Ur. 45 Erscheint Dienstag und Freitag. 25. August Nur durch die Post zu beziehen. 1933 ANSss*-«*»M AmtsverkündigungsblaM für die Vrovinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisamt Gieß Bekanntmachung betreffend den Milchversorgungsverband Rhein-Main. Vom 15. August 1933. Nachstehend bringe ich zwei Anordnungen des Milchversorqunasver- bandes Rhein-Main vom 12. August d. I. hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Darmstadt, den 15. August 1933. Hessisches Staatsministerium. Der Landesbauernpräsident. Dr. Wagner. 1. Anordnung, betreffend die Festsetzung von Milchpreisen im Verbandsgebiel des Milchvsrforgungsverbandes Rhein-Main. Von 12. August 1933. Auf Grund der §§ 4 und 5 der Anordnung des Reichskommissars für Milchwirtschaft vom 2. August 1933, betreffend die Bildung des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main, erlasse ich im Einvernehmen mit den zuständigen Regierungsstellen als Beauftragter nach Anhörung des vorläufig eingesetzten Preisausschusses für das Verbandsgebiet des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main folgende Preisanordnung: l. Der Kleinverkaufspreis für offene Vollmilch frei Haus des Verbrauchers beträgt innerhalb des in § 2 der Anordnung des Reichskommissars für Milchwirtschaft vom 2. August 1933 aufgeführten Verbandsgebietes in Gemeinden über 10 000 Einwohner und in solchen, in denen seither der Kleinverkauss- preis f r e i H a u s auf 0,26 RM. je Ltr. bereits festgesetzt war............0,26 RM. je Ltr. bei Verkauf ab Laden . .......0,24 „ „ „. In den sonstigen Gemeinden unter 10 000 Einwohner verbleibt es, vorbehaltlich anderweiter Regelung, bei den seither dort üblichen Kleinverkaufspreisen mit der Maßgabe, daß diese jedoch nicht unter 0,20 RM. je Ltr. betragen dürfen. > In Fällen, in denen es Milcherzeugern seitens der Milchabsatzgenos- senschast gestattet ist, Milch an Verbraucher ab Hof abzugeben, darf der Preis nicht um mehr als 0,02 RM. je Ltr. unter dem am Orte üblichen Kleinverkaufspreis frei Haus liegen. Zu den vorgenannten Preisen tritt für pasteurisierte Flaschen- m i l ch ein Zuschlag von 0,02 RM. je Ltr., für M a r k e n m i l ch ein solcher von 0,04 RM. je Ltr. hinzu. Der Preis für Vorzugsmilch darf den jeweiligen Preis für Markenmilch nicht unterschreiten. Der Abgabepreis von Kannenmilch an Großverbraucher (Hotels, Kantinen, Bäckereien, Konditoreien, Krankenanstalten und dergl.) in Mengen über 10 Liter täglich liegt 0,02 RM. über dem Einkaufspreis des Kleinhändlers. II. Die Höchsifpanne des Kleinhändlers beträgt auch bei Lieferung frei Haus bei einem Kleinverkaufspreis für offene Vollmilch a) . von 0,26 RM. je Ltr. in Orten über 10 000 Einwohner.....0,06 RM. je Ltr. in Orten bis zu 10 000 Einwohner.....0,04 „ „ „ b) von 0,24 RM. je Ltr..........0,04 „ „ „ c) von 0,22 RM. je Ltr..........0,04 „ „ „ d) von 0,20 RM. je Ltr..........0,03 „ „ „ Die Höchstspanne des Kleinhändlers bei Flaschenmilch und Markenmilch regelt sich entsprechend. hiernach sich ergebenden Einkaufspreise für offene Vollmilch lur Händler betragen ab Rampe Verbrauchsort bzw. Verteilungsstelle am Verbrauchsort a) 0,20 RM. je Ltr., b) 0,20 RM. je Ltr., c) 0,18 RM. je Ltr., d) 0,17 RM. je Ltr. 3m Falle einer molkereimäßigen Bearbeitung von Vollmilch, die zur Drinkmilchversorgung bestimmt ist, beträgt die Boarbeitungs- spanne sm Falle der Erhitzung und Tiefkühlung . . . 0,02 RM. je Ltr. 'm Falle der Tiefkühlung........ 0,0075 „ „ „ •Bei Bearbeitung von Trinkmilch in Molkereien außerhalb des Ver- vrauchsortes vermindert sich der Einkaufspreis um die tatsächlich entstandenen Kosten des Transportes nach dem Verbrauchsort. Solange eine zentrale Verteilung der Trinkmilch an einem Ver- ?r.alf?Isor^ uicht vorgenommen wird, beträgt der Einkaufspreis für je'str frei Verbrauchort durch den Großhandel 0,19 RM. IV' Die in den Ziff. I—III aufgeführten Preise und Spannen sind auch bei Ausschreibungen einzuhalten. V. Trinkmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,2 Prozent, die als solche nicht abgesetzt werden kann, wird als Werkmilch zu einem Preis berechnet, der dem 10,5. Teil des Durchschnittes der Berliner Butterhachstnotierung des Vormonates entspricht, es sei denn, daß die Bezahlung nach Fettgehalt erfolgt. Bei Milch, die einen amtlich festgestellten Fettgehalt von 3,2 Prozent nicht erreicht, ist für jedes fehlende 1lw Fettprozent je Liter 0,002 RM. in Abzug zu bringen. Im übrigen bleibt die Regelung der Bezahlung nach Fettgehalt spaterer Entschließung des Milchversorgungsverbandes vorbehalten. VI. Zur Stützung der Werkmilch wird eine Ausgleichsabgabe erhoben, die je Liter in Verkehr gebrachter Trinkmilch 0,03 RM. betragt. Der zlusgleicfjsabgabe unterliegt auch die vom Erzeuger unmittelbar an Verbraucher ab Hof abgegebene Milch, sowie die Marken- und Vorzugsmilch. $ « Ausgleichsabgabe ist von den Molkereien bzw. Milchabsatzqe- nossenschaften sowie denjenigen Milcherzeugern, die Milch unmittel- uur an Verbraucher liefern, an den Milchversorgungsverband ab- zusuhren. Die näheren Vorschriften über die Einziehung und Verwendung der Ausgleichsabgabe erläßt der Milchversorgungsverband. VII. Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, insbeson- dere die darin festgelegten Preise und Spannen unterbietet bzw. mcht emhalt, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 RM. im Einzelfalle belegt werden. Die Strafen können nach Maßgabe der Oanöesgesetze im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Zuwiderhandlung gegen diese Preisanordnung begründen die Unzuverlässigkeit des Zuwiderhandelnden im Sinne des 8 14 Abs 5 Ziffer 1 des Milchgesetzes. VIII. Diese Anordnung tritt am 21. August in Kraft. gleichen Tage treten die auf Grund der den obersten Landesbehorden übertragenen Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung erlassenen Preisfestsetzungen für Milch undMilch- erzeugmsse im Verbandsgebiet außer Kraft. Frankfurt a. M., den 12. August 1933. Milchversorgungsverband Rhein-Main. Der Beauftragte: Birkenholz. 2. Anordnung, betreffend die Errichtung von Milchabsahgenossenschaften und den Verkehr mit Milch im Gebiet des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main. Vom 12. August 1933. .-Auf, Grund der §§ 4 und 5 der Anordnung des Reichskommissars für Milchwirtschaft vom 2. August 1933, betreffend die Bildung des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main, bestimme ich folgendes: § 1. Sämtliche bis jetzt nicht in Milchabsatz- und Molkereigenossenschaften zusammengeschlossenen Milcherzeuger im Verbandsgebiet haben sich unverzüglich in örtliche Vereinigungen der genannten Art zusammenzu- chließen. Zur Lieferung von Milch im Verbandsgebiet sind nur solche Milcherzeuger berechtigt, die sich in örtlichen Vereinigungen dieser Art zusammengeschlossen haben. § 2. Die Bildung von Milchabsatzgenossenschaften hat im Benehmen mit den zuständigen Genossenschaftsverbänden zu erfolgen. Milchabsatzgenossen- schaften sind in allen Gemeinden des Verbandsgebietes zu errichten wo Milch in Verkehr gebracht wird, fei es unmittelbar von dem Erzeuger an den Verbraucher — auch ab Hof — oder an Händler oder an Molkereien. § 3. Besteht in einem Orte bereits eine Milchabsatzgenossenschaft so haben ^chl^ß"och außenstehenden Erzeuger dieser Milchabsatzgenossenschaft an- Milchlieserer (Nichtgenossen) einer Molkereigenossenschaft haben sich im Benehmen mit dem Milchversorgungsverband Rhein-Main entweder — 2 — unmittelbar oder über die Milchabsatzgenossenschaft der Molkereigenossenschaft anzuschliehen. Erzeugerbetriebe, die in selbständigen Gemarkungen liegen, haben sich der nächstgelegenen Milchabsatzgenossenfchaft anzuschließen. § 4. Die Mitglieder einer Milchabsatzgenosfenschaft haben die zur Ablieferung bestimmte Milch an die Sammelstelle der Milchabfatzgenossenschnft zu liefern. . . Die Errichtung mehrerer Sammelstellen in einer Gemeinde, sowie die Beauftragung eines Sammlers zur Abholung der Milch bei den Erzeugern -bedürfen meiner Genehmigung. Milchhändler, die Milch bisher von einzelnen Landwirten bezogen haben, dürfen in Gemeinden, in denen eine Milchabsatzgenosfenschaft besteht, bis zur endgültigen Absatzregelung Milch nur noch von der Milchabsatzgenosfenschaft ihres bisherigen Liefererkreises beziehen. Die Auszahlung und Verrechnung des Milchgeldes hat ausschließlich über die Milchabsatzgenosfenschaft zu erfolgen. i § 5. Genossen einer Milchabsatzgenosfenschaft dürfen Milch ab Hof nur mit Genehmigung des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main abgeben. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Milchabsatzgenossenschaft zu stellen und von dieser an den Verband weiterzuleiten. Erzeugern, denen die Abgabe von Milch ab Hof erteilt worden ist, haben zu Beginn jeder Woche der Milchabsatzgenosfenschaft die in der Vorwoche auf diese Weise abgesetzte Milchmenge mitzuteilen. § 6. Bis zur endgültigen Regelung der Lieferungsbeziehungen durch den Milchversorgungsverband kommt für die neugebildeten Milchabfatzgenoßen- fchaften zur Zeit nur der Milchabsatz im Rahmen der seither von den einzelnen nunmehr zusammengeschlossenen Erzeugern getätigten Lieferungen in Frage. Die neugebildeten Milchabsatzgenossenschaften haben daher zunächst von ihren Genossen nur soviel Milch aufzunehmen, als notwendig ist um den seitherigen Lieferungsverpflichtungen ihrer Genoßen Nachkommen zu können. Hierbei haben die Milchabsatzgenossenschaften darauf Rücksicht zu nehmen, daß sie die Milch in erster Linie von benjemgen Erzeugern einziehen, die seither Milch in den Verkehr gebracht haben. § 7. Die in §6 getroffene Regelung greift vorläufig nur insoweit Platz, als es sich um Milch handelt, die seither von Erzeugern an eine Stadtmolkerei an Händler oder Verbraucher unmittelbar abgesetzt wurde. Besteht für eine Milchabsatzgenossenschaft die Möglichkeit der Belieferung einer Landmolkerei, kann diese auch über den Rahmen der seither getätigten Lieferungen beliefert werden. § 8. Insoweit Milchabsatzgenossenschaften noch in Bildung begriffen sind und ihre Tätigkeit noch nicht aufnehmen können, greifen auch für diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Vorschriften in den §§ 7 und 8 diefer Anordnung Platz. § $ Der Bezug von Trinkmilch aus außerhalb des Verbandsgebietes gelegenen Gebieten bedarf vom 21. August 1933 ab der Genehmigung des Milchversorgungsverbandes. Anträge auf Genehmigung find schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes — Frankfurt a. M., Bethmannftr. 50, I — zu richten. Hierbei ist anzugeben der Milchlieferer, die durchschnittlich bezogene Tagesmenge in der ersten Augusthälfte d. I., sowie der Bezugspreis frei Empfänger. § 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf Grund des §6 der Anordnung des Reichskommiffars für Mllchwirtschaft vom 2. August 1933 mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 RM. im Emzelfalle belegt. Insoweit der Zuwiderhandelnde im Besitze einer Erlaubnis gemäß §§ 14 und 17 des Milchgesetzes ist, hat er ferner den Entzug dieser Erlaubnis zu gewärtigen. F r a n k f u r t a. M., den 12. August 1933. Milchversorgungsverband Rhein-Main. Der Beauftragte: Birkenholz. Anordnung, betreffend die Errichtung einer Milchverteilungs- und Verrechnungsstelle für das Milchverforgungsgebiel der Stadt Gießen. Vom 17. August 1933. Auf Grund der Paragraphen 4, 5 und 6 der Anordnung des Rsichs- kommisfnrs für Milchwirtschaft vom 2. August 1933, betreffend die Bildung des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main, ordne ich folgendes an: § 1. Für die Stadt Gießen wird eine Milchverteilungs- und Verrechnungsstelle des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main errichtet. Sämtliche aus dem Einzugsgebiet der Stadt Gießen angelieferte Milch ilt ab 21. August 1933 an die Verteilungsstelle zu liefern. Die Verteilungs- und Verrechnungsstelle befindet sich in Gießen, Am Pfarrgarten 4, in dem Gebäude der Milchzentrale Gießen. Nähere Bestimmungen werden den lieferungsberechtigten Milchab- satzgenossenschaften noch bekannt gegeben. § 2. Dor konzessionierte Handel hat die für die Milchversorgung der Stadt Gießen benötigte Milch von der Verteilungsstelle zu beziehen. Die zur Trinkmilchversorgung der Stadt Gießen nicht benötigte Milchmenge wird von der Milchzentrale Gießen verarbeitet. § 3. Die Abrechnung über die angelieferte Milch mit den Milchabsatzgenos- enschaften erfolgt durch die Verrechnungsstelle. Nähere Anweisungen hinüber ergehen durch die Verrechnungsstelle. § 4. In Ergänzung meiner Preisanordnung vom 12. August 1933 wird die Spanne des Handels bei Verkauf frei Haus auf . 0,05 RM. je Liter, „ „ ab Laden . . 0,03 „ „ „ festgelegt. 8 5. Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 RM. im Einzelsalle belegt. Die Strafen werden nach Maßgabe der Landesgesetze im Verwaltungszwangsversahmi beigetrieben. § 6. Diese Anordnung tritt am 21. August 1933 in Kraft. Frankfurt a. M., den 17. August 1933. Milchversorgungsverband Rhein-Main. Der Beauftragte: Birkenholz. Bekanntmachung. Betreffend: die Hegezeit der Feldhühner. Vom 17. August 1933. Auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstraf- gesetzes, insbesondere Anordnung wegen der Hegezeit betreffend, vom 2. April 1930 (Reg.-Bl. 6. 41) haben wir den Aufgang der Hühnerjagd für das ganze Land auf Montag, den 21. August 193 3, festgesetzt Darmstadt, den 17. August 1933. Hessisches Staatsministerium. Ministerialabteilung Ib, Innern. Der Staatssekretär: Jung. Bekanntmachung. Betr.: Aufwertung der Bezirkssparkasse Gießen. Auf Grund der beiden Verordnungen zur Durchführung der Auswertung von Sparguthaben vom 27. Oktober 1926 (Reg.-Bl. S. 325) und vom 21. Dezember 1931 (Reg.-Bl. S. 232) werden hierdurch 50 v.H. der ursprünglichen Aufwertungsguthaben bei der Bezirkssparkasse Gießen allgemein zur Kündigung und Rückzahlung freigegeben. Die freigegebenen Beträge können auf die in der abgelaufenen Zeit geleisteten Rückzahlungen von Aufwertungsguthaben den bereits ganz oder teilweise w friedigten gegenüber ausgerechnet werden. Darmstadt, den 14. 'August 1933. Hessisches Staatsministerium. Ministerialabteilung Ib, Innern. Straßensperre. Wegen Ausführung von Pflasterarbeiten wird die Provinzialstrch Grünberg—Hungen, Ortsdurchfahrt Grünberg (Frankfurter Straße) um 28. August 1933 für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt in Grünberg durch die Adolf-Hitler-Strahe. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 22. August 1933. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachung. Betr.: Das Ergebnis der Hauptkörung im Jahre 1933. Nachstehend bringen wir das Ergebnis der Hauptkörung der^Fajel- tiere im Kreise Gießen (Dienstbezirk der Amtsvetermararztstelle Gießen) zur allgemeinen Kenntnis. Es ronrben begutachtet: , . 82 Bullen, bavon mit der Note in Haltung sehr gut in: Hausen. (Halter: Harnisch): Oppenrod 1 (Ludw. Balser); Albach 1 (»ecter)- Birklar 1 (Krausch); Bettenhausen 1; Langsdorf 4; Nonnemo h (Metzger); Billingen 2 (Nürnberger); Langd 1 (Kloß); Stemhem (Rudel), Hungen 3 (Kammer); Beuern 3; Steinbach 4; Hat» rod 1 (Rau); Burkhardsfelden 1 (Haas); Reiskirchen 3; Groß«- Gul im Grnbenteich 1 (Wallbott); Oppenrod 1 (Klingelhöfer); Birttar > (Müller); Muschenheim 2 (Schwarz, Haupt); Bettenhausen - Nonnenroth 1 (Stephan); Billingen 1 (Leidner); Langd 2 W Hübner); Rabertshausen 1 (Hofmann); Trais-Horloff 1 (W, der); Utphe 2 (Beltzer, Lehr); Obbornhofen 3 (Lauder, Rud I Reitz, Löschhorn); Bellersheim 2 (Hahn, Kopf); Inheiden 2 (tW- Perchbacher ; Hungen 1 (Kammer); Alten-Buseck 3; Be sr°d - (Bücher, Gerhard); Climbach 1 (Leyerer); Allershausen IW» kel); Sich 3; Hattenrod 1 (Sehrt); Burkhardsfelden 1 (W 3m ganzen gut in: Muschenheim 1 (Eller); Rodheim 2 (Muller, K» Kröll); Bellersheim 1 (Göbel); Rod gen 3; Trohe 1 (Sch Genügend in: Steinheim 1 (Stoll). Biangelhast in: Garbenteich 1 (Wallbott). 35 Ebe ( Gul in: ( 3 e d 0 3in gan (genüget (- st hi 3m gan; Li (genügen 11 Schas (S Sill in: 3m ganz (genügen Kangelh Sie ’ Besonder ichen übr Bullen (' bei 1 Bu Die £ dem die ' Nicht wurden: 1 Eber, i heim, 1 । Korsch rob, 1 B 1 Eber, i Sprur Hausen, b Abgek leid), 1 E 1 Eber ir bod in R 1 Ziegen! Trohe, 1 Wrperbes 1 Eber ii 2 Ziegenb ziel entspi 1 Ziegenb in Utphe, 1 Ziegenb Die al Miere zu Echafböcke zur Körui Molen. Gießen Betr.: Erc . Nächste Irrigen j »eterinärn Es rou: 58 Butten, Ctü mitt ■®it der N Ann Wei Dau Ctai Hein Helu ll (Eber, d und - benötigte Milch- r. Ib, Innern. bei 1 Eber in en. Druck der Brühl'schen Aniversitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen. Bullen, Bellers- in Lich. Oppen- Bullen, Bettenust 1933 wird die Liter, ng des Jagdslnis- t betreffend, vom g der Hühnerjagd : 19 3 3, festgesetzt. e Provinzialstrch nrter Straße) uom Hitler-Straße. Sie Milchabsatzgenos- lnweisungen hin- andelt, wird mit -legt. Die Strafen ^Zwangsverfahren führung der Aus- g.-Bl. S. 325) und durch 50 v. H. der arkasse Gießen ull- Die freigegebenen eleisteten Ruckzch oder teilweise Be- E!eßen, den 18. August 1933. Kreisamt Gießen. I. 23.: Schmidt. ikörung der Fasel irarztstelle Giehenj gut in: Hausen 1 Albach 1 (Becker); s 4; Nonnenroth Klöh); Steinheini i einbach 4; Hatte«' kirchen 3; Große»' ;elhöser); Birklar l Bettenhausen t ; Langd 2 (Köhlif Horloff 1 (Schnee 3 (Länder, Rude! Inheiden 2 (Fr« leck 3; Bersrod l ertshausen 1 isfelden 1 (H"asj, i 2 (Müller, K« örohe 1 (Schnndti 35 Eber, davon mit der Note in Haltung sehr gut in: Garbenteich 1 (Kissel); Stemheim 1 (Rudel); Utphe 1 (Lebri- Dbbnrnhn^n i (Ad. Reitz); Hungen 2 (Kammer); Beuern 1 (Sumpf) f 1 ®ut in: Appenrod 1 (Wilh. Balser); Birklar 2 (Loth, Müller); Mnschen- heim 2 (Schwarz, Becker); Bettenhausen 1 (Sarnes)- Langsdorf 1 (Dorr); Nonnenroth 1 (Münch); Billingen 1 (Lotz); Langdl(fi) Rodheim 1 (Momberger); Trais-Horloff 1 (Fenchel) Utphe 1 flnb(b01Än^fen 1 (Müller); Bellersheim 1 (Mathes)- Jn- yerden 1 (Weber); Trohe 1 (Schmidt); Bersrod 1 (Graulich)- Ulin,- doch 1 (Backhaus); Allertshausen 1 (Aiömer); Lich 2; Hattenrod 1 (Simon); Großen-Buseck 1 (Esau). ’ wnenroo 1 3m ganzen gut in: Reiskirchen 1 (Guntrum). »ügenöjn: Steinbachs (Keßler); Rabertshausen 1 (Filsinger); Bellers- 37 Ziegenböcke, davon mit der Note in Haltung sehr auf in- Jlfhnrh 1 (Balser); Alten-Buseck 1; Beuern 1; Steinbach 1- Hattenrod l Mü/ ster); Reiskirchen 1; Großen-Buseck 1. ' ^°"enroü 1 (Mnn- ®uf in: Garbenteich 1 (Stumpf); Oppenrod 1 (Wallbott)- sRirfinr 1 (Metzler); Muschenheim 1 (Naumann); Nonnenroth i IJnbolteV Rodheim 1 (Gg. Kröll); Steinheim 1 (6«• XraisSff (B?r); Utphe 1 (Sack); Obbornhofen 2 (Kammer); Bellersheim 1 (Jsterling); Hungen 2 Roth); Trohe 1 (Sicher)- Älten-Buieck l Bersrod 1 (Kutscher); Allertshausen 1 (Werner)'- Lich f 'Burkhardsfelden 2 (Münster); Reiskirchen 1. ' 9 ’ 'öu ' 18“$ *n: 8an0b 1 tonas); Rödgen 2; Climbach 1 (Wießner); Senügcnd in: Langsdorf 1; Billingen 1 (Pfarrer) 11 Schafböcke, davon mit der Rote in Haltung sehr gut in: Oppenrod 1 (Kloos); Steinbach 1 (Schneider). ffiut in: Hungen 2 (Döll); Alten-Bufeck 3 (Becker Kahl) 3m ganzen gut in: Trais-Horloff 1 (Raab). ffienügenö in: Billingen 1 (Bonderheit); Steinheim 1 (Hofmann) tzlangelhaft in: Garbenteich 1 (Arnold). ' 3 — j Öliit der Note „gut" 8 Stück, und zwar: Stadt Gießen 1 (Wilh. Höchst); K^nborn-Steinber.g 1; Leihgestern 1; Grüningen 2; Dorf-Gill 1 (Karl Knebber); Eberstadt 2; wobei zu bemerken ist, daß ein Eber m.., . Zur Zeit gesundheitlich nicht einwandfrei erscheint. Ailt der Note „genügend" 3 Stück, und zwar: Annerod 1 (Wilh. Hahn II )• Heuchelheim 1; Treis a. d. Lumda 1 (Wilhelm Becker). 27 3'egenbocke davon mit der Note „sehr gut“ 7 Stück, und zwar: Stein« Wii- ? >» ",2 (OUo Etzel); Großen-Linden 2; Lang-Göns 2; Eberstadt 1. 9J11 snbo3töar: Ziegenzuchtverein Gießen 2 (W Pans); Allendorf a. d. Lahn 1 (Phil. Bolk VII.); Wie,eck 2; Daubringen 1 (Marie Gilbert Ww.); Mainzlar 1; Treis an der Lumda 1; Staufenberg 1; Ruttershausen 1; Lollar 1; Watzenborn- w-i s ^temberg 3; Grüningen 1; Holzheim 1. Jliit der Note -.genügend" 4 Stück, und zwar: Annerod 1 (August Stadt- muller); Heuchelheim 2; Leihgestern 1. H t r“ £eVZote gut" 1 Stück der Schäfereige- nossenschast Großen-Linden. a JJlt beJnr'f°teh»9uf“ b Stück, und zwar: Schäfereigenossenschaft Allen- Ef a- d Lahn 1; Schafere,genos,enschaft Leihgestern 1; Schä erei- miif s0 E" Lang-Gons 2; Schafereigenossenschaft Staufenberg 1. „ n’Ä9-T Stück, und zwar: Schäfereigenossenschaft ti.Schaiereigenofsenschaft Wieseck 1; Schä- ^^Mnossenschaft Daubringen 1; Schäfereigenossenschast Mainz- Abgekört wurden: Lullen wegen ungenügenden Körperbaues die Bullen l?roufganger und Tilly der Gemeinde Heuchelheim; der Bulle Böse- M- h w t I Holzheim; der Bulle Peter der Gemeinde Wieleck, der Bulle Teil der Gemeinde Ruttershausen; der Bulle Attila ?orrh Te?1 ß)nem»ShIIao -iPT" Sprunguntüchtigkeit der Bulle My- toro der Gemeinde Leihgestern. } DoSm b6r 3n3ud)t ber Bulle Wilhelm der Gemeinde Der Bulle Rolf der Gemeinde Annerod ist bis zum 31 Dezember d. I. zum Dienst zugelassen. d Ziegenböcke wegen ungenügenden Körperbaues: der Bock Prinz des Zie- genzuchtvereins Gießen; der Bock mit Jungviehnummer 8727 der ? B ^uuerod; der Bock Max der Gemeinde Leihgestern. ZUm Umwusch^empfochlen ®emeinbe Ruttershausen wird rnnrf^ug n0Per>!Dbrt!f‘-nb abzuschaffen: Ziegenbock mit