Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Erscheint Diensiag und Freitag.1Z. März Ttur durch die Post zu beziehen. 1933 ? «=?Urt Teilnahme an den Gelandesportlehrgangen des Reichskuratoriums für Jugendertüchtigung. — Abänderung der Be- tanntmachung die zur Staatskasse fließenden Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Förderung des Obstbaues durch Lerttlauna der Obstbaumschadlinge. — Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. — Die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel Die äer ®te.mPe[.?69a6e für ßugusroagen, Luxusreitpferde und Federwagen. — Backordnung für die Gemeinde Nieder-Befsingen — Pflügst - fahrt des Vereins für das Deutschtum tm Ausland in 1933 nach Klagenfurt. — Geschäftsstunden bei dem Kreisschulamt.__Dienstnachrichten. Zu Nr. St. M. I. 1241. Darmstadt, den 24. Februar 1933. Betreffend: Urlaub zur Teilnahme an den Geländesportlehrgängen des Reichskuratoriums für Jugendertüchtigung. Das Gesamtministerium an sämtliche hessische Behörden. Zur Teilnahme an den Geländesportlehrgängen des Reichskuratoriums für Jugendertuchtigung ist den Staatsbeamten usw. Urlaub zu gewähren, soweit die sonstigen dienstlichen Interessen es zulassen und die Einstellung eines bezahlten Vertreters nicht erforderlich wird. Wird einem Beamten Urlaub zu dem genannten Zweck gewährt, so ist sein Erholungsurlaub in dem gleichen oder in dem nachfolgenden Haushaltsjahr um ein Drittel, jedoch um nicht mehr als zehn Tage zu kürzen. Den Gemeinden und den Körperschaften des öffentlichen Rechts empfiehlt der hessische Minister des Innern entsprechende Regelung. Adelung. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung, die zur Staatskasse fließenden Gebühren für amtstierärztliche Dienskverrichtungen betreffend, vorn 3. April 1932. Vom 6. März 1933. I. Meine Bekanntmachung vom 3. April 1932 (Reg. Bl. S. 63) betr die zur Staatskasse fließenden Gebühren für amtstierärztliche Dienst- oemchtungen, wird in Abschnitt VII dahin abgeändert, daß je drei Schweine — statt seither je vier — für ein Stück Großvieh zu berechnen II. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1933 in Kraft. Darmstadt, den 6. März 1933. Der Minister des Innern. I. V.: Dr. -Reitz. Bekanntmachung. Betr.: Förderung des Obstbaues durch Vertilgung der Obstbaumschädlinge. Zur Vertilgung der Obstbaumschädlinge sind für den Kreis Gießen folgende Anordnungen getroffen: 1. Durch Polizeiverordnung vom 30. Dezember 1881 (AVVl. Rr. 15 von 1914) die Verpflichtung der Baumbesitzer, binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch die Ortspolizei, dürre Bäume und Aeste aus Feld und Gärten zu entfernen; 2. durch Polizeiverordnung vom 18. Juli 1925 (AWBl. Rr. 59 von 1925) tue Verpflichtung der Baumbesitzer, innerhalb 14 Tagen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung oder nach vorausgegangener besonderer Aufforderung durch die Bürgermeisterei, Bäume, Straucher und Hecken von Raupennestern zu befreien; 3- durch Polizeiverordnung vom 28. Juli 1925 (AVVl. Rr. 61 von 1925) die Verpflichtung der Baumbesitzer, innerhalb 14 Tagen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung oder nach vorausgegangener besonderer Aufforderung durch die Bürgermeisterei, die Bäume in üelö= und Gartengrundstücken und Hofreiten von Misteln zu reinigen; 4. durch Polizeiverordnung vom 19. November 1904 (AVBl. Nr. 166 von 1904) die Verpflichtung der Baumbesitzer oder Nutzungsberechtigten, die mit Blutläusen behafteten Bäume binnen 8 Tagen nach ossentlicher Benachrichtigung durch die Ortspolizeibehörde zu reinigen. s, Zuwiderhandlungen wird nicht nur auf Geldstrafe erkannt, son- » " es tafnn auch Entfernung der dürren Bäume und Aeste und der mit aupenneftern behafteten Zweige und Aeste sowie das Ausschneiden der «erden QU $toften ber Säumigen durch die Ortspolizei vorgenommen 3n Anbetracht des Umstandes, daß jährlich bis zu 40 Prozent der Obsternte durch Schädlinge vernichtet werden, und in Anbetracht der Be- oeutung einer guten Baumpflege für die im Interesse der Volksernährung no ige Erhöhung unserer Obsterträgnisse wird allen Beteiligten eine gewissenhafte Bekämpfung der Obstbaumschädlinge zur Pflicht gemacht. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, daß das Bespritzen der Bäume mit Mitteln der Schädlingsbekämpfung in der Jetztzeit von besonders guter Wirkung ist. Gießen, den 6. März 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. An die Bürgermeistereien des Kreises. ••i,.^ir™ea,uftra0en Sie, vorstehende Bekanntmachung alsbald auf orts- ubliche Weife bekanntzumachen und die Baumbesitzer zur Entfernung der dürren Bäume und Aeste sowie zur Säuberung der Bäume, Sträucher un° H?cken binnen vier Wochen aufzufordern. Weiterhin ist Ihr Polizei- und Feldschutzpersonal anzuweifen, die Durchführung der Vorschriften streng zu überwachen und bei Versäumnis der Baumbesitzer die Entfernung der dürren Bäume und Aeste und der Obstbaumschädlinge auf Kosten der Säumigen durch die Gemeinde zu veranlassen. Da die Vertilgung der Obstbaumschädlinge in den letzten Jahren oft- snals nur sehr lässig betrieben wurde, werden wir in Zukunft durch unsere vachverstandigen Stichproben vornehmen lassen und gegebenenfalls die gerichtliche Bestrafung der Säumigen veranlassen. Gießen, den 6. März 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Betr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir verweisen Sie auf die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 Ass- 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, S 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feldbestellung im Einvernehmen mit dem Rat eine ausreichende Sperrzeit für Tauben anzuordnen. Gießen, den 6. März 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Bekanntmachung. $etr-: As Ausführung des Gesetzes über den Urkundenftempel vom 12. August 1899; hier: Erhebung der Stempelabgabe für Verkaufs- Spiel- und Waagautomaten, für automatische Kraftmesser für öffentlich ausgestellte Klaviere und sonstige Musikwerke. Unter Hinweis auf Artikel 33 obigen Gesetzes sowie auf die nachstehend abgedruckten Ausfuhrungsbestimmungen wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Stempelabgabe für die Verkaufs-, Spiel- und Waagautomaten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich auf- gestellte Klaviere oder sonstige Musikwerke, worunter auch Radioapparate fallen, für das Rechnungsjahr 1933 im Monat März l. I. erfolgt. Die Jahreskarte ist bei der Zahlung vorzulegen. Von allen denjenigen Personen, die ausweislich unseres Verzeichnisses im Jahre 1932 Automaten usw. angemeldet und die Abgabe entrichtet haben, wird die Stempelabgabe zwangsweise beigetrieben werden wenn fie mcht bis spätestens 15. April 1933 ihre Automaten usw. bei uns zur Abmeldung gebracht oder die Abgabe bezahlt haben. 1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffent- uchen Orten und Plätzen einen Geschicklichkeitsspiel-, Verkaufs- oder Waag- autornaten oder automatischen Kraftmesser, sowie wer in einem öffentlichen Wirtschaftslokal em Klavier oder sonstiges Musikwerk aufstellen will hat zuvor bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes eine Erlaubmskarte zu erwirken und für die Lösung dieser Karte die in Nr. 10 öes Tarifs vorgesehene Stempelabgabe zu entrichten. Die Abgabe beträgt jährlich: a) für jeden Automat, je nach Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 RM. b) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk, je nach der Größe, dem Ankaufspreis und der Leistungsfähigkeit desselben ig__40 RM. 2 Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Stempelabgabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden. Stempelpflichtig sind auch solche Musikwerke, die keinen Geldeinwurf haben. Die Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stempelfrei. Klaviere, die ausschließlich für Vereinszwecke benutzt werden- ein Zehntel der Sätze unter lb. Solche Klaviere müssen durch Aufschrift oder durch Befestigen eines Zettels an sichtbarer Stelle des Klaviers mit der Aufschrift „Benutzung nur dem Verein.....zu Vereinszwecken gestattet", besonders bezeichnet fein. In Zeiten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere verschlossen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter Ziffer lb festgesetzten Stempelbetrag zur Folge. t------------------------------------------- Dem Polizeiamk Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt zu veröffentlichen. Gießen, den 3. März 1933. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Die Erhebung der Stempelabgabe für Luxuswagen, Luxusreitpferde und Federwagen. Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen werden die Besitzer von Luxuswagen, Luxusreitpferden und Federwagen aufgefordert, diesen Besitz alsbald, spätestens bis 1. April 1933 bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts zur Anmeldung zu bringen. Wir machen darauf aufmerksam, daß alle Luxuswagen, Luxusreitpferde und Federwagen zur Anmeldung zu bringen find. Die Stempelabgabe für das Rechnungsjahr 1933 ist bis zum 15. April 1933 bei Meldung der in Artikel 33 des Gesetzes über den Urkundenstempel festgesetzten Strafen auf unserem Bureau — Zimmer Nr. 8 — zu entrichten. Die Jahreskarte von bereits angemeideten Luxuswagen und -Pferden sowie von Federwagen ist bei der Zahlung mitzubringen. I. Wer in den Besitz von Luxuswagen, Luxuspferden oder Federwagen gelangt, welche zum persönlichen Gebrauch des Besitzers oder seiner Angehörigen bestimmt sind, ist verpflichtet, bei der Polizeibehörde feines Wohnorts oder Aufenthaltsortes 1. diesen Besitz binnen acht Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden und 2. die für die Lösung einer Jahreskarte Nr. 53 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten. Diese Abgabe beträgt jährlich für jeden Luxuswagen 60 Reichsmark, jedes Reitpferd 60 Reichsmark, jeden Federwagen 4 Reichsmark. II. Als Federwagen gelten Breaks, Jagdwagen, Halbverdecke. Alle übrigen Wagen gelten als Luxuswagen. Für Wagen, die nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten. Dem Polizeiamk Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung aus ortsübliche Weise wiederholt zu veröffentlichen. Gießen, den 3. März 1933. Kreisamt Gießen. J.W.: Schmid t. Betr.: Backordnung für die Gemeinde Nieder-Bessingen. Backordnung für die Gemeinde Bieder-Bessingen. Nach Anhörung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung der Gemeinde Nieder-Bessingen wird mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern für die Gemeinde Nieder-Bessingen auf Grund des Ar- tikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 die nachstehende Backordnung erlassen: § 1. Jeder Ortseinwohner ist berechtigt, nach Maßgabe der gegenwärtigen Vorschriften für seinen eigenen Bedarf in dem Gemeindebackhaus zu backen. § 2. Bäcker von Beruf sind vom Gebrauch des Gemeindebackofens zu ihrem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Für ihren Hausbedarf bleibt ihnen die Mitbenutzung gleich den anderen Einwohnern nach Reihenfolge und Los gestattet. Ausnahmen erfordern die Genehmigung des Gemeinderats: § 3. Die Aufsicht über den Vollzug der Backordnung kommt der Bürgermeisterei zu. Die Aufsicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat jeweils bestellten Aufseher (Backmeister) ob, dessen Anordnungen, vorbehaltlich der Befugnis des davon Betroffenen, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweigerlich Folge zu leisten. § 4. Jeder Ortseinwohner, der in dem Gemeindebackofen Brot backen will, ist verpflichtet, sobald er an der Reihe ist, an einem Montag oder an einem andern auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werktag den Ofen zum Brotbacken anzuheizen. Dem Backmeister liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu überwachen, und jeden Ortseinwohner, der an die Reihe des Anheizens kommt, 8 Tage zuvor in Kenntnis zu setzen. Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt, oder zum Schein nur etwas Holz verbrennt, ohne zu backen, hat eine Vergütung von 4,— RM. an die Gemeindekasse zu zahlen; der Backmeister überträgt sodann das Anheizen dem Nächstfolgenden. Bis zur Zahlung dieses- Betrages ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Gemeindebackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, über deren Triftigkeit die Bürgermeisterei zu entscheiden hat, sind dieser sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende davon Kenntnis erhalten hat, daß er den Ofen anzuheizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschuldigung als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg. Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen mit dem Backmeister und nach Anhörung des zeitig Verhinderten zu bestimmen, wenn dieser seiner Pflicht des Anheizens an einem anderen Tage zu genügen habe und die Beteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen. § 5. Die Reihenfolge des Backens wird durch Verlosung bestimmt. Die Verlosung wird vom Backmeister in der Regel jeden Nachmittag um 1 Uhr, Samstags um 4 Uhr, irrt Backhaus vorgenommen. Wer zum Losen nicht rechtzeitig erscheint und trotzdem backen will, muß am nächsten Tage erneut mitlosen oder nach der Backzeit backen. Wenn mehrere Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zusammen ein Gebäck backen zu wollen, so kann dies zwar zugelassen werden, es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen. Die Abtretung eines Backloses an einen anderen ist nur mit Genehmigung des Backmeisters zulässig. Die Nummern sind der ausgelosten Reihenfolge nach jeweils aus einer im Backhaus auszuhängenden Tafel zu verzeichnen. § 6. Ist jemand, der ein Backlos gezogen hat, aus irgendeinem Grunde am Backen verhindert, so hat er dem Backmeister hiervon alsbald Anzeige zu machen, damit dieser die Nachfolger rechtzeitig davon in Kenntnis setzen kann. § 7. Der Beginn des Backens wird für das Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) auf 6 Uhr, für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) auf 8 Uhr vormittags festgesetzt. § 8. Zu jedem Gebäck Brot stehen dem, der den Ofen anheizt, 3 Stunden und jedem Nachbäcker 2% Stunden zur Verfügung. Jeder Nachbäcker ist verpflichtet, innerhalb einer Vt Stunde mit dem Backen fortzufahren. Die Zahl der an einem Tage Backenden soll in der Regel im Sommerhalbjahr 5, im Winterhalbjahr 4 betragen. § 9. Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den Bedürfnissen vom Backmeister bestimmt. Vor Festtagen muß Tag und Nacht durchgebacken werden, lieber die hierbei einzuhaltende Reihenfolge wird vom Backmeister eine besondere Liste angefertigt. • § 10. Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll, soweit die Bedürfnisse nichts anderes erfordern, am Freitagmittag begonnen werden. Das Backen geht nach der vom Backmeister festgestellten Reihenfolge vor sich. Das Zusammenbacken mehrerer kann zugelassen werden. § 11- Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen und dergleichen, kann der Backmeister einzelnen, die ordnungsmäßig einen Tag vor dem Backlosen hierum nachsuchen, unabhängig vom Bartlosen eine bevorrechtigte Reihenfolge einräumen, die von den übrigen Teilnehmern zu beachten ist. Festwirte haben gleiches Recht. § 12. Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Zustellen der Üeffnungen am Backofen gehörig zu besorgen. Im Unterlassungsfälle hat der Nachbaaer dem Backmeister sogleich hiervon Anzeige zu machen. Versäumt dies der Nachbäcker, so hat er die Nachteile seines Versäumnisses selbst zu tragen. § 13- Der Zuerstbackende hat den Schlüssel zu dem Backhaus bei dem Bam meister in Empfang zu nehmen und an den Nachbäcker abzuliefern. w Zuletztbackende hat nach Vollendung seines Gebäcks die Backstube zu retm- gen, Tür und Fensterläden ordnungsmäßig zu verschließen und oei Schlüssel sofort an den Backmeister abzuliefern. § 14. Verunreinigung oder Beschädigung des Backhauses ist zu vermeiden Das Verbrennen von Dornreisig ist gänzlich untersagt. Wer von o» Backenden eine festgestellte Beschädigung nicht sogleich dem Backmetl» — 3 Tönungen, vor- -rgegen bei ber irten, unroeiger, 5rot backen will lkontag oder an n Werktag ben infolge zu üben des Anheizens um Schein nur g non 4,— RM, ’ägt sodann bas wichtige von bet ngsgrünbe, übet iinb dieser sofort 'halten hat, baß brachte Enischu!- i Rechtsnachteile dem Backmeister ;en, wenn dieser u genügen habe 'stimmt. eben Nachmittag nmen. Wer zum nuß am nächsten n mehrere Orts- ebäck backen zu ier alsdann nur les Backloses an s zulässig. eweils aus einer rdeinem Grunde alsbald Anzeige Du in Kenntnis ahr (1. April bis (1. Oktober bis heizt, 3 Stunden er Nachbäcker ist sortzufahren. Die Sommerhalbjahi je nach den Be- 5 Tag und Nacht lleihensolge wird t soll, soweit die I begonnen wer- ;eftellten Reihen- lassen werden. en, Begräbnissen ungsmäßig einen g vom Backlosen 'übrigen Teiliieh- Asche und ebenfo : Oeffnungen ain it der Nachbäcker ersäumt dies der selbst zu tragen. us bei dem Back' abzuliefern. Dsi Zackstube zu reim- hliehen und den anzeigt, kann für den Schaden selbst haftbar gemacht werden. Auch darf ber Raum über dem Backofen nicht zum Trocknen von Gegenständen benutzt werden. § 15. Für jede Zuwiderhandlung oder Unterlassung hat der Schuldige an bie Gemeindekasse eine Buße von 3.— Mark zu zahlen, bis zu deren Entrichtung er von der Benutzung des Backhauses durch die Bürgermeisterei ^geschlossen werden kann. § 16. Aenderungen der in vorstehender Backordnung festgelegten Geldbeträge unterliegen der Beschlußfassung des Gemeinderats und Genehmigung des Kreisamts. § 17. Diese Backordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 6. März 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Sehr.: Pfingstfahrt des Vereins für das Deutschtum im Ausland in 1933 nach Klagenfurt. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Minister für Kultus und Bildungswefen hat verfügt: Der Landesverband Hessen des VDA. ist an mich mit der Bitte herangetreten, den diesjährigen Teilnehmern an der Pfingstfahrt des Gesamt- nereins nach Klagenfurt mit Rücksicht auf die weite Reise durch eine Verlängerung der Pfingstferien die Möglichkeit zu geben, sich nicht nur an ber vaterländischen Kundgebung zu beteiligen, die mit der Fahrt nach hem kerndeutschen Kärtnerlande verbunden ist, sondern auch die Gelegenheit zu benutzen, unter Führung der die Reise mitmachenden Lehrer durch anschließende Wanderungen im Gebiete des alten deutschen Kulturbodens Land und Leute unseres Brudervolkes kennenzulernen. Da in diesem Jahr trotz der wesentlichen Verbilligung der Bahn- und ber Schiffahrt nur eine kleinere Zahl der in den hessischen Schulgruppen vereinigten Mitglieder des VDA. die Fahrt antreten wird, genehmige ich, daß für alle diejenigen Schüler und Schülerinnen, die unter sachkundiger Führung von Lehrern und Lehrerinnen im Anschluß an die Psingst- tagung in Klagenfurt noch einige Tage in Oesterreich wandern wollen, eine Verlängerung ber Pfingstferien bis zu sechs Tagen von den Schulleitern auf Antrag gewährt werden kann. Es bleibt den einzelnen wandernden Gruppen überlassen, wie sie diese sechs Tage zu verteilen gedenken. Gießen, den 25. Februar 1933. Hessisches Kreisschulamt. 1.33.: Fischer. Betr.: Geschäftsstunden bei dem Kreisschulamt. An bie Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Sprechstunde bei dem Kreisschulamt fällt Mittwoch, den 22. März, aus. Gießen, den 13. März 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. 23.: Fischer. Dienstnachrichken des kreisamles. Der Minister des Innern hat im Volksstaat Hessen die Erlaubnis erteilt: Dem Landesausschuß für Arbeiterwohlfahrt und Jugendpflege in Hessen zur Sammlung von Geldspenden durch Haus- und Straßensammlung vom 16. bis 31. 3uli; Straßensammlung am 29. und 30. Juli 1933. Der Minister des Innern hat im Volksstaat Hessen gestattet: 3. Geldlotterie des Deutschen Ledermuseums, Offenbach a. M.; Ziehungstermin: 19. Juli 1933. Ausspielung anläßlich des Lauterbacher Prämienmarktes 1933; Ziehungstermin: 8. Juni 1933. ist zu vermeß t Wer von den 1 dem Backmeisttt Druck bet Btühl'schen Universitäts-Buch« und Steinbrucketei, R. Lange, Gießen.