20. Juni Nr. 32 Erscheint Dienstag und Freitag. 1933 Nur durch die Post zu beziehen. Jnhalks-llebersicht: Anordnung des Reichskommissars für die Bildung eines Milchversorgungsverbandes im Rhein-Maingebiet. — Die Bildung des Milchversorgungsverbandes Hessen. — Hauptkörung 1933. — Die Neubesetzung der Stelle des Feuervisitators des 8. Bezirks. — Feuervisitation im 5. Bezirk des Kreises Gießen. — Dienstnachrichten. Amtsverkündigungsblati für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gieße 1. 2. 3. 4. Mittwoch, 28. Juni: Gießen 8.30 Uhr, Annerod 9.45 Uhr, Heuchelheim 11.30 Uhr, Klein-Linden 13 Uhr, Allendorf 14 Uhr, Grohen- Linden 15 Uhr. Donnerstag, 29. Juni: Watzenborn-Steinberg 9 Uhr, Leihgestern 10.30 Uhr, Lang-Göns 12 Uhr. Freitag, 30. Juni: Wieseck 8.30 Uhr, Saubringen 10 Uhr, Mainzlar 11.15 Uhr, Treis 12.30 Uhr, Staufenberg 14 Uhr, Ruttershausen 15 Uhr, Lollar 16 Uhr. Samstag, 1. Juli: Gröningen 9 Uhr, Holzheim 10 Uhr, Dorf-Gill 11 Uhr, Eberstadt 12.30 Uhr, Ober-Hörgern 14 Uhr. In den zum Dienstbezirk der Amksvekerinärarztstelle Gießen gehörigen Gemeinden an folgenden Tagen: 1. Montag, 3. Juli: Hausen 8.30 Uhr, Garbenteich 9 Uhr, Oppenrod 10 Uhr, Albach 11 Uhr, Birklar 12.30 Uhr, Muscheuheim 13.30 Uhr, Bettenhausen 14.30 Uhr, Langsdorf 15.30 Uhr. 2. Dienstag, 4. Juli: Nonnenroth 8.45 Uhr, Billingen 10 Uhr, Langd 11 Uhr, Rodheim 12 Uhr, Rabertshausen 13 Uhr, Steinheim 14.30 Uhr, Trais-Horloff 15.30 Uhr. 3. Mittwoch, 5. Juli: Utphe 9 Uhr, Obbornhofen 10 Uhr, Bellersheim 11 Uhr, Inheiden 12 Uhr, Hungen 13 Uhr. 4. Donnerstag, 6. Juli: Rödgen 8.30 Uhr, Trohe 9.15 Uhr, Alten- Bufeck 10.15 Uhr, Bersrod 11.15 Uhr, Beuern 13 Uhr, Climbach 14 Uhr, Allertshausen 15 Uhr. 5. Freitag, 7. Juli: Steinbach 8.30 Uhr, Lich 9.45 Uhr, Hattenrod 11.15 Uhr, Burkhardsfelden 12.45 Uhr, Reiskirchen 14 Uhr, Großen-Bufeck 15.15 Uhr. Sie Körtermine find ortsüblich bekanntzumachen. Sie Faselhalter sind rechtzeitig von dem Termin in Kenntnis zu setzen und anzuweisen, das Eintreffen der Körkommission abzuwarten und während der Besichtigung anwesend zu fein. Sasselbe gilt für die Benachrichtigung der Schäfer und für die Vorführung der Schafböcke. Sieselben sind an die Faselställe zu verbringen. Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter hat dem Temin beizuwohnen. Sämtliche Körscheine und Sprungregister sind zur Prüfung bereitzuhalten. Die Kommission wird gleichzeitig eine Besichtigung der Stal- Der von dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft eingesetzte Reichskommissar für die Bildung eines Milchversorgungsverbandes im Rhein-Maingebiet hat die nachstehende Anordnung erlassen, die hiermit verkündet wird. Darmstadt, den 14. Juni 1933. Hessisches Ministerium der Finanzen. Der Staatskommissar für Landwirtschaft. Dr. Wagner. Bekanntmachung bekerffend die Bildung des Milchversorgungsverbandes Hessen. ■ Vom 10. Juni 1933. Bekanntmachung betreffend Anordnung des Reichskommissars für die Bildung eines Milchversorgungsverbandes im Rhein-Maingebiet. Vom 14. Juni 1933. Bekanntmachung. Betr.: Hauptkörung 1933. Die diesjährigen Hauptkörungen finden statt in den zum Dienstbezirk des streisveterinäramts Gießen gehörigen Gemeinden an folgenden Tagen: Zur vorläufigen Wahrnehmung der Befugnisse des nach § 38 Abs. 5 des Milchgesetzes einzusetzenden Preisausstchusses wird dem Beauftragten ein vorläufiger Preisausschuß mit beratender Stimme beigegeben, der besteht: a) aus vier Vertretern der Milcherzeuger; b) je einem Vertreter der Landwirtschaftskammern bzw. Bauernkammern in Darmstadt, Wiesbaden und Kassel; c) zwei Vertretern von Genossenschaftsmolkereien; d) einem Vertreter von Privatmolkereien; e) zwei Vertretern des Handels; f) zwei Vertretern der Verbraucher. Sie Vertreter, mit Ausnahme der unter b) Genannten werden von dem Reichskommissar im Benehmen mit den zuständigen Organisationen bestellt. § 5. Sie eingeleiteten Arbeiten zur Bildung der milchwirtschaftlichen Zusammenschlüsse Frankfurt — Offenbach — Hanau, Wiesbaden und Gießen sind damit erledigt. § 6. Sie gegenwärtigen Lieferungsbedingungen im Verbandsgebiet werden durch diese Anordnung nicht berührt. Ihre Regelung erfolgt durch die Satzung, insoweit der Reichskommissar besondere Anordnungen vorher nicht trifft. § 7. Sie Anordnung tritt mit dem 19. Juni in Kraft. Sarmstadt, den 10. Juni 1933. Der Reichskommissar. Freiherr von Kanne. Auf Grund § 38 Abs. 7 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421) in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten zur Aenderung des Milchgesetzes vom 2. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 97) und des Gesetzes zur Aenderung des Milchgesetzes vom 11. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 261) erlasse ich als Beauftragter des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft folgende Anordnung: § 1- Zur Regelung des Absatzes und der Verwertung von Trinkmilch, Magermilch, Rahm und Werkmilch in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet werden a) sämtliche Milcherzeuger; b) die milchbearbeitenden und verarbeitenden Betriebe, die in dem Verbandsgebiet ihren Sitz haben oder begründen, zu einem Verband zusammengeschlossen. Lieferungsberechtigt in dem Verbandsgebiet sind nur solche Milcherzeuger, die sich in örtlichen Vereinigungen (Milchabsatzgenossenschaften) zusammengeschlossen haben. Sie Verbandszugehörigkeit erstreckt sich auch auf die im Verbandsgebiet zum Handel mit Milch, Rahm und Magermilch zugelassenen Personen nach Erweiterung des § 38 Abs. 1 des .Milchgesetzes auf diesen Personenkreis. Ser Verband führt den Namen „Milchversorgungsverband Hessen" und hat seinen Sitz in Frankfurt a. M. Der Verband ist rechtsfähig. § 2, Das Verbandsgebiet umfaßt vorbehaltlich anderweiter Abgrenzung im einzelnen: a) das Gebiet des Volksstaates Hessen; b) von Unterpreuhen: vom Regierungsbezirk Wiesbaden: den Stadtkreis Frankfurt, den Main-Taunuskreis, den Stadtkreis Wiesbaden, den Unter-Taunus- kreis sowie den Obertaunuskreis; vom Regierungsbezirk Kassel den Stadt- und Landkreis Hanau, den Kreis Gelnhausen, den Kreis Schlüchtern, sowie den Kreis Fulda; vom Regierungsbezirk Koblenz den Kreis Kreuznach; c) von Baden: vom Amtsbezirk Weinheim die Gemeinden Weinheim, Lützelsachsen, Sulzbach, Hemsbach und Laudenbach. § 3. Sie Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder und die fonftigen Rechtsverhältnisse des Verbandes regeln sich nach der vom Reichskommissar zu erlassenden Satzung. § 4. Ms zur ordnungsmäßigen Bestellung der Organe des Verbandes nach den Vorschriften der zu erlassenden Satzung wird mit der vorläufigen Wahrnehmung der Ausgaben und Geschäfte des Verbandes der Siplom- Landwirt I. Birkenholz in Frankfurt a. M., Bethmannstraße 50, bestellt. — 2 — lungert, Sprungplätze und aller mit -der Haltung und Pflege der Faseltiere zusammenhängenden Einrichtungen vornehmen. Diejenigen Tierbesitzer, welche gelegentlich der Hauptkörung Faseltiere ankören lassen wollen, haben diesbezügliche Anträge umgehend an die Vorsitzenden der Kreiskörkommission, Ober-Veterinärrat Dr. Monnard, Gießen, und Veterinürrat Dr. Schneider, Gießen, zu richten. Die Ankörung erfolgt kostenlos. Gießen, den 19. Juni 1933. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Bekanntmachung. Vetr.: Die Neubesetzung der Stelle des Feuervisitators des 8. Bezirks. Nachdem der bisherige Feuervisitator Friedrich Dietz zu Utphe aus Gesundheitsrücksichten gebeten hat, ihn von seinen Amtspflichten zu entbinden, ist die Neubesetzung der Feuervisitatorenstelle für den 8. Bezirk erforderlich geworden. Der Bezirk umfatzt die Orte: Bellersheim, Hungen, Inheiden, Obbornhofen, Trais-Horloff und Utphe. Maurermeister oder sonstige geeignete Bewerber, die in dem vorgenannten Bezirk ihren Wohnsitz haben, und beabsichtigen, sich um lieber« tragung der Stelle zu bewerben, wollen ihre Gesuche unter Anschluß von Zeugnissen über etwa bestandene Prüfungen und ihre seitherige Beschäftigung bis zum 5. Juli 1933 bei uns einreichen. Gießen, den 14. Juni 1933. Kreisamt Gießen. 1.23.: Dr. Krüger. Dekannkmachung. Betr.: Feuervisitation im 5. Bezirk des Kreises Gießen. Als Feuervisitator im 5. Bezirk, umfassend die Orte Burkhardsfelden Eberstadt, Ettingshausen, Hattenrod, Lieh, Münster, Rieder-Bessingen Ober-Bessingen, Ober-Hörgern und Oppenrod, ist der Maurermeister Friedrich Stengler in Lich von uns bestellt und verpflichtet worden. Gießen, den 14. Juni 1933. Kreisamt Gießen. 1.23.: Dr. Krüger. Dienstnachrichken des Sreisamkes. Heinrich Damm I. von Reiskirchen wurde als Kommandant für die Pflichtfeuerwehr der Gemeinde Reiskirchen verpflichtet. Landwirt Ludwig Wagner IV. aus Ullendorf (Lahn) wurde als Mitglied des Wiesenvorstandes der Gemeinde Allendorf (Lahn) verpflichtet. Druck der Drühl'schen Aniversitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.