Amtsverkündigungsblatt M für die Provinzialdirektion OSerheffen und für das Kreisamt Gießen ^0 Erscheint Dienstag und Freitag. 28. 3u$i Nur durch die Post zu beziehen. 1933 Inhalls-Aebersichl: Aenüerung des Gesetzes über den Verfassungstag. — Die Ausführung der Verordnung zur Preisüberwachung. — Kartoffel- ^er"m"7.tod)u(befuc^er israelitischen Kinder und der Adventistenkinder am Samstag. — Taschenbuch zur Kriegsschuldfrage. — Schriftverkehr mit den Behörden. - Schulversicherung für die Kinder der hessischen Volksschulen. - Hitlergruß. - Ortsbausatzung für die Gemeinde Londorf. - Dienstnachrichten. Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über den Versasfungstag. Vom 8. Juli 1933. Auf Grund des vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933, Reichsgesetzblatt I, S.153, und der hessischen Ermächtigungsgesetze vom 13. März 1933 und vom 16. Mai 1933, Reg.-Bl. S. 27 und 129, wird das folgende Gesetz beschlossen: Einziger Artikel. Artikel 2 des Gesetzes über den Verfassungstag vom 20. Juni 1929, Reg.-Bl. S. 145, wird aufgehoben. Darmstadt, den 8. Juli 1933. Der Hessische Ministerpräsident. Dr. Werne r. Ausgefertigt und verkündet. Darmstadt, den 11. Juli 1933. Der Reichsstatthalter in Hessen. Sprenger. Bekanntmachung die Ausführung der Verordnung zur Preisüberwachung betreffend vom 18. Juli 1933. Auf Grund des § 1 Absatz 1 der Verordnung des Hessischen Ministerpräsidenten zur Preisüberwachung vom 8. Juli 1933 (Darmstädter Zeitung Nr. 158 vom 10. Juli 1933) wird bestimmt: § 1. Die Leitung der durch § 1 der Verordnung zur Preisüberwachung vom 8. Juli errichteten Preisüberwachungsstelle obliegt dem Staatssekretär ober dem von ihm bestellten Bevollmächtigten. Zu seiner Beratung kann der Staatssekretär sachverständige Personen im Benehmen mit den bestehenden wirtschaftlichen Verbänden und Vereinigungen oder den berufsständischen Vertretungen von Händlern und Gewerbetreibenden sowie aus den Kreisen der Verbraucher heranziehen. Die Tätigkeit der Sachverständigen ist ehrenamtlich/ Eine Vergütung von Auslagen aus der Staatskasse findet nicht statt. § 2. Der Antrag auf Erteilung von Genehmigungen nach §§ 2 oder 3 der Verordnung vom 8. Juli 1933 soll durch Vermittlung der zur Wahrnehmung der besonderen Interessen der beteiligten Wirtschaftskreise gebildeten Verbände und Vereinigungen gestellt werden und ist an das zustünd-ge Kreisamt zu richten. Liegt ein solcher Antrag vor, so ist der einzelne Händler und Gewerbetreibende von der Pflicht zur Stellung eines Antrages mit gleichem Inhalt befreit; dies gilt auch dann, wenn der Händler ober Gewerbetreibende dem Verband nicht selbst angehört. Dem Antrag ist eine ausführliche Begründung, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Unterlagen, beizuschließen. § 3. Die Anwendung der Vorschrift in § 2 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Juli 1933 über die Genehmigung von Preiserhöhungen, Erhöhungen von Preiszuschlägen und Preisspannen wird vorerst ausgesetzt. Die in § 2 Absatz 2 vorgesehene Einholung der Genehmigung für Preiserhöhungen, Preiszuschläge und Preisspannen, die seit dem 1. Mai 1933 bis zum Erlaß dieser Verordnung erfolgt sind, wird vorerst beschränkt auf Roggenbrot und gemischtes Brot, Backlöhne. § 4. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren vor der Preisllber- wachungsstelle erfolgt gebührenfrei. Darmstadt, den 18. Juli 1933. Der Staatssekretär, gez.: Jung. Beir.: Kartosfelküfer. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf die von dem Kreisamt Gießen zur Verteilung an bie Schulen gelangten Merkblätter zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers hm und empfehlen Ihnen, dafür Sorge zu tragen, daß die Schüler wiederholt und eingehend über die den deutschen Kartoffelbau schädigenden Käfer belehrt und auf die durch ihn der deutschen Landwirtschaft drohende Gefahr aufmerksam gemacht werden. Gießen, den 18. Juli 1933. _______Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß . ®etr.: Schulbesuch der israelitischen Kinder und der Adventistenkinder am Samstag. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. . Wir weisen Sie auf das Ausschreiben des Hessischen Staatsministenums, Ministerialabteilung für Bildungswesen in Nr. 161 der „Darmstädter Zeitung" vom 13. Juli 1933 hin und empfehlen Ihnen das Weitere zu veranlassen. Gießen, den 18. Juli 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Heust. Betr.: Taschenbuch zur Kriegsschuldfrage. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen zur Anschaffung für die Schulen des Kreises das im Verlag „Arbeitsausschuß deutscher Verbände", Berlin NW 7, Schadowstraße 2, erschienene Taschenbuch zur Kriegsschuldfrage „Anklage und Widerlegung" von Dr. phil. h. c. Hans Draeger. Gießen, den 21. Juli 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. H e n ß. Betr.: Schriftverkehr mit den Behörden. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen darauf hin, daß Eingaben an das Hessische Kultusministerium für die Folge die Aufschrift tragen müssen: „An das Hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung für Bildungswesen,' Kultus, Kunst und Volkstum". Diese Eingaben dürfen auf der ersten Seite nur zur Hälfte beschrieben sein. Es darf nur Rormformat verwandt werden. Gießen, den 20. Juli 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß. Betr.: Schulbesuchversicherung für die Schüler der hessischen Volksschulen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir geben Ihnen davon Kenntnis, daß sich die Direktion der „Reuen Frankfurter" entgegenkommenderweise bereit erklärt hat, die Regulierung auch solcher Unfälle zu den vertraglich festgelegten Prämien zu übernehmen, die sich bei den durch die Schule veranstalteten Geländesportübungen (einschließlich Kleinkaliberschießen) ereignen. Die Schulvorstände sind entsprechend zu verständigen. Gießen, den 27. Juli 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. H e n ß. Betr.: Hitlergruß. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf die Verfügung des Herrn Hess. Ministerpräsidenten obigen Betreffs vorn 17. Juli 1933 (s. Ausschreiben des Kreisamts Gießen an die Bürgermeistereien des Kreises) und empfehlen genaue Beachtung. Gießen, den 25. Juli 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. H e n ß. Orksbausahung für die Gemeinde Londorf. Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 des Artikels 2 der Allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der Paragraphen 3 bis 5, 7 und 9 der zugehörigen Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882 wird durch Beschluß des Gemeinderats vom 30. Dezember 1932 mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 8. Juli 1933 zu Nr. M. d. I. 31 971 folgende Ortsbausatzung für die Gemeinde Londorf erlassen: § 1. Zu Artikel 18 der A. B. O. Außerhalb des Bereichs des Ortsbauplans bzw. der festgesetzten Baufluchtlinien dürfen Gebäude nicht errichtet werden. § 2. Diese «atzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Londorf, den 22. Juli 1933. Hessische Bürgermeisterei. Becke r. Diensinachrichken des kreisamkes. Emil Kuhl aus Inheiden wurde als Feldgeschworener für die Gemeinde Inheiden bestellt und verpflichtet. Ludwig perschbacher II., Wiegemeister, und Friedrich Löcher, stellvertretender Wiegemeister, beide aus Inheiden, wurden zu Wiegemeistern für die Gemeinde Inheiden bestellt und verpflichtet. Heinrich Frank II. und Karl Iunker, beide aus Inheiden, wurden zu Aiitgliedern des Wiesenvorstandes für die Gemeinde Inheiden bestellt und verpflichtet. Friedrich Gerhardt IV. von Langd wurde als stellvertretender Kommandant der pflichtfeuerwehr zu Langd bestellt und verpflichtet. Druck der Brühl'schen Uni v erst täts - Buch- und S t ei n d r ucker e i. R. Lange, Gießen.