1933 31. Oktober Hur durch die Post zu beziehen. m. 58 Erscheint Dienstag und Freitag. «L.S.) Inhaltsübersicht: Die Enteignung für Zwecke der Reichsautobahnen. — Straßensperre. -- Die Ausstellung von Wande,rgewerbe- scheinen für das Kalenderjahr 1934. — Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1934. — Die Dienststunöen bei dem Kreisamt Gießen. — Feldbereinigung Reinhardshatn. — Der Bilder- und Vüchervertrieb. — Die Mitwirkung der Lehrerschaft an der Hebung des Kirchenbesuches durch die Schuljugend. Photographien, die von uns bereits in Wandergcwerbcscheine eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkunüenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage, an die Wandergewerbetreibenden ausgehänöigt werden. Sie wolle« die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sonder« müffen bei dem Finanzamt abgeholt werden,' das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei «ns ist daher zwecklos. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wandergewerbeschein Nachsuchenden und, wenn derselbe im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen. Will ein Wanöergewerbctreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumelöen, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wanöergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag aus Erteilung des Wandergewerbescheins beizusthlietzen. Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge noch hierauf besonders hinzuweisen. Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr ibis Ende Dezember 1933) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen ans der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre feinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihne« vorzunehmen. Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59, Ziffer 1 bis 4 GO.). Gießen, den 19. Oktober 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1934. An das Polizeiamt Gieße« und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche Bekanntmachung, die Enteignung für Zwecke der Reichsautobahnen betreffend. Vom 24. Oktober 1933. Nachstehend wird eine Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 16. September 1933 über Enteignung für Zwecke der Reichs- liutobahnen veröffentlicht. Darmstadt, den 24. Oktober 1933. Hessisches Staatsministerium, Ministerialabteilung Ib, Innern. Im Auftrag: Weber. Verordnung über Enteignung für Zwecke der Reichsautobahne». Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Errichtung eines Unternehmens „Reichsautobahnen" vom 27. Juni 1933 (Reichs- gesetzblatt II Nr. 28) wird zum Erwerb der für den Bau einer Kraftfahrbahn von Frankfurt (Main) nach Heidelberg — Mannheim erforderlichen Geländeflächen die Enteignung für zulässig erklärt. Neudeck, den 16. September 1933. Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Wasserleitungsarbeiten wird die Pro- vinzialstraße Garbenteich—Lich (Ortsdurchfahrt Garbenteich) vom 1. November 1933 ab für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Steinbach. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 28. Oktober 1933. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1934. An das Polizeiamt Gieße« und die Bürgermeistereien der Landge«reinden des Kreises. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- sordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können. Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. Marz 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Photographie bemerken wir: Die Photographie muß von Visitenkartenformat, uuansgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 em haben und darf nicht älter als fünf Jahr sein: sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsame« Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. _ Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen vorzulegenden Photographien wollen ^ie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieten werden. Amtsverkündigungsblatt o für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisami Gießen Der Reichspräsident, gez.: von Hindenburg. Der Reichsverkehrsminister. gez.: Fr h r. v. E l z. Für richtige Abschrift: gez.: W e h lin g, Ministerialkanzleisekretür. — 2 — ‘Oren Geschäftsbetrieb int Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung aus- fvrdern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zn Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Nieder- laffungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauigezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitima- tionskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt ivaren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zuriick- zngeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden. Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitimationskarte zu erhalten. Der Antragsteller mutz auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen erfolgen, die die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Ver- wenöung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleinen Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Aniräge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht Gießen, den 19. Oktober 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Die Dienststunden bei dem Kreisamt Gießen. Die Dienststunden bei dem Kreisamt Gießen werden mit Wirkung vom 1. November d. I. bis aus weiteres von 8 bis 18 Uhr und von 15 bis 18 Uhr, Samstags von 8 bis 13 Uhr festgesetzt. Gießen, den 27. Oktober 1938. Hessisches Kreisamt Gießen. I.V.: Grein. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Reinhardshain: hier: die Auflösung der Vvllzugskommission. Nachdem das Felöbereinigungsversahren in der Gemarkung Reinhardshain beendigt und auch das Kassewesen abgeschlossen ist, hat oas Hess. Staatsmiuisterium, Abteilung le (Landwirtschafti in Darmstadt durch Entschließung vom 23. Oktober 1983 die Vollzuas- kommission der Feldbereingungsgesellschaft Reinhardshain nu?- gelvst. r Lauterbach, den 25. Oktober 1933. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Ohly, Regierungsrat. Betr.: Der Bilder- und Büchervertrieb. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Verfügung des Hessischen Staatsministeriums Mruisterialabteilung für Bilöungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum, teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit. Gießen, den 26. Oktober 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. H e u ß. Es ist uns bekannt geworden, daß gerade in letzter Zeit Reisevertreter oft in aufdringlicher Art versuchen, angeblich im Auftrag oder mit Genehmigung der Ministerialabteilung für Bildunqs- wesen, Kultus, Kunst und Volkstum, Führerbildnisse oder teuere Werke zu vertreiben. Wir warnen hiermit vor solchen Leuten, auch wenn sie in Begleitung eines SA.- oder SS.-Mannes oder gar selbst in Uniform auftreten. Jede Behörde und Schule muß sich nach Maßgabe ihrer verfügbaren Mittel einrichten. Die Bürgermeistereien find ebenfalls auf die aufkommende Art unzulässiger Werbung aufmerksam zu machen. Betr.: Die Mitwirkung der Lehrerschaft an der Hebung des Kirchenbesuches durch die Schuljugend- An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das Hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung für Bilöungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum gibt folgendes bekannt: „Unter Hinweis auf unser Ausschreiben, betreffend Lehrerpersönlichkeit und Unterrichtsgestaltung vom 24. April 1988 zu Nr. K. Bi. IV 20 550 (AVBl. Nr.21 vom 2. Mai 1938) erwarten wir, daß die Lehrerschaft mit allem Nachdruck bestrebt sein wird, den Besuch des sonntäglichen Gottesdienstes durch die Schüler, vornehmlich der Mittel- und Oberstufe, zu heben. Das gute Beispiel des Lehrers regt hierbei zur Nacheiferung an. Die Beaufsichtigung der Schüler während des Gottesdienstes gehört nicht zu den Obliegenheiten des Lehrers. Die Teilnahme des Religions- und des Klassenlehrers an der kirchlichen Konsirmations- bzw. Kommunionsfeier seiner Schüler ist erwünscht." Gießen, den 26. Oktober 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. H e u ß. Druck der Bruhl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.