AmtsverkündigungsblaMW für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt GieKÄ^ Ar. 35 Erscheint Dienstag und Freitag. 13. Zuli Nur durch die Post zu beziehen.1934 Inhaltsübersicht: Gesetz über das Verbot von öffentlichen Sammlungen. — Religiöse Beilagen in Tageszeitungen. — Verzeichnis über Personen, die durch Einbürgerung irrt Auslande ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. — Die Verhütung von Waldbränden. — Sammlung „Tag der Rose". — Ladenschluß in den Landgemeinden. — Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels. — Die Ver- wenoung und Aufbewahrung von Röntgenfilmen in Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege. — Die Ausnahme der taubstummen und blinden Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. — Der Weg zum Arbeitsdienst. Berufsberatung. — Hilfswerk „Mutter und Kind". — Reichstagung des NSLB. in Frankfurt a. Ai. vom 3. bis 5. August 1934. — Schulbücher. Sammelbestellungen von Schulbüchern. — Dienstnachrichten. Gesetz über das Verbot von öffentlichen Sammlungen. Vom 3. Juli 1934. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. (1) Alle Sammlungen von Geld- oder Sachspenden auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, von Haus zu Haus, in Gast- oder Vergnügungsstätten oder an anderen öffentlichen Orten sind bis zum 31. Oktober 1934 verboten. (2) Als Sammlung gilt auch der Verkauf von Gegenständen, deren Wert in keinem Verhältnis zu dem geforderten Preis steht. (3) Der Verkauf von Karten, die zum Eintritt zu Veranstaltungen irgendwelcher Art berechtigen, ist auf öffentlichen Straßen und Plätzen und von Haus zu Haus vis zum 31. Oktober 1934 ebenfalls verboten; der Verkauf in Gast- oder Vergnügungsstätten ist nur für die in ihnen selbst stattfindenden Veranstaltungen zulässig. (4) Kollekten in Kirchen sind von dem Verbot ausgenommen. Der Stellvertreter des Führers kann im Einzelfalle im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses weitere Ausnahmen zulassen. (5) Diese Bestimmungen gelten auch für bereits genehmigte Sammlungen. 8 2. (1) Wer den Vorschriften des § 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Die bei einer verbotenen Sammlung eingegangenen Spenden werden zugunsten des Landes eingezogen, das über sie zu wohltätigen Zwecken verfügt. Berlin, den 3. Juli 1934. Der Reichskanzler: Adolf Hitler. Der Reichsminister des Innern: Frick. Der Stellvertreter des Führers, Reichsminister ohne Geschäftsbereich: R. Heß. Der Reichsminister der Finanzen: Graf Schwerinvon Krosigk. Betr.: Religiöse Beilagen in Tageszeitungen. An die Polizeidireklionen, Slaalspolizeiskellen, kreis- und Polizeiümler. In Ergänzung der Anordnung des Herrn Staatsministers vom 22. Juni 1934 wird bestimmt, daß sich das Verbot der Beilagen religiösen Inhalts auch aus diejenigen außerhalb Hessens gedruckten oder verlegten Tageszeitungen erstreckt, die im Gebiet des Landes Hessen verbreitet werden. , Hessisches Staatspolizeiamt: Dr. Schulze. Betr.: Verzeichnis über Personen, die durch Einbürgerung im Auslands ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. An die Polizeidirektton Gießen und die Ortspolizeibehörden des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 5. 7. 1926, abaedruckt in Nr. 55 des Amtsverkündigungsblattes vom 9.7.1926. Falls uns bis zum 1. August d. I. ein Bericht von Ihnen nicht zugeht, nehmen wir an, daß die Verfügung für Ihre Gemeinde nicht in Betracht kommt. Fehlbericht ist nicht erforderlich. Gießen, den 7. Juli 1934. Kreisamt Gießen. 3.33.: Grein. Bekauutmachuug. Betr.: Die Verhütung von Waldbränden. Da infolge der Trockenheit eine erhöhte Brandgefahr für Wälder gegeben ist, werden gemäß Artikel 65 der Kreis- und Provinztalordnung und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 auf die Dauer von 4 Wochen die nachstehenden Anordnungen erlasien^as im. Walde und in dessen Nähe im Umkreis von 20 Metern vom Waldrande ist verboten; 2. Das Feueranzünden außerhalb von Gebäuden im Walde und im Umkreis von 20 Metern vom Waldrand ist verboten; als Feueranzünden gilt besonders das Abkochen durch Touristen. Diese Anordnungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 RM. bestraft. Auf die nachstehend abgedruckten Vorschriften des Artikels 36 des Forststrafgefetzes vom 13. Juli 1904 wird besonders hingewiesen. Bei dieser Gelegenheit machen wir darauf aufmerksam, daß das unbefugte Betreten von Pflanzgartenhäuschen, Wildscheuern oder ähnlichen Gebäulichkeiten in Wäldern, insbesondere das Nächtigen in solchen, zum mindesten als Hausfriedensbruch bestraft werden kann, sofern nicht noch andere Strafbestimmungen verletzt sind. Gießen, den 11. Juli 1934. Kreisamt Gießen. 3. 33.: Grein. Artikel 36 des Forststrafgefetzes. Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: . . 1. wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert; 2. wer im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt; 3. wer — in anderen als nach § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs strafbaren Fällen — im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forftpoiizeibehörde Feuer anzündet oder, falls ihm die Erlaubnis erteilt ist, das Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt; 4. wer Waldflächen oder Grundstücke, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forftpoiizeibehörde abbrennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt; 5. wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zuständigen Forstbeamten oder Ortspolizeibeamten zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obschon er derselben ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge zu leisten vermag. An die Ortspolizeibehörden «nd Gendarmeriestationen des Kreises. Wir empfehlen 3hnen, vorstehende Bekanntmachung sofort und wiederholt auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen fowie dgs Polizei-, Feld- und Forstschutzpersonal entsprechend anzuweisen. Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 11. 3uli 1934. Kreisamt Gießen. J.V.: Grein. Bekanntmachung. Betr.: Sammlung „Tag der Rose". Wir weisen darauf hin, daß gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verbot von öffentlichen Sammlungen vom 3. 3uli 1934 der Stellvertreter des Führers der NSDAP., Herr Reichsminister Rudolf Heß, int Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen die vom Amt für Volkswohlfahrt bei der Obersten Leitung der PO. für den 14. und 15. 3uli 1934 vorgesehene Sammlung „Tag der Rose" (Förderung des Hilfswerks „Mutter und Kind") als Ausnahme vom Sammelverbot zugelassen hat. Gießen, den 12. 3uli 19,34. Kreisamt Gießen. I.V.: Grein. Bekanntmachung. Betr.: Ladenschluß in den Landgemeinden. Die Ministerialabteilung 3 (Arbeit und Wirtschaft) des Hessischen Staatsministeriums hat mit Verfügung vom 3. 3uli 1934 auf Grund des § 10 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März 1919 (RGBl. S. 315) und der §§ 14 und 15 der Verordnung Über die Arbeitszeit vom 14. April 1927 (RGBl. I. 2 — S. 110) für offene Verkaufsstellen in Gemeinden mit vorwiegend Land- wirtschaft treibender Bevölkerung den Ladenschluß für die Zeit bis Gude September 1934 auf 21 Uhr festgesetzt. — Angestellte und Arbeiter dürfen in der Zeit von 19 bis 21 Uhr nicht beschäftigt werden. Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wollen diese Anordnung ortsüblich bekanntmachen. Gießen, den 10. Juli 1934. Kreisamt Gießen. I.V.: Weber. Letr.: Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels. An die Bürgermeistereien des Kreises. Durch Reichsgesetz vom 27. Juni 1934, abgedruckt im RGBl. Teil 1 Nr. 69, ist die Geltungsdauer des Reichsgesetzes zum Schutze des Einzelhandels bis zum 1. Januar 1935 verlängert worden. Wir ersuchen Sie, etwaige Interessenten hierauf hinzuweisen mit dem Bemerken, daß Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung neuer Verkaufsstellen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden können. Ferner empfiehlt es sich, Gewerbescheine, die sich auf den Betrieb neu zu errichtender Verkaufsstellen beziehen, solange nicht zu erteilen, als die Frage, ob die Verkaufsstellen errichtet werden dürfen, nicht geklärt ist. Gießen, den 9. Juli 1934. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Webe r. Polizeiverordnung über die Verwendung und Aufbewahrung von Röntgenfilmen in Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege. Auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung sowie des § 368 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Staatsministers vom 17. Mai 1934 zu Nr. St. M. lb 4588 (Oeff. Ges. Pfl.) für den Kreis Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlassen: § 1. Gellungsbereich. Für die Verwendung und Aufbewahrung von Röntgenzellhorn- (-zelluloid-)filmen in allen öffentlichen, freien, gemeinnützigen und privaten Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege gelten die hierüber von dem Staatsminister jeweils erlassenen und im Regierungsblatt veröffentlichten Sicherheitsvorschriften. Als solche Betriebe sind insbesondere anzusehen: a) auf dem Gebiete der geschlossenen Fürsorge: allgemeine Krankenhäuser, Fachkrankenanstalten, Entbindungsanstalten; b) auf dem Gebiete der halboffenen Fürsorge: Tagesstätten für Kranke oder Krankheitsbedrohte; c) auf dem Gebiete der offenen Fürsorge: Beratungsstellen, Fürsorge- stellen, Polikliniken,, Ambulatorien, Behandlungsstellen; d) Betriebe von frei praktizierenden Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, von Angehörigen anderer Heilberufe; e) Laboratorien. Den Betrieben sind die entsprechenden Tätigkeiten gleichzustellen. § 2. Ausnahmen. Die Sicherheitsvorschriften gelten nicht, sofern ausschließlich Röntgensicherheitsfilme verwendet und aufbewahrt werden. Als Röntgenficherheitsfilme gelten solche, die auf der Packung und untilgbar auf jedem Film die Bezeichnung „vldi-Sicherheitsfilm" tragen. Diese Bezeichnung darf nur ein Film tragen, von dem ein 20 cm langes und 3,5 cm breites Stück wagrecht hochkant gehalten, an einer Ecke unten mit einer Zündholzflamme angezündet, nach Entfernung der Flamme entweder nicht weiter brennt oder zur vollständigen Verbrennung mehr als 60 Sekunden braucht. Röntgenfilme ohne diese Bezeichnung gelten als Röntgensicherheits- filme, wenn sie der in Absatz 2 angegebenen Brandprüfung genügen. § 3. Zuständigkeit. Als Aufsichtsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsvorfchriften ist für den Bezirk der Stadt Gießen die Polizeidirektion Gießen, im übrigen bas Kreisamt zuständig. Erforderlichenfalls ist das Gewerbeaufsichtsamt und das Kreisgesundheitsamt als sachverständige Stelle zuzuziehen. § 4. Anzeige- und Genehmigungspflicht. Klein- und Mittellager (§ 2 la und b der Sicherheitsvorfchriften) find rechtzeitig vor ihrer Einrichtung bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Großlager (§ 2 II der Sicherheitsvorfchriftsn) bedürfen der vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 5. Uebergangsbeffimmungen. Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung gelten auch für schon vorhandene Filmlager. Abweichungen von den Bestimmungen über die Bauart der in § 2 Ib und II der Sicherheitsvorfchriften erwähnten Räume und Gebäude kann die Aufsichtsbehörde zulasten, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen unbedenklich erscheint. Bei Röntgensilmschränken, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung bereits aufgestellt sind, kann die Aufsichtsbehörde Abweichungen von den Bestimmungen des § 2 Ib der Sicherheitsvorfchriften zulasten, wenn das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird. Vorhandene Klein- und Mittellager (§ 2 la und b) der Sicherheitsvorschriften) sind bis zum 1. August 1934 bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für vorhandene Großlager (§ 2 II der Sicherheitsvorschriften) ist bis zum 1. August 1934 um Genehmigung der Aufsichtsbehörde nachzufuchen. § 6. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, sofern die Tai nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. bestraft. § 7. Schlußbestimmungen. Die einschlägigen baupolizeilichen Bestimmungen werden durch diese Polizeiverordnung nicht berührt. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 11. Juli 1934. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Webe r. Betr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landesamts für das Bildungswesen von 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des darin angegebenen Vordrucks nach Muster A innerhalb einer Woche zu berichten, ob in 3hrer Gemeinde taubstumme, taube oder stumme Kinder vorhanden sind, die Ostern 1935 für die Aufnahme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage kommen. Dem Verzeichnis sind für jedes Kind beizufchließen: a) ein Geburtsschein; b) der 3mpffchein; c) eine Aeußerung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes in einer Taubstummenanstalt vorliegen und insbesondere, ob das Kind bildungsfähig erscheint; d) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in eine Taubstummenanstalt einverstanden sind bzw., wenn dies nicht der Fall fein follie, welche Einwendungen sie hiergegen erheben. Die Einhaltung der Frist wird bestimmt erwartet. Fehlbericht ist erforderlich. Gießen, den 8. 3uli 1934. Kreisschulamt Gießen. 3.23.: Nebe 1 ing. Betr.: Die Ausnahme der blinden Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. An Sie Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landesamts für das Bildungswesen von 1925 empfehlen wir 3hnen, unter Benutzung des darin angegebenen Vordrucks nach Muster B innerhalb einer Woche zu berichten, ob in 3hrer Gemeinde blinde Kinder vorhanden sind, die für die Aufnahme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten an Ostern 1935 in Frage kommen. Dem Verzeichnis sind für jedes Kind beizufchließen: a) ein Geburtsschein; b) der 3mpfschein; c) eine Aeußerung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes in einer Blindenanstalt vorliegen und insbesondere, ob das Kind bildungsfähig erscheint; d) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit ber Aufnahme des Kindes in eine Blindenanstalt einverstanden sind bzw. wenn dies nicht der Fall fein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben. Die Einhaltung der gesetzten Frist wird bestimmt erwartet. Fehl- bencht ist erforderlich. Gießen, den 8. 3uli 1934. Kreisschulamt Gießen. 3- 23.: Nebeling. Betr.: Der Weg zum Arbeitsdienst. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. ,_®5r hat sich herausgestellt, daß viele Schüler, die anschließend an den Schulbesuch in den Arbeitsdienst wollen, sich trotz aller öffentlichen Hinweise kein rechtes Bild über Ziel und Zweck des Arbeitsdienstes machen 3 — rd) diese jung im 'Ziehung Abschrift. Frankfurt a. M„ den 15. Juni 1934. t ist eräug be- Fehl- Druck der Drühl'schen Universitäts-Buch» und Steindruckerei, R. Lange, Gießen. sie mit einver- welche i) ist bis zusuchen. die Tat ut Geld- Landes- , unter nerhalb 'Händen i staat- herheits- örde an- Landes- iter Be- merhalb lbe oder e in die ömmen. Loraus- Taub- ildungs- 3oraus- llinden- gsfähig sie mit standen ^endun- an den n Hinmachen Vom 3. bis 5. August 1934 findet in Frankfurt a. M. die diesjährige Reichstagung des NSLB. statt. Den Lehrkräften, die an dieser Tagung teilnehmen wollen, wird Urlaub erteilt. In den Gemeinden, in denen die Sommerferien noch nicht begonnen haben, fällt der Unterricht aus. Die nachfolgenden Ferien sind jedoch entsprechend zu kürzen; der Unterricht ist jedenfalls nachzuholen. Betr.: Schulbücher. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Um Irrtümer zu vermeiden, weist das Hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung sstr Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum, letztmalig darauf hin, daß bis auf weiteres alle bisher für die hessischen Schulen zugelassenen Schulbücher auch weiterhin im Unterricht verwendet werden können. Es sind demnach auch das im Verlag Kirchheim u. Co. G.m.b.H. in Mainz erschienene „Kieffersche Lesebuch" sowie das „Rechenbuch Bach-Herrigel-Mang" aus dem Verlag I. Ehrhardt u. Co. in Bensheim für die hessischen Schulen zugelassen. Gießen, den 11. Juli 1934. Kreisschulamt Gießen. I. V.: N e b e l i n g. Betr.: Sammelbestellungen von Schulbüchern. An die Schulvorstände der Landgomeinden des Kreises. Die nachstehend abschriftliche Verfügung des Staatsministeriums, Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum, vom 5. Juli d. I., teilen wir Ihnen zur Kenntnis und genauesten Beachtung mit. Gießen, den 11. Juli 1934. Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Nebeling. können. Es empfiehlt sich daher, allenthalben in den Schulen und Berufsschulen aus die Broschüre „Der Weg zum Arbeitsdienst" hinzuweisen, in der alle den Arbeitsdienst betreffenden Fragen ausgiebig und leicht verständlich behandelt sind. Die 48 Seiten starke (mit Bildern und Photomontagen) Schrift ist durch der! deutschen Buchhandel, sowie unmittelbar vom Zentralverlag, Berlin SW 68, Hedemannstraße, zu beziehen. Gießen, den 11. Juli 1934. Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: N e b e l i n g. Bei der großen Bedeutung, die gerade in unserer Zeit dieser Arbeit zukommt, empfehlen wir den Schulen das Arbeitsamt Gießen weit- gehendst zu unterstützen. Sie werden zu gegebener Zeit nähere Anweisungen durch das Arbeitsamt Gießen erhalten. Gießen, den 11.3uli 1934. Kreisschulamt Gießen. 3- 23.: Nebeli n g. Betr.: Hilfswerk „Mutter und Kind". A« die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das in Abschrift nachstehende Schreiben des Amts für Volkswohl- sahrt bei der obersten Leitung der PO., Gau Hessen-Nassau, teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und geeignet erscheinenden weiteren Veranlassung mit. Gießen, den 11.3uli 1934. Kreisschulamt Gießen. 3- 23.: Nebeling. Dienstnachrichten des Kreisamts. Die Ministerialabteilung Ib (3nnere Verwaltung) des Hessischen Staatsministeriums hat der Bürgermeisterei — Gallusmarktkommission — Grimberg anläßlich des Gallusmarktes 1934 die Erlaubnis erteilt, 4000 Stück Lose in der Zeit vom 27.3uni bis 21. Oktober 1934 im Volksstaat Hessen zu vertreiben. Betr.: Reichstagung des NSLB. in Frankfurt a. M. vom 3. bis 5. August 1934. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Verfügung des Hess. Staatsministeriums, Ministerialabteilung Ha, vom 7. 3uli, teilen wir 3hnen zur Kenntnis und Bekanntgabe an sämtliche Lehrkräfte mit. Gießen, den 11.3uli 1934. Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Nebeling. Noch tiefer greift das Hilfswerk „Mutter und Kind" in die Familie und in die Welt des Kindes ein. 3ch würde es infolgedessen begrüßen, wenn von dort aus auch die Ziele des Hilfswerks „Mutter und Kind" durch entsprechenden Einsatz der Lehrerschaft gefördert werden könnte. Besonders wichtig erscheint mir, daß die Schuljugend von berufener Seite aufgeklärt wird, daß die NSV. die Betreuung und Förderung der deutschen 3ugend auf ihre Fahnen s dieser jrbe Abschriften nicht ge- Eine Beschwerde eines Buchhändlers gibt dem Herrn Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Veranlassung, mit Erlaß vom 26. 3uni 1934 — R. U. II C Nr. 5005, 34 — darauf hinzuweisen, daß die in den Schulen gebrauchten Bücher durch die Sortimentsbuchhandlungen zu beziehen sind. Sammelbestellungen seitens der Schulen sollen unmittelbar beim Verlag nur dann getätigt werden, wenn eine schnelle und einheitliche Belieferung erfolgen soll. Sie sind aber nur statthaft, wenn die Rechnungen über den Buchhändler geleitet und daselbst vom Besteller beglichen werden. Dieser Erlaß ist genauestens zu beachten. geschrieben hat. 3ch möchte deshalb bei 3hnen anregen, daß in den Schulen Aufsatzthemen über das 3ugendwerk der NSV. gestellt werden. Es würde dieses um so leichter durchzuführen sein, als bekanntermaßen, die Lehrerschaft fast überall im Amtswalterstab der NSV. tätig mitarbeitet. Es würde mich freuen, wenn meine Anregung auf fruchtbaren Boden fallen würde und die diesbezüglichen Aufsätze würden außerdem die Anregung bieten, daß die Broschüre „O Mutter zart, schütz meine Fahrt", die jetzt an die Kreisamtsleitungen der NSV. zur Verteilung gelangen, das 3nteresie der Kinder und Eltern findet. 'Betr.: Berufsberatung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das Arbeitsamt Gießen plant die Berufsberatung für die an Ostern 1935 zu entlassenden Schüler in folgender Weise durchzuführen: 3n den größeren Orten unseres Kreises finden Elternversammlungen statt, in denen über die Berufswahl und die Berufsmöglichkeiten gesprochen werden wird. Die Lehrer der Oberklassen laden dazu ein. Alsdann werden die Entlassungsschüler zu einem gemeinsamen Vortrag zusammen- gefaht, in welchem sie auf die Bedeutung der Berufswahl aufmerksam gemacht werden. Anschließend daran finden die Beratungssprechstunden (Einzelberatung) statt. An diesen Veranstaltungen nehmen auch Eltern, Klassen, Lehrer und Schüler der umliegenden Orte teil.