nehmigung öe§ iom 20. Novem- Ortssatzung er- : Entwässerung . April 1933 an en Grundstücke ibrauchern eine kasse zu zahlen, tschuldner. Die n Grundstücken eibung wie die nach erfolgtem t halbjährlichen gesetzt. Veröffentlichung rröe als Feld- estellt und ver- \ für die Är. 66 Inhaltsübersicht: \ sperre-Aufhebung. ckündigungsblattA Hoti Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Dezember 2lur durch die Post zu beziehen. 1933 « ^1»? ÄÄÄÄS» Die Zu stellen. Zn Stelle Seine § 3. öen Fällen der Artikel 3 Absatz 2, und 14 Absatz 2 ist an rre?-^ovtnaia(r?u.§fcrjuf,e8 der Staatsminister zuständig. Entjcherdungen sind ^icht anfechtbar. § 4. Artikel 22: Der Antrag ist bei dem Staatsminister zu § 5. , Wirkungen des Artikels 9 treten mit der ersten öffentlichen Bekanntmachung der Offenlegung des Plans (§ 6) ein. § 6. Zu Artikel 24 Absatz 1 und 2: Die Offenlegung wird durch den Staatsnnuister veranlaßt. Die öffentliche Bekanntmachung er- W ^ise und durch das Amtsverkünöigungs- blatt des Kreises. Sie enthält auch die Aufforderung, das Bor- brmgen nach Art. 24 Absatz 2 Ziffer 3 bei Meiöung der dort angedrohten Folgen binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Offenlegungsfrist schriftlilch dem Staatsminister zu unterbreiten. Eine Tagjahrt findet nicht statt. § 7. ,../^"I!^klich der von dem Eigentümer nach Artikel 27 bezeich- ncten Personen gilt Art. 26 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. § 8. , 0,S[n dre Stelle der Artikel 28, 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 und 2 .r VoIö.e”öe Vorschriften: Der Staatsminister kann eine güt- uche -Vereinbarung zwischen den Beteiligten vermitteln. Kommt C*’% r e' ist darüber von dem durch öen Staatsminister mit oen Verhandlungen beauftragten Beamten ein Protokoll zu er- ncyren, öen Beteiligten vorzulegen und von ihnen sowie von dem Beamten zu unterschreiben. „...Auf eine derartige Vereinbarung finden die Artikel 46 Abs. 1, uitö 62 zweiter Halbsatz Anwendung. § g, Entscheidungen nach Artikel 33 Ziffer 1 und 2 sowie über folgen nicht rechtzeitigen Vorbringens nach Artikel 24 Ab- ia? 2 Ziffer 3 (vgl. §5) trifft der Staatsminister. , § 10. a \em des Art. 34 ist an Stelle des Provinzialaus- 6er Staatsminister zuständig, er setzt auch öie Entschäöi- »ungssumme fest. Gesetz über die Vereinfachung des Verfahrens zur Enteignung von Grundeigentum zuguuste« der NSDAP. Von 11. Dezember 1933. Auf Gründ der Paragraphen 1 und 2 des vorläufigen Gleicki- Ichattungsgeietzes vom 31. März 1933 (Reichsgesetzblatt 1 @15% hat die Hessische Landesregierung das folgende Gesetz beschlossen: § 1. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, die SA. und sS., der angejchlossene Stahlhelm und öie sonstigen Neben- und Untergliederungen der NSDAP. (Hitlerjugend, Jungvolk, BDM. usw.) slnö zum öffentlichen Nutzen dienende Unternehmen iw Sinne des Art.l des Gesetzes über die Enteignung von Grün/ eigentum in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Septem- ., 9U„ Zwecken kann die Enteignung (Entziehung oder Be- hh^ankungj von Grundeigentum gegen vollständige Entschädigung § 2. .Das Gesetz über die Enteignung von Grunöeigentum in der Tastung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. ©.735) stndet entiprechenöe Anwendung mit den in öen nachstehenden Vorschriften enthaltenen Aenderungen. § 11. Artikel 35 wirö öurch folgenöe Vorschrift ersetzt: „Die Entscheiöung öes Staatsministers nach Art. 33 Ziffer 1 szziii"-naih Artikel 34 ist enögültig. Dagegen kann öie vor- smnJ8? "ach Art. 33 Ziffer 2 innerhalb von drei Monaten seit ihrer Zustellung sowohl von öem Unternehmer als fochten weröen^" Beteiligten im oröentlichen Rechtsweg ange- § 12. An öie Stelle öes Artikels 38 tritt folgenöe Bestimmung: „Die Besitzeinweisung (Artikel 34) wirö auf Antrag öes Unter- "/hwers von öem staatsminister ausgesprochen, sobalö öer Unternehmer öen Nachweis über die rechtsgültige Hinterlegung der Entschädigungssumme erbracht hat. Jeöem Beteiligten wirö eine Ausfertigung öer Besitzeinweisungserklärung zugestellt." § 13. qr ®,er Anspruch öer Enteiguung nach Art. 39, 46 Abs. 2 unö 47 a,,L2rrerfüIx4? öen Staatsminister. Dieser veranlaßt auch öie Zustellung öes Antrags tm Falle öes Art. 47 Abs. 2. § 14. Art. 56 findet auf die im Verfahren vor dem Staatsminister zu veranlaßenden Zustellungen Anwendung. § 15. An öie Stelle öes Art. 60 tritt folgenöe Vorschrift- ^."Drltt öer Unternehmer vor oöer nach öer Feststellung öes Plans von dem Unternehmen zurück, oöer stellt er innerhalb öer Frist des Art. 33 Ziff. In nicht öen Antrag auf Enteignungserklä- rung, so kann öer Eigentümer Ersatz für öie Nachteile beanspruchen, öie ihm öurch öa» Enteignungsverfahren erwachsen sinö." § 16. Keine Anwenöung finden die Art. 2 Abs. 2, 21, 24 Abs. 4, 25 30 Abs. 4 Satz 2, 31, 32, 33 Ztff.3, 52, 58, 61, 63, 64. § 17. Das Gesetz tritt mit der Verkündung in der Darmstädter Zei- Bekanntmachung. Betr.: Straßensperre-Aufhebung. Die Straßensperre auf öer Provinzialstraßenstrecke Kieken— Gießen, öen 8. Dezember 1933. Hessische Provinzialöirektton Oberhessen. Darmstaöt, öen 11. Dezember 1933. Der Hessische Staatsminister: gez.: Jung. * Ausgefertigt und verkündet: Darmstaöt, öen 11. Dezember 1933. Der Reichsstatthalter in Hessen: gez.: Sprenger. Bekanntmachung. Betr.: Ueberwachung von Aufzügen. Unter Bezugnahme auf die §§ 3, 13 unö 15 öer Aukuasverorü- nwtt0 BOjn 5^Mai 1930 unö öie Strafanörohung des Gesetzes den Erlaß einer Verordnung über die Einrichtung und öen Betrieb von Aufzugen betr. vom 3. April 1930, fordern wir öie Besitzer und Vermieter von Aufzugen ausörücklich auf, bis zum 15. Januar 1934 öufe der der Dampfkesselinspektion Darmstadt anzumelöen soweit ösEv noch nicht geschehen ist. Wird die Errichtung von Aufzuas- emrichtungen beabsichtigt, so ist dies bei der zuständigen Bau- poUzeibehoröe (in öen Lanögemeinöen bei öem Hessische/Hochbau- 2 amt in Gießen, in der Stadt Gießen bei dem Städtischen Bauamt) und der Dampfkesselinspektion anzuzeigen. Gießen, den 15. Dezember 1983. Hessisches Kreisamt. I.V.: Dr. Kayser. Betr.: Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern. An die Polizeidirektiom Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden «nd die Gendarmeriestationen des Kreises. Nachstehend geben wir Ihnen auszugsweise die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Feuerwerkskörpern bekannt und empfehlen Ihnen, die Händler mit Feuerwerkskörpern davon mit dem Anfügen in Kenntnis zu setzen, daß Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige gebracht werden. Ihr Polizeipersonal wollen Sie anweisen, die Händler streng zu beaufsichtigen und auch im übrigen auf die Durchführung der Bekanntmachung zu achten. Außerdem verweisen wir auf unser Ausschreiben vom 12. Mai 1931. Gießen, den 11. Dezember 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. 1. Wer Fenermerkskörper — Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und dergleichen — feilhalten will, hat dies der Bürgermeisterei, in der Stadt Gießen dem Polizeiamt anzuzeigen. Im Kaufladen dürfen nicht mehr als 2K> Kilogramm, im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig gehalten werden. Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise im Hause zeitweilig eine Lagerung bis zu 15 Kilogramm gestattet werden. Die Anfbemahrnng muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belesenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten werden muß und mit Licht nicht betrete« werden darf. Die Behälter müssen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend vom 21. September 1905, entsprechen und mit festgeschloflenen Deckeln versehen sein. Größere als die vorstehend angegebenen Mengen sind außerhalb der bemohuten Orte in besonderen Magazinen aufzubewahren, die unserer bzw. der Genehmigung der Polizeidirektion Gießen bedürfen. Feuerwerkskörper dürfen in Kaufläden nur in verschlossenen Kisten aufbewahrt oder nur unter Glas ausgelegt werden. Kanonenschläge und solche Feuerwerkskörper, die mit besonderen Abschußvorrichtungen abgefeuert werden müssen, dürfen im Laden nicht aufbewahrt werden. Aufbewahrungsräume in eingeschossigen Lagerschuppen u. ügl. sind den Aufbewahrungsräumen „auf dem Dachboden" im Sinne des § 29 Abs. 3 der Verordnung vom 21. September 1905 gleich zu achten. 2. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen ein Mitzbranch zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt namentlich auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschlägen, Fröschen u. dgl.). Diese Vorschrift findet keine Anwendung ans Spielwaren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsalz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Feilhalten von phosphorhaltigem Sprengstoffen (Radankörnern, Krawallsteinen, Krachern nsw.) ist nach §3 Ziff.5h der Sprengstoffverordnung verboten. Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden nach §367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis z« 150 RM. oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren — nach §9 des Reichsgesetzes vom 9.Juni 1884 verwirkt sind. Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß ihnen gemäß §35 der Gewerbeordnung der fernere Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt wird. 3. An bewohnten oder von Mensche« besuchte« Orte« ist das Abbrenne« vou Fe«erwerkskörpern verböte«. Z«widerhandlu«ge« werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Hast bestraft. Wenn Elter«, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder «nter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sn haben fehlen lassen und die t. ohne solche Aufsicht waren, < haben, so werden nach Artikel ,ur Beaufsichtigung verpflichte /lizeilich verwarnt, im Wiederhol eschenen Strafe belegt. Gießen, den 11. Dezem Kreisamt Gie',- Betr.: Nebenbeschäftigung. An die Schulvorstände der & > des Kreises. Im Anschluß an die Ausschreibe