1934 Rur durch die Post zu beziehen. 47. April Nr. 48 Erscheint Dienstag und Freitag. Muster Ausweisbuch Name und Anschrift des Besitzers des Kraftwagens: Beschreibung des Kraftwagens: Bekanntmachung. Betr • Veterinärpolizeiliche Anordnung über Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel. Nachstehende Anordnung bringen wir zur Kenntnis der Beteiligten mit dem Bemerken, daß die Polizeiorgane nut der Ueber- wachung der Vorschriften beauftragt sind. Gießen, den 14. April 1934. Kreisamt Gießen. I. V.: Webe r. feucht werden. Kraft- und Anhängewagen, die der Geflügelbeförderung dienen, sind nach jedesmaligem Gebrauch zu rernrgen und zu entseuchen. Ausnahmen hiervon können von dem zuständigen Kreisamt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt zugelassen werden. Kraft- und Anhängewagen, die zur Beförderung von Ferkeln und Geflügel beim Handel im Umherziehen benutzt werden, muffen an jedem Benutzungstage gereinigt und mindestens einmal wöchentlich entseucht werden. 4. Die Reinigung und Entseuchung hat alsbald, spätestens 24 Stunden nach der Entladung zu erfolgen. Die für die Vornahme der Reinigung und Entseuchung bestimmten Oertlichkeiten müssen undurchlässige Fußböden und gute Abflußmöglichkeiten besitzen, um das bei der Reinigung abslietzende Schmutzwässer zur Unschädlichmachung in einer Grube sammeln oder unschädlich ableiten zu können. 5. Für die Entseuchung der Kraft- und Anhängewagen und der dazu gehörige« Geräte ist eine 2prozentige Natronlauge- . Kalkmilchlösung zu verwenden. Im übrigen gelten sinngematz öte Vorschriften der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Viehseuchengesetz). 6. Alle Wagenführer haben stets ein Ausweisbuch nach beifolgendem Muster mit sich zu führen, das von der zuständigen Polizeibehörde ausgestellt sein und mit fortlaufenden Nummern versehene Seiten enthalten muß; aus diesem muß der die Nachprüfung aussührende Beamte jederzeit ersehen können, ob und wann die vorgeschriebene Reinigung und Entseuchung der zur Beförderung von lebendem Klauenvieh und Geflügel benutzten Kraft- nnd 'Anhängewagen durchgeführt worden ist. 7. Soweit die Entseuchung in Vieh- oder Schlachthöfen vor- . genommen wird, kann die Aufsicht und die Eintragung in das Ausweisbuch einem Beamten des Vieh- oder Schlachthofes übertragen werden. Erfolgt die Entseuchung an anderer Stelle, so sind im Benehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt von der zuständigen Polizeibehörde Beamte mit der Aussicht zu betrauen, die auch die Eintragung in das Ausweisbuch vorzunehmen zuständige Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sind jederzeit befugt, sich über die Entseuchungsarbeiten zu unter- tiditcn 8. Der Wagenhalter haftet für die Ausführung der Reinigung und Entseuchung und trägt deren Kosten. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den Strafvorschriften in § 74 ff. des Viehseuchengefetzes vom 26. Ium 1909 (Reichsgefetzblatt S. 519). . . g. Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung tn Kraft. Die Anordnung über Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren öicncilden Kraftwagen vom 22. September 1928 (Reg.-Bl. S. 172) wird hiermit aufgehoben. Darmstadt, den 4. April 1934. Der Staatsminister. Jung. Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Reterinärvolizeiliche Anordnung über Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beförderung von SÄ MtfleL - Ste Ä der Butter- und Küsegroßverteiler i-n Gebiet des Milchw.rtfchaf^verbandes Hessen" — Die Ausstellung von Duplikatarbeitsbüchern. — Ortssatzung über die Erhebung einer Kanalbenutzungsgeb ) - " ' Gemeinde Allertshausen. — Dienstnachrichten. Anordnung über Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh nnd Geflügel. Vom 4. April 1934. Auf Grund des § 17 Nr. 11, der §§ 78, 79 Abs. 2 des Reichs- viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgefetzblatt S. 519) wird für das hessische Staatsgebiet hiermit folgendes angeordnet. 1. Nutz- und Schlachtviehhändler sowie Kommissionäre, Vieh- verwertungs - Genossenschaften, Großschlächter und Unternehmer, die lebendes Klauenvieh oder Geflügel gewerbsmäßig mit Kraftwagen befördern wollen, haben dies der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. -) Die Böden der Kraft- nnd Anhangewagen muffen dicht gefugt und so beschaffen fein, daß möglichste Undurchlafstgkeit ge- währleistet ist. Die Wagenwände von Kraft- und Anhangewagen, in denen Großvieh befördert werden soll, muffen wenigstens bis zu einer Höhe von 1,50 Meter und, sofern die Wagen nur für die Beförderung von Kleinvieh verwandt werden, wenigstens bis zu einer .5whe von 60 Zentimeter dicht gefugt fein. Kraft- und Anhängewagen sollen möglichst breit und ihre Wände so hoch sein, daß die Tiere bei Querstellen rm Wagen nicht mit dem Kopf darüber Hinwegkommen können. ^«Zeiten besonderer Seuchengefahr kann die Beförderung von Klauenmeh und Geflügel in Wagen, die diesen Anforderungen nicht voll entspre- Die^Böden müffen mit einer gut aufsaugenden Einstreu (Torf- •SÄUSÄB«. w- «« «im- ^^l.^Krast^ und Anhängewagen. aus denen Klauenvieh nach Vieh- oder Schlachthöfen verbracht worden ist, dürfen diese Anlage nicht verlassen, bevor sie vorschriftsmäßig gereinigt und entfeucht worden sind. Verkehren die Wagen mehrmals am Tage ans Vieh- oder Schlachthöfen, so braucht die Reinigung nnd Entseuchung nur einmal am Tage im Anschluß an die letztausgefuhrte Hinbeforöe- 111 o?enf'n u f' Kraft- und Anhängewagen gemäß Ziffer. 1 Klauen- vieh befördert wird, das nicht für Vieh- oder Schlachthvfe bestimmt ist müffen die Wagen an besonderen, von der zuständigen Polizeibehörde im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt zu- gelassenen Stellen nach jedesmaligem Gebrauch gereinigt und entPolizeiliches Kennzeichen des Kraftwagens. ________________________________ Datum der Transporte der Tiere Zahl und Art der beförderten Tiere Herkunft der Tiere aus Bestand von Märkten usw. Wohin wurden dieTiere befördert und wohin abgeliefert? Datum der Entseuchung des Kraftwagens Angabe, wo die Entseuchung stattgefunden hat Bemerkungen der kontrollierenden Beamten - 2 ” 3 4 5 6 7 An die Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehende Bekanntmachung des Landesbauernführers vom 7. April 1934 wollen Sie umgehend in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntnis bringen. Gießen, den 16. April 1984. Hessisches Kreisamt Gießen. I.V.: Weber. Bekanntmachung betreffend die „Wirtschaftliche Vereinigung der Butter- und Käsegroßverteiler im Gebiet des Milchwirtschaftsverbandes Hessen". Vom 7. April 1984. Auf Grund des §5 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft vom 27. Mürz 1934 (Reichsgesetzblatt I, $.259) wurden innerhalb jedes Milchwirtschaftsverbanöes die Betriebe, von denen Butter und Käse, die nicht im Betrieb selbst erzeugt sind, an Wiederverkäufer abgesetzt werden, zur Wirtschaftlichen Vereinigung der Butter- und Käsegrotzverteiler (Großver- teilervereinigung) zusammengeschlossen. Zu den Betrieben im -sinne des vorstehenden Satzes gehören auch die genossenschaftlichen Absatzorganisationen für Butter und Käse. Die bei dem Milchwirtschaftsverband Hessen gebildete „Wirt- ichaftliche Vereinigung der Butter- und Käsegroßverteiler im Gebiet des Milchwirtschaftsverbandes Hessen" befindet sich am Sitz des Milchwirtschaftsverbandes in Frankfurt a.M., Hermann-Gö- ring-Ufer 31 (Telephon Nr. 34721). Mitglieder der Großvcrteiler- vereinigung sind die Inhaber der Betriebe, die Butter oder Käse, die sie nicht selbst erzeugt haben, an Wteöerverkäufer absetzen (Grogverteiler) und innerhalb des Gebietes des Milchwirtschaftsverbanöes Hessen ihren Sitz haben. Mitglieder sind auch solche Betriebsinhaber, die nur einen Teil ihrer Ware an Wieöerver- käufer absetzen. Um mit den Mitgliedern der neu gebildeten Vereinigung in Verbindung treten zu können, werden diese hiermit au (gefordert, bis spätestens 2 0. April 1934 die genaue Anschrift ihrer Firma nebst Bezeichnung ihrer Unternehmungs- svrm dem Milchwirtschaftsverbanö Hessen, Frankfurt a.M., .fier= mann-Göring-Ufer 31, schriftlich mitzuteilen. Da bei der künftigen Absatzregelung von Butter und Käse nur solche Mitglieder der Vereinigung Berücksichtigung finden können, die rechtzeitig in me Liste der Mitglieder der Vereinigung eingetragen wurden, liegt es in deren eigenstem Interesse, die Anmeldung rechtzeitig zu vollziehen. Frankfurt a. M., den 7. April 1934. Der Beauftragte für den Milchwirtschaftsverbanö Hessen: Dr. Wagner, Lanöesbauernführer. Betr.: Die Ausstellung von Duplikatarbeitsbüchern. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen bis spätestens l.Mai 1934 Ihrem Bericht darüber entgegen, ob und gegebenenfalls wieviel Dnplikatarbeitsbücher von Ihnen im Rj. 1933 ausgestellt und welche Betrüge dafür ver- einnahmt worden sind. Fehlbericht ist nicht erforderlich. Gießen, den 14. April 1934. Kreisamt Gießen. I.V.: Weber. Ortssatzung über die Erhebung einer Kanalbeuutzungsgebühr in der Gemeinde Allertshausen. Auf Grund des Art. 21 der Hess. Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 wird zufolge des Beschlusses des Rats der Gemeinde Allertshausen vom 29. Januar 1934 und mit Genehmigung des Hess Staatsministers vom 6. April 1934 zu Nr. St. Ib 19755 die nachstehende Ortssatzung erlassen. § 1. Für alle entsprechend der Polizeiverorönung, betr. die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Allertshausen vom 18.JUNI 1928 an das Kanalnetz der Gemeinde Allertshausen an- geschlossenen oder später zum Anschluß gelangenden Grundstücke rst von den Eigentümern, Eigenbesitzern oder Nießbrauchern eine fahrliche Kanalbenutzungsgcbiihr zur Gemeindekasse zu zahlen. Mehrere hiernach Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht auf den Grunö- ftucken als dingliche Last und unterliegt der Zwangsbeitreibvnq wre die direkten Gemeindesteuern. § 2. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtein Anschluß. Die Zahlung der Kanalbenutzungsgebühr geschieht in halbiahrlichen Zielen, füllig im April und Oktober jeden Jahres. § 3. . Die Gebühren werden nach Art. 108 der Hess. Gemeindeordnung festgesetzt. § 4. M Die Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Allertshausen, den 12. April 1934. Hessische Bürgermeisterei Allertshausen. S ch u b a ch. Dienstnachrichten des Kreisamts. Die Ministerialabteilung Ib des Hessischen Staatsministeriums hat genehmigt: . Geld-Lotterie zur Wiederherstellung der St. Lorenzkirche" rn Nürnberg: Vertriebsgebiet Volksstaat Hessen,- Bertriebszeit: 28. Marz bis 7. September 1934. Die Ministerialabteilung Ib des Hessischen Staatsministeriums hat genehmigt, daß die Lose der „St.-Paulskirche-Jnbilüums-Lot- terie Frankfurt a. M. im Vertriebsgebiet des Volksstaates Hessen über den 20. Februar 1934 hinaus bis zum 5. Mai 1934 vertrieben werden können. Ludwig Aruold III , Karl Balser III., Wilhelm Ludwig Langs- 11 und zu Ehrenfeldschützen der Gemeinde Albach bestellt und verpflichtet worden. Druck der Brühl'schen Aniversitäts. Buch. und Steindruckerli", A. Lange, Gießen"