Tir.lö Erscheint Dienstag und Freitag. 10. April Aur durch die Post zu beziehen. 1934 ie israel. ittet und .-pflichtet. n«er für rb frei- teinden Beuern, ünberg, Oden- t, Rüd- Jtttnöfl), rnstein- . Rhein, Bürger« »ekannt- Vekantttmachttttg. Betr.: Die Verhütung von Waldbrändeu. Da infolge der Trockenheit eine erhöhte Brandgefahr für Walder gegeben ist, werden gemäß Artikel 65 der Kreis- und Provinzialordnung und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 auf die Dauer von 4 Wochen die nachstehenden Anordnungen erlassen: 1. Das Rauchen im Walde und in dessen Nähe im Umkreis von 20 Metern vom Waldrande ist verboten: 2. Das Feueranzünden außerhalb von Gebäuden im Walde und im Umkreis von 20 Metern vom Waldrand ist verboten: als Feueranzünöen gilt besonders das Abkochen durch Touristen. Diese Anordnungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 RM. bestraft. Auf die nachstehend abgeüruckten Vorschriften des Artikels 36 des Forststrafgesetzes vom 13. Juli 1904 wird besonders hingewiesen. Bei dieser Gelegenheit machen wir darauf aufmersam, daß das unbefugte Betreten von Pflanzgartenhäuschen, Wilöscheuern oder ähnlichen Gebäulichkeiten in Wäldern, insbesondere das Nächtigen in solchen, zum mindesten als Hausfriedensbruch bestraft werden kann, sofern nicht noch andere Strafbestimmungen verletzt sind. Gießen, den 7. April 1934. Kreisamt Gießen. I.V.: Grein. desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibe- horde Feuer anzündet oder, falls ihm die Erlaubnis erteilt l't', ö“8 Reiter gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm vorge- schriebenen Bedingungen zuwiderhanöelt: 4. wer Waldflächen oder Grundstücke, tvelche an Waldunaen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizei- behoröe zuwiderhanöelt: 5. wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zustän- ötgen Forstbeamten oder Ortspolizeibeamten zur Hilfe- letstung nicht nachkommt, obschon er derselben ohne erheb- ltchen eigenen Nachteil Folge zu leisten vermag. An die Ortspolizeibehörden und Gettdarmeriestationett des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung sofort und wiederholt auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen sowie das Polizei-, Feld- und Forftschntzpersonal entsprechend anzuweisen. Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 7. April 1934. Hessisches Kreisamt Gießen. J.V.: Grein. Betr.: Die Ausstellung von Duplikatsarbeitsbüchern. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen bis spätestens l.Mai 1934 Ihrem Bericht darüber entgegen, ob und gegebenenfalls wieviel Duplikatsarbeitsbücher von Ihnen im Rechnungsjahr 1933 ausgestellt und welche Beträge dafür vereinnahmt worden sind. Fehlbericht ist nicht erforderlich. Gießen, den 5. April 1934. Kreisamt Gießen. I.V.: Grein. n. Herrn inzelft sind di im eitt- Bekanntmachung, Betr.: Straßensperrung. Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten wird die Bahnhofstraße in Lich im Zuge der Provinzialstraße Langsdorf—Hungen vom 16. April 1934 für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt von Langsdorf über Nieder-Bessingen nach Lich. Die aufgestellten Warnnngstafeln sind zu beachten. Gießen, den 6. April 1934. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachnttg. Betr.: Den Schutz der Jnheiöener Wasserquellen und der zugehörigen Lettungsanlagen. Die nachstehend abgedruckte Polizetverorönung wird wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Gießen, den 5. April. 1934. Kreisamt Gießen. I.V.: Grein. iders in . aus der. • eise msi nng der und der ! Prei^j j jten. / w Amtsverkündigungsblati fürdieprovinzialdirettion Obecheffen und für das Kreisamt Gi , Artikel 36 des F o r st st r a f g e s e tz e s. Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: 1. wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert: 2. wer im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt: 3. tuet' — in anderen als nach § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs strafbaren Fällen — int Walde oder in gefährlicher Nähe Polizeiverordttttttg. Betr.: Den Schutz der Jnhetdener Wasserquellen und der zugehörigen Lettungsanlagen. Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnuna in'üe^EL^ öes Berggesetzes für das Großherzogtum UUn a„ der Bekanntmachung vom 30. September 1899 wird auf Antrag der Bergbehörde mtt Zustimmung des Kreisansschusses und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des xrnnern zu Nr. M. ö. I. III 12 587 vom 29. Dezember 1911 für den Kreto Gießen folgendes bestimmt: § 1. Es ist Unbefugten untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des jnheiöener Wasserwerkes oder an ihrem Zubehör Handlungen, einerlei welcher Art, vorznnehmen. Jnsbesonöere ist verboten das Frer egen von Rohren oder Schächten öurch Beseitigen von Erü- ttberdeckungen oder Pflasterungen, das Auföecken der Straßen- kappen oder Schachte, das Besteigen der Schächte sowie öas Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten. * § 2. rnK$n®esta-ß öc£ Gemarkungen Hof-Graß, Inheiden, Trais-Hor- ^Lsf, Roöheim, Felöhetm Flur IV, Lanqö Flur I—XI, XXI O*1' SUinheim Flur I-X und Hungen Flur I-IV, VII—XTV' • öurfen Ausgrabungen, Bohrungen oder unter- trötzche Arbeiten über eine Tiefe von 5 m von der Oberfläckte gemessen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vo>- gangtger Genehmigung des Kreisamts und unter Beobachtung iv'-öen ÖtC ®cncr)mißun!t geknüpften Bedingungen vorgenommen § 3. Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutzbezirks sind alle Schürfarbeiten zur Auffnchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt, sofern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehoröe hierzu eingeholt ist. Bergwerkseigentümer oder deren Bevollmächtigte, öie inner- halb der in § 2 erwähnten Gemarkungen oder Gemarknngsteile Bergbail treiben, unterliegen den zum Schutz gegen gemeinschäö- liche Einwirkungen des Bergbaues auf die Quellen und die Bekatttttmachuttg. Betr.: Straßensperre. Wegen Ausführung von Gleisarbeiten am Bahnübergang in Lollar wird die Provinzialstraße Marburg—Lollar im Zuge Grünberg—Lollar am 18. April 1934, von 4 bis 17 Uhr, für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Staufenberg—Danbringen. Die auf- gestellten Warntingstafeln sind zu beachten. Gießen, den 10. April 1934. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. jtthaltsübersicht: Straßensperrungen. — Ausstellung von Duplikatsarbeitsbüchern. — Die Verhütung von Waldbränöen _ Sckmü ^ersntttiK* I 2 3 ** * * §nei W?§erquellen. — Maßregeln gegen die Verbreitung von Seuchen der Wanöerschafherden — Gelünöesvortlehraana ui Butzbach vom 15. April bis 5. Mai 1934. - Uebersieölung schulpflichtigr Kinder in andere Gemeinden - Jabresber ckte der Schulen. —,Landesberatungsstelle für das Büchereiwesen in Hessen. — „Gedenke! Gedichte für die Schule und ihre Feiern". — Die Monatszeitschrift: „Die deutsche Schule im Ausland". — Gesundheitliche Betreuung der Hitlerjugend. — Runöfunkverkeür _ Turnunterricht. — Dienstnachrichten. 3 935,- 0 544,— 4 479,- Wasserleitungsanlagen erlassenen oder noch zu erlassenden berg- polizeilichen Anordnungen. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der H l und 2 werden, sofern auf Grund anderer Vorschriften kerne härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., Zuwiderhandlungen acacn die Vorschrift des § 3 und der in § 3 erwähnten berg- polizeilichen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft. § 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft. Gießen, den 13. Januar 1912. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Verbreitung von Seuchen der Wander- schafheröen. Die Ministerialabteilung Ib (Innere Verwaltung) des Hess. Staatsministeriums hat mit Verfügung vom 28. Marz 1934 tit Abänderung des Amtsblattes des Ministeriums des Innern vom 12. August 1925, abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 68 vom 28. August 1925, anqcorönet, daß die in den §§ 1 Ziff. 2b, 2 Ziffer 1c, 6 Ziffer 2 Satz 2 nnd Ziffer 3 festgesetzte fünftägige Gültigkeitsdauer der amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisse brs auf weiteres auf 10 Tage ausgedehnt wird. Gießen, den 9. April 1934. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Weber. Betr.: Geländesportlehrgang in Butzbach vom 15. April bis 5. Mai 1934. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Den Schulverwaltern usw., die an dem Geländesportlehrgang iu Butzbach vom 15. April vis 5. Mai 1934 teilnehmen, wird für diese Zeit Urlaub bewilligt. _ Für Vertretung der beurlaubten Lehrkräfte rst Sorge zu tragen. Gießen, den 3. April 1934. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand. Betr.: Uebersieölung schulpflichtiger Kinder in andere Gemeinden. An die Ortspolizeibehörde« nnd Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir bringen in Erinnerung, daß die Ortsschulvorstände durch die Ortspolizeibehöröeu sowohl von dem Zn- als von dem Wegzüge schulpflichtiger Kinder und Fortbildungsfchüler zu benachrichtigen sind. Gießen, den 8. April 1934. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand. sammenarbeit und im Einverständnis mit der Beratungsstelle zu erfolgen haben. Zur Durchführung dieser Anordnung wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Staatsministerrum, Mrnrsterml- abteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum folgendes bestimmt: , Die Zetter von Büchereien in Orten unter 10 000 Einwohnern sind verpflichtet, beabsichtigte Nenanschaffungcn von Buchern jeweils vor dem Kauf der Beratungsstelle mitzuteilen. Dieje hat das Recht, in gegebenen Fällen zu verlangen, daß von der Anschaffung Abstand genommen wird. In gleicher Werse rst auch bei der Aufnahme von Geschenken in den Bestand zu verfahren. Die "eiter von Büchereien in Orten über 10 000 Einwohnern können ihre Anschaffungen in der bisherigen Weise vornehmen, sind aber verpflichtet, in regelmäßigen, mrt der Beratungsstelle zu verabredenden Zeitabstünden dieser die Listen der neubeschafften Bücher einzureichen. Die Beratungstelle ist auch hier berechtrgt, die Zurückziehung einzelner Bücher aus kulturpolitischen oder anderen Gründen zu verlange». Selbstverjtanölrch steht ey auch Öen Leitern dieser Büchereien frei, sich vor den Anschaffungen mit der Beratungsstelle in Verbindung zu setzen. Diese Maßnahme erfolgt, um die Reinhaltung der Bestände zu gewährleisten und um die Büchereien vor Fehlanschasfungeu, die besonders bei den kleinen, finanziell meist recht schlecht gestellten Büchereien sehr ins Gewicht fallen, zu bewahren. Zum Bucheinkauf ist grundsätzlich folgendes zu jagen: Es muß erwartet werden, daß die Bücher nach Möglichkeit durch den heimischen Buchhandel bezogen werden. Ausnahmen können nur zu- gestanden werden bei dem Bezug tu sog. Büchererelnbauden tzo- weit es die Mittel nicht erlauben, die Bücher brvjchrert oder m losen Bogen beim Buchhändler zu kaufen und durch den Buchbinder entsprechend einbinden zu lassen) und bei sehr preiswerten Sonderangeboten: jedoch ist bei letzteren Vorsicht am Platz. Besondere Zurückhaltung ist dem Reiscbuchhanöcl gegenüber geboten, der — z. T. unter Anwendung von Druckmitteln — die Bürgermeister, Bücherei- und Schulleiter zur Bestellung von „Prachtwerken" aus dem Gebiet der Geschichte, der nationalen Erhebung usw. zu veranlassen sucht, deren Preis (2o brs 60 RM. und mehr) iu keinem Verhältnis zu dem für Buchbeschaffuugen zur Verfügung stehenden Etat der betreffenden Stelle steht. Für die gleiche Summe können oft 5 bis 10 andere wichtige nationalsozialistische oder sonstige Bücher für die Bücherei beschafft werden, ganz abgesehen davon, daß die Werke durch ihr uuhanöliches Format und ihre Ausstattung für den Bücherei- wie für den Schulbetrieb wenig geeignet sind, mögen sie inhaltlich auch einwandfrei sein. Es ist daher dringend erforderlich, gerade auch tn Bezug auf den Reisebuchhandel die in dem Ausschreiben des He,- sischen Staatsministers vom 21. Dezember 1933 zu Nr. Mnr.-Abt. 2: V. 53 394 und in den obigen Ausführuugsvestimmuugen gegebenen Anordnungen betr. Neuanschaffungen von Büchern zu beachten und sich auf jeden Fall vor Ausfüllung eines solchen Verpfltch- tunqsscheines mit der Beratungsstelle in Verbindung zu jctzen. Selbstverständlich bleibt es anderen Stellen, z. B. den Ortsgruppen der Partei, unbenommen, cht solches Werk, sofern cs wertvoll i>t, aus eigeuen Mitteln zu kaufen und der Ortsbücherei zur Verfügung zu stellcu, jedoch darf der Etat der Bücherei tn keiner Weise durch die Kosten belastet werden. Dr. Fuhr. Betr.: Jahresberichte der Schulen. An die Schulvorstände der Landgemeinde« des Kreises. Wir sehen der Einsendung der Jahresberichte für das Schuljahr 1933/34 (nach dem seit dem Jahre 1927 eingeführten Vordruck der Firma Wilh. Traumüller, Oppenheim a. Rh.) bis fpatc- stens zum 1. Mai entgegen. — Vergl. Dienstanweisung für drc Schulleiter usw. § 3 Ziffer 7. Gießen, den 7. April 1934. Hess. Kreisschulamt. J.V.: Dr. Weigand. Betr.: Landesberatungsstelle für das Büchereiwesen in Hessen: hier: Neuanschaffungen von Büchern. An die Schulvorstände der Landgemeinde« des Kreises. Nachstehend teilen wir Ihnen abschriftlich die erste Ausfüh- ruugsbestimmung des Leiters der Lanöesberatungsstelle für das Büchereiwesen in Hessen zu unserem Ausschreiben vom 5. Januar (AVBl. Nr. 2 vom 9. Januar 1934) zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Gießen, den 6. April 1934. Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand. Abschrift. Staatliche Landesberatungsstelle für das Büchereiwesen in Hessen. Darmstadt, den 28. Februar 1934. Neckarstraße 3, Fernruf 1223. Erste Ausführungsbestimmung zu deut Ausschreibe« des Hessische« Staatsministers vom 21. Dezember 1933 — z« Nr. Mtn.-Avt. 2: V. 53 394 — betr.: Landesberatungsstelle für das Büchereiwesen in Hessen. In dem Ausschreiben ist angeordnet worden, daß die Neuanschaffungen der hessischen Volks-, Schüler- usw. Bttchcreten tn Zu- Betr.: „Gedenke! Gedichte für die Schule und ihre Feiern", Neuerscheinung des Diesterwegverlags. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen empfehlend auf die soeben erschienene Gedichtsammlung, herausgegeben von Paul Großmann in Darmstadt, hm. ist eine Sammlung bester deutscher Dichtuugen, unentbehrlich für die Schule und zur Ausgestaltung unserer nationalen Ferern: Perlen der Dichtung sind hier zusammengetragen und feinnnntg geordnet. Deutsche Dichter von Wildenbruch über Liliencron und Bogislav von Selchow bis hin zu Dietrich Eckart, Hetnrich Anacker und Baldur vou Schirach sprechen in ctndrtngucher Sprache von den großen Feierstunden unseres Volkes. Die Sammlung atmet tiefe Heimatliebe und den furchtlosen (5)ctit 6er trotzigen Kämpfer, die aufbrachen gegen Feigheit und Knechtjchajt und dem Volke den Weg zum neuen Reiche bahnten. Wir empfehlen aufs wärmste diese preiswerte, inhaltsreiche Sammlung deutscher Gedichte zur Anschaffung in den mittleren und oberen Klassen unserer Schulen und zur Eingliederung tn Lehrer-, Schüler- und Volksbüchereien. Gießen, den 4. April 1934. Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand. Betr.: Die Monatszeitschrift: „Die deutsche Schule im Ausland". An die Schulvorstände der Landgemeinde» des Kreises. Wir geben Ihnen abschriftlich nachstehend Kenntnis von einem Schreiben des Reichsministers des Innern und empfehlen die darin gegebene Anregung Ihrer Beachtung. Wir haben Ihnen schon früher die Zeitschrift eindringlich empfohlen, da ihre Aufsätze und die Bedeutung der Zettschpuft für die Lehrerschaft der deutschen Auslandsschulen auch ihre verbrettetc Kenntni müssen Verbind düng tv fördert, der deut Auslaut über öa< dieser H Beschrift: für die tums in lich starl landschu senden ( Zeitschri das ganz schrift. Gießc Die s int Aus! die einst wesen. $ Eifer un gutes ir hat sich Aufbau sein Ver Wie i die Bezic und Ver die Zeitj Hörden t Wege ist Schulbez Mit S ich mich das deui Zeitschrif Amt erst Veüeutnt Betr.: G A» Nächst liums, 8 und Voll nauen B Gieße: Zur 8 chung uu folgende Sowet der gesun bei dieser der HI. über den und das stehenden ferner irr wachung " zur Anon berechtigt, Befreiung verlangen Die Hj des Dieus sich die er Arzt oder schaffen, n führung t netett Ma Der L die ihr zu erscheinen! um vollge jede Vorsr ündung v beit ist A uehmen ni Für 6i «u tragen. 3 elle zu rd im äerial- m fol= )hnern rn je- ife hat ;r An- uch bei n. ohnern ehmen, elle zu hassten :echtigt, n oder 's auch ;en mit estände fungeu, uht ge- is muß cit hei- tur zu- ien (fo= oder in t Buch- Zwertcn rtz. Beier ge- — die itfl von ionalcn BO RM. ffungen ht. Für ational- werden, übliches für den ach ein- auch in >es Hes- .-Abt.2: gebenen beachten erpflich- i setzen, gruppen tvoll ist. ur Ver- t keiner it", Neuses. Gedicht- :adt, hin. übehrlich Feiern,' einsinnig ron und Heinrich nnglicher e Samm- >eist der techtschaft rltsreichc mittleren erung in lnsland". ises. on einem :hlcn die stich emp- ch,rift für erbreitetc Abschrist. . Die seit 25 Jahren bestehende Zeitschrift „Die deutsche Schule un Auslände, öre mr Verlag Heckner-Wolfenbüttel erscheint, ist die, einzige Fachzertschrrft für das gesamte deutsche Auslaudschul- wesen. In neuerer Zeit hat sich die Zeitschrift mit besonderem Eifer und Erfolg der Verbreitung nationalsozialistischen Geöanken- Mtes im Bereich der deutschen Auslanöschulen gewidmet. Sie hat sich damit rn die Reihen derer gestellt, die bereit sind, am bau des nationalsozialistischen Staates mitzuhelfen und für sein Verständnis auch außerhalb der deutschen Grenzen zu werben Wie mir der Verlag mitgeteilt hat, ist in den letzten^Jahren die Bezieherzahl der Zeitschrift stark zurttckgegangen. Schriftleitung und Verlag können das gesteckte Ziel jedoch nur erreichen, wenn die Zeitschrift einer größeren Zahl von deutschen Unterrichtsbe- horöen und ^nlandschuleu zugänglich gemacht wird. Auf diesem Wege 'st es auch möglich, eine verstärkte Wirkung auf die deutsche» Schulbeziehungen zwischen dem In- und Auslände zu erzielen. Mit Rundschreiben vom 12. März 1928 — III 3801/8.3. - habe «9 tntdj bereits auf eine Anregung des Gutachterausschusses für öas deutsche Schulwesen im Ausland für eine Förderung der Zeitnhrift eingesetzt, jnt Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ersuche ich ergebenst, die Schulverwaltungen erneut auf die Bedeutung und den kulturellen Wert der Zeitschrift hinzuweisen. ^eutztniv unter 6 en Lehrern des Inlandes rechtfertigt. Wir muffen aber gerade rm volksdeutschen Staat die enge kulturelle Verbindung mit dem Auslanddeutschtum pflegen. Diese Verbin- dirng wird tnt wesentlichen durch die deutsche Auslandschule ge- fvrdert, der berufene Vermittler in dieser wichtigen Aufgabe ist üer^deutsche^ Zehrer, der Zehrer des Jnlaudes und der Lehrer im Iluoland. nieder ,\»landetehrer muß und kanii feine Kentttuine über das Auslanddeutschtum und über die schulische Arbeit die in ^eserHrnsicht draußen und drinnen zu leisten ist, durch eingehende Beschäftigung mit dem Inhalt der Zeitschrift erweitern und auck> für die ihm zur Pflicht gemachte Betonung des Auslandöeutsch- 'n fernem Unterricht verwerten. Dazu kommt, daß die erfreu- r* A«rs■ ^Cr befsischen Lehrkräfte im deutschen Ausland schuld lenst ln früheren wahren und gerade auch in dem lau- senden Schuljahr elne rege Teilnahme an dem Fortbestand der Zeitschrift rechtfertigt. Der geringe Bezugspreis von 8 RM für das ganze Jahr erleichtert den Ihnen empfohlenen Bezug der Zeit- |U)*-11 *♦ Gießen, den 29. Mürz 1934. Hess- Kreisschulamt. J.V.: Dr. Weigand. Betr.: Gesundheitliche Betreuung der Hitlerjugend. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. . Nachstehend abschriftliche Verfügung des Hess. Staatsministe- rn’m£' Mmisterialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkotum bringen wir Ihnen hiermit zur Kenntnis und genauen Beachtung. B Gießen, den 29. März 1934. Hess. Kreisschulamt. I.B.: Dr. Weiga n d. Zur Vermeidung einer gesundheitsschädlichen Ueberbeanspru- chung und zur gesuuöheitlichen Sicherung der Hitlerjugend sind folgende Richtlinien zu beachten: soweit die beamteten Aerzte der Länder und Kommunen mit der gesundheitlichen Betreuung der Jugend beauftragt sind oder vei dieser Mitarbeiten, sind sie gehalten, den von der Reichsleitung der H^,. bestellten HJ.-Aerzten auf Anforderung jede Auskunft über den gesundheitlichen Werdegang, den Gesundheitszustand und das zulässige Maß der Inanspruchnahme der in der HI. stehenden Jugend zu geben. Die Amts- und Fürsorgeärzte haben seiner irgendwelche gesundheitliche Störungen der ihnen zur Be- svachuug anvertrauten Jugend sofort dem zuständigen HJ.-Arzt zur Anordnung der notwendigen Maßnahmen mitzuteilen,' sie sind berechtigt, aus gesundheitlichen Gründen die völlige oder teilweise Befreiung von Mitgliedern der HI. vom Dienst in der HI. zu "erlangen. . HJ.-Aerzte sind gehalten, bei allen von ihnen tut Rahmen ns Dienstes und der Ausbildung der HI. betreuten Jugendlichen Utz die erforderlichen Unterlagen von dem zuständigen beamteten W ooer den Kommunal-, Schul- und Fürsorge-Aerzten zu ver- tzaffen, mit diesen enge Fühlung zu halten und für die Durch- suhruug der von ihnen aus gesundheitlichen Gründen angeorö- ueten Maßnahmen gewissenhaft Sorge zu tragen. Der Leitung der HI. steht das selbstverständliche Recht zu, ihr zur körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder notwendig ttscheinenden Maßnahmen selbständig üurchzuführen, soweit es sich S Jugendliche handelt.. Sie hat aber auch bei ihnen eoe Vorsorge gegen Gesunöheitsschäöigungen zu treffeu. Die Aus- seitöung von Jugendlichen zur Wiederherstellung ihrer Gesund- , 'st Angelegenheit der zuständigen amtlichen Stellen im Bc- nehmen mit der NS.-Volkswohlfahrt. , Mr die genaue Durchführung dieser Richtlinien ist Sorge m tragen. Betr.: Runöfunkverkehr,' hier: die Anbringung von Außenantennen an staatlichen Gebäuden durch Privatpersonen für nichtdienstliche Zwecke. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Abschrift einer Verfügung des Hessischen Staats- munsters teilen tvir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit. Gießen, den 6. April 1934. Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand. linier Aufhebung des Ausschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 30. Juni 1924 — zu Nr. FMB. 17 989 — betr. Rundfunkverkehr,' Hier: die Anbringung von Stützpunkten für Alntenne" an itaatlichen Gebäuden durch dritte Personen, sowie sämtlicher hierzu erlassener weiterer Ausschreiben mit Ausnahme des Ausschreibens der Abteilung Id (Finanzen) des Hess. Staats- Ä'Ulster'Ums — Bauabteilung — vom 30. September 1933, zu Rr. FMB. 20 883 über die Anbringung von Stützpunkten an Gebäuden fiskalischer Hofgüter wird folgendes bestimmt: Die Errichtung von Außenantennen für Rundfunkempfangs- anlagen für nichtdienstliche Zwecke an staatlichen Gebäuden bedarf üer schriftlichen Genehmigung der für das Gebäude zuständigen Bezirksbaubehoröe. Die Genehmigung ist davon abhängig zu machet', daß der Eigentümer der Anlage eine Verpflichtüngs- Earung nach untenstehendem Muster in zweifacher Ausfertigung Die Bezirksbaubehörde hat die Anlage nach Fertigstellung auf ihre technisch ordnungsmäßige Ausführung zu prüfen und für diese Abnahmeprüfung im voraus eine Gebühr von 2 RM. als Verwaltungsstempel (Tarifstelle 85a des Urknnöenstempelgesetzes) S" erheben und auf der Verpflichtuugsurkunde zu verweudeu. Wenn eine Antzenantenne von einem anderen Wohnntigs- 'uhaber uberuommeti wird, so ist in dem gleichen Verfahren erneute Genehmiguug erforderlich. Die Anlage ist, soweit dies angezeigt ist, erneut auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen, eine Abnahmegebühr ist jedoch nicht zu erheben. Jung. Verpflichtungserklärung. Unterzeichneter übernimmt folgende Verpflichtungen: 1. Er erkennt an, daß die Genehmigung zur Anbringung einer Antenne nur auf jederzeittgen Widerruf erteilt ist. 2. Er sorgt für ordnungsmäßige technische Durchbildung der Antennenkonstruktion und für die volle Vlitzsicherung. 3. Er haftet in vollem Umfange für alle am Gebäude unmittelbar durch die Autenneuanlage verursachten Schäden, sowie für Ersatzansprüche, die dem Staat durch die Antennen- anlage entstehen. 4. Ihm obliegt allein die dauernde Unterhaltung der Anlage und im Falle ihrer späteren Beseitigung die restlose Wiederherstellung des früheren Zustandes. 5. Er muß sich gefallen lassen, daß die Anlage auf seine Kosten entfernt wird, wenn er sich weigert, die Wiederherstellungs- arbeiten an dem Gebäude, die durch die Hantierung an der Antenne erforderlich geworden sind, auszuführen, oder wenn er mit den Instandsetzungen im Rückstände ist. 6. @r_ verpflichtet sich, den an ihn ergehenden Aufforderungen aut Beseitigung von Mängeln unverzüglich nachzukommeu und für alle entstehenden Kosten für Dachschäden aufzukommen. 7. Er verpflichtet sich, für die Abnahmeprüfung 2 RM. zu entrichten. ........ den ........ (Unterschrift) Betr.: Turnunterricht. An die Schulvorstände der Landgemeinde« des Kreises. Bis zum 15. Mai sehen wir Ihrem Bericht darüber entgegen, ob die Turnplätze in Ordnung sind und ob sich die Turngeräte in gutem Zustande befinden. Gießen, den 7. April 1934. Hess. Kreisschulamt. J.V.: Dr. Weigand. Dienstnachrichten des Kreisamts. Ludwig Pfesfer VII. zu Annerod wurde als Rechner der evangelischen Kirche Annerod bestellt und verpflichtet. Karl Weber, Wilhelm Lamp und Heinrich Schröder V., sämtlich üuy Nieder-Bessingen wurden zu Ehrenfeldschützen für die Gemeinde Nieder-Bessingen bestellt und verpflichtet. Robert Walter von Nieder-Bessingen wurde als Wiegemeister für die Gemeinde Nieder-Bessingen bestellt und verpflichtet. Druck der Brühl'scheu Universitäts. Buch, und Steindruckerei, N. Lange. Gießen