)er Erziehungs- beit entbunden s Kreises. üsministeriums, ) Volkstum vom Nr. 181 vom tg- j. irgermeifter von n Beigeordneten meister-Stellver- lr und Friedrich Gemeinde Saasen arischer Bürgertet. M.43 Erscheint Dienstag und Freitag. 15. August 1933 Nur durch die Post zu beziehen. milchwirtschaftlichen Zusammenschluß „Nordbaden", Geschäftsstelle: Heidelberg, Lochheimer Straße 3, und, soweit sie links des Rheines liegen, dem Atilchoerforgungsverbnnd „Pfalz", Geschäftsstelle: Kaiserslautern, Dr.- Frick-Straße 11. Bekanntmachung betreffend die Anordnung des Reichskommissars für Rrilchwirlfchafk über die Bildung des Riilchversorgungsverbandes Rhein-Riain. Vom 7. August 1933. Die nachstehende Anordnung des Reichskommissars für Milchwirtschaft nom 2. August 1933 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Diese Anordnung tritt an Stelle der vom Staatskommissnr für Landwirtschaft beim Hessischen Ministerium der Finanzen im amtlichen Teil der „Darmstadter Zeitung" Nr. 137 vom 15. Juli 1933 verkündeten Anordnung des Reichskommissars für Bildung eines Milchversorgungsverbandes im Rhein-Main-Gebiet. Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen E!nnneiner^ LabnstrÄ- n ^chskomnussars für Milchwirtschaft Uber die Bildung des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main. — Sperrung einer Lahnstrecke. — Sie Umlagen und die Sondergebaudesteuer des Kreises Gießen für das Ri. 1933. — Sprechstunden bei .dem Kreisschulamt. — Dienstnachrichten. Darmstadt, den 7. August 1933. 1 L Hessisches Staatsministerium. Der Landesbauernpräfident. Dr. Wagner. Anordnung, betr. die Bildung des Rkilchverforgungsverbandes Rhein-Main. Vom 2. August 1933. Auf Grund des § 38 Abf. 7 des Milchgsfeßes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Aende- rung des Milchgesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 527) erlasse ich unter Aufhebung meiner Anordnung, -betreffend die Bildung des Milch- versorgungsverbandes Hessen, .vom 10. Juni 1933 („Darmstädter Zeitung" Ar 137 vom 15. Juni 1933) als Beauftragter des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft folgende Anordnung: § 1. Zur Regelung des Absatzes und der Verwertung von Milch und Milcherzeugnissen in dem in § 2 näher bezeichneten Verbandsgebiet werden sämtliche a) Betriebe, welche Milch erzeugen, -b) Betriebe, welche Milch oder Milcherzeugnisse bearbeiten oder verarbeiten, c) Betriebe, welche mit Trinkmilch, Magermilch und Rahm handeln, zu einem Verband zusammengeschlossen. . Der Verband führt den Namen „Milchversorgungsverband Rhein- Main" und hat seinen Sitz in Grankfurt a. M. Der Verband ist rechtsfähig. .§ 2. Das Verbandsgebiet umfaßt: a) Vom Land Hessen: die Provinz Ober Hessen, von der Provinz Starkenburg die Kreise Darmstadt, Dieburg, v oß-Gerau, Offenbach, vom Kr t Erbach die Gemeinden nördlich der Linie Schöllenbach, Hetzbach, Hüttenthal, Ober-Hiltersklingen, Weschnitz ausschließlich der vorerwähnten Gemeinden, vom Kreis Bensheim die Gemeinden nördlich der Linie Lorsch, Biblis, Wattenheim, Nordheim ausschließlich der vorerwähnten Gemeinden, von der Provinz Rhein Hessen die Kreise Mainz, Bingen, den Kreis Oppenheim mit Ausnahme der Gemeinden Bechtolsheim, Biebelsheim, Eimsheim, Gabsheim, Guntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe, Spiesheim, Uelversheinr, Wintersheim, den Kreis Alzey mit Ausnahme der Gemeinden Albig, Alzey, Dautenheim, Dintesheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn, Flomborn, Framersheim, Freimersheim, Gnu-Köngernheim, Gan-Odernheim, Kettenheim, Heimersheim, Heppenheim,' Schafhausen, Wahlheim, Weinheim; b) von Preußen: den Regierungsbezirk Wiesbaden, van dem Regierungsbezirk Kassel die Kreise Marburg, Kirchhain, Hünfeld, Fulda, Schlüchtern, Gelnhausen, den Stadt- und Landkreis Hanau, vom Regierungsbezirk Koblenz den Kreis Kreuznach, c) von Bayern: die Bezirke Aschaffenburg, Stadt und Land, Alzenau, Obernburg „ und Miltenberg. Sämtliche hessischen -Gemeinden, die nach der in Absatz 1 genannten Abgrenzung des Berbandsgebietes nicht zu dem Versorgungsverband Ahem-Main gehören und rechts des Rheines liegen, unterstehen dem § 3. Die, Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder und die sonstigen Rechtsverhältnisse des Verbandes regeln sich nach der von mir zu erlassenden Satzung. § 4. Der Verband kann a) die von den Mitgliedern des Verbandes zu liefernde Menge Trinkmilch -festsetzen, .b) bestimmen, wie das Sammeln und Befördern der Milch zu geschehen hat; auch Maßnahmen zur Verbilligung dieser Tätigkeit treffen, c) vorschreiben, ein welche Stelle die in den Verkehr zu bringende Milch zu liefern ist, insbesondere auch die Lieferungen an Be- oder Verarbeitungsbetriebe anordnen; dabei muß den Mitgliedern, die Inhaber von -Erzeugerbetrieben sind, grundsätzlich die Entscheidung darüber überlassen werden, in welcher Weise sie -die von ihnen gewonnene Milch innerhalb ihres Betriebes verwerten wollen, d) vorschreiben, von welcher Stelle Milchhändler und sonstige Milchverteiler Milch zu beziehen haben, e) einen Ausgleich der Absatzverhältnisse für Trink- und Werkmilch herbetzuführen und zu diesem Zweck eine Ausgleichsabgabe erheben, ii) die Art der Verrechnung und Bezahlung der Milchlieferungen regeln, g) wirtschaftlich angemessene Milchpreise und Handelsspannen im Verkehr mit Milch unter Beachtung der Vorschrift des § 5 Absatz 2 festsetzen, h) anordnen, daß Erzeugerbetriebe sich örtlich zusammenschließen oder sich bestehenden örtlichen Vereinigungen anschließen, i) zur Deckung der Verwaltungskosten von den Mitgliedern des Verbandes Beitrüge nach Maßgabe ihrer Milchlieferungen erheben. §5. Bis zur ordnungsmäßigen Bestellung der Organe des Verbandes nach den Vorschriften der zu erlassenden Satzung wird mit der vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben und Geschäfte des Verbandes der Diplom- Landwirt I. Birkenholz, -Frankfurt a. M., Bethmannftraße 50, beauftragt. Zur vorläufigen Wahrnehmung der Befugnisse der nach § 38 Abs. 8 des Milchgesetzes einzusetzenden Preisausschüsse wird dem Beauftragten ein vorläufiger Preisnusschuß beigegeben, der besteht aus: a) 4 Vertretern der Milcherzeuger, b) je 1 Vertreter der Bauernkammer in Darmstadt, Wiesbaden, Kassel und Würzburg, c) 2 Vertretern von Genossenschaftsmolkereien, d) 1 Vertreter von Privatmolkereien, e) 2 Vertretern des Handels, i) 2 Vertretern der Verbraucher. Die Vertreter, mit Ausnahme der unter b) genannten, werden von dem Reichskommisfar im Benehmen mit den zuständigen Organisationen bestellt. § 6. Verstöße gegen Bestimmungen und Anweisungen, die auf Grund dieser Anordnung ergehen, werden von mir mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 RM. im Einzelfalle belegt. Auf diese Strafen sindet die Zweite Preußische Verordnung zur Durchführung des Milchgesetzes vom 6. Oktober 1932 (Gesetzsammlung S. 325) mit Ausnahme von'Artikel 1 Absatz 1 und 2 Anwendung bzw. erfolgt die Beitreibung im Wege des Verwal- tungszwangsversahrens sowie der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Die eingezogenen Strafgelder fließen dem Milchversorgungsverband Rhein-Main zu, soweit sie nicht auf Grund der genannten Verordnung anderen Stellen verbleiben. §7. Diese Anordnung tritt am 15. August 1933 in Kraft. Berlin, den 2. August 1933. Der Reichskommissar für Milchwirtschaft. Freiherr v o n K a n n e. Bekanntmachung. Betr.: Sperrung einer Lahnstrecke. Stuf Grund des Art. 65 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911, wird die Lahn auf der Strecke vom Wehr bis zum Felsen am 26. August 1933 — 2 — von 14 bis 19 Uhr und am 27. von 7.30 bis dl Uhr und von 14 bis 19 Uhr für alle Boote und Personen, die nicht an der Durchführung der in dieser Zeit stattfindenden Regatta des Vereins Rudersport Gießen 1913 und der Akademischen Ruderabteilung e. V. beteiligt sind, gesperrt. Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90 RM. bestraft. Gießen, den 9. August 1933. Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Die Umlagen und die Sondergebäudesteuer des Kreises Gießen für das Rj. 1933. Der Kreistag hat folgende Steuersätze festgesetzt, die von dem Herrn Minister des Innern genehmigt wurden: A. Für die in den Gemeindegemarkungen gelegenen Sleuerwerte. Für die Stadt Für die Land1. Auf je 100 Mark Steuerwert der Gebäude Gießen gemeinden des Kreises Rpf. Rpf. und Bauplätze \ 2. Auf je 100 Mark Steuerwerk des land- 0,6 3,4 6,4 unb forftw. genutzten Grundbesitzes 1,2 3. a) auf je 100 Mark des Gewerbekapitals 0,4 2,7 b) auf je 100 Mark des Gewerbeertrags 4. auf 1 RM. des staatlichen Sondergebäude- 6 34 fteuerfolls 1932 (unter Senkung des vollen 3ahresbetrags für das Rj. 1931 um 20 v. H. von den Steuerwerten: a) bis 7000 Mark 2,3 9,15 b) über 7000 Mark 2 8 B. Jur die in den selbständigen Gemarkungen gelegenen Sleuerwerle und den gemarkungsselbständigen Grundbesitz. Rpf. 1. auf je 100 Mark Steuerwerk der Gebäude und Bauplätze 14,805 2. auf je 100 Mark Steuerwerk des landw. und gärtnerisch genutzten Grundbesitzes 31,725 3. auf je 100 Mark Steuerwert des Waldbesitzes 35,25 4. a) auf je 100 Mark des Gewerbekapitals 2,5 b) auf je 100 Mark des Gewerbeertrags 24 5. auf je 1 Mark des staatlichen Sondergebäudesteuersolls 1931 (unter Senkung des vollen Iahresbetrags für das Rj. 1931 um 20 v. H.) von den Steuerwerten: a) bis 7000 Mark 41,175 b) über 7000 Mark 35,95 Der Ausschlag und die Erhebung der Kreisumlagen erfolgt, wie bisfjer gemeinsam mit den Gemeindeumlagen. Die Umlagen werden in 6 Zielen, jeweils zum 25. der Monate Mai, 3uli, September, November 1933, Januar und März 1934 erhoben. Auf die Steuerschuld, die sich auf Grund der demnächst zur Zustellung kommenden Steuerbescheide ergibt, werden die für das Rj. 1933 geleisteten Vorauszahlungen auf Kreisumlagen ausgerechnet. Bei verspäteter Zahlung der Kreisumlagen werden dieselben Zuschläge erhoben, wie sie der hessische Staat bei verspäteter Zahlung von Steuern unb Abgaben erhebt. j Gießen, den 11. August 1933., Kreisamt Gießen. 3- 23.: Schmid t. Betr.: Sprechstunden bei dem Kreisschulamt. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Sprechstunden bei dem Kreisschulamt fallen Donnerstag, den 17. August, aus. Gießen, den 14. August 1933. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Dr. Heust. Dienstnachrichten des kreisamles. Karl Heinrich Pitz von Lauker wurde als kommissarischer Bürgermeister für die Gemeinde Lauker bestellt und verpflichtet. Wilhelm Görlach VII., Ellerstadt, wurde als Wiegemeister für die Gemeinde Ellerstadt verpflichtet. Hermann Volk und Ludwig Wagner VI., beide aus AIkendorf (Lahn), wurden als Ehrenfeldfchützen für die Gemeinde Allendorf a. d. Lahn verpflichtet. Die Landwirte: Heinrich Wootz IX., Karl Wagner IV., Heinrich Kloos IV., Otto Stephan, sämtlich aus Großen-Duseck, wurden als Feldgeschworene für die Gemeinde Grohen-Buseck verpflichtet. Die Landwirte: Heinrich Wagenbach VI., Heinrich Seip L, Wilhelm Schmidt II., Christoph Wootz III., sämtlich aus Grosten-Buseck, wurden als Wiesenvorstandsmitglieder für die Gemeinde Grohen-Dufeck bestellt unb verpflichtet. Druck der Brühl'schen Llniverf itäts - Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Giehen.