Amtsverkün-igungsblait für die provinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisamt Gießen - 52 ®tWint Dienstag un^Freitag. ~ 27. Oktober die Post zu beziehen 1933 Inhaltsübersicht: Jestnumungen über die Gewährungeines Reichszuschusses und einer Zinsvergütung für die Jnstandsetzungs- und r^SLrÄKSM^Ajs WSN n«*.** 1 2 3 4 5 6 5i,,schF'-m!->» 1988,84 be” l-»dwi«,chaft,ich-n Schulen 6« den Lund. Bestimmungen über die Gewährung eines Reichszuschnsses und einer Zinsvergütung für Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Gebäuden jeder Artz die Teilung von Wohnungen und den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen. Auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. September 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 651s wird folgendes bestimmt: A. Gewährung eines Reichszuschusses. 1. Für Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Gebäuden (Wohngebäuden, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebäuden jeder Art) sowie für die Teilung von Wohnungen und den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ein Reichszuschuß gewährt werden, sofern die Arbeiten sofort oder innerhalb einer kurz bemessenen Frist begonnen werden. Die Frist bestimmt die für die Bewilligung der Zuschüsse zuständige Stelle (Ziffer 8s. Der Beginn der Arbeiten ist nachzuprüfen. Die Arbeiten müssen spätestens am 31. März 1934 vollendet sein. 2. Für Gebäude, die im Eigentum oder in der Verwaltung des Reiches oder eines Landes stehen, darf ein Zuschuß nicht gewährt werden. Für Gebäude, die im Eigentum oder in der Verwaltung einer Gemeinde oder eines Gemeinüeverbandes stehen, darf ein Zuschuß nur gewährt werden, falls die Gemeinde oder der Gemeinöeverband hierbei Beträge über die im Haushalt vorgesehenen Mittel hinaus zusätzlich aufwendet. a) Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Gebäude». 3. Als Jnstandsetzungsarbeiten im Sinne dieser Bestimmungen gelten Arbeiten jeder Art, die der Beseitigung von Mängeln'an Gebäuden dienen, z. B.: a) Ausbesserungen aller Art am Aeußeren und im Inneren des Gebäudes, Puh- und Anstricherneuerung, Schönheitsreparaturen,- b) Erneuerung der Dachrinnen und Abflußrohre ■ und Um- decken des Daches,- c) Erneuerung und Ausbesserung von Fenstern, Türen, Fußböden, Decken, Treppen, Treppengeländern; dl Erneuerung und Ausbesserung der Beleuchtnngs-, Heizungs-, Gas-, Wasser-Anlagen und öergl. Ergänzungsarbeiten sind Arbeiten, durch die der Wert des Gebäudes auf die Dauer erhöht wird sz. B. Einbau von Elektrizi- täts-, Gas-, Heiz-, Lüftungs-, Bade-, Abortanlagen und von Aufzügen, Anschluß an die Kanalisation und dergl.). Als Arbeiten an Gebäuden gelten auch Jnstandsetzungs- und tz'rgünzungsarbeitcn an Einfriedigungen sowie die Pflasterung von Hofflächen. 4. Ein Reichszuschuß wird nur gewährt, wenn die Gesamtkostcn der Arbeiten mindestens 100.— RM. betragen,- der Reichszuschuß beträgt ein Fünftel der Gesamtkosten. b) Umbauten. 5. Ein Reichszuschuß kann für die Teilung von Wohnungen und den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen gewährt werden, wenn durch die Teilung einer Wohnung zwei oder mehr Wohnungen, durch den Umbau sonstiger Räume eine oder mehrere Wohnungen geschaffen werden. Als Umbau gilt auch die Schaffung von Wohnungen durch Aufstockung. Jede Teilwohnung muß für sich abgeschlossen sein. Als abgeschlossen gilt eine Wohnung, wenn sie neben den Wohnräumen eine eigene Küche, die erforderlichen Nebenräume und, wo die Möglichkeit dazu gegeben ist, einen eigenen Zugang hat. 6. Ein Zuschuß kann auch für An- und Ausbauten gegeben werden, selbst wenn durch sie keine selbständige Wohnung, sondern nur Teile einer Wohnung geschaffen werden. Als Ausbau ist insbesondere der Ausbau von Räumen für Zwecke des Luftschutzes anzusehen. Die Vollendung eines angefangenen Neubaues gilt Nicht als Ausbau int Sinne dieser Bestimmung. DerRerchszusAttz betragt 50 u.y. der Kosten, im Höchstfälle -"M. für jede Teilwohnung und für den einzelnen An- und Ausbau in den Fällen der Ziffer 6. c) Verfahren. 8. Uebcr die Bewilligung des Zuschusses entscheidet auf Antrag öie oberste Lcmöesbehöröe oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Gebäuden, die int Eigentum oder in der Verwaltung einer Ge- meinde oder eines Gemeinöeverbandes stehen, entscheidet die oberste ^anöesbehöröe. Sie kann die Entscheidung einer Nachgeordneten Behörde übertragen. 9. Der Antrag muß vor Beginn der Arbeiten gestellt werden,- ihm ist ein genauer Kostenvoranschlag beizufügen. Zur Antrag- stellung^tst der Grutiöstückseigentümer, 5er Mieter oder ein son- stiger Inhaber des Gebäudes oder der Räume berechtigt. Die Kosten dürfen eine angemessene Höhe nicht überschreiten. ®inö die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zu- fchusses gegeßen, so ist über die Höhe des Zuschusses ein Vor- oflcheid zu erteilen. Der Zuschuß vermindert sich anteilig, wenn oje endgültigen Kosten die Höhe des Voranschlages nicht erreichen. Ein Anspruch auf einen Zuschuß entsteht erst mit der Erteilung eines Vorbescheides. Bei Ueberschreitung des Voranschlags entsteht kein Anspruch auf Erhöhung des Zuschusses. 11. Die aufgewenöeten Kosten und die Art der Arbeit sind uachzuwetsen. Der Nachweis ist insbesondere durch Vorlage der Rechnungen — des Handwerkers, des Bauunternehmers, des Bau- stvttlieferanten, des Architekten, der Versorgungsbetriebe sz. B. Ga»-, Wasser-, Elektrizitätswerke), der Baupolizei usw. — zu erbringen. Auch kann _eine Bescheinigung der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder eines vereidigten Bau- fachverständigen verlangt werden. Es kann ferner eine Nachprüfung an Ort und Stelle erfolgen. Arbeiten, die in Schwarzarbeit ausgeführt sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Rech- nungen find nur anzuerkennen, wenn der Gewerbebetrieb des Ausstellers polizeilich angemeldet und in die Hanöwerksrolle oder das Handelsregister eingetragen ist. Im Zweifel ist dies durch eine Bescheinigung der Gewerbepolizei, der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. 12. Sind im Einzelfalle die Kosten absichtlich zu hoch angegeben, nm einen Höheren Zuschuß zn erhalten, so ist die Be- willigung eines Zuschusses nicht zulässig. Ist ein Vorbescheid er- tentz io darf eine Auszahlung nicht erfolgen, ein ausgezahlter Znfchustbetrag ist zurückzufordern. Ferner ist eine strafrechtliche Verfolgung herbeizuführen. 13. Abschrift des endgültigen Bescheides an den Antragsteller ist unier Angabe der Gesamtkosteti, die der Berechnung zugrunde gelegt find, dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. 14. Der Reichszuschuß wird in einer Summe nach Fertigstellung der Arbeiten ausgezahlt. 8. Gewährung einer Zinsvergütung. 15 Neben dem Reichszuschuß wird eine Verzinsung zu 4 v. y. b'brlich .^eslenigen Betrages gewährt, Öen der Antragsteller über oen Reichvzufchutz hinaus aus eigenen oder geliehenen Mitteln aufbringt. Die Verzinsnng erfolgt in der Weise, daß das Reich dem Antragsteller.sechs Zinsvergtttungsscheine übergibt, von denen jeder auf 4 v.H.- des zur Verzinsung in Betracht kommenden Be- ettun& öie in den Rechnungsjahren 1934, 1985, 1936, 1937, 1938 und 1989 durch das Reich eingelöst werden. Die Aus- gabe der Zinsvergütungsscheine erfolgt durch die Finanzämte'r. Bie Ausgabe und die Ausgestaltung der Zinsvergütungsscheine A mr. einzelnen in der Verordnung zur Durchführung des Ge- baudeinstandsetztingsgesetzes vom 2. Oktober 1983 (Reichsqeseu- blatt I S. 717) geregelt. 1 ' C. Schlußvestimrnung. 16. Die Länder erlassen nähere Vorschriften zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen. Berlin, den 9. Oktober 1933. Der Reichsarbeitsminister. I. V.: Dr. K r o h n. 2 — Auf Grund öeS Abschnitts C der vor sichenden Bestimmungen des Reichsarbeitsministers wird für den Bolksstaat Hessen folgendes angeordnet: I. Oberste Landesbehörde im Sinne der Ziffer 8 ist das Hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung 8 «Arbeit und Wirtschaft). II. Anträge sind in der gleichen Form wie bisher bei den Bürgermeistereien einzureichen. Anträge von Mietern oder sonstigen Inhabern von Räumen sind gesammelt durch den Grundstückseigentümer weiterzuleiten. Die Bewilligung des Zuschusses wird für die Städte der Bürgermeisterei und für die übrigen Gemeinden dem zuständigen Hessischen Hochbauamt im Rahmen der besonders zugeteilten Mittel übertragen. Anträge auf Gewährung eines Reichszuschusses für Jnstanö- setzungs- oder Umbauarbeiten in staöteigenen Gebäuden sind bei der Ministerialabteilung 3 (Arbeit und Wirtschaft) einzureichen. III. Bis zum 10. und 25. jedes Monats, erstmalig zum 25. November 1933, haben die Bewilligungsbehörden der Ministerialabtei- lung 3 (Arbeit und Wirtschaft) eine Zusammenstellung über die erteilten endgültigen Bescheide vorzulegen. lieber die Auszahlung der danach erforderlichen Beträge erläßt die Ministerialabteilung 3 (Arbeit und Wirtschaft) weitere Bestimmungen. IV. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die früher verteilten Mittel, soweit Vorbescheide nach dem 20. September d.J. erteilt sind oder noch erteilt werden. V. Antragsvordrucke sind durch die Bewilligungsbehörden zum Preise von 0,15 RM. einschließlich Porto zu beziehen. Darmstadt, den 18. Oktober 1933. Der Hessische Staatsminister. Jung. Betr.: Errichtung einer Zwangsinnung für das Spezial-Optikergewerbe der Augenoptik für Hessen. Bekanntmachung. Unsere Bekanntmachung vom 22. September 1933 im Amts- verkündigungSblatt Nr. 69, betreffend Anordnung des Beitrittszwanges für die obengenannte Innung, ist rechtskräftig geworden. Die Satzung der Innung ist voü uns genehmigt worden. Die Versammlung, in der die Innung errichtet und der Vorstand gewählt wird, findet statt am Sonntag, dem 29. Oktober 1938, 11 Uhr, im Restaurant Kaisersaal (Grünes Zimmer), Grafenstraße 13, in Darmstadt. Sämtliche beteiligten Gewerbetreibende werden hierzu eingeladen. Darmstadt, den 24. Oktober 1933. Kreisamt Darmstadt. I. V.: Dr. Prob st. Bekanntmachung. Betr.: Die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1933/34 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den Hess. Landwirt- schaftsümtern. Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Gießen und Grünberg beginnt Montag, den 8. November 1933, und zwar in Gießen um 9 Uhr und in Grünberg um 9.30 Uhr. Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren der genannten Landwirtschaftsämter eutgegengenommen und sind alsbald zu richten für die Landwirtschaftliche Schule in Gießen an Herrn Direktor Dr. Lung, Landwirtschaftsamt Gießen, Liebig- straße, Fernruf 2203, Grünberg an Herrn Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Grünberg (Hessen), Fernruf 70. Die in die Unterklasse aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen müssen mindestens Ostern 1932 aus der Volksschule entlassen sein. Ueber die Höhe des Schulgeldes, den Lehrplan usw. geben die zuständigen Herren Landwirtschaftsdirektoren bereitwilligst Auskunft. Zu dem Dienstbezirk des neugebilöeten Landwirtschaftsamts Gießen gehören nachstehende Orte des Kreises Gießen: Albach, Allendorf (Lahn), Allendorf (Lumda), Alten-Buseck, Allertshausen, Annerod. Beuern, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Burkhardsfelden, Climbach. Daubringen, Dorf-Gill, Eberstadt, Garbenteich, Gießen, Großen-Buseck, Großen-Linden, Grüninqen, Hattenrod, Hausen, Heuchelheim, Hungen, Holzheim, Inheiden, I Klein-Linden, Langsdorf, Lang-Göns, Leihgestern, Sich, Linden- struth, Londorf, Lollar, Mainzlar, Muschenheim, Nonnenrotd I Rieder-Bessingen, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg' Steinbach, Treis (Lumda), Trohe, Villingen, Watzenborn-Steinbera uud Wieseck. 3 Alle übrigen Orte des Kreises Gießen gehören zu dem Land- wirtjchaftsamt Grünberg. Auf die große Bedeutung und Wichtigkeit der fachlichen Ausbildung der Heranwachsenden landwirtschaftlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen. Gießen, den 20. Oktober 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir verweisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtschaftlichen Beruf ergreifenden Söhne zum'Schulbesuche hinzuwirken. Gießen, den 20. Oktober 1933. Hessisches Kreisamt Gießen. J.V.: Schmidt. Betr.: Nachrichtenblatt der deutschen Wissenschaft und Technik „Forschungen und Fortschritte". An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Einem Ersuchen der Reichszentrale für wissenschaftliche Berichterstattung entsprechend, machen wir erneut auf das monatlich dreimal erscheinende Nachrichtenblatt „Forschungen und Fortschritte" aufmerksam. Da die Reichszentrale geneigt ist, bei einer größeren Anzahl von Bestellungen den jährlichen Bezugspreis einschließlich Zustellungsgebühr auf 10 RM. zu senken, sehen wir bis zum 5. November 1933 Ihrem Bericht entgegen, ob: 1. das Nachrichtenblatt bereits bezogen rottö; 2. vom 1. Januar 1934 an der Bezug des Blattes gewünscht wird. Die Meldung wird von uns weitergeleitet und ist für die Besteller verbindlich. Der Meldungstermin ist unbedingt einzuhalten,- Fehlanzeige ist erforderlich. Gießen, den 25. Oktober 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß. --------------£------ Betr.: Schulsparkassen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Am 30. ö.M. ist der Deutsche Spartag. Im Hinblick darauf hat das Hess. Staatsministerium, Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum angeorönet, daß alle Kräfte in Bewegung gesetzt werden, der Arbeit dieses Tages auch in den Schulen Hessens ein volles Gelingen zu sichern. Was aber noch wichtiger sein mutz, ist unser Bemühen, den Sinn für das Sparen an sich in der Schuljugend und durch sie bei den Eltern unserer Schüler zu wecken, zu pflegen und zu fördern und nachhaltig im Bewußtsein jedes deutschen Menschen zu verankern. Das Sparen, sei es auch im Kleinsten, muß zu einer gern geübten Gewohnheit werden, die aus der Einsicht in die Rot- rvendigkeit dieses Tuns herauswächst. Wir erwarten von den Lehrkräften der Volks- und Berufsschulen, daß sie sich wieder voll und ganz in den Dienst der Sache stellen und den zu erwartenden Werbeveranstaltuugen der Sparkassen ihr ungeteiltes Interesse entgegenbringen. In einer Unterrichtsstunde am 30. Oktober 1933 sind die Schüler in einem kurzen Vortrag auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des nationalen Spartages besonders hinzuweisen. Die einfachste Form des Sparens (z.B. Markenkleben), fern von aller kost- (preligen und zeitraubenden Spielerei, die nur Auaenblicks- erfolge für ausgeklügelte Systeme erzielt, ist immer 'die beste und wird am ehesten zu dauernder Gewohnheit. Gießen, den 25. Oktober 1933. Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Hentz. Dienstuachrichteu des Kreisamts. Willi Noll, Gießen, Neustadt 47, Karl Uhl, Gießen, Ebelstr. 28, Wilhelm Höchst, Gießen, Marburger Straße 66, und Franz Hennecke«, Gießen, Marburger Straße 65, wurden als Feldgcschworene für die Stadt Gießen verpflichtet. Heinrich Grün II. aus Weitershain wurde als Rechner für die Gemeinde Weitershain bestellt und verpflichtet. Das Hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung Ib, Innere Verwaltung, hat dem Vorstand des Thüringer Museums in Eisenach die Erlaubnis zum Vertrieb von Losen der Geldlotterie zum Besten des Thüringer Museums in Eisenach für das Gebiet des Volksstaates Hessen erteilt. Druck der Brühl'schen Universitäts.Buch- und Steindruckerei. X Lange, Gießen