Nr, 45 2iur durch die Post zu beziehen. 1934 Amisverkündigungsblatt für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Erscheint Dienstag und Freitag. 4. (5cptCttt6cr Jnhalksübersichk: Ausstellung von Jagdpässen. — Aenderung des arbeitsvertragsrechtlichen Zustandes qeaenüber Anaeitellten und Arbeitern der Gemeinden und Gememdeverbände. - Antrag des Ueberlandwerks Oberhessen zu Friedbergs auf Genehmigung^der^ Anlaae einer elektriL Hochspannungsfreileitung mit einer Betriebsspannung von 20 000 Volt zwischen Leihgestern und Lich. — Meldungen für den freiwilligen Arbeits- dienst. — Dienstnachrichten. Verordnung über die Ausstellung von Jagdpässen. Vom 25. August 1934. Auf Grund des § 66 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (Reichs- gejetzblattl 6.549) wird mit Zustimmung des Reichsjägermeisters folgendes verordnet: Artikel 1. (1) Für die Ausstellung von Jahresjagdpüssen ist in Zukunft nur noch das Kreisamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz oder, falls er im Deutschen Reich einen ständigen Wohnsitz nicht hat, seinen Aufenthaltsort hat. (2) Für die Ausstellung von Wochen- und Tagesjagdpässen (Artikel 4 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Hessischen Jagdpahgesetzes vom 25. März 1929) und von Jnhaberjagdpässen (Art. 5 des Hessischen Jagdpaßgesetzes vom 25. März 1929 (Regierungsblatt 6.46) jein Bewenden. Artikel 2. Ein nach Jnkraftreten dieser Verordnung bei einer örtlich nicht zuständigen Behörde ausgestellter Jagdpaß ist ungültig; er ist durch die Behörde, die ihn ausgestellt hat, wieder einzuziehen. Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in der Darmstädter Zeitung in Kraft. D a r m st a d t, den 25. August 1934. Der Staatsminister: Jung. Bekanntmachung. Bctr.: Aenderung des arbeitsvertragsrechtlichen Zustandes gegenüber Angestellten und Arbeitern der Gemeinden und Gemeindeoerbände. An die Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehendes Rundschreiben des Herrn Reichsministers des Innern vom 21. August 1934 zu Nr. I 5700/25.6. erhalten Sie zur Kenntnisnahme und Beachtung. Gießen, den 3. September 1934. Krsisamt Gießen. I. 33.: Dr. S ch ö n h a l s. Der Reichsminister des Innern 15700/25. 6. Berlin NW. 40, den 21. August 1934. An die Innenministerien (obersten Kommunalaufsichtsbehörüen) der Lander. Betr.: Wie oben. Es wird von feiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, aber auch von Kommunalaufsichtsbehörden erwogen, den bestehenden arbeitsvertragsrechtlichen Zustand der Arbeitnehmer der Gemeinden und Gemeindeverbände zu ändern. Teils sollen die Lohnbedingungen, teils die Bedingungen des Arbeitsvertrages, z. B. Ueberzeitarbeit, Urlaub, Krankengeld, Kündigung u. dgl. geändert werden. Einer künftigen allgemeinen Behandlung der dieses Gebiet betreffenden Fragen für die Arbeitnehmer der Gemeinden und Gemsindeverbände sowie derjenigen Betriebe der Gemeinden und Gemeindeverbände, die unter das 2ID(3D. vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbkatt I S. 220, 300) § 1 Abs. 1 b und c fallen, darf aber nicht durch einzelne Handlungen vorgegrisfen werden. Ich ersuche deshalb zu veranlassen, daß jede Veränderung der bisherigen Bestimmungen (Tarifordnungen, Dienst- oder Betriebsordnungen, Satzungen usw.), durch die die Arbeitsvertragverhältnisse der Arbeitnehmer der Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt werden, ausnahmslos unterbleibt. Nach Ziffer II der Anordnung über die Weitergeltung von Tarifs vertrügen als Tarifordnungen (RA. Bl. I, S. 85) war die Weitergeltung der am 30. April 1934 noch laufenden Werk-(Firmen-)Tarifverträge .als Tarifordnungen bis zum 30. Juni 1934 beschränkt. Solche Verträge sind auch von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in großer Zahl abgeschlossen worden. Die Frist vom 30. Juni 1934 für das Außerkrafttreten dieser Tarifordnungen ist inzwischen durch den Reichsarbeitsminister für die Gemeinden und Gemeindeverbünde und deren Betriebe um drei Monate verlängert worden. In Vertretung: gez.: Pfund t n e r. Bekanntmachung. Betr.: Antrag des Ueberlandwerks Oberhessen zu Friedberg auf Genehmigung der Anlage einer elektrischen Hochspannungsfreileitung mit einer Betriebsspannung von 20 000 Volt zwischen Leihgestern und Lich. Das Ueberlandwerk Oberhessen beabsichtigt, eine 20 000 Volt Hochspannungsfreileitung zwischen Leihgestern und Lich zu legen. Entsprechender Antrag bei dem Hessischen Staatsministerium ist gestellt. Die Pläne und Beschreibungen hierzu liegen in der Zeit vom 10. bis 17. September 1934 auf der Registratur des Kreisamts Gießen, Landgraf- Philipp-Platz 3, während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag von 7 bis 15 und Samstag von 7 bis 12 Uhr) zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen gegen die geplante Anlage können während der Offenlegungsfrist und innerhalb einer Woche nach Ablauf derselben bei dem Kreisamt Gießen schriftlich unter Angabe der Gründe vorgebracht werden. Gießen, den 1. September 1934. Hessisches Kreisamt Gießen 3. 23.: Grein. Bekanntmachung. Betr.: Meldungen für den freiwilligen Arbeitsdienst. Nach Mitteilung des Meldeamts für den freiwilligen Arbeitsdienst, Meldestelle Gießen, müssen häufig Bewerber für den freiwilligen Arbeitsdienst wegen des schlechten Zahnzustandes zunächst abgewiesen werden. Dies bedeutet nicht nur für den Staat durch die Vornahme einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung Mehrkosten, sondern verursacht auch den sich meldenden Personen unnötige Ausgaben und Zeitverlust. Es wird daher empfohlen, daß Personen, die die Absicht haben, sich für den freiwilligen Arbeitsdienst zu melden, zuvor sich die Zähne in Ordnung bringen lassen. Gießen, den 31. August 1934. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Grein. Dienstnachrichten des Kreisamts. Dem Kreiskasse-Oberbuchhalter Mauk ist mit Wirkung vom l.Juli l. I. an die Kreiskaste-Rechnerstelle übertragen worden. Druck der Drübl'schen Universitäts-Buch« und Steindruckerei, A. Lange, Dießen.