Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Erscheint Dienstag und Freitag. 3 ~ . inwr.M i ____________ 2kur durch die Post zu beziehen. "1934 Dienstnachrichtcn des Kreisamts. Die Ehefrau des Heinrich Tröller zu Lumda wurde als stellvertretende Wiegemersterin verpflichtet. Betr.: Gefährdung der Hochspannungsleitungen. §l» die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir bringen hiermit unser Ausschreiben vom 12. August 1933 rinS effiÄu ”e”Sa UnÖ CmPfC£,Ie”' Seiler und Schiile- Gicßen, den 26. Februar 1934. Hessisches Kreisschulamt. I.V.: vi. Weigand. .. Wir haben Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß Lehrkräfte die als Amtswalter des NSLB. tätig sind, während der Schulzeit an Sitzungen, Besprechungen usw. des NSLB. nicht teilnehmen V *111 vH* Da dem Schulwesen Ruhe dringend nottut, ist es unbedingt erforderlich, daß derartige Veranstaltungen in die schulfreie Feit gelegt weröen. ’ ° Betr.: Urlaub für Amtswalter des NSLB. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. i-i^s^a^^M^.Berfügung öes Hess. Staatsministeriums, Ministe- rlalabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum teilen wir ^hnen zur Kenntnis und Bekanntgabe an die in Frage kommenden Lehrkräfte mit. -rrage Gießen, den 24. Februar 1984. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: vr. W c i g a n d. Bekanntmachung. Betr.: Straßensperre. .Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten wird die Pro- ».ÄSXffä* ®'“ec- ®l< Gießen, den 27. Februar 1934. Hessische Provinzialöirektion Oberhessen. .... § 8. fP1 eestänüigeu der Lanüesbauernschaft steht das Recht zu, die Tätigkeit der Kommission zu überwachen und dem e-reif - machem^ Herbeiführung notwendiger Maßnahmen Vorschläge zu § 9. Ö^rr-?u^öerun8 binnen der gesetzten Fristen von feiten der Vaumbesitzer, Nutzungsberechtigten oder deren Vertreter keine Folge geleistet, so kann die Ortspolizeibehördeöie ej rM™ SSM .wten det w*er oöcr § IN. von einer Aufforderung der Baumbesitzer Nuüunasberech- und^dnderderen Vertreter zur Vornahme der Arbeiten abzusehen die Maßnahmen unter Leitung des Sachverständigen der o»?^n?^rnsÄaft unter entsprechender Verteilung de/ Kosten laffeii "Ctocr °öer Nutzungsberechtigten selbst ausführVn zu § 11. bleibt es überlassen, vorstehende Maßnahmen ES K “Ä'ffiÄt* ******f- § 12. s. Die vorstehende Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffeni- lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Die Polizeiverord- nungen vom 80. Dezember 1881 betr. die Entferrunig dürrer Baume und Aeste aus Feld und Gärten, vom 18. Juli 1925 betr uir/rt Naupeniiestern, vom 28. Juli 1925 betr. Entfer- 6«rWÄÄ’SÄÄ.”*' 19M •*■ Gießen, den 26. Februar 1934. Kreisamt Gießen. I. V.: Webe r. Polizeiverorduuug betreffend: Schädlingsbekämpfung im Obstbau. - «SÄ 2ä- S°bM°- ™4 L le Ml°KÄ"LZ „ ... § 1. Zur Bekämpfung von allen pflanzlichen und tierischen n/»eis Obstbaues sind rechtzeitig alle erforderlichen Maßnaü- ^u?chzufuhren, insbesondere sind in der Zeit vom Kerbst bis Fruhiahr alle Obstbäume abzukratzen, zu bürsten und ,u rclnigen, die Baumkrone sachgemäß zu lichten und von allen «« S"?Ä K'ÄÄ’“”' ""9 „ § 2. ,. ^ur Durchführung oder Duldung der Maßnahmen des ü 1 fi«s 6k § 3. UIn ^eftftcHung der Notwendigkeit und des Umfanges der Maßnahmen und zur Ueberwachung derselben ist für jede Gemeinde eine Kommission zu bilden. T 1 ®e' Dieser Kommission gehören an: a der Bürgermeister oder sein Vertreter, bi der örtliche Führer für Obstbau, c) der Ortsbauernführer, d) ein Baumivärter, e) zwei vom Kreisbauernführer auf die Dauer von 3 Jahren bestimmte, am Obstbau interessierte Bauern lLanöwirte). § 4. feü/$ertretor? ™ &CI sührt der Bürgermeister oder § 5. Kommission hat alljährlich bis spätestens 15. Oktober alle S°ume der Gemarkung daraufhin nachzusehen, in welchem mfang die in § 1 angeführten Maßnahmen erforderlich sind, und alodann der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Obstbaum- bihtzer und der Beanstandungen Mitteilung zu machen. § 6. Die Ortspolizeibehörde hat die Baumbesitzer oöer Nutzunqs- tnr,s,d l9tsU oöer.öer«t Vertreter alsdann unverzüglich aufzu- öte ’’Ott,6ei Kommission für notwendig erachteten Maß- Dle Beseitigung der toten und abgängigen «£?•?!! 6-at 6r? spätestens 15.Dezember und die Durchführung der Vn bsuFlnen aufgeWhrten Maßnahmen mit Ans- ® Spritzens bis spätestens 15.Februar zu erfolgen. Für 6?firir£ öe”fi Maßnahmen bleibt die Fristsetzung der Ortspolizei- veyoroe vorbehalten. 8 7. ge^ordeschweröen der Baumbesitzer oder Nutzungsberechtigten .^5" Anordnungen der Ortspolizeibehörde entscheidet das Kreis- zuständigen Sachverständigen der Landes- m^C,nrt ^"^Ftlltig. Die Beschwerde muß binnen 14 Tagen nach Aufforderung mit Begründung bei der Ortspolizei- oeyoröe eingelegt werden. Druck der Brühl'schen Unive rsitäts . t e i n b ,ad etc i. Giessen K Lange, Gießen