kreisamts. Die am 9. Oktober 1933 erfolgte Bestellung des Arthur Schmidt von Heuchelheim zum Vollziehungsbeamten der Allg. Ortskrankenkasse Gießen-Land ist durch die am 1. Februar 1934 erfolgte Vereinigung dieser Kasse mit der Allg. Ortskrankenkasse Gießen-Stadt hinfällig geworden. Friedrich Christ, Heinrich Weber VI. und Otto Lipp, sämtlich aus Göbelnrod, wurden als Feldgeschworene für die Gemernöc Göbelnrod bestellt und verpflichtet. Ludwig Berges, Heinrich Weber VI., Heinrich Wilh. Bötz und Heinrich Schom'ber, sämtlich aus Göbelnrod, wurden als Mitglieder des Wieseuvorstandes für die Gemeinde Göbelnrod bestellt ! und verpflichtet.