Amtsverkündigungsblatt f für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Hl. S6 Erscheint Dienstag und Freitag.24. Oktober Rur durch die Post zu beziehen. 4933 Inhaltsübersicht: Abstimmungsleiter für den Wahl- und Stimmkreis Nr. 33 Hessen-Darmstadt. — Die Ausstellung von Wander- gewerbeschernen für das Kj. 1934. — Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1934. — Straßensperre. — Die Eröffnung öeS oröentlrchen Lehrganges 1933/34 an den landwirtschaftlichen Schulen. — Die Auszahlung der Dienstbezüge der ^eamten usw. Einführung eines Wappenschildes. — Gesuche an den Herrn Reichskanzler um Gewährung von Unterstützungen. — Erziehung zum nationalsozialistischen Staatsgedanken. — Der Unterricht in Erblichkeitslehre, Rassenkunde und Rafsenpslege. — Berichtigung. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Für die am Sonntag, dem 12. November 1933, stattfind ende Reichstagswahl und Volksabstimmung wird zum Kreiswahlleiter und gleichzeitig zum Abstimmungsleiter für den Wahl- und Stiinmkreis Nr. 33 Hessen-Darmstadt Ministerialrat Weber und zu seinem Stellvertreter Gerichtsassessor Kröning ernannt. Dienst- mschrift: Darmstadt, Adolf-Hitler-Platz 2, Fernruf 5040, Nebenstelle 287 und 290 (Staatsministerium). Die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen kommt nach Lage der Dinge nicht in Frage. Die Abgabe von Verbindungs- und Anschlußerklärungen ist entbehrlich. Darmstadt, den 20. Oktober 1933. Hessisches Staatsministerium. I u n g. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1934. An das Polizeiamt Gießen ttitb die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Wandergewerbetreibenöen, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- sorbern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können. Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aussührungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wanöer- gewerbescheine einzuklebenöen Photographie bemerken wir: Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahr fein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wan- dergewcrbescheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie so- sort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieten werden. Photographien, die von uns bereits in Wanöergewerbescheine eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wanöerge- werbctreibenüen ivteder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wanöergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind uuzu- mh'ig und daher von Ihnen zurückzugeben. Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wanöergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuer- lrage, an die Wandergewerbetreibenöen ausgehändigt werden. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hieraus besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werde« demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sonder« müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschrie- venen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wandergewerbeschein Nachsuchenden und, wenn derselbe im Um- wrzlehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Ver- M-hms derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind "^Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen. Will ein Wandergewerbetreibenöer andere Personen von Ort m Drt mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Lanökrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumelöen, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit tut voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins beizuschließen. Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. DieRückgabe der ungültigen Wanöergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenöen selbst, öa hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wanöergewerbetreibenöen sind bei Stellung der Anträge noch hierauf besonders hinzuweisen. FMs Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1933) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugebett. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wanöergewerbe- scheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in öer Ausstellung vermieöen werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (8 59, Ziffer 1 bis 4 GO.). Gießen, den 19. Oktober 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t. Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1934. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach §44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz öer erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Nieder- lasiungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf öer Rückseite öes Bildes tst die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vvrgelegt werden, sind ««zulässig und daher von Ihnen zurück- zugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreiben- öen ist gleichfalls miteinzusenöen. Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitimationskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tat- sächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerbliche» Niederlassung betreiben. Ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellnng nur bei Kaufleuten oder solchen Personen erfolgen, die die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleine« Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht Gießen, den 19. Oktober 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Betr.: Die Auszahlung der Dienstbezttge der Beamten usw. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Staatsminister hat in teilweiser Abänderuna Ausschreibens vom 20. Juli 1933 angeordnet, daß die Beziüw z» Beamten usw. wie folgt zu zahlen sind: 11 Gießen, den 19. Oktober 1933. Hess. Kreisschulamt. J.V.: Dr. Henß. für den Monat I. II. III. Rate November 1933 am 8. 20. und . 30. Dezember 1933 am 13. 20. und 30. Januar 1934 am 18. 24. und 31. Februar 1934 am 28. 1 je März 1934 am 3. April j in einer Summe Bekanntmachung. Vetr.: Straßensperre. Wegen Ausführung von Wasserleitungsarbeiten „Ortsdurchfahrt Garbenteich" wird die Provinzialstraße im Zuge der Provinzialstraße Garbenteich—Watzenborn und Garbenteich—Dorf-Gill vom 25. Oktober 1933 ab für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Grüningen. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 21. Oktober 1933. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachung. Betr.: Die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1933/34 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den Hess. Landwirtschaftsämtern. Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Gießen und Grttnberg beginnt Montag, den 6. November 1933, und zwar in Gießen um 9 Uhr und in Grümberg um 9.30 Uhr. Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren der genannten Lanöwirtschaftsämter entgegengenommen und sind alsbald zu richten für die Landwirtschaftliche Schule in Gießen an Herrn Direktor Dr. Lung, Landwirtschaftsamt Gießen, Liebig- straße, Fernruf 2203, Grünberg an Herrn Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Grünberg (Hessen), Fernruf 70. Die in die Unterklasse aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen müssen mindestens Ostern 1932 aus der Volksschule entlassen sein. Ueber die Höhe des Schulgeldes, den Lehrplan usw. geben die zuständigen Herren Lanöwirtfchaftsöirektoren bereitwilligst Auskunft. Zu dem Dienstbezirk des neugebildeten Landwirtschaftsamts Gießen gehören nachstehende Orte des Kreises Gießen: Albach, Allendorf (Lahn), Allendorf (Lumda), Alten-Buseck, Allertshausen, Annerod, Beuern, Bellersheim, Bettenhausen, Virklar, Burkhardsfelden, Climbach, Daubringen, Dorf-Gill, Eberstaöt, Garbenteich, Gießen, Großen-Buseck, Großen-Linden, Grüningen, Hattenrod, Hausen, Heuchelheim, Hungen, Holzheim, Inheiden, Klein-Linden, Langsdorf, Lang-Göns, Leihgestern, Lich, Linöen- struth, Londorf, Lollar, Mainzlar, Muschenheim, Nonnenroth, Nieüer-Besstngen, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Sterubach, Treis (Lumda), Trohe, Villingen, Watzenborn-Steinberg und Wieseck. Alle übrigen Orte des Kreises Gießen gehören zu dem Land- wlrtichaftsamt Grünberg. Auf die große Bedeutung und Wichtigkeit der fachlichen Ausbildung der Heranwachsenden landwirtschaftlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen. Gießen, den 20. Oktober 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir verweisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtschaftlichen Beruf ergreifenden Söhne zum Schulbesuche hinzuwirken. • Gießen, den 20. Oktober 1933. Hessisches Kreisamt Gießen. J.V.: Schmidt. Betr.: Einführung eines Wappenschildes. A« die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das abschriftlich nachstehende Ausschreiben des Reichsministers des Innern teilen wir Ihnen zur Kenntnis mit. Wir empfehlen Ihnen, der Anregung des Reichsjugendführers in weitest gelen dem Maße durch Anschaffung des Schildes und Aufhängen in d n Klassenzimmern zu entsprechen. Gießen den 18. Oktober 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. H e n ß. Abschrift. Der Reichsminister des Innern III 5375/6.9. Berlin NW 40, den 16. September 1983, An die Unterrichtsministerien der Länder (für Preußen: Ministerium für Wiflenschaft, Knust und Volksbilduug). Der Jugendführer des Deutschen Reichs ist an mich mit der Bitte herangetreten, den Unterrichtsverwaltungen für alle Schulen ihres Amtsbereichs die Einführung eines Wappenschildes in der Form des Hitler-Jugend-Abzeichens zu empfehlen. Zur näheren Begründung heißt es in dem Antrag: Das Wappenschild in einer Höhe von 68 cm und Breite von 3b em wird in einer erstklassigen Sperrhvlzausftthrung hochqlanz- lackiert hergestellt und erinnert in der Ausführung an die Nage- lungen in der Kriegszeit. Der Zweck der Einführung dieses Wappenschildes ist dreierlei: 1- Nach Beendigung der nationalen Revolution soll die hcraii- w ach sende Zeugend ständig an das große Geschehen erinnert wer- den. Abgesehen davon, daß bereits in allen Schulklassen das Bild Ehrers hängt, soll der deutschen Jugend auch ständig das Sinnbild des neuen Deutschland vor Augen gehalten werden. Dies ist insbesondere durch das Hitler-Jugend-Abzeichen zu erreichen, welches gleichzeitig die Jugend immer an die Organisation der deutschen Jugend und deren Opfer mahnt. 2. Darüber hinaus ist die Möglichkeit gegeben, durch Benage- lung dieses Wappenschildes mit zirka 1600 Nägeln dem Vcran- stalter, sei es eine Schule oder eine Hitler-Jugend-Gruppe, geldliche Mittel zu verschaffen. Gerade für die Schulklassen ist die Beschaffung der Mittel für Wanderungen für ärmere Schulkinder oft bedeutend und es lassen sich bei der Absicht, das Nageln des Schildes gegen Bezahlung der einzelnen Nägel vor- nehmen zu lassen, je nach Preisgestaltung Einnahmen von 20 über 100 RM. erzielen, wobei der Anschaffungswert in Höhe von zirka 10 RM. bereits berücksichtigt ist. Der ideelle Wert der Verbreitung des Sinnbildes des neuen Deutschland bringt hier gleichzeitig einen geldlichen Wert für die betreffende Schulklasse oder Fahrtengruppe mit sich. , notroen6igen Mittel für die Jugend werden heute vielfach durch Opferkarten, Bausteine und ähnliches aufgebracht. Wenn- 91eich auch die Wappenschilder den gleichen Zweck verfolgen, so haben ste icdoch gerade den Vorteil, daß sie nach voller Benage- lung nicht vernichtet werden, sondern in jedem Raum an würdiger Stelle aufgehängt werden können und dort bleibendes Sinnbild für die gewaltige nationale Erhebung für Generationen sind, .. h?b auch ieöe Schulklasse und Wandergruppe den Wunsch, baldmöglichst das Schild zu benageln, wenngleich es natürlich auch bereits in halb genageltem Zustand als Wandschmuck dienen kann. 3. Durch die Einführung der Wappenschilder wird außerdem auch das Arbeitsbeschaffungsprogramm der Reichsregierung unterstützt. Nach unserer Schätzung werden allein für die ersten Lieferungen 500 bis 600 Mann der Sperrholz-, Lack-, Nagel- und Vcr- packungstnöustrie jür ein ganzes Jahr volle Beschäftigung fin- den. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß etwa 60 Prozent des An- Ivaliungspreises der Wappenschilder allein an Löhnen wieder in die Wirtschaft zurttckfließen. — 3 — amten usw. des Kreises. Abänderung z-z i die Bezüge her III. Nate । . 30. > 80. ) 31. je in einer Summe tß. des Kreises. 1 Neichsministers . Wir empfehlen n weitest gehen- ufhängen in den enß. Ich habe mich davon überzeugt, daß das Wappenschild in würziger und gefälliger Form hcrgestellt und der deutschen Schnl- jngcnd zu empfehlen ist. «etr.: Gesuche an den Herrn Reichskanzler um Gewährung von Unterstützungen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Nachstehend geben wir Ihnen Kenntnis von einer Verfiigung jes Hess. Staatsministeriums, Ministerialabteilung für Bildungs- ivesen, Kultus, Kunst und Volkstum mit dem Empfehlen, auch Ihrerseits auf die Schüler einzuwirken, daß die Absendung von Bittgesuchen an den Hern Reichskanzler unterbleibt. Gießen, den 19. Oktober 1933. Hessisches Kreisschulamt Gießen. J.V.: Dr. Henß. Der Herr Staatssekretär in der Reichskanzlei teilt in einer Pressenotiz vom 28. September 1933 folgendes mit: „Bei der Reichskanzlei gehen täglich an den Herrn Reichskanzler gerichtete Briefe von Schulkindern ein. Die Briefe sind teils im Auftrag, teils ohne Auftrag der Eltern geschrieben und enthalten Gesuche an den Herrn Reichskanzler um Gewährung von Unterstützungen oder Geschenken an die Kinder selbst oder an ihre Eltern. Abgesehen davon, daß dem Herrn Reichskanzler Mittel zur Erfüllung aller dieser Wünsche nicht zur Beringung stehen, ist es nicht angebracht und fast immer ungehörig, daß schon Kinder im jugendlichen Alter sich mit Bittschriften an den Herrn Reichskanzler wenden. Die Eltern werden deshalb ersucht, auf ihre Kinder einzuwirken, daß sie die Absendung von Bittgesuchen an den Herrn Reichskanzler unterlassen." cptember 1933. irr Preußen: lksbilduugs. in mich mit der für alle Schulen enschildes in der t. trag: und Breite von jrung hochglanz- ng an die Nage- ung dieses Wap- Betr.: Erziehung zum nationalsozialistischen Staatsgeöanken (Aushänge politischen Inhalts in den Diensträumen). An die Schulvorstände der Laudgenreindeu des Kreises. Der Herr Staatsminister hat verfügt: 1. Aushänge der NSDAP, und ihrer parteiamtlichen Unter- organisationen (z. B. Fachschaften, NSBO., NS.-Juristenbund, NS.-Lehrerbund, SA. usw.) in den Diensträumen an den für Aushänge bestimmten Plätzen sind zugelassen, soweit nicht etwa im Einzelfall ihr Inhalt den Staatsinteressen zuwiderläuft fz. B. durch Kritik gegenüber einer Behörde oder einzelnen Beamten). 2. Gleiches gilt für Werbeaushänge der parteiamtlichen Zeitungen und Zeitschriften der NSDAP. 3. Aushänge von Organisationen, die nicht der NSDAP, parteiamtlich zugehören fz. B. Beamtenverbünöe, Arbeitnehmervereinigungen), find nur dann zugelassen, wenn die schriftliche Befürwortung der örtlichen politischen Leitung der NSDAP, oder ihrer zuständigen Unterorganisationen fz. B. Fachschaft, NSBO.) bcigebracht wird. 4. Die Gemeinden sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts werden ersucht, entsprechende Anweisungen zu erlassen. Gießen, den 19. Oktober 1933. Hess. Kreisschulamt. J.V.: Dr. Henß. Betr.: Den Unterricht in Erblichkeitslehre, Rassenkundc und Rassenpflege. An die Schulvorstäude der Landgemeinden des Kreises. Im Verlage von I. F. Lehmann, München, ist eine Schrift erschienen „Von Deutschen Ahnen für Deutsche Enkel" von Prof. Dr. Kuhn und Dr. med. Kranz, Gießen, die wir zur Anschaffung empfehlen. Der Einzelpreis ist 1 RM. Bei Bezug von 100 Stück ermäßigt sich dieser Preis pro Stück auf 70 Rpf. Die Schrift ist in jeder Buchhandlung erhältlich. Gießen, den 17. Oktober 1933. Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Hentz. Berichtigung zu den Bestimmungen über Reichsbaudarlehen für Eigenheime. fDarmstädter Zeitung, Nr. 235 vom 7. Oktober 1933.) In Absatz IV, 2, muß es richtig heißen: „Für Eigenheime, die für Familien mit vier oder mehr im elterlichen Haushalt lebenden Kindern oder für Schwerbeschädigte im Sinne des Reichsversorgungsgesetzes bestimmt sind, darf ein zusätzliches Reichsbaudarlehen bis zu 5 0 0 Reichsmark (nicht 5000.— RM.) gewährt werden, für kinderreiche Familien jedoch nur dann, falls neben den in Ziffer II, Abs. 2 bezeichneten Räumen ein dritter Schlafraum eingebaut wird ..." Dienstnachrichten des Kreisamts. Johann Reitz, Karl Koch und Karl Hornmann wurden als Mitglieder und Heinrich Margolf und Heinrich Schäfer IV. als Er- satzmttglieöer des Wiesenvorstandes für die Gemeinde Beltershain bestellt und verpflichtet. Wilhelm Schwarz III. aus Mainzlar wurde zum kommissarischen Beigeordneten für die Gemeinde Mainzlar verpflichtet. tt soll die heran- n erinnert werklassen das Bild mch ständig das chalten werden. Ibzeichen zu er- dte Organisation ;, durch Benageln dem Vcran- rd-Gruppe, geld- ilklassen ist die igen für ärmere der Absicht, das men Nägel Vornahmen von 20 gswert in Höhe beeile Wert der and bringt hier ende Schulklasse m heute vielfach gebracht. Wenn- :d verfolgen, so voller Benagc- um an würdiger »enöes Sinnbild rerationen sind, n Wunsch, bald- rtürlich auch 6e- ick dienen kann, wird außerdem egierung unter- die ersten Liefe- lagel- und Ver- schäftiguug fin= rozent des An- hnen wieder in Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, 2t. Lange, Gießen.