Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen N. 6 Erscheint Sienatag und Sreitag. 17. KebrUap Dur durch die Post zu beziehen. 1933 Jnhalts-lleberficht: Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. — Kreiswahlleiter für den Wahlkreis Nr. 33 Hessen- Darmstadt. ■ Änderungen der Bestimmungen über die Gewährung eines Reichszuschusses. — Die Wiederbesetzung der Stelle des Feuervisitators des 5. Bezirks. — Dre Mitnahme von Hunden in Felder und Wälder. — Das Feuerlöschwesen im Kreise Gießen. — Die zur Entlassung kommenden Schuler, die ein Handwerk erlernen wollen. — Feldbereinigung Allendorf a. ü. Lumda. — Dienstnachrichten. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. Am 31. Januar war im Kreis Bensheim in einer Gemeinde ein Gehöft verseucht. tragung der Stelle zu bewerben, wollen ihre Gesuche unter Anschluß von Zeugnissen über etwa bestandene Prüfungen und ihre seitherige Beschäftigung bis zum 1. März -1933 bei uns einreichen. Gießen, den 7. Februar 1933. Kreisamt Gießen. I.B.: Schmidt. Bekanntmachung. Für die am Sonntag, dem 5. März 1933, stattfindende Neuwahl des Reichstags wird auf Grund des § 15 des Reichswahlgesetzes vom 6 März 1924 (RGBl. I S. 159) in der Aenüerung vom 13. März 1924 (RGBl. 1 S. 173) zum Kreiswahlleiter für den Wahlkreis Nr. 33 Heffen- Darmstadt Ministerialrat Bornemann und zu seinem Stellvertreter Lega- tionsrat Dr. Hememann ernannt. Dienstanschrift: Darmstadt, Staatsministerium, Neckarstrahe 7, Fernruf 5040 Nebenstelle 201. Wegen frist- und ordnungsmäßiger Einreichung der Kreiswahlvorschläge, Berbindungs- und Anschlußerklärungen wird auf die §§ 15, 16 und 19 des Reichswahlgesetzes und die Verordnung des Reichspräsidenten über Aenderung des Re.chswahlgesetzes vom 2. Februar 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 30 vom 4. Februar 1933), Artikel 1, Ziff. 3 und 4, verwiesen, Darmstadt, den 7. Februar 1933. Hessisches Gesamtministerium. Ad e lu n g. Bekanntmachung. Aenderung der Bestimmungen über die Gewährung eines Reichszufchusses für die Instandsetzung von Wohngebäuden, die Teilung von Wohnungen und den Umbau gewerblicher Räume zu Wohnungen betreffend. Vom 30. Januar 1933. Der Reichsarbeitsminister hat durch Anordnung vom 24. Januar 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 21 vom 25. Januar 1933) die Bestimmungen über die Gewährung eines Reichszuschusses für die Jnstandfetzung von Wohngebäuden usw. vom 17. September 1932 (Darmstädter Zeitung Nr. 227 vom 27. September 1932) wie folgt, geändert: Zu Al. An Stelle der Worte: „1. Januar 1934" treten die Worte: „1. Juli 1933". Zu B 10. An die Stelle der Zahl „2 5 0" tritt die Zahl: „10 0". Die Hessische Anordnung vom 26. September 1932 zur Durchführung der Bestimmungen vom 17. September 1932 (Darmstädter Zeitung Nr. 227 vom 27. September 1932) wird geändert wie folgt: Zu II. Der letzte Satz wird gestrichen und ersetzt wie folgt: Den Vorbescheid (Abschnitt V) über die Anträge zu größeren Jn- standsetzungsarbeiten erteilen in den Städten die Bürgermeistereien und in den übrigen Gemeinden die Hessischen Hochbauämter. Die Bürgermeistereien der übrigen Gemeinden haben die Anträge dem zuständigen Hessischen Hochbauamt vorzulegen. Alle Anträge auf Reichszuschüsse für Teilung von Wohnungen und den Umbau fonst.ger Räume sind dem Hessischen Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft) weiterzuleiten. Zu III c) 2. Der letzte Satz wird gestrichen und ersetzt wie folgt: „daß nur solche Bauunternehmer und Lieferanten berücksichtigt werden, deren Geschäftsbetrieb polizeilich angemeldet ist." Zu V. Die beiden letzten Sätze werden gestrichen und ersetzt wie folgt: „Die Hessischen Hochbauämter und die Bürgermeistereien der Städte haben auf Grund des Abrechnungsergebnisses den endgültigen Bescheid über den Reichszuschuß für Jnstanüfetzungsarbeiten zu erteilen und je eine Abschrift dem Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft) vorzulegen. Die einzelnen Rechnungsbelege sind dem Grundstückseigentümer zurückzugeben. Die Auszahlung des Reichszufchusses erfolgt durch die Hauptstaatskasse an die Stadt- bzw. Gemeindekasse. Darmstadt, den 30. Januar 1933. Der Hessische Minister des Innern. 3. 33.: Dr. Reitz. Bekanntmachung. Setr.: Die Wiederbesetzung der Stelle des Feuervisitators des 5. Bezirks. Infolge des Ablebens des Feuervisitators Stengler in Lieh wird die ^eubefetzung der Feuervisitatorenstelle für den 5. Bezirk erforderlich. Der •°e3irt umfaßt die Orte: Burkhardsfelden, Eberstadt, Ettingshausen, Hattenrod, Lich, Münster, Nieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern und Oppenrod. Maurermeister oder sonstige geeignete Bewerber, die in dem vor- genannten Bezirk ihren Wohnsitz haben, und beabsichtigen, sich um Ueber- Betr.: Forst- und Jagdschutz; hier: die Mitnahme von Hunden in Felder und Wälder. An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises. Nach Art. 25 des Hessischen Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 macht sich derjenige strafbar, der einen Hund in fremdem Jagdgebiet bei sich hat und denselben außerhalb der erlaubten Verbindungswege über hundert Schritte von diesem entfernt frei herumlaufen läßt. Wir beauftragen Sie, alle Zuwiderhandmngen gegen diese Bestimmung unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Die Ortspolizeibehörüen werden beauftragt, das ihnen unterstellte Polizei- und Feldschutzpersonal entsprechend anzuweisen. Gießen, den 8. Februar 1933. Kreisamt Gießen. 3. 33.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Das Feuerlöschwesen im Kreise Gießen. 3m Jahre 1932 fanden durch den Kreisfeuerwehrinspektor in 34 Gemeinden Besichtigungen der Feuerlöscheinrichtungen verbunden mit einer Hebung und in 4 Gemeinden Gerätebesichtigungen statt. Die Feuerlöscheinrichtungen der Gemeinden: a) Albach, Bersrod, Grohen-Linden, Heuchelheim, Lich, Lumda, Nieder - Bessingen, Stangenrod, Utphe, Watzenborn - Steinberg und Weickartshain waren m.t „recht gut"; b) die der Gemeinden Allendorf a. d. Lahn, Alten-Buseck, Allertshausen, Arnsburg, Birklar, Climbach, Baubringen, Garbenteich, Harbach, Inheiden, Langd, Leihgestern, Muschenheirn, Odenhausen, Rabertshausen, Reinhardshain, Rüddingshausen, Ruttershausen, Saasen, Staufenberg, Stockhausen, Weitershain und Wieseck mit „gut" und c) die der Gemeinden Bellersheim, Hausen und Rodheim mit „genügend" zu bezeichnen. Nach diesem Ergebnis ist das Feuerlöschwesen im allgemeinen mit „gut" bis „recht gut" zu bezeichnen. Die Gemeinde Daubringen hat eine neue mechanische Leiter von 10 Meter Steighöhe angesch.stft. Wir sprechen den betreffenden Gemeinden und Feuerwehren unsere Anerkennung aus. Gießen, den 14. Februar 1933. Kreisamt Gießen. 3.33.: Grein. Betr.: Die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen auf unser Ausschreiben vom 10. Februar 1927 im Amts- verkündigungsblatt Nr. 11 vom 15. Februar 1927 hin. Gießen, den 13. Februar 1933. Hessisches Kreisschulamt. 3. 33.: Fische r. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Allendorf a. d. Lumda; hier die Auflösung der Vollzug skommissi o n. Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß nachdem das Feld- bereinigungsverfahren in der Gemarkung Allendorf a.d. Lumda beendigt und das Kassewesen abgeschlossen ist, auf Grund des Feldbereinigungsgesetzes vom 22. November 1923 die Vollzugskommission durch Entschließung des Hessischen Ministeriums der Finanzen, 21b Hg. für Landwirtschaft zu Nr. F. M. L. 1207 vom 20. Januar 1933 aufgelöst worden ist. Friedberg, den 27. Januar 1933. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Dienstnochrichken des Kreisamtes. Karl Görnert I. und Rudolf Herzberger zu Oueckborn wurden als Wiegemeister für die Gemeinde Oueckborn ernannt und verpflichtet. Landwirt Karl Reuschling IV. von Steinbach wurde zum Beigeordneten der Gemeinde Steinbach gewählt und verpflichtet. Druck der Brühl'lchen llniversi tö ts - Buch. und Steindruckerei, 2t Lange, Gießen.