Ar. 2 Erscheint Dienstag und Freitag. 17. Januar 1933 Nur durch die Post zu beziehen. überlassen werden. § 8. Die ordnungsmäßige Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund des Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist. Er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsausseher anzuzeigen. Gefechtsschießen mit scharfer Munition in dem Gelände abhalten, welches begrenzt wird durch die Luftlinie Alten-Buseck —Beuern — Climbach — Treis a. d. Lda. — Mainzlar — Daubringen — Hofgut Heibertshausen — Ostrand Hangelstein — Alten-Buseck. Das Schießen findet jeweils von 9 bis 16 Uhr statt. Das gefährdete Gebiet liegt innerhalb der oben angeführten Luftlinien und wird während des Schießens von der Truppe abgesperrt werden. Den Anordnungen der Absperrungsposten der Truppe ist unbedingt Folge zu leisten. Schußrichtung von Südwesten nach Nordosten und von Westen nach Osten. Die Provinzialstraßen Alten-Buseck — Großen-Buseck — Beuern — Climbach — Mendorf a. d. Lda. — Treis a. d. Lda. — Mainzlar — Daubringen sind nicht gefährdet und können auch während der Schiehzeiten benutzt werden. Die Straße Daubringen — Alten-Buseck wird nur vorübergehend für kurze Zeiten gesperrt werden. Gießen, den 14. Januar 1933. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Den Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen. Unter Bezugnahme auf unsere früheren Bekanntmachungen weisen wir wiederholt darauf hin, daß Amtstage bei der unterzeichneten Behörde nur Dienstags vormittags und Freitags vormittags jeder Woche find. Während der übrigen Zeit sind die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum geschlossen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle allerdringendster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amtstage hier vorsprechen, auf Abfertigung nicht rechnen können. Gießen, den 12. Januar 1933. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Ritzel. Bekanntmachung, betreffend die,Ankörung von Privathengsken. Vom 9. 3anuar 1933. Besitzer von Privathengsten, welche diese zum Decken fremder Stuten verwenden und für das 3ahr 1933 ankören lassen wollen, werden aufgefordert, bis spätestens 31. Januar 1933 bei uns entsprechenden Antrag zu stellen. Anträge, die nach dem 31. Januar 1933 eingehen, können in diesem Jahre nicht mehr berücksichtigt werden. Darmstadt, den 9. Januar 1933. Hessisches Ministerium der Finanzen. Abteilung für Landwirtschaft. Dr. Rößler. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise, in den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Ihnen mit 23er« siigung vom 14. März 1925 zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter weifen wir die Bürgermeistereien der Landgemeinden ausdrücklich an, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sind oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden, tnif der Post hierher zu schicken und nicht, wie dies vielfach üblich war, durch den Gesuchsteller selbst uns zu übermitteln. Gießen, den 12. Januar 1933. Kreisamt Gießen. 1.23.: Ritzel. Bekanntmachung. Vetr.: Gefechtsschießen des I. (Hess.) Bataillons, 15. Jnf.-Regts. Das I. (Hess.) Grenadier-Bataillon, 15. Jnf.-Rgts., wird in der Zeit vom 25. bis 28. Januar und vom 30. Januar bis 4. Februar 1933 em Nachweisung über den Stand der Maul- und klauensenche in Hessen am 1. Januar 1933. Inhalis-Uebersichk: Stand der Maul- und Klauenseuche. — Ankörung von Privathengsten. — Geschäfsgang beim Kreisamt Gießen. — Gefechtsschießen des I. (Hess.) Bataillons, 15. Inf.-Regt. — Friedhofsord nung der Gemeinde Lindenstruth. — Feldbereinigungen in den Gemarkungen Trohe und Rödgen. — Dienstnachrichten. Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Linden st ruth. Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung, des Artikels 5 des Gesetzes, das Beerdigungswesen betreffend, vom 22. Juli 1905 und der §§ 23 und 24 der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Bekanntmachung vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gemeinderats vom 3. Dezember 1932 mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 30. Dezember 1932 zu Nr. M. d. I. II. 11148 für den Friedhof der Gemeinde Lindenstruth folgende Friedhofsordnung erlassen: § 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1:250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt- und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind. § 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren oorzusehen. Für die Anlegung der Einzel(Reihen)gräber ist der im Lageplan angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. § 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten höben, sind aus den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. § 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt. § 5. Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. Die Entfernung der Gräber voneinander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter oorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen usw. herzustellen. § 6. Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen. § 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich Amisverkündigungsblaii für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gie 1 iä Kreis Gemeinden (Gutsbezirke) Gehöfte insgesamt davon (SP. 1) neu insgesamt davon (Sp. 3) neu 1 2 3 4 Darmstadt........... — — — — Bensheim............ — — — — Dieburg ............. — — — — Erbach.............. — — — — Groß-Gerau.......... — — — — Heppenheim.......... — — — — Offenbach............ — — — — Alsfeld.............. — — — — Büdingen............ — — — — Friedberg............ 2 2 2 2 Gießen.............. 1 1 1 1 Lauterbach........... — — — — Schotten............. — — — — Alzey............... — — — — Bingen.............. — — — — Mainz.............. — — — — Oppenheim........... — — — — Worms.............. — — — — Hessen 3 3 3 3 2 bringen. § 24. sargen ist verboten. § 13. nehmen. § 18. ®rud der Brühl"schsn AniverMäts-BuÄ- und Steindruckerei, R. L-«gf, Giehen. Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden. : >§ 25. Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gemeinderat. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behalt es bei den dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden. § 26. ) Diese Satzung tritt mit dem Tage der Verkündung im Amtsverkündi- gungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Friedhofsordnung vom 9. Juni 1906 aufgehoben. Lindenstruth, den 12. Januar 1933. Hessische Bürgermeisterei Lindenstruth. M e n z. Polizeiverordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverovdnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 30. Dezember 1932 zu Nr. M. d. I. II. 11148 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Lindenstruth erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der §§ 3, 4, 8, 11—13 und 22—24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lindenstruth zuwiüerhandelt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafen bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. v o Mit dem gleichen Tage tritt die Friedhofsordnung vom 9. Juni 19* außer Kraft. Gießen, den 12. Januar 1933. Hessisches Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. ,§ 22. I Das Mitbringen von Hunden und das Tabakrauchen auf dem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist. § 23. Die auf den Begräbnisplätzen sich ergebenden Abfälle, alte Kreuze und dergleichen sind unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu ver- Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Gemeinderat noch ein ober mehrere Totengräber angestellt werden. Dieselben haben bei der Anlage der Gräber streng darauf zu sehen, daß Beschädigungen der Nachbargräber vermieden werden. § 19. Der Friedhof wird in der Regel geschlossen gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und außerdem in den von dem Gememderat bestimmten Zeiten geöffnet. Wünscht jemanb den Friedhof außer dieser Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofsaufseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben sowie für allen L-chaden, den er innerhalb des Friedhofs verursachen sollte, oder der durch sein Verschulden herbeigeführt wird, haftbar. § 20. Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhofsaufsehers Folge zu leisten. , § 21. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener den Friedhof betreten. Weiterhin dürfen die Gräber seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über dew Grabesrand hinausgehen. Wer solche Anlagen herstellt, ist verpflichtet, sie zu unter« 1,aISie Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinaus- gehen. Hochstämmige Zierpflanzen dürfen auf den Reihengräbern nur mit Genehmigung des Gemeinderats gepflanzt werden. § 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhalt, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach sruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Burgermelsterel die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. ;§ 10. Der Bestimmung des § 9 entsprechend kann die-Bürgermeisterei auch verfahren, wenn der Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze und etwaiger Anlagen nach § 8 nicht entsprochen wird. § 11. Das Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten. § 12. Für Reihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Die Benutzung von Metallsärgen, vergipsten Särgen und Zement- Die Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefallen >it die Genehmigung des Kreisamtes einzuholen. Die bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wlederbenutzung eines Friedhofteils gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen. § 14- Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Hohe der Gebühr wird gemäß Art. 108 der Gemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 15. I lieber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnisregister zu führen. Dasselbe, hat zu enthalten: „ , 1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jebes Grabes, 2 Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten, 3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung. § 16. Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob Derselbe kann sie einem besonderen, nach Art. 65 der Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsausschuß übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aussicht dem Friedhossaufseher ob. § 17. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertz- gung der Gräber verantwortlich. Er hat die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung zu halten und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in den Gemarkungen Trohe und Rödgen (Kreis Gießen); hier Wunschtermin. Taqfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, welche die Beteiligten für die Bildung der neuen Grundstücke geltend machen wollen, findet: Donnerstag, den 26-.. Januar 1933, vormittags 9.15 bis 9.45 Uhr auf der Bürgermeisterei zu Trohe, • und Donnerstag, den 26. Januar 1933, vormittags von 10.30 bis 11.* Uhr im alten Schulsaal in Rödgen statt. Die Wünsche sind schriftlich einzureichen und aussen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zusammen gelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung ^^Wünsche die in diesem Termin nicht schriftlich-eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. 9 Zur nochmaligen Aufklärung der Beteiligten über: die künftige G - wanneinteilung und Grundstücksrichtung liegt vom 19. Januar l. Js. ab J ber Meliorationsplan in obengenannten Lokalen zur Einsicht offen. Friedberg, den 9. Januar 1933. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Dienstnachrichten des kreisamtes. Landwirt Ludwig Eduard Schneider aus Trais-Horloff wurde als stellvertretender Wiegemeister für die Gemeinde Trais-Horloff verpflich • Der Minister des Innern hat im Volksstaat Hessen die Erlaubnis Dem^Deutschen Kolonialverein e.V., Berlin, zur Sammlung von• spenden durch den Vertrieb des Kolonmlkalenders für 1934 bis 3ui Dem Verein für das Deutschtum im Ausland, Landesverband Hessen, zur SanZng von Geldspenden durch Haus- und Straßensammlung fu den Unterstlltzungsfonds für Auslandsdeusiche in der Zeit vom18.3um bis 15. Juli 1933 — Strahenfammlung (Blumentag) am 25. Ium i für i Ar. 3 Inhalts bad). — richtigui Kriegerc die Bestel sammensct Wilchgeset Rachde baden mit zusammen und Offen der Stegei gemeinsan ordnung (GS. S. Durchführ S. 233) zi Regierung Der Ar seine Ansl wirtschafte Darms Für d staatlichen Arbeitsäir (Heizperio und Liefe: Die A forderliche von 1.50 Postscheck? scheckamt zufordern, werden. 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