setzbuchs straf- desselben im anzünbet ober I zu beaussich- ilung der Er- nbelt, mgen angren- oder den hier- uwiberhandelt indigen Forsi- ht nachkommt, teil Folge zu es Kreises. rt und wieder- >ei-, Feld- und bringen. emeinbe Him- sttaates Hessen Alice-Frauen- -ch Haus- und 1933. >n öffentlichen burch miind- ofsmission in nben an drei- >33 SW 68, zur te und schrift- AmisverkündigungsblaEE für die prsvinziasdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen M. Erscheint Dienstag und Freitag. 31 Marr -■ ' 31ur burch die Post zu beziehen. 1933 fragen in Hessen. - 5Be?or?nu"fl°ü"e?Mn^ÄäÄ MHbmmiffar für Mittelstanbs- in Nonnenroth. — Dienstnachrichten. 3 ,e fUr Schuhreparaturen. — Schafräube Verordnung befreffenb den Skaakskommissar für Mikkelstandsfragen in Hessen. öas Volizeiamk Gießen, die Bürgermeistereien, Genbarmeriestakionen und Fleischbeschauer des Kreises. be<^lLmn$en SLe ouf die nachstehenbe Bekanntmachung bes Ministers Zur «prnrh UOm ■■?0' ®lär3 1933' bett. bie Durchführungsbestimmungen l' Verordnung über bas Schlachten von Tieren vom 17. März 1933, Vom 24. März 1933. Artikel 1. gesetzt ”irb 6in Staatskommissar für Mittelstanbsfragen in Hessen ein- Artikel 2. W dem Minister bes Innern unmittelbar unterstellt, uie Lotigkeit ist ehrenamtlich. Artikel 3. Jür Mittelstanbsfragen wird mit sofortiger Wirkung er Landtagsabgeordnete Franz Renz, Alzey, ernannt. Darmstadt, den 24. März 1933. Hessisches Gesamtministerium. Or. Werner. Or. Miiller. Verordnung betreffend den Skaakskommissar für die Landwirkfchask in Hessen. Vom 27. März 1933. Hess?n"einge'setz? Staatskommissar für die Landwirtschaft in unt»imm Tli?Tsn°in^* i-»r lft bem MiMer der Finanzen unmittelbar unterstellt. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Ärkitel 3. Zum Kommissar für die Landwirtschaft wird mit sofortiaer Wirkung der Re.chstagsabgeordnete Dr. Richard Wagner, Landwirh Hessisches Gesamtministerium. Or. Werner. Or. Müller. ®etr': ?epaSreUn9 yerorbnun9 iiber Preisverzeichnisse für Schuhen die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehend bringen wir die zweite Verordnung über Preisverzeichnisse für Schuhausbesterungen^ und Ausschnittleder vom 2T Februar 1933 (Reichsgesetzblatt Teil I Seite 99) zu Ihrer Kenntnis mit dem Auftrag unterr?chtem'9^ Betriebe in Ihrer Gemeinde hiervon entsprechend zu Gießen, den 27. März 1933. Hessisches Kreisamt Gießen. J.P.: Grein. ZweikeBerordnung über Preisverzeichnisse für Schuhausbesserungen und Ausschnikkleder. Vom 25. Februar 1933. .- Kenntn?s zü"geben Ahnung sowie den AusfllhrungsbestiZmun'gen 'Gießen, den 24. März 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: S ch in i d t. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über das Schlachken von Tieren vom 17. März 1933. Vom 20. März 1933. t unterm 17. März 1933 erlassene Verordnung des Hessischen Ke- iunTinn'Kft.m5 “ber ÖCIS <5d)In^ten oon Tieren tritt mit söforti^er Wir- Das Betäuben ist durchzuführen: L Großvieh und Schweinen vermittels Kugelschuß- oder Bolzenschußapparats oder auf elektrischem Wege. Eine Betäubung 2 brt KlettÄ °lKäM °T L 2IpriI 1933 ab verboten9 2- örnnnrnl»« L e' Stegen) kann neben den genannten «ornn fen,mn 2Imi’enbung kommen unter ber TW« £ * & derselbe fachmännisch ausgefllhrt wirb. [id)er «rt SsgebeS m9 Ofe" ®?Mtens roirb aud> Geflügel jeg- e Vorschrift bezieht sich auf alle gewerblichen unb auf alle Hausschlachtungen; Ausnahmen können nicht gestattet werben. " Darmstabt, ben 20. März 1933. Der Minister des Innern. Dr. Mülle r. Verordnung über bas Schlachken von Tieren. Vom 17. März 1933. ”m B ”,a 1833 »*« »'- § 1. Rindvieh Schweine, Schafe, Ziegen, Pferbe finb beim Schlachten vor Beginn ber Blutenziehung zu betäuben. ;jn uor ■ 1 Rbs. 3 des Reichsgesetzes über bie Schlacht- Eh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, RGBl. S. 547) findet Watfl ferne Anwendung wenn ich die Betäubung unter den obwaltenden Umstanden nicht ausfuhren läßt. u-uueuuen um- § 2. Die Zur Ausführung und Durchführung des § 1 erforderlichen Vor- Idjriften erlaßt ber Minister bes Innern. Er kann biefe Verorbnung noch auf andere als die in § 1 Adf. 1 genannten Tiere erstrecken. 9 $ § 3. Zuwiderhandlungen gegen § 1 und gegen die auf Grund bes 8 2 er- SSftraf? befit " mit ®efän9nis bis 3U 6 Monaten ober mit Diese Verorbnung tritt sofort in Kraft. Darmstabt, ben 17. März 1933. Das hessische Gesamkministerium: Dr. Müller. Dr. Werner. Ausführung A Ausführung B Ausführung C JMl Ausführung D .JIM genagelt 5Mt genäht ober geklebt 5Ut genagelt JMl genäht ober geklebt 5UC Herrensvhleii...... Damensohlen ..... Knabensohlen...... Kindersoblen 29/34. Kinbersohlen 25/28. Kinbersohlen 19/24. Herrenabsätze ..... Damenabsätze ..... Kimbenabsätze..... von—bis von—bis von—bis - von—bis von—bis von—l:s - 2 — Preis aufzunehmen. § 2. Soweit innerhalb einer Ausführungsart Schuhausbesserungen nur zu einem Preis ausgeführt werden, ist in das Preisverzeichnis nur dieser Bei Schuhausbesserungen nach Ausführung A ist eichenlohgegerbtes Kernleder zu verwenden, d. h. Leder, das nur in der Grube ohne Nachbehandlung und vorwiegend init Eichenlohe gegerbt ist. Soweit eichenloh- gegerbtes Kernleder unter 3% Millimeter verwandt wird, ist dies besonders zu vermerken. 8 3. Bei Schuhausbesserungen nach Ausführung B können alle anderen gegerbten Kernleder mit Ausnahme der Leder unter 3X> Millimeter verwandt werden. § 4. Bei Schuhausbesserungen nach Ausführung C können Leder aus hals-, Kopf- oder Bauchteilen sowie andere als eichenlohgegerbte Leder unter 3X Millimeter verwandt werden. § 5. Bei der Ausführung D können künstliche Leder und alle Stoffe, die nickt aus Leder bestehen, verwandt werden: dabei ist anzugeben, daß es sich um künstliche Leder oder um Stosse aus nicht gegerbtem Leder handelt. 8 o. Wer Leder oder künstliche Leder oder Stosse, die nicht aus Leder bestehen, in Teilstücken zur Verarbeitung bei Schuhausbesserungen verkauft hat deutlich sichtbar in seinem Laden, Geschäfts- oder Betriebsraum und, soweit Schaufenster und Schaukästen vorhanden sind, auch in diesen ein Preisverzeichnis nach folgendem Muster anzubrmgen: Preisverzeichnis für Ausschnittleder_______ Eichenlvh-! gegerbtes Kernleder Anderes gegerbtes Kernleder Leder aus Hals-, Kopfoder Bauchteilen fowie Leder unter 3 y2 Millimet. Andere Stoffe als Leder Herrensohlen............ Damensohlen ........... Knabensohlen............ Kindersohlen............ Herren- u. Knabenabsätze.. Damenabsätze........... Kinderabsätze............ von — bis von — bis von — bis von — bis § 7. Soweit bei öffentlichen Ankündigungen von Schuhausbesserungen ober für den Berkaus von Leder und Ersatzstoffen für Leder in Teilstiicken Preise bekanntgegeben werden, müssen diese öffentlichen Ankündigungen das Preisverzeichnis entsprechend dem Muster und den Bestimmungen der §§ 1 oder 6 enthalten. § 8. Diese Verordnung tritt am 1. April 1933 in Kraft; mit Ablauf des 31. März 1933 tritt die Verordnung vom 18. Januar 1932 (Reichsgesetzblatt I Seite 30) außer Kraft. Berlin, den W.Jebruar 1933. Der Reichskommissar für Preisüberwachung. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Dr. Heintze, Ministerialdirektor. Bekanntmachung. Betr.: Schafräude in Ronnenroth. Bei der Schafherde des 3otj. Peter Heinrich Roth aus Saasen und des Salomon Rosenthal III. aus Wenings (Weide in der Gemarkung Nonnenroth) ist die Schafräude festgestellt worden. Die Schutzmaßnahmen der §§ 248 ff. der Ausführungsverordnung zum Reichsviehseuchengesetz werden angeordnet. Gießen, den 29. März 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t. Diensknachcichken des Kceisamles. Wilhelm Müller II. aus Mainzlar wurde als Wiegemeister für bie Gemeindefuhrwerkswaage der Gemeinde Mainzlar eidlich verpflichtet. Ludwig Schwalb II. aus Mainzlar wurde als stellvertretender Wiegemeister für die Gemeindefuhrwerkswaage und für die Gemeindeviehwange der Gemeinde Mainzlar eidlich verpflichtet. Sarl Schmandt V. aus Watzenborn-Steinberg wurde als Wiegemeister für die Gemeinde Watzenborn-Steinberg eidlich verpflichtet. Friedrich Zimmer I. aus Villingen wurde als Feldfchütze für die Gemeinde Villingen verpflichtet. Druck der Brühl'schen Aniverfitäts. Buch. und Steindruckerei, R. Lange, Grehen.