AmtsverkündigungsblaM für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Erscheint Dienstag und Freitag. ^9. Mai ’ " Nur'dlrch^Pcht ^bezichen. 1933 Jnhalks-Uebersichl: Die Mieteinigungsämter. — Die Einfuhr von Meh aus stark verseuchten Gebietsteilen. - Verkebrsreaelunä der Stadt Kieken — Aenderung ^^^P°^werordnung für die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in und vor dem Stadttheater zu Gießen "__'Minastiahrt des Berems für das Deutschtum am Ausland an 1933 nach Klagenfurt. - Die Diphtheriebazillenträger -2 Se^ für DaMr chutz - ______ Dienstnachrichten. Verordnung Die Mieteinigungsämter betreffend. Vom 9. Mai 1933. Auf Grund des § 37, Absatz 2, des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter (RGBl. 1928 I, S. 25, und RGBl. 1933 I, S. 235) werden die Aufgaben der Mieteinigungsämter mit Wirkung ab 1. Juni 1933 auf die Amtsgerichte übertragen. Die bisherigen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Mieteinigungsämter scheiden im gleichen Zeitpunkt aus ihren Aemtern aus. Darmstadt, den 9. Mai 1933. Der Hessische Minister des Innern: Müller. Der Hessische Minister der Justiz: . Müller. Bekanntmachung belreffend Ausführung des Reichsviehfeuchengefehes; hier die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen. Vom 5. Mai 1933. Auf Grund Les derzeitigen günstigen Standes der Maul- und Klauenseuche im Deutschen Reich gilt bis auf weiteres kein Gebietsteil mehr als „stark verseucht" im Sinne der Verordnung zur Durchführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung hierzu vom 14. Januar 1932 (Reg.-Bl. S. 91). Meine diesbezügliche Bekanntmachung vom 13. März 1933 zu Nr. M. d. I. Il 2371 (veröffentlicht in der „Darmstädter Zeitung") wird deshalb aufgehoben. Darmstadt, den 5. Mai 1933. Der Minister des Innern. J.V.: Dr. Reitz. Bekanntmachung. Betr.: Verkehrsregelung der Stadt Gießen. Nachstehende Abänderung der Polizeiverordnung vom 30. November 1928 über die Verkehrsregelung in derl Stadt Gießen bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 10. Mai 1933. Hessisches Kreisamt Gießen. 3.23.: Grein.. Polizeiverordnung betreffend: Aenderung der Polizeiverordnung über ine Verkehrsregelung in der Stadt Gießen vom 30. November 1928. Auf Grund des Artl. 129 b der Städteordnung vom 8. Juli 1911 in Verbindung mit Artl. 125 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. Juli 1831 und des Artl. 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 wirb nach Anhörung des Stadtrats und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 4. Januar 1933 zu Nr. M. d. 1.51878 die Polizeiverordnung über die Verkehrsregelung in der S/adt Gießen vom M. November 1928 wie folgt geändert: "Die Ziffer 6 des § 3, welche die Sperrung der Dammstraße zwischen ivalltorstraße und Haus Nr. 22 für den Verkehr mit Fahrzeugen aller art betrifft, wird gestrichen. Die Ziffern 7 und 8 des § 3 der Polizeiver- orbnung über die Verkehrsregelung in der Stadt Gießen vom 30. November 1928 werden Ziffer 6 und 7." Diese Verordnung tritt mit dem Erscheinen im Arntsverkündigungs- blatt in Kraft. Gießen, den 11. April 1933. Hessisches Polizeiamt. Dr. Kayser. Bekanntmachung. SBetr.: Aenderung der Polizeiverordnung für die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in und vor dem Stadttheater zu Gießen vom 17. Januar 1922. Nachstehend bringen wir eine Aenderung der Polizeiverordnung, die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in und vor dem Stadttheater Gießen vom 17. Januar 1922 zur Kenntnis. Gießen, den 11. Mai 1933. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Grein. Polizeiverordnung betreffend Aenderung der Polizeiverordnung, die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in und vor dem Stadttheater zu Gießen vom 17. Januar 1922. Auf Grund des Artl. 129 b der Städteordnung vom 8. Juli 1911 in Verbindung mit Artl. 125 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 und des Artl. 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 wirb nach Anhörung des Stadtrats und mit Genehmigung" des Herrn Ministers des Innern voin 17. Januar 1933 zu Nr. M. d. 1.18093 die Polizeiverordnung die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in und vor dem Stadttheater zu Gießen betreffend vom 17. Januar 1922 § 2 Abs. b wie folgt geändert: „Der § 2 Abs. b erhält folgende Fassung:" b) zu rauchen, Zündhölzer, Papier oder andere leicht brennbare Stoffe anzuzünden. Dieses Verbot gilt nicht für die Räume der Intendanz sowie den abschließbaren Vorraum dazu. Auf der Bühne des Stadttheaters darf nur bei Aufführungen und bei Proben und dabei nur dann geraucht werden, wenn es die Spielleitung anordnet. Beim Verlassen der Szene miiß die Zigarre usw. sofort sorgfältig verlöscht werden. bl ^^^j^^ordnung tritt mit dem Erscheinen im Amtsverkündigungs- Gießen, den 11. April 1933. Hessisches Polizeianit. Dr. Kayser. Betr.: Pfingstfahrt des Vereins für das Deutschtum im Ausland in 1933 nach Klagenfurt. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Minister für Kultus und Bildungswefen hat folgende Verfügung erlassen, die wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Bekanntgabe an alle Lehrkräfte mitteilen. Unter Hinweis auf meine Verfügungen vom 6. Februar 1933 — K. M. I. 577 — und vom 20. April 1933 — K. M. I. 1329 — wird es sich im allgemeinen empfehlen, die Pfingstferien in diesem Jahre nicht zu verkürzen. Wo dies doch aus örtlichen Verhältnissen angezeigt erscheint, sollen dadurch unter keinen Umständen die für die Teilnahme und die anschließenden Wanderungen im Gebiet des alten deutschen Kulturbodens getroffenen Maßnahmen irgendeine Einschränkung erfahren. Urlaub zwecks Teilnahme an der Pfingstfahrt kann den Lehrkräften, sofern dadurch der Schulbetrieb nicht gestört wird, auch bann erteilt werben, wenn sie nicht an der Gruppenführung beteiligt sind, denn es wird dem Unterricht zugute kommen, wenn der Lehrer an dieser vaterländischen Kundgebung teilnehmen und aus eigener Anschauung Land und Leute unseres Brudervolkes kennen lernen kann. Gießen, den 13. Mai 1933. Hessisches Kreisschulamt. 3. 23.: Dr. H e n ß. Betr.: Besondere Anweisung zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen; hier: die Diphtheriebazillenträger. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das abschriftlich nachstehende Ausschreiben des Hessischen Ministeriums des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege, vom 7. April 1933, teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Bei Diphtherie-Epidemien wurde in letzter Zeit mehrfach beobachtet, daß Infektionen von Dauerausscheidern ausgingen, deren klinische Ge- — 2 nefung bereits zehn Wochen und mehr zurücklag. Wir sehen uns daher veranlaßt, den § 6 Abs. 3 -er „besonderen Anweisung zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch -ie Schulen" (Reg.-Blatt vom 12. März 1929 Seite 28) dahingehend zu erweitern, -aß auch bei den Di.-Dauerausscheidern die Wiederzulassung zum Schulbesuch von dem Gutachten des zuständigen Kreisgesundheitsamts abhängig zu machen ist. In Epidemiezeiten ist die Auffindung und Ueberwachung von Bazillenträgern und Dauerausscheidern von besonderer Bedeutung und die Frage ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch besonders sorgfältig zu prüfen. Es sind auch Zweifel über die Behandlung der an Tuberkulose erkrankten Schulkinder aufgetreten. Sie sind selbstverständlich ebenso wie erkrankte Lehrer vom Schulbesuch fernzuhalten, solange es -sich um offene und ansteckende Tuberkulose handelt. Die Wiederzuiassung zum Schulbesuch der an Tuberkulose erkrankt gewesenen Kinder ist, wie in der obengenannten Anweisung bereits angeordnet ist, nur dann möglich, wenn nach dem Zeugnis des Schularztes, des Fürsorgearztes oder des beamteten Arztes keine Ansteckungsfühigkeit mehr besteht. Gießen, den 13. Mai 1933. Hessisches Kreisschulamt. 1.23.: Dr. Henß. Betr.: Hessischer Heimatbund für Naturschutz. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Minister für Kultus und Bildungswefen hat folgende Bekanntmachung erlassen, die wir Ihnen in Abschrift zur Kenntnis und weiteren Veranlassung mitteilen. Gießen, den 13. Mai 1933. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Dr. H e n ß. Bekanntmachung. Das Hessische Ministerium für Kultus und Bildungswesen wird alle Bereinigungen, die sich mit der Erforschung und dem Schutz und der Pflege der heimischen Natur, ihrer Tier- und Pflanzenwelt befassen, sowie alle Einrichtungen, die sich hierauf beziehen (Zeitschriften, Bibliotheken Museen, Bildsammlungen usw.), zu einem umfassenden Heimatbunde sammenschließen. “" Der Hessische Heimatbund soll den tief im deutschen Wesen begründeten Gedanken der Ehrfurcht vor der Natur und der Liebe zur Heimat ™ die Tat umsetzen. ™ Ich ersuche alle obengenannten Vereinigungen sowie die Leiter der erwähnten Einrichtungen, mir baldigst ihre Anschriften und Statuten w melden sowie Näheres über den Umfang und die Art ihrer seitherigen heimatlichen 'Betätigung mitzuteilen. Mit der Leitung der Vorarbeiten zur Bildung des Hessischen Heimatbundes für Naturschutz habe ich Herrn Dr. Spilger in Darmstadt, Ahm- straße 41, beauftragt. Diensknachrichken des kreisamkes. Heinrich Andreas Becker von Londorf wurde zum kommissarischen Beigeordneten der Gemeinde Londorf bestellt und verpflichtet. Ludwig Christian Fischer und Ludwig Zimmer, beide aus Lich, wurden -zu Mitglieder des Wiesenvorstandes für die Gemeinde Lich bestellt und verpflichtet. Okto Marsteller aus Grüningen wurde zum kommissarischen Beigeordneten der Gemeinde Grüningen ernannt und verpflichtet. Georg Krug II. von Lindenstruth wurde zum kommissarischen Beigeordneten der Gemeinde Lindenstruth bestellt und verpflichtet. Ludwig Wagner IV. von Lollar wurde zum kommissarischen Beigeordneten der Gemeinde Lollar ernannt -und verpflichtet. Der Minister des Innern hat für das Gebiet des -Volksstaates Hessen dem Verband evangelischer kirchlicher -Frauenvereine in Hessen, Alsbach, zu Zwecken der Müttererholungsfürsorge die Erlaubnis zur Haus- und Str-aßensammlung in der Zeit vo-m 14. Mai bis 28. Mai 1933 (Straßen- sammlung am 20. und 21. Mai 1933) erteilt. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch« und Steindruckerei, R. Lauge. Gießen.