AmtsverkündigungMaii für die provinzialöirettion Overheffen und für das Kreisami Gießen Erscheint Dienstag und Freitag.15. September Nur durch die Post zu beziehen. 1933 Jnhaltvuberstcht. Durchführung der Gesetze über die Einziehung Volks- und staatsfeindlichen Vermögens. — Bildung der Backlohn- preise. Bildung der Brotpreise. — Straßensperre. — Schafräuöe in Nonnenroth. — Schulbesuch der Aüventistenkinder am Samstag. Dienstnachrichten. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen. Bekanntmachung. Betr.: Bildung der Backlohnpreise. Auf Grund des § 2 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 (Reichsges.-Bl. Teil I, S. 702) und der Verordnung zur Preisüberwachung vom 8. Juli 1933 (Darmstädter Zeitung vom 10. Juli 1933) setze ich hiermit den Backlohn wie folgt fest: 1. Bei einem Verbacken von 3 Pfund Mehl zu 4 Pfund Brot auf 12 Pf. Soiveit in einzelnen Gemeinden eine Zugabe von Mehl bisher üblich war, darf diese bis % Pfund weiterhin gefordert werden, ohne daß vorstehender Preis sich ändert. Soweit eine höhere Zugabe gefordert wird (%> Pfund Mehl, 150 Gramm Mehl), hat eine entsprechende Senkung des Satzes von 12 Pf. zu erfolgen. 2. Wird eine größere Menge Mehl zu einem Laib Brot verbacken (z. B. 4 Pfund Mehl zu 5 Pfund Brot oder 4% Pfund Mehl zu 6 Pfund Brot), so darf der Backlohn eine Steigerung erfahren. (4 Pfund Mehl zu 5 Pfund Brot = 15 Pf., 4l4 Pfund Mehl zu 6 Pfund Brot = 18 Pf.) Weuu irr einer Gemeinde zur Zeit ein Backlohn besteht, der sich unter den obigen Sätzen bewegt, so darf eine Erhöhung nicht emtrete«. Darmstadt, den 12. September 1933. Hessisches Staatsministerium. Der Staatssekretär (Preisüberwachungsstelle). Verordnung zur Durchführung der Gesetze über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens. Vom 8. September 1933. Zur Durchführung des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) und des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) wird folgendes verordnet: II. Mischbrot. 1. In Städten (mit Vororten) und Gemeinden mit stadtähnlichem Charakter darf der Laib Brot zu 4 Pfund höchstens 70 bis 72 Pf. kosten (bei einem Mischverhältnis % Roggen- Auszug zu % Wetzen-Spez. 0). 2. In den Gemeinden mit rein ländlichem Charakter darf der Laib Brot zu 4 Pfund höchstens 66 bis 68 Pf. kosten. Falls das Mischverhältnis eine bessere Zusammensetzung enthält (z. B. X Roggen zu Weizen), ist ein entsprechender Preiszuschlag zu den vorgenannten Preisen statthaft. (Z. B. für X Roggen-Auszug zu % Weizen-Spez. 0 bei der Stadt 74 bis 76 Pf., auf dem Land 70 bis 72 Pf.) Enthält das Mischverhältnis eine geringere Zusammensetzung, z. B. % Roggen zu % Weizen, so hat ein entsprechender Abschlag zu erfolgen, z.B. in der Stadt auf 66 bis 68 Pf., auf dem Land auf 62 bis 66 Pf. Zu I und II. Soweit in einzelnen Städten und Landgemeinden bereits ein Brotpreis für die verschiedenen Brotsorten gilt, der unter den obigen Höchstpreisen liegt, darf eine Preiserhöhung nicht stattfinden. In Städten und Gemeinde« mit stadtähnlichem Charakter ist die Ueberschreitung des unterste» Satzes der obigen Spanne« a« die Genehmigung der Preisüberwachungsstelle gebu«de«, die nur r« Sonderfälle« aus besonderem Anlaß erteilt werden wird. Darmstadt, den 12. September 1933. Hessisches Staatsministerium. Der Staatssekretär (Preisüberwachungsstelle). Bekanntmachung. Betr.: Bildung der Brotpreise. Auf Grund des § 2 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1981 (Reichsges.-Vl. Teil I, S. 702) und der Verordnung zur Preisüberwachung vom 8. Juli 1933 (Darmstädter Zeitung vom 10. 7. 1933) bestimme ich hiermit auf Grund der gegenwärtigen Preis- und Erzeugungsverhältnisse solgende Brotpreis- hvchstspannen: I. Roggenbrot. !• In den Städten (mit Vororten) und Gemeinden mit stadtähnlichem Charakter darf der Laib Brot zu 4 Pfund höchstens 60 bis 62 Pf. kosten. 2. In den Gemeinden mit rein ländlichem Charakter darf der Laib Brot zu 4 Pfund höchstens 56 bis 58 Pf. kosten (bei 6 Pfund 84 bis 87 Pf.). Dieustnachrichte« des Kreisamts. Der Landwirt Karl Knöpper, Dorf-Gill, wurde zum kommissarischen Bürgermeister der Gemeinde Dors-Gill ernannt und verpflichtet. Der Rangiermeister Heinrich Loth, Trohe, wurde zum kommis- sarisiheu Beigeordneten der Gemeinde Trohe ernannt und verpflichtet. Ernst Lübke aus Lich wurde als Hilfsfeldschtitz für die Gemeinde Lich bestellt und verpflichtet. Christian Werner, Wilhelm Ranft und Johann Seim, sämtlich aus Allertshausen, wurden als Ehrenfelöschützen für die Gemeinde Allertshausen bestellt und verpflichtet. Für die in den Gesetzen vom 26. Mai 1933 und 14. Juli 1933 vorgesehenen Maßnahmen sind außer dem Lanöespoltzeipräsidenten als oberster Lanöesbehöröe das Staatspolizeiamt Darmstadt, die Kreisämter und die Polizeiöirektionen zuständig. § 2. Die Bestätigung nach § 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 erfolgt durch Bekanntmachung in der Darmstädter Zeitung. § 8. Die zur Durchführung der eingangs erwähnten Gesetze im Nahmen des §8 des Gesetzes vom 26.Mai 1933 erforderlichen allgemeinen Vorschriften werden vom Landespolizeipräsidenten erlassen. § 4. Diese Verordnung ist wirksam vom Tage des Inkrafttretens der Gesetze vom 26. Mai bzw. 14. Juli 1933 au. Darmstadt, den 8. September 1933. Der Ministerpräsident. Dr. Werner. Betr.: Schulbesuch der AdventistenkiHöH- am Samstag. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. In Ergänzung unseres Ausschreiben vom 5. August 1933, Amts- verkündiguugsblatt Nr. 42 vom 11. August 1933, teilen wir Ihnen mit, daß nach einer Verfügung des Hess. Staatsministeriums, Mlnisterialabtilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum vom 2. September 1933 auch die adventistischen Schüler auf Antrag an Samstagen für die Dauer des Gottesdienstes vom Schulunterricht zu beurlauben sind. Gießen, den 11. September 1933. Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß. Bekauutmachu«g. Betr.: Straßensperre. , -« Wegen Ausführung von StraßenöauarHeiten wird die Provinzialstraße Lich—Laubach, Abt. Kreuz Münster bis Laubach vom 13. September d. I. für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Lauter oder Villingen—Ruppertsburg. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 11. September 1933. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Bekauutmachu«g. Betr.: Schafräude in Nonnenroth. Nachdem die Schafräuöe unter der Schafherde in der Gemeinde Nonnenroth erloschen ist, werden die durch unsere Verfügung vom 29. Mürz 1933 (Amtsverkünöigungsblatt Nr. 13 vom 31. März 1933) angeordneten SchutzmaKlHmen hiermit aufgehoben. Gießen, den 12. September 1933. Kreisamt Gießen. I.SL: Schmidt.