Amtsverkündigungsblati fürdie Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 58 Erscheint Dienstag und Freitag. 20. NoVSMber Nur durch die Post zu beziehen. 1934 3«SUWf: ®te Ausführung des Jagdgesetzes. —Die Gebühren im Eichwejen. — Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen, sowie über die Lagerung von Kalziumkarbid. — Straßensperre. — Verkauf von Kränzen und Blumen am Totensonntag. — Der Verkehr auf der Straßenbrücke über die Lahn im Zuge .der Straße Heuchelheim—Allendorf. — Dienstnachrichten. Verordnung die Ausführung des Iagdstrafgesehes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend. Vom 9. November 1934. Auf Grund des Art. 29 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 / 19. August 1893 wird folgendes bestimmt: I. Die Ziffer 1 des §2 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstraf- gesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betrefseno, vom 2. April 1930 (Neg.-Bl. S. 41) erhält folgende Fassung: „Die Hegezeit für weibliches Rehwild beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 30. September." II. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in der Darmstädter Zeitung in Kraft. Darmstadt, den 9. November 1934. Der Hessische Staatsminister: Jung. Bekanntmachung die Gebühren im Eichwesen betreffend. RM. 0,25 RM. 0,50 „ 1,— „ 0,50 RM. 0,50 „ 0,10 „ eingeschoben: und Tag für Fässer bis 210 Liter Raumgehalt . für Fässer bis 610 Liter Raumgehalt für größere Fässer....... Geometer) betragen die Gebühren für: a) Abgleichen der Gesamtlänge..... . . . b) Befestigen der Endbeschläge, für jedes Stücks. . . c) Anfertigen der Einteilung und Befestigen der Schrauben ohne deren Zugabe, für jede Teilungsmarke . . II. Hinter Abschnitt ß wird folgender Abschnitt C neu C. Sonstige eichamlliche Gebühren. i) eine Kolbenwippe............. k) einen Satz Eichkolben für Gasmesser-Kubizierappa- 1,— 1,— 1,— 2,— 2,— 2,— 5,— 10,— 10,— 5,— Vom 8. November 1934. Auf Grund des § 1 der Verordnung vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 213) zur Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichsgefetzbl. S. 349) fowie der Eichgebührenordnung vom 24. Mai 1924 in der Fassung^ der Bekanntmachung vom 3. Mai 1930 (Reichsgesetzblatt I Seite 153) fowie der Ersten Verordnung über Aende- rung der Eichgebührenordnung vom 22. Dezember 1932 (Reichsgefetzbl. I S. 1) und der Zweiten Verordnung über Aenderung der Eichgebührenordnung vom 7. März 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 181) wird folgendes bestimmt: § 1. . Die Bekanntmachung vom 26. März 1912 (Reg.-Bl. S. 226) wird, wie folgt, geändert: I. Im Abschnitt A ist zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender neuer Absatz einzufügen: Bei den aus einem Stück bestehenden Längenmaßen (Meßlatten für rate ........... 2. Erfolgt die Rückbeförderung der Normale und Prüfungsmittel durch den Antragsteller nicht spätestens an dem auf das Eichgefchaft folgenden Tage, so hat der Gebührenpflichtige eine Z e i t übe r f ch r e i - tungsgebühr von 50 v.H. der vorstehenden Sätze für jeden Tag der Verzögerung zu entrichten. r 3. Für eichamtlich behandelte Fässer, die von den Emlieferern zu dem ihnen vom Eichamt mitgeteilten Termin nicht abgeholt werden, wemen Lagergebühren erhoben. Die Lagergebühren betragen je Faß 1. Für die Ueberlassung der von den Eichbehörden gestellten Normale und Prüfungsmittel für Neueichungen oder Prüfungen ohne Stempelung außerhalb der Amtsstelle werden Leihgebühren erhoben. Die Leihgebühren betragen für: a) ein Prüfgerät für Stoffmeßmafchinen b) einen Satz Mehflächen für Flächenmeßmaschinen . c) einen Eichkolben zu 100 Liter........ d) einen Eichkolben zu 200 Liter . . . . . ■ ■ e) Gebrauchsnormalgewichte der Eichniederlagen, für je 1000 kg oder angefangene 1000 kg ..... f) einen Kontrollgasmesser für 3 cbm Stundenleistung g) einen Kontrollgasmesser für 15 cbm Stundenleistung h) einen Kontrollgasmesser für 30 cbm Stundenleistung 4. Als Kostenanteil für den Transport der Prüfungsgeräte bei der eichamtlichen Behandlung von Betriebsstoffmeßwerkzeugen und Neigungswaagen außerhalb der Amtsstelle wird eine Paufchqebühr von 1,— RM. erhoben. III. Im bisherigen Abschnitt C unter II, 3 wird hinter Buchstabe f neu eingefügt: g) bei Dezimalbrückenwaagen für Austarieren der Waage 0,50 RM. Die seitherigen Buchstaben g und h werden h und i. IV. Die bisherigen Abschnitte C und D werden D und E. § 2. Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 1934 in Kraft. Darmstadt, den 8. November 1934. Ministerialabteilung 3 (Arbeit und Wirtschaft) des Hessischen Staatsministeriums. Dr. Kra tz. Bekanntmachung, die Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie über die Lagerung von Kalziumkarbid (Azetylenverordnung) vom 27. Februar 1924 (Reg.-Bl. $. 145) betreffend. Bom 10. November 1934. In Abschnitt A der Anlage E der vorbezeichneten Verordnung werden die Ziffern I b, II b und III durch nachstehende Regelung ersetzt: a) Vorprüfung 7,50 RM. b) Betriebsprüfung (Sauerstoff- und Wasserrücktritt sowie Wassermitreißen) für Gebrauchsstellenvorlagen 75,— „ für Hauptoorlagen bis zu 30 cbm Gasdurchgang . . 100,— „ für Hauptoorlagen über 30 cbm Gasdurchgang . . . 150,— „ c) zusätzliche Prüfung einer zweiten oder dritten Größe einer im Zulassungsverfahren befindlichen oder bereits zugelassenen Bauart: , für Gebrauchsstellenvorlagen 25,— „ für Hauptoorlagen bis zu 30 cbm Gasdruchgang . . 40,— „ für Hauptoorlagen über 30 cbm Gasdurchgang . . . 60,— „ d) Prüfung von Abänderungen bereits geprüfter Bauarten: 1. nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen . . . 10,— „ 2. durch Betriebsprüfung (Bemerkung: Eine teilweise Betriebsprüfung kommt erfahrungsgemäß nicht in Frage) für Gebrauchsstellenvorlagen 25,— „ für Hauptvorlagen bis zu 30 cbm Gasdurchgang . 40,— „ für Hauptvorlagen über 30 cbm Gasdurchgang . . 60,— „ Darmstadt, den 10. November 1934. Ministerialabteilung III (Arbeit und Wirtschaft). Dr. Kra tz. Bekanntmachnng. . Betr.: Straßensperre. Wegen Ausführung von Gleisarbeiten wird die Provinzialstraße Grünberg—Lumda am Bahnübergang bei Lumda am 26. November 1934 für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Beltershain—Stangenrod und umgekehrt. Die- aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 19. November 1934. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachung. Betr.: Straßensperre-Aushebung. Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Homberg—Büh- felb wird ab 17. November 1934 aufgehoben. Gießen, den 13. November 1934. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. 2 — Bekanntmachung. Bctr.: Verkauf von Kränzen und Blumen am Totensonntag. Gemäß §§ 146, 162 Hess. Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung wird der Berkauf von Kränzen und Gürtnereierzeugnifsen durch Blumengeschäfte und Gärtnereien im Bezirk der Stadt Gießen am Totensonntag, den 28. November 1934, für die Zeit vom 9 bis 17 Uhr zugelassen. Gießen, den 13. November 1934. Kreisamt Gießen, i. V.: Weber. Poiizeiverordnung über den Verkehr auf der Straßenbrücke über die Lahn im Zuge der Straße Heuchelheim—Allendors. Aus Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Heuchelheim und mit Genehmigung des Hessischen Staatsministeriums Abteilung I b, Innere Verwaltung, vom 3. November 1934 zu Nr. St. M. Ib 37446 folgendes verordnet: § 1. Fahrzeuge mit mehr als 9 Tonnen Gesamtgewicht dürfen die Straßenbrücke über die Lahn im Zuge der Straße Heuchelheim—Klein-Linden nicht befahren. § 2. Kraftfahrzeuge aller Art dürfen auf der Brücke eine Geschwindigkeit von 6 Kilometer in der Stunde nicht überschreiten, die sonstigen Fahrzeuge haben im Schritt zu fahren. § 3- In gleicher Richtung fahrende Lastkraftwagen müssen auf der Brücke einen Abstand von mindestens 25 Meter voneinander einhalten. § 4. Ueberholen auf der Brücke ist verboten. § 5. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. § 6. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 15. November 1934. Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Grein. Dienstnachrichten des Kreisamts. Dem Bund Deutscher Marine - Vereine e. V. im Deutschen Reichskriegerbund „Kyffhäuser", Bremen, wurde die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose zu je 0,50 RM. der Lotterie zu Gunsten der Jugendherberge beim Marine-Ehrenmal in Laboe, in der Zeit vom 3. November bis 30. November (1. Dezember 1934) im Volksstaat Hessen zu vertreiben. Karl Schäfer III. von Wahenborn-Skeinberg wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Watzenborn-Steinberg ernannt. Druck der Drübl'schen Universitäts-Buch-- und Steindruckerei, 2t. Lange, Gießen