AmtsverkündigungsblatW für die Mrovinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Mßen M. 6S Erscheint Dienstag und Freitag.21. Dezember Dur durch die Post zu beziehen. 1934 Le?o!dnun?'?er 7 ^aÄ^gelung für den 24. und 31. Dezember 1934. - Sammlungen der Heilsarmee. - g g gslommhfton vom 29. November 1934 für die Cmresie IN das Saargebiet in der Zeit vom 27. Dezember 1934 bis zum 4b. «Januar 1935. — Schreibuntermcht. — Instandhaltung der Schulbänke usw. Betr: Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern. An die Polizeidirektion Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerieskakionen des Kreises. g^ben wir Ihnen auszugsweise die wichtigsten gesetz- lichen Bestimmungen über den Verkehr mit Feuerwerkskörpern bekannt und empfehlen Ihnen, die Händler mit Feuerwerkskörpern davon mit dem Anfugen in Kenntnis zu setzen, daß Zuwiderhandlungen unnachsicht- lich zur Anzeige gebracht werden. , 2hr, Polizeipersonal wollen Sie anweisen, die Händler strenq zu beaufsichtigen und auch im übrigen auf die Durchführung der Bekanntmachung zu achten. Außerdem verweisen wir auf unser Ausschreiben vom 12. Mai 1931. Gießen, den 21. Dezember 1934. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. 1. wer Jeuerwerkskörper — Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und dergleichen — feilhalten will, hat dies der Bürgermeisterei in der Stadt Gießen dem Polizeiamt anzuzeigen. Im Kaufladen dürfen nicht mehr als 2X> Kilogramm, im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig gehalten werden. Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise im Hause zeitweilig eine Lagerung bis zu 15 Kilogramm gestattet werden. Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten werden muß und mit Licht nicht betreten werden darf. Die Behälter müssen den Bestimmungen des §6 Abs. 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend vom..21. September 1905, entsprechen und mit feskgeschlossenen Deckeln versehen sein. Größere als die vorstehend angegebenen Mengen sind außerhalb der bewohnten Orte in besonderen Magazinen aufzubewahren, die unser bzw. der Genehmigung der Polizeidirektion Gießen bedürfen. Feuerwerkskörper dürfen in Kaufläden nur in verschlossenen Kisten aufbewahrt oder nur unter Glas ausgelegt werden. Kanonenschläge und solche Feuerwerkskörper, die mit besonderen Abschuhvorrichtungen abgefeuert werden müssen, dürfen im Laden nicht aufbewahrt werden. Aufbewahrungsräume in eingeschossigen Lagerschuppen u. dgl. sind den Aufbewahrungsräumen „auf dem Dachboden" im Sinne des § 29 Abf. 3 der Verordnung vom 21. September 1905 gleich zu achten. 2. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen ein Mißbrauch zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt namentlich auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschlägen, Fröschen u. dgl.). Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spielwaren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Sprengmifchung (Knallsalz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Feilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radaukörnern, krawallsteinen, Krachern usw.) ist nach § 3 Ziff. 5b der Sprengstoffverordnung verboten. Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden nach § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren — nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt find. Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen 1 g ihnen gemäß § 35 der Gewerbeordnung der fernere Handel mit F erwerkskörpern untersagt wird. 3. An bewohnten oder von Mensch.a besuchten Orken ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verböte. Zuwiderhandlungen werden nach § 3< Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 RM. ot ir mit haft bestraft. Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige lleberkretung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesetzes die zur Beaussichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle mit der im Gesetz vorgesehenen Strafe belegt. Gießen, den 21. Dezember 1934. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Betr.: Dienstregelung für den 24. und 31. Dezember 1934. Gemäß der Anordnung des Herrn Hess. Staatsministers findet an öen beiden obengenannten Tagen bei dem Kreisamt Gießen nur Eildienst statt. Es kann daher nur in ganz besonders dringenden Fällen, und zwar von 10.30 bis 12.30 Uhr vorgesprochen werden. Gießen, ben- 21. Dezember 1934. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Schönhal s. Bekanntmachung. Betr: Sammlungen der Heilsarmee. r °iner Mitteilung der Abteilung Ib (Innere Verwaltung) des Hessischen Staatsministeriums hat der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern am 16. November 1934 auf Grund der Paragraphen 16, 1 und 5 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 unter Vorbehalt lederzeitigen Widerrufs der Heilsarmee,.Berlin SW. 19 die Genehmigung erteilt: 1. die Zeitschrift „Der Kriegsruf" auf Straßen und Plätzen, in Gast- und Vergnügungsstätten, in anderen jedermann zugänglichen Räumen, von Haus zu Haus sowie durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person zu vertreiben, 2. diejenigen Personen, die bisher regelmäßig der Heilsarmee Spen- den gegeben haben, um die Hergabe von Spenden anzugehen. Das Sammeln von Spenden auf Straßen und Plätzen, in Gast- und Vergnügungsstätten und von Haus zu Haus ist unzulässig. Das Mitführen von Sammelbüchsen bei dem Verkauf des Krieqsrufs und dem Abholen der Spenden ist verboten; ebenso hat jede auffällige Werbetätigkeit, insbesondere die Verwendung von Musikkapellen zu unterbleiben. Während der Dauer des Winterhilfswerks ist besonders ~,eöac^ ZU nehmen, daß die Sammlungen, die zugunsten des Wmterhilfswerks veranstaltet werden, nicht beeinträchtigt werden Die Verwendung von Jugendlichen unter 18 Jahren bei der Durchführung der unter Ziffer 1 und 2 erteilten Genehmigungen ist nicht statt- Die Genehmigung gilt bis zum 31. Dezember 1935 für das ganze Reichsgebiet. d Gießen, den 19. Dezember 193^1. Kreisamt Gießen. I. V.: G r e i n. wiederholter Ein- und Au reise in das Saargebiet, in vermerk bezeichneten Zeitr migung zum vorübergehenl: jetzt erteilt ist, müssen die r 1934 erneuern, die erne Bekanntmachung. Betr.: Verordnung der Regierungskommission vom 29. November 1934 ur die Elnreise in das Saargebiet in der Zeit vom 27. Dezember 1934 bis zum 26. Januar 1935. Wie der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern befannh 9o ' £.er Berordnung der Regierungskommission vom 29. November 1934 für die Einreise in das Saargebiet für die Zeit vom 27. Dezember 1934 bis zum 26. Januar 1935 einschließlich folgendes: a) Die Personen, die in der oben angegebenen Zeit in das Saar- gebiet emreisen, müssen im Besitz 1. eines ordnungsmäßigen Reisepasses, . Geldstrafe bis zu 750 Franken oder mit entsprechender Haft bestraft, wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Gebühr für die Einrei egenehmigung beträgt, 20 Franken, die Gebühr für erneuerte Genehmigung 2 Franken. Die Gebühr kann in bekundeten Fallen, insbesondere bei Bedürftigkeit der einreisenden Personen, falls em dringlicher Anlaß zur Einreise besteht erlassen 2. einer besonderen Einreisegenehmigung in das Saargebiet sein Der Antrag auf Einreisegenebmigung ist unter Ueberfenbunq bes Reisepasses an die Regierungskommission, Abteilung des Innern in Saarbrücken zu ' bien. Bei Stellung des Antrags erfolgt zweckdienliche Beratung durch die Vertrauensleute und Ortsgruppen des Saaroei ins Die Einreisegenehmigung ist innerhalb 24 Stunden nach _i Einreise der Ortspolizeibehörde des Saargebiets vorzulegen berechtigt zu wiederholter Ein- ro> o n- ... ,alb des in dem Genehmigungs- ■3. Personen, denen die Geneh- llufenthalt im Saargebiet schon hmigung vor dem 27. Dezember Genehmigung berechtigt sie zu in das Saargebiet. — 2 — Miniiterialabteilunq für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum, an daß die Schriftformen nach Sütterlin ohne Einschränkung mit Begum des Schuljahres 1935/36 einzuführen find, Gießen, den 15, Dezember 1934. Kreisfchulamt Gießen, 3. V.: Nebeling, kX (vin.r Ginreifeaenehmigung bedürfen dagegen n i ch t b) uüerbalb des Saargebiets wohnende abstimmungsberechtigte Verionen Für sie genügt der von der Abstimmungskomnusßon ausgestellte Abstimmungsausweis in Verbindung nut dem 2 Person°en, die im Besitz eines saarländischen Reisepasses oder ; L.Li^"S'°?^^r^VeLnung der Regie- ' RSS f^r^'Äi^^u^S^äiima: vom 13. November 1926 besitzen. Gießen, den 19. Dezember 1934. Kreisamt Gießen. 3.23.: Grein. Betr.: Schreibunterricht. . @ An die Schulvorstände der Landgemeinden des Krerlev. In Aenderung der Verfügung vom 24. Oktober 1934 zu Nr. 26484 (Ueberdruck vom 30. Oktober 1934) ordnet das Hessische Staatsministermm, Betr.: Instandhaltung der Schulbänke usw. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Bei der Aufstellung der Voranschläge ist darauf zu achten, daß auch Mittel vorgesehen werden für die Instandhaltung oder die notwendigen Neuanschaffungen von Schulbänken und anderen Emrichtungsgegen- ständen, die zu einem geordneten Schulbetrieb gehören. Ergeben sich dabei besondere Schwierigkeiten, so ist uns zu berichten, Gießen, den 19. Dezember 1934. Kreisschulamt Gießen. 3.23.: Nebeling. Druck der Drübl'schen Aniverfitäts.Buch. und Steindruckerei, D. Lange, Gießen.