unb Schankwirt- Speiseanstalten ig im Auslande eisiereien om 5. Juli 1926, im 9. Juli 1926. pht, nehmen wir cht kommt. Fehl- ag. liegen auf dem en nebst den Be- r 1932 Ziffer 1 chlusses während >n verfehen etn= :rson die Erlaubst außerüeutfchen iburg durch Vor- rgsverträgen zerr und Trichinen- stwächter für die twächler für die M. 39 Erscheint Dienstag und Freitag. 21. Juli 2iur durch die Post zu beziehen. 1933 Gesetz bie Durchführung von Feldbereinigungen in Gemeinden zum Zwecke der Arbeitsbeschaffung betr. Auf Grund des §1 des vorläufigen Reichsgefehes zur Gleichlckalluna der Lander nnt dem Reich vom 31. März 1933 (Reichsgefetzbl. I, S. 153) und der hessischen Ermächtigungsgesetze vom 13. März und 16. Mai 1933 (Reg.-Bl. S. 27 und 129) wird folgendes Gesetz erlassen: Artikel 1. In Gemarkungen in denen durch Siedlung, durch umfangreiche Melio- rationen oder durch Herstellung sonstiger Anlagen im öffentlichen Interesse Arbeit beschafft werden kann, findet die Feldbereinigunq kraft Anordnung des Ministerpräsidenten statt, wenn sie nicht unter den Voraussetzungen des Feldbereinigungsgesetzes zustande kommt. Eine auf solche Weise angeordnete Feldbereinigung kann sich auch aus einen Teil der Gemarkung oder auf Teile mehrerer Gemarkungen oder auf mehrere Gemarkungen im ganzen erstrecken. A r t i k e l 2. Auch eine gemäß Artikel 1 ungeordnete Feldbereinigung ist im übri- gen nach den Bestimmungen des Gesetzes, die Feldbereinigung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1923 (Reg -Bl S.140) durchzuführen. Kommen die nach dem Gesetz vorqeschriebenen Wahlen nicht gültig zustande, so hat der Minister der Finanzen das Recht der Ernennung der sonst zu Wählenden. Artikels Zur Aufbringung der Kosten für die Durchführung eines Feldbereinigungsoerfahrens (mit Ausnahme der Kosten für Dränagen, für Pumpwerke und Straßenbauten, die nicht als unbedingt notwendige Folge aus der Durchführung des -Verfahrens sich ergeben), kann Gelände, das 7% Prozent des Wertes der in das Feldbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke entspricht, ausgeschieden und verwertet werden. Artikel!. beauftb Staatsministerium ijt mit Ausführung dieses Gesetzes Artikel 5. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. Darmstadt, den 3. Juli 1933. Der Hessische Ministerpräsident. Dr. Werner. Ausgefertigt und verkündet. Darmstadt, den 10. Juli 1933. Der Reichsstatthalter in Hessen. Sprenger. Amtsverkündigungsblai^ für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen s ganzen Reihe von Fallen vorgekommen, daß Schulleiter und ffnhtehAbarJffiA1mo?1le?'ne^men Eines Herrn Hofmann aus Darm- "#eWe Llchtbildstelle" nennt, für identisch hielten mit der amtlichen „Hessischen Bildstelle", Darmstadt, Neckarstraße 3 (Gewerbemuseum). Die „Hessische Bildstelle" hat mit dem Unternehmen nicyis zu tun. nlnSei$ ^'isen wir daraufhin, daß eigentliche „Schulfilmvorfüh- rutu tZ b 5 ,0 ^e' ble tn die Unterrichtszeit fallen, also als Unter« fiitch^’Vrhnnnrrb!e 9eWIoffen Zugeführt werden, nur von nhpr"m^t e ober den Bildstellen bei den Kreisschulämtern Elnrichtungen veranstaltet werden sollen. Sogenannte ^Schulervorstellungen die von anderer Seite aus veranstaltet werden, müssen außerhalb der Schulzeit liegen Der freie Beiucki Urr0en ben .®^ürern anheimgestellt. Um sie kümmert sich V?1 ?llgemeinen nicht, es sei denn nur insofern, als sie Einspruch dE'dErPol-zei erheben würde, falls für Kinder ungeeignete oder unzu iasstge Filme zur Vorführung gebracht würden. Gießen, den 12. Juli 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß. 23etr.: „Im Kampf um den Rhein", Neuerscheinung des Diesterwegverlags. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen empfehlend auf das soeben erschienene Werkchen „Im Kampf um den Rhein von Großmann-Nierstein hin. Umsturz und Rück- zug ranzosischer Einmarsch und Willkürherrschaft an Rhein und Ruhr, Inflation, Verrat Niedertracht und größte Treue ziehen in scharf um- riffenen und lebendig gestalteten Ausschnitten in diesem Buch an uns vor- S vereinen sich zu einem erschütternden, aber auch erhebenden Ge- pnhUA? r" bsr Rhein und dem zähen Abwehrwillen und „nn iasri 0 (,beS ^T!nJlbrfr- lebensnah wird im Schlußwort die Zeit von 1930 bis heute behandelt. Empfehlen das preiswerte und sehr lehrreiche Büchlein angelegent- SckiMer b®n 6c^uIen ulTb 3ur Eingliederung in Lehrer-, Schuler- und Volksbüchereien. Gießen, den 11. Juli 1933. Hessisches Kreisschulamt. J.V.: Dr. Henß. Bekanntmachung. snbifs 3Ums15' t^i IS33 Iaut meiner Bekanntmachung, betreffend die -Bildung des Rhein-Mainischen Milcherzeugerverbandes und b/E EErichtung der Milchabsatzgenossenschaften, vom 26. Juni 1933 (Darmstadter Zeitung Nr. 151 vom 1. 7. 1933) die Bildung der Milchabsatz- r" ,m™mreJent[iSen durchgeführt ist, verlieren alle einer Milchabsatz- bzw Molkerei-Genossenschaft nicht angeschlossenen Milch- erzeuger das Recht auf Milchlieferung. Die Milchabsatzgenossenschaften K verpflichtet, vorn 1. August d. I. ab den Verkauf der Milch für ihre -Oiitgkeber an die Milchabnehmer (Milchhändler, Molkereien, Verbraucher) durchzufuhren. Milchhändler, die Milch bisher von einzelnen Landwirten bezogen haben, dürfen von dem gleichen Zeitpunkt ab diese nur von den Milchabfatzgenossenschaften ihres bisherigen Lieferkreises ble ,pateFe Absatzgestaltung erfolgt besondere Anordnung des Milchversorgungsverbandes Hessen. Die Auszahlung und Verrechnung des 'Milchgeldes hat nur noch über die Milchabsatzgenossenschaften 3U erfolgen. Milchhandler, die unter Umgehung dieser Bekanntmachung m?M?rrie-nk0en rDfm A ^33 weiterhin von einzelnen Landwirten Nlilch beziehen, setzen sich der Gefahr des -Entzuges ihrer Konzession aus. Bekanntmachung bekreffend den Milchversorgungsverband Hessen. Vom 17. Juli 1933. Die nachstehende Bekanntmachung des Beauftragten des M-ilckver- öffenttichen Kenmnis.°^" U ** 1933 Darmstadt, den 17. Juli 1933. Hessisches Staatsministerium, Abteilung 1s (Landwirtschaft). Dr. -Wagner. SeiVteSr unb8“®®hlmoTcflsblun'aen31'— a*'5l’e