Amtsverkündigungsblatt für die provinziaMrettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 48 Erscheint Dienstag und Freitag. 2it. September Nur durch die Post zu beziehen. 1934 Inhaltsübersicht: Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fluren 17—21 der Gemarkung Willingen. — Bekämpfung der Schwarzarbeit. — Den Schutz der Bienen. — Berichtigung. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Betr.: Die Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fluren 17 bis 21 der Gemarkung Willingen. Die Gemeinde Willingen hat die Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fluren 17—21 der Gemarkung beantragt. Das Hess. Staatsministerium, Abteilung le (Landwirtschaft), hat die Einleitung des Verfahrens angeordnet. Die Vorarbeiten zur Durchführung der Entwässerung liegen in der Zeit vom 26. September bis 9. Oktober d.I. einschl. zur Einsichtnahme auf der Bürgermeisterei offen. Die Grundeigentümer, deren Grundstücke in die zu entwässernde Fläche fallen, werden hiervon in Kenntnis gesetzt und zugleich zu der auf Mittwoch, dem 17. Oktober 1934, 10 Uhr, auf der Bürgermeisterei Willingen anberaumten Tagfahrt zur Verhandlung und Beschlußfassung sowie zur Wahl der Vertreter für das weitere Verfahren geladen unter Androhung des Rechtsnachteils, daß die Nichterscheinenden, sowie die Nichtabstimmenden als dem beantragten Unternehmen beistimmend mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Ausführung später nicht mehr gehört werden. Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, die an dem Unternehmen nicht unmittelbar beteiligt sind, werden aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen in der nämlichen Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden und nur noch privatrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden können. Gießen, den 17. Septemher 1934. Kreisamt Gießen. I.V.: Grein. Betr.: Bekämpfung der Schwarzarbeit. Polizeiverordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911, sowie des Artikels III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Hessischen Staatsministeriums vom 25. August 1934 zu Nr. A. u. W. 44 594 für den Kreis Gießen verordnet: § 1. Wer Personen, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie Erwerbslosenunterstützung beziehen, gegen Entgelt beschäftigt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Diese Bestimmungen gelten nicht, sofern Personen beschäftigt werden, die dem Arbeitgeber von einem Arbeitsamte zugewiesen sind, oder deren Beschäftigung der Arbeitgeber dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe des vereinbarten Lohnes angezeigt hat. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt zwei Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gießen, den 14. September 1934. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Betr.: Den Schutz der Bienen. Polizeiverordnnng. Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911, des Art. 37 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904, in der Fassung vom 27. Juni 1923 sowie des Art. III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen, vom 6. Februar 1924, wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Hessischen Staatsministeriums, Mini- sterialabteilung la (Polizei) und Ministerialabteilung le (Landwirtschaft), vom 14. Juli 1934 zu Nr. 1/e 15864 für den Kreis Gießen verordnet. § 1. Zum Schutze der Bienen ist es verboten, arsenhaltige Pflanzenschutzmittel unmittelbar in die offene Obstblüte jeder Art zu spritzen oder zu stäuben. § 2. Bäume, die in einer Entfernung bis zu 100 Meter von Bienenständen stehen, dürfen nur abends nach Beendigung des Fluges nach vorheriger Verständigung des Imkers mit arsenhaltigen Mitteln gespritzt oder bestäubt werden. § 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 14 Tagen, bestraft. § 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft. Gießen, den 14. September 1934. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Berichtigung. In der Verordnung über die Ausstellung von Jagdpässen vom 25. August 1934 (abgedruckt in Nr. 202 der Darmstädter Zeitung vom 30. August 1934 und im Amtsverkündigungsblatt Nr. 45 vom 4. September) fehlt in Artikel 1, Abf. 2, Zeile 4, hinter dem Wort: „Jagdpaßgesetzes") folgender Satzteil: „behält es bei den Bestimmungen des Art. 2 des Hessischen Jagdpaßgesetzes". Dienstnachrichte« des Kreisamts. Dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., Berlin W 15, Kurfürstendamm 165/166, wurde die Genehmigung für eine öffentliche Sammlung am 20. und 21. Oktober 1934 erteilt. ®ru