^vorstehenden ah er, die Aus- i Erlaß dieses > -sehen Ihrem Weise Sie die ien. Kreises. ') vom 6. Juni die dort gesor- estens 10. Mai iflichtfeuerwehr ls stellv. Kom- 25. April ■Jlur durch die Post zu beziehen. 1933 1. 1. 1. 4. 13. 1. 2. 1. 2. 3. 4. 5. ■5. 6. 7. 8. 9. 10. Gießen, den 24. April 1933. / Der Kreiswahlkommissar. 3. 23.: Grein, Regierungsrat. 2. Vom Wahtvorschlag der SPD. Georg Beckmann, Angestellter i. R., Gießen Ludwig Sehrt I., Landwirt, Lindenstruth Louis Deibel, Zimmerer, Staufenberg Karl Oßwald, Maurer, Wieseck Georg Schneidmüller, Bergmann, Großen-Linden. 3. Vom Wahlvorschlag der „Vereinigten nationalen Rechten". Erich Jantzen, Direktor, Lollar Franz North, Postassistent i. R., Gießen. Bekanntmachung. Betr.: Die Neubildung des Kreistags des Kreises Gießen. Die Kreiswahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 24. April 1933 sestgestellt, daß nach den eingereichten Wahlvorschlägen folgende Bewerber als Mitglied zum Kreistag des Kreises Gießen gewählt find: 1. Vom Wahlvorschlag der RSDAp. B. Stellvertreter: • Fritz Gerlach, Gewerkschaftsangestellter, Wieseck. 3. Vom Wahlvorschlag der „Vereinigten nationalen Rechte". A. Mitglied: . Dr. Heinrich Bayer, Volkswirt, Bad-Nauheim. B. Stellvertreter: Karl Schmahl, Landgerichtsdirektor, Gießen. Gießen, den 24. April 1933. Der Provinzialwahlkommissar: Graes, Provinzialdirektor. 1. Heinrich Kirchhöfer, Bergverwalter, Hungen 2. Wilhelm Luley, Rechtsanwalt, Gießen 3. Karl Metz, Steueroberinspektor, Gießen Theodor Forchheim, Arbeiter, Allendorf a. d. Lumda Karl Sattler, Pfarrer, Wieseck Karl Wrede, Direktor, Gießen Wilhelm Brückel, Amtsgerichtsrat, Gießen Otto Jung, Ingenieur, WatzenbormSteinberg Johann Balser, Maurermeister, Bettenhausen Robert Schmidt, Landwirt, Steinheim 11. Hans Will, Betriebsleiter, Leihgestern 12. Jakob Hoffmann IV., Schuhmacher, Bersrod Arthur Rehfeld, Schmied, Langsdorf. Bekanntmachung. Betr.: Die Neubildung des Provinzialausschuffes der Provinz Oberhessen. Provinzialwahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 24. April 1933 festgestellt daß nach den eingereichten Wahlvorschlägen folgende Bewerber als Mitglied bzw. Stellvertreter zum Provinzialausschuß der Provinz Oberhessen gewählt sind. 1. Vom Wahlvorschlag der RSDAp. A. Mitglieder: 1. Alfred Klostermann, Lehrer, Vockenrod 2. Wilhelm Seipel II., Landwirt, Fauerbach v. d. H. 3. Heinrich Bartholomäus, Arbeiter, Gießen 4. Heinrich Vogt, Rechtsanwalt, Alsfeld 5. Adolf Kurz, Oberingenieur, Gießen 6. Wilhelm Kromm II., Fabrikant, Schotten. B. Stellvertreter: 1. Heinrich Schäfer III., Arbeiter, Vadenrod 2. Konrad Philipp Diehl, Landwirt, Hochweifel 3. Heinrich Faulstich II., Landwirt, Allendorf/Lda. 4. Dr. Richard Mörschel, Finanzbeamter, Bruchenbrücken 5. Karl Malkmus jr., Bauingenieur, Alsfeld 6. Otto Weller, Mühlenbesitzer, Schlitz. 2. Vom Wahlvorschlag der SPD. A. Mitglied: 1. Kurt Moosdorf, Bürgermeister a. D., Vilbel. Gesetz gegen die Verwendung von lebenden Katzen usw. bei Hundeprüfungen. Vom 21. April 1933. Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich, vom 31. März 1933 (RGBl. Teil I 6.153) hat das hessische Gesamtministerium das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird. § 1. Bei der Prüfung von Hunden auf Raubwildschärfe dürfen lebende Tiere, insbesondere Katzen, Dachse und Füchse, nicht als Versuchstiere verwendet werden. Das Verbot umfaßt auch die Fälle, in denen die Versuchstiere durch Drahtgitter oder in anderer Weife geschützt sind, und das bloße Verbellenlassen. § 2. Mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft' 1. wer lebende Versuchstiere entgegen dem § 1 verwendet, 2. wer sich in anderer Weife an'der Durchführung einer den § 1 zu- . widerlaufenden Hundeprüfung beteiligt. § 3. Mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 RM. wird bestraft: 1. wer sich an der Vorbereitung einer dem § 1 zuwiderlaufenden Prüfung, insbesondere durch die Beschaffung der Versuchstiere beteiligt, 2. wer unter Umständen betroffen wird, die darauf schließen lassen, daß er mit der Vorbereitung oder Durchführung einer dem § 1 zuwiderlaufenden Hundeprüfung befaßt ist. § 4. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt der Minister des Innern. § 5. Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in der „Darmstädter Zeitung" in Kraft. Darmstadt, den 21. April 1933. Der Hessische Staatspräsident. Dr. Werner. Bekanntmachung. &tr.: Neubildung des Provingialtags der Provinz Oberhessen. Die Provinzialwahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 24. April 1933 festgestellt daß nach den eingereichten Wahlvorfchlägen folgende Bewerber als Mitglied zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen gewählt sind. Vom Wahlvorschlag der RSDAp. l. Alfred Klostermann, Lehrer, Vockenrod 2- Wilhelm Seipel II., Landwirt, Fauerbach v. d. H. 3. Konrad Philipp Diehl, Landwirt, Hochweisel 4 Heinrich Bartholomäus, Arbeiter, Gießen 5. Franz Hofmann, Landwirt, Ranstadt 6. Adam Dörrschuck, Landwirt, Friedelhausen I. Konrad Fischer, Landwirt, Hartershausen 8. Heinrich Straub, Spengler, Schotten 9. Adolf Kurz, Oberingenieur, Gießen 10. Heinrich Faulstich II., Landwirt, Allendorf a. d. Lda. 11. Heinrich Schäfer III., Arbeiter, Vadenrod 12. Heinrich Vogt, Rechtsanwalt, Alsfeld 13. Otto Weller, Mühlenbesitzer, Schlitz II. Otto August E. Pfannstiel, Landwirt, Bermutshain 15- Dr. Karl Löffler, Tierarzt, Ortenberg 16. Emil Hofmann, Landwirt, Freienfeen b. Wilhelm Kromm II., Fabrikant, Schotten. Vom Wahlvorschlag der SPD. !■ Anton Lux, Gastwirt, Nieder-Florstadt “■ Heinrich Häuser, Parteisekretär, Gießen 3. Kurt Moosdorf, Bürgermeister a. D., Vilbel '■ Wilhelm Seipp, Schreiner, Lollar 4 Josef Rößler, Bildhauer, Bad-Nauheim. 3. Vom Wahlvorschlag der „Vereinigten nationalen Rechten." 1 Anton Eduard Schmidt, Landwirt und Bürgermeister, Ober-Mörlen 2 - Kar! Schmahl, Landgerichtsdirektor, Gießen 4 Ludwig Neuenhagen, Landgerichtspräsident a. D., Gießen. Meßen, den 24. April 1933. f Der Provinzialwahlkommissar: Graef, Provinzialdirektor. Amtsverkün-igungsblatt > fiir die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen I.19 Erscheint Dienstag und Freitag. — 2 Bekanntmachung. Betr.: Die Neubildung ihes Kreisausschusses des Kreises Gießen. Die Kreiswahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 24. April 1933 festgestellt, daß nach den eingereichten Wahlvorschlägen folgende Bewerber als Mitglied bzw. Stellvertreter zum Kreisausschuß des Kreises Gießen gewählt sind: 1. vom Wahlvorschlag der NSDAP. A. Mitglieder: 1. Wilhelm Bruckel, Amtsgerichtsrat, Gießen 2. Wilhelm Wenderoth, Arbeiter, Gießen 3. Wilhelm Wiederstein, Kaufmann, Hungen 4. Heinrich Berghöfer, Landwirt, Treis a. Ii>. Lumda. B. Stellverkreler: 1. Hermann Draudt, Pfarrer, Lich 2. Karl Metz, Steueroberinspektor, Gießen 3. Karl Wrede, Direktor, Gießen 4. Otto Jung, Ingenieur, Watzenborn-Steinberg. 2. Vom Wahlvorschlag der SPD. A. Mitglieder: 1. Georg Beckmann, Angestellter t. 3t., Gießen 2. Karl Benner, Gewerkschaftsangestellter, Wieseck. B. Stellvertreter: 1. Ludwig Sehrt, Landwirt, Lindenstruth 2. Georg Schneidmüller, Bergmann, Grohen-Linden. Gießen, den 24. April 1933. Der Kreiswahlkommissar. I. B.: Grein, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Die Fleischbeschau und Trichinenschau in Grünberg. Ab 1. Mai 1933 wird die Fleischbeschau und die Trichinenschau in Grünberg wie folgt geregelt: Im Mai übernimmt die Fleischbeschau und Trichinenschau der Fleischbeschauer Karl Schönhals, im Juni der Tierarzt Dr. Schmiß, im Juli der Tierarzt Dr. Herdt usw. in monatlichem Wechsel. Gießen, den 21. April 1933. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Bekanntmachung, Betr.: Die Sonntagsruhe im Friseurgewerbe. Der Hessische Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft) hat mit Rücksicht darauf, daß der diesjährige Feiertag der nationalen Arbeit auf einen 'Montag fällt, aus Grund des § 105 c der Gewerbeordnung angeordnet, daß die Friseurgeschäfte in den Gemeinden, in denen sie sonst an Sonntagen geschlossen gehalten werden müssen, in diesem Jahre ausnahmsweise am Sonntag, dem 30. April, in der Zeit von 9 bis 12 Uhr vormittags offengehalten werden können. Gießen, den 25. April 1933. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Poiizeiverordnung. Betr.: Die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Annerod. Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911, der Artikel 2 32, 35, 36, 57 und 65 der Allgemeinen Bauordnung wird für die Gemeinde Annerod nach Anhörung der Gemeindevertretung und der Ortspolizeibehörde und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 12.4.1933 zu Nr. M.d.J. 26402 folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1. Alle bebauten Grundstücke in dem Gebiete der allgemeinen Entwässerungsanlage der Gemeinde Annerod müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechend entwässert werden. . Falls es im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint, kann aus Beschluß des Kreisamts nach Anhörung der Gemeindevertretung diese Vorschrift auch auf unbebaute Grundstücke ausgedehnt werden. Die Frage, ob ein Grundstück als bebaut anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle das Kreisamt endgültig. 8 2. Alle Grundstücksentwässerungen einschließlich der bereits vorhandenen müssen den „Technischen Bedingungen", die einen Anhang und einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bilden, entsprechen Vor der Ausführung der Anlagen ist für jede selbständige Hofreite em Gesuch um Genehmigung bei der Bürgermeisterei in der vorgeschriebenen Form und Ausführung (§ 1 der Technischen Bedingungen) einzureichen. Aende- runqen, Umbauten, Ergänzungen usw. bedürfen neuer Genehmigung und sind nach der Ausführung in die Skizze einzutragen. Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Ausführung der Entwässerungsanlagen dürfen Neubauten nicht in" Benutz genommen werden. § 3. Die Verpflichtung zum Anschluß an die Kanalisation liegt dem Eigentümer des Grundstücks ob. § 4. Die Abwässer der zum Anschluß verpflichteten Grundstücke, insbesondere das Regen-, Schmelz-, Haus- und Wirtschaftswasser, müssen in die Strahenkanäle geleitet werden. Die Aborte und Pissoire können aus Antrag an die Kanäle angefchlossen werden. Die Aborte müssen alsdann mit Spülvorrichtungen versehen sein. Stallabwässer, die nicht in eine Pfuhlgrube geleitet werden, sind anschluhpflichtig. Die Einleitung gewerblicher Abwässer, Kondenswässer und dergleichen ist in jedem einzelnen Fall von der Genehmigung des Gemeinder'ats abhängig: hierbei hönnen besondere Bedingungen vorgeschrieben werden Wo ein besonderer Regenwasserkanal nicht vorhanden ist, kann bas Regenwasser in gepflasterten Rinnen und unter dem Fußsteig hindurch in geschlitzten Gußrohren in die Straßenrinne geleitet werden. Im übrigen ist das Regenwasser aus den Fallröhren entweder direkt anzuschließe» oder bei kleinen Dachflächen auf den Höfen durch gepflasterte Rinnen einem Hofsinkkasten zuzuführen. (§ 2 der Technischen Bedingungen.) Alle Regenrohre in Straßen, in denen ein Regenwasserkanal besteht ober später gelegt wird, sind unterirdisch anzuschliehen. § 5. Es ist verboten: 1. Im Trenngebiet Schmutzwasser in die Regenwasserkanäle ober Regenwasser in die Schmutzwasserkanäle einzuführen. 2. Feste Stoffe, wie Kehricht, Sand, Asche, Küchenabfälle, Schuch Lumpen und dergleichen, Säure und Laugen, welche die Kanal Wandungen angreifen und spreng- oder feuergefährliche oder solche Stoffe, welche lästige oder schädliche Ausdünstungen verbreiten, in die Kanäle zu leiten. 3. Abwässer auf die Straße oder in die Strahenrinnen ober in Sinkkasten zu schütten oder zu leiten. 4. Auf öffentlichem oder privatem Gelände oder in den Straßenrinnen Stoffe irgendwelcher Art so zu lagern oder bei dem Transports zu verstreuen, daß sie abgeschwemmt werden oder auf anbert Weise in die Strahensinkkasten gelangen können. § 6. Nach Herstellung der vorschriftsmäßigen Grundstücksentwässevung fitib die alten Vorrichtungen zur Aufnahme von Schmutzwässern und Fäkalien (Gruben, alte Kanäle, Sickerungen und dergleichen) zu entleeren „unb nach besonderer Anweisung der Gemeindeverwaltung entweder zu beseitigen oder außer Betrieb zu setzen. Wasserdichte Sammelgruben für Regenwasser dürfen ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung des Gemeinderats unter den von diesem festgesetzten Bedingungen belassen ober angelegt werden. § 7. Jedes Grundstück ist selbständig zu entwässern. Eine auch nur teilweise gemeinschaftliche Anlage für zwei oder mehrere Grundstücke, wenn auch einem Eigentümer gehörig, ist untersagt. In Ausnahme- und besonders gelagerten Fallen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, wenn der Gemeinderat seine Zustimmung gegeben hat. § 8. Alle nach der Straße abwässernde Dächer müssen innerhalb sechs 3Jlonaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis znni Boden reichenden Abfallröhren nach den Technischen Bedingungen m- sehen werden. § 9. Binnen der nach § 8 festgesetzten Frist müssen die an öfsentüchei Straßen oder Plätzen vorhandenen Düngerstatten, Pfuhl ober » qruben aus wasserdichtem Mauerwerk und mit einem verdeckten Abschq gegen die Straße versehen werden; auch sind sie dauernd gut zu unter halten Bestehen derartige Anlagen auf Gemeindeeigentum, so ist vor bet vorschriftsmäßigen Herstellung mit dem Gemeinderat Vereinbarung wegen des Weiterbestandes zu treffen. § 10. Für die Ausführung der Entwässerungsanlagen können nur solch- Personen in Frage kommen, die Gewähr dafür bieten, daß Die Anlage» genau dieser Polizeiverordnung und den Technischen Bedingungen m1 ^^Werden^Ver^ße gegen diese Vorschriften festgestellt, so können solch Unternehmer auf Beschluß des Gemeinderats von der weiteren » führung von Kanalanschlüssen ausgeschlossen werden. § 11. Die Anschlußleitung zwischen dem Straßenkanal und ber GmnMb grenze, im Gebiet getrennter Kanäle für Schmutz- und Regenwaste eine Verbindung, wird von der Gemeinde bis an die Grundstuck-gM hergestellt. Bei vorgeschriebenen Vorgärten gilt als Grundstucksgrenze Baufluchtlinie. Die übrigen Anschluhkosten sind vom Grundeigentuin« zu tragen. ... . Verlangt ein Grundeigentümer für ein Grundstück mehr wie Verbindung mit dem Hauptkanal, dann geschieht diese ^erfte^.n9ltin feine Kosten durch die Gemeinde, in deren Eigentum und UnieryauW die Anlage später übergeht. . Die für die angeschlossenen Hofreiten und Grundstücke zu entrichtens Kanalgebühren werden durch besondere Gebührenordnung sestgesex ■ § 12. . | Die Bürgermeisterei ist berechtigt, die Ausführung der Arbeitendes zeit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Zu diesem Zwecke sind vom 0 S tümer oder Besitzer alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Jeder her Ar Mur Vor Eine E Setneir Den Priisun Besitzer Die Berordi wösseru noch er reichen. Entwäss Zuw werben, titel 79 150 RA sührung der Allg Fällen, Borschrh falls den (Vgl. Ai iurd) di Erundeii Diese im Amt- Gießk Mr.: S. An Wir 1 des Kreii 17 Uhr li kann, fofi Wir e darauf hi Siegel Betr.: Fe An Der folgende 2 soire können auf :e müssen atebann ■öte nicht in eine er und dergleichen Gemeinderats ab- -schrieben werden 'st, kann bas lßsteig hindurch in r-ben. Im übrigen rett anzuschließen -pflasterte Rinnen Bedingungen.) Alle anal besteht oder wasserkanäle aber hren. jenabfätle, Schutt welche die Kanal ihrliche oder solch, ungen verbreiten, enrinnen ober in )en Straßenrinnen dem Transport so oder auf anbert sentwässevung sind ssern und Fäkalien zu entleeren und ntweder zu beseitl gruben für Regen« hmigung des Gengen belassen oder ine auch nur teil« Grundstücke, wenn kann von dieser erat seine Zustiui« n innerhalb sechs neu und bis zum Bedingungen wr> Die an öffentlichen Pfuhl oder M« verdeckten Abschluß ;rnb gut zu unter« tum, so ist vor der ereinbarung wegen können nur solche i, daß die Anlagen Bedingungen ent« lt, so können solche der weiteren Aus« ib der Orunbftüii« md Regenwasser |i Grundstücksgreuj- mnbstllcksgrenze in t Grunbeigentiini« iict mehr wie eint ese Herstellung und Unterhaltuni cke zu entrichtende« nmg festgesetzt der Arbeiten leder cke sind vom Erzen« treffen. Jeder T«> — 3 — Druck der Brühl'schen Anivers itäts. Buch. und Steindruckerei, R. Lange, Gießen. fc Feierliche Ausgestaltung des 1. Mai durch die Schulen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Dienstnachrichken des Sreisamkes. Dr. Wilhelm Herdl, Tierarzt, von Grünberg. wurde m ftuiMi- befchauer und Trichinenschauer für die Gemeinde Grünberg verpflichtet m.LA-S°''-.7pf«ML7,LE»-°»!-'dsch°d-n für 'M« ^s!Ier L und Wilhelm Weisel, beide aus Birklar, sind als Mitglieder «des Wiesenvorstandes ernannt und verpflichtet worden - .5"? Müller i. und Wilhelm Weisel, beide von Birklar, wurden als Beldgefchworene für die «Gemeinde Birklar eidlich verpflichtet Wilhelm Witzner II., Heinrich Sohl X., Heinrich Becker Wilbelm öempinhT^'^h“1 Ruddingshausen, wurden zu Ehrenfeldschützen für dst Gemeinde Ruüdlngshausen eidlich verpflichtet. DffenbaÄlm/ra5 $at bie bem Arbeiter-Samariter-Bund zu ET „ ®ene^tgung zur Sammlung von Geldspenden durch mrückaemaeT^^"^^'" m ber 3eit öom 23- April bis 7. Mai 1933 (jUTutiigegogen. mW» vo?n,i't „Ober anb.erre Möglichkeiten am Mon t a g . itSSSÄSS ff SSSÄffWÄff 'ÄÄS Ä Jö , LT, e‘Tfl,nÄ .** ifiSEiEÄisses VeransimmE7" “"l ^meitJle ba3U berechtigt sind. Der Rahmen der Veranstaltung darf auch Erwachsene aller Berufe und Stände nmfnffon E^nwo^nTTm"9 M und soll somit zu Ssolch-n de?"g e [S ®’n„“ ° " erschaft werden, in deren Mittelpunkt die I u a e n d siebt der Stirne mi^ber V4.bQmit be5 beut^en Arbeitertums Sie Zusammenfassung mehrerer Schulgruppen ist zulässig. An den festlichen Umzügen haben sich die Schulklassen unter fiinon“?* ’lrert ?,ebrer beteiligen. Hierzu nicht benötigte Lehrkräfte fugen sich ebenfalls in geschlossener Gruppe ein, sofern sie nicht mit dem Nationalsozialistischen Lehrerbund marschieren. ö weis?ngenz'u?eben.'' Schulvorstande, den Lehrern entsprechende An- Gießen, den 26. April 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. B.: Dr. Hen ß. 6er Mage muß so lange offen üzw. uneingedeckt bleiben bis durch hi» Prüfung die vorschriftsmäßige Ausführung festgestellt ist ' ® b,e Bor der Abnahme darf die Anlage nicht in Betrieb aennmmpn Eine Gewahr für die Güte und Dauerhaftigkeit der Anlage üTrniTwTv' Gemeinde mit der Prüfung und Abnahme der Anlage>"3 bermmmt d,e Den von der Gemeindeverwaltung beauftraaten Kennte.n wt s- Mfung ber im Betrieb befindlichen Hausanlagen von dem Eiaentüme/ Besitzer, Mieter usw. zu allen Tagesstunden zu gestatten. ct9€ntumer, § 13. Di- Skizzen für die Entwässerung aller bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bebauten innerhalb des Gebiets der E XT Wasserungsanlagen gelegenen Grundstücke sind spätestens dre7 Monate ->°ch erfolgter Aufforderung zur Prüfung bei der Bürgermeisterei einm reichen. Ein Jahr nach erfolgter Genehmigung der Skizze müssen die Entwässerungsanlagen vorschriftsmäßig hergestellt sein. 33 b § 14. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Polizeiverordnung werben, oweit nicht andere Stra Vorschriften anzuwenden sind Em Bl J9 unb 80 der Allgemeinen Bauordnun? Mt^Geldstrafe b7s m 1S8 RM. ober Haft bestraft. Außerdem erfolgt die zwangsweise Durch- lber. Vestimmungen dieser Verordnung nach Artikel 80 Absatz 2 dff Allgemeinen Vauorbnung. Das' Kreisamt «ist ferner «berechtigt, in allen Fallen, >n «denen Anlagen angetroffen werden, die den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, die Benutzung zu untersagen und nötigen Ms «den Kanalanschluß solange aufzuheben, bis die Mängel beseitigt sind' M Artikel 66 der Kreis- und Provinzialordnung.) J?«ber HaÄ kL durch vorschriftswidrige Benutzung beschädigt, so ha der «betreffende Grundeigentümer den Schaden zu ersetzen. velreftende § 15. Diese Ortspolizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Beröffentlichuna im Amtsverkundigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft '' ® 9 Gießen, den 24. April 1933. Kreisamt Gießen. 3.58.: Schmidt. Mr.: Sprechstunden des Kreisfchulamts. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. . ®lr TTnr Veranlassung, darauf hinzuweifen, daß die Sprechstunden des Kreisschulamts am Mittwoch von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr liegen und daß an anderen Wochentagen nicht empfangen werden fann, fofern es sich nicht um ganz dringende Angelegenheiten handelt taauf binKeifen.16' ß^rPerfonen ber ^nen «unterstellten Schulen Gießen, den 25. April 1933. Hessisches Kreisschulamt. 3.58.: Dr. H e n ß.