iber die Milch- Amtsverkündigungsblatt r? sür die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen sarischen Vür- rtjtet. Dmmissnrischen nb verpflichtet, r für bas Reitet. nanbanten der bes Deutschen 3. I ber deutschen jgebiet: Volks- Nr.38 Erscheint Dienstag und Freitag. "14. ^ZUli Nur durch die Post zu beziehen. 1933 Gelbbereinigung Annerod. — Dienstnachrichten. a ucllutc,‘ Verordnung zur Preisüberwachung. Vom 8. Juli 1933. Auf 'Grund des § 5 Kap. II des 1. Teils der vierten Verordnung bes Reichsprafibenten zur Sicherung von Wirtschaft usw. vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I. S. 699, 702), der Verorbnung über die Befugnisse bes Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (RGBl 6.747), der Bekanntmachungen des Reichskommissars für Preisuber- mchung vom 23. Februar und 29. Februar 1932 (Reichsanzeiger Nr. 47 und Nr. 57 aus 1932) sowie der hessischen Ermächtigungsgesetze vom 13. März und 16. Mai 1933 (Reg.-Bl. S. 27 und 129) wird die nachstehende Verorbnung erlassen. § 1. (1) Zur Ueberwachung der Preise für lebenswichtige Lebens- und llienußmittel sowie für lebenswichtige handwerkliche Leistungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs wirb bei der Ministerialabteilung I eine Preisüberwachungsstelle errichtet. Sie hat die Befugnisse aus tz 1 der Verorbnung vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I, S. 747). (2) Das Nähere bestimmt ber Staatssekretär. ; § 2. (1) Preiserhöhungen, Erhöhungen von Preiszuschlägen unb Preisspannen für bie im 8 1 bezeichneten Lebensrnittel unb Leistungen dürfen nur vorgenommen werben, nachbem sie burdj bie Ueberwachungsstelle oder durch bie sonstigen hierfür bestimmten Organe genehmigt worben sind. (2) Preiserhöhungen ober sonstige Maßnahmen nach Absatz 1, bie bet Gegenstanben unb Leistungen der im § 1 erwähnten Art seit dem l.Mai 1933 erfolgt sind, müssen spätestens bis zum 31. Juli durch Ver- Diittlung des Kreisamts der Ueberwachungsstelle zur Genehmigung vor- oelegt werben. . (* i. * 3 4) Die Vorlage kann auch durch Verbttnbe unb Vereinigungen von Händlern unb Gewerbetreibenden erfolgen. § 3- (1) Im handel mit lebenswichtigen Lebens- unb Genußmitteln sowie bet lebenswichtigen hanbwerklichen Leistungen zur Befriedigung bes täq- littjen Bebarfs dürfen Verbände unb Vereinigungen Mindestpreise, Min- desihanbelsspannen unb Mindestzuschläge jeglicher Art nur mit Genehmigung ber Preisuberwachungsstelle uerabreben ober festsetzen. Verabrebun- gen ober Festsetzungen, bie nach Inkrafttreten ber Verorbnung ohne eine solche Genehmigung getroffen werden, sind nichtig. (2) Verabredungen ober Festsetzungen, die nach dem 1. Mai 1933, ober vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen worden sind werden mit dem Ablauf bes 31. Juli 1933 nichtig, wenn sie bis bahin W genehmigt worden sind, soweit nicht die Richtigkeit schon auf Grund (inberroeiier Vorschriften eingetreten ist. § 4. Sie Entschließungen ber Preisüberwachungsstelle nach den Paragraphen 1 unb 3 sinb enbgültig. § 5. Die Preisuberwachungsstelle ist berechtigt, gemäß der Verorbnung 'ber Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl? I, S. 723) Auskunft zu »erlangen. Zuwiberhanblungen werden nach § 6 der genannten Verordnung bestraft. § 6. JP ..zber gegen die auf Grund der Eingangs erwähnten Gefetzes- h« en ergangenen Maßnahmen ber Preisüberwachungsstelle, ins- oqonöere gegen die Paragraphen 1 bis 3 dieser Verordnung vorsätzlich ooer fahrlässig verstößt, wird wahlweise mit Gefängnis ober mit Gelb- ™',In unbeschrankter höhe ober mit beiben zusammen bestraft. Bei nn?k lrmen trifft bie Strafandrohung den Betriebsinhaber sowie etwa 6ene (Betriebsleiter, bei juristischen Personen unb sonstigen Ver- triebsIeUer ^^stichen Vertreter sowie bie etwa vorhanbenen Be- Verstoß im Sinne bes Absatzes 1 ist es gleichzuachten, Vorschrift des § 3 umgangen wird, namentlich dadurch, daß ein ’I chchastlicher Druck ausgeübt ober eine Person verächtlich gemacht wirb. Ueberwachungsstelle kann bie Fortführung von Betrieben, bunt»?'er-Lebens- unb Genußmittel sowie lebenswichtige S»rMer Leistungen zur Befriebigung bes täglichen Bedarfs in den s,, Ar gebracht werden, untersagen, wenn ber Inhaber ober ber Leiter ob;»-or i5 ^en ouf Grunb dieser Verordnung erlassenen Vorschriften Zuordnungen zuwider handelt, ober wenn sonst Tatsachen die An- nafjme rechtfertigen, daß der Inhaber, die gesetzlichen Vertreter oder Betriebsleiter die jur den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. ., Die Ueberwachungsstelle tonn die Schließung ber Betriebs- unb Geschäftsräume solcher Unternehmungen anorbnen. 3m übrigen finden bie Vorschriften bes § 2 Absatz 3 bis 4 der Verordnung vom 8. Dezember 1931 (Reg-Bl. I, S. 747) Anwendung. (4) Die Namen derjenigen Personen unb ihrer Firmen, bie auf Grunb dieser Verorbnung bestraft worben sinb, werben auf Be chluß ber Preis- uberwachungsstelle öffentlich auf Kosten ber Bestraften bekanntgemacht. D-e Art ber Bekanntmachung bestimmt die Preisüberwachungsstelle. ..„ Dp Kosten der Bekanntmachung unterliegen ber Beitreibung wie öffentliche Gefalle des Staates. § 7. v .Bei Unternehmungen, bie ihren Sitz außerhalb Hessens haben, gelten diese Bestimmungen für bie in Hessen befindlichen Niederlassungen. § 8. Die Entschließungen ber Preisüberwachungsstelle werben für ben Be- 3irt ber Sreisämter, für beren räumlichen Umfang bie Entschließung er= gept, in ben Amtsverkündigunusblättern der Kreisämter veröffentlicht u-ies gilt insbesondere für die Anordnungen zur Senkung von Preisen Preiszuschlägen unb Preisspannen ober anberer hierauf abzielenber Maß- nahmen sowie die Untersagung ber Fortführung von Betrieben unb bie Schließung der Betriebs- unb Geschäftsräume. TOit ber fflerfünbung tritt bie Entschließung in Kraft, soweit im Einzelfall nichts anderes gesetzlich vorgeschrie'ben ist ober angeorbnet wirb. § 9. Diese Verorbnung tritt mit ber Verkündung in ber „Darmstädter Zeitung in Kraft. Ihr Außerkrafttreten bestimmt ber Staatsminister. Darmstabt, ben 8. Juli 1933. Der hessische Ministerpräsibent: Dr. Werner. Best: Schlichtungswesen. Presse-Notiz. M-t Wirkung vom 1. Juli b. I. ab werben im Volksstaate Hessen bie Dienstgeschafte der L-chlichtungsausschüsse und deren Spruchkammern von dem chesslscheii 6taatsminifterium, Ministerialabteilung III (Arbeit unb Wirtschaft), Darmstabt, mitversehen. Alle für biefe Behörden bestimmten Anträge unb Eingaben sinb baher nunmehr on das hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung III Arbeit unb Wirtschaft), Darmstabt, Abolf-Hitler-Platz Nr. 5 (Altes Palms) zu richten. v Bekanntmachung. Best.: Hauptkörung 1933. . Die diesjährige Hauptkörung in den zum Dienstbezirk der Amtsveke- ^uurarztflelle Grunberg gehörigen Gemeinden findet an folgenden Tagen i. Mittwoch ben 26. Juli, 9 Uhr, in Grünberg, 10.30 in Lauter, 12 in Weickartshain, 13 in Stockhausen, 14 in ©tangenrob. 2- Donnerstag den 27. Juli, 7.30 Uhr in Lumda, 9 in Weitershain, 10.30 in Rubdingshausen, 12 in Odenhausen, 13 in Geilshausen. 3. Freitag, den 28. Juli, 7.30 in Beltershain, 9 in Kesselbach, 10 15 in Londorf, 12.15 in Allendorf. 4. Samstag, den 29^ Juli, 7.30 in Harbach, 9 in Ettingshausen, 10 in Munster, 11 in Röthges, 12.45 in Ober-Bessingen, 13.45 in Rieder- Bessingen. 5. Montag, den 31. Juli, 7.15 in 'Göbelnrod, 8.30 in Oueckborn 10 in Saufen, 11.30 in Lindensstuth, 12.45 in Winnerod, 13.45 in Rein- hardshain. Die angegebenen Zeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Besitzer von Faseltieren, bie biefe gelegentlich ber Hauptkörung unteren lassen moUen, haben dies vor ben genannten Terminen bem Vorsitzenden ber Korkommstsion, Herrn Veterinärrat Dr. Fuchs in Grünberg, anzuzeigen. Gießen, den 8. Juli 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. — 2 — Bekanntmachung. Betr.: Herstellung leicht verderblicher Konditorwaren an Sonntagen. Der Hess. Minister des Innern ("Arbeit und Wirtschaft) hat auf Grund von Ziffer VII der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918, 17. Dezember 1918 (Reichsgefetz- blatt S. 1334/1436) in Verbindung mit §§ 1 und 14 Abf. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1927 (Reichsgesetzblatt I S.1249/110) widerruflich unter den nachstehenden Bedingungen für das gesamte Gebiet des Volksstaates Hessen genehmigt, daß abweichend von § 6 der Ver- orbnunq über die Arbeitszeit ben Bäckereien und Konbitorelen vom 23. November 1918 (Reichsgesetzblatt S. 1329) an Sonntagen während höchstens zwei Stunden leicht verderbliche Konditorwaren hergestellt und dabei erwachsene Arbeitnehmer beschäftigt werden. Gleichzeitig hat der Herr Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft) auf Grund von § 6 Abf. 4 der genannten Verordnung vom 23. November 1918 für das Staatsgebiet gestattet, daß leicht verderbliche Konditorwaren an Sonntagen während höchstens zwei Stunden nusgetragen werden. Die Anordnung gilt nicht für Festtage (§ 105a G. £>.), und zwar auch dann nicht, wenn ein Festtag auf einen Sonntag fällt. Gewerbetreibende, welche von der vorstehenden Genehmigung Gebrauch machen wollen, sind verpflichtet, folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Die Herstellung und das Austragen leicht verderblicher Konditorwaren dürfen nur während der von der zuständigen Behörde festgesetzten Stunden vorgenommen werden. 2. Jeder Arbeitnehmer darf höchstens jeden zweiten Sonntag zur Sonntagsarbeit herangezogen werden. 3. Jedem an einem Sonntage beschäftigten Arbeitnehmer ist an einem der nächsten 6 Werktage Freizeit ab 13 Uhr zu gewähren. 4. Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer, welche auf Grund dieser Genehmigung an Sonntagen beschäftigt werden, darf 48 Stunden wöchentlich, einschließlich der -Sonntagsarbeit nicht übersteigen. 5. Im Betriebe ist ein Abdruck dieser Anordnung -auszuhängen sowie ein Verzeichnis zu führen, aus welchem für jeden Arbeitnehmer feine Beschäftigung an Sonntagen und die ihm gewährten Freizeiten ersichtlich sind. Das Verzeichnis ist den zuständigen Gewerbe- aussichts- und Polizeibeamten jederzeit aus Verlangen vorzuzeigen. Die Zeit für die Herstellung und das Austragen leicht verderblicher Konditorwaren an Sonntagen wird für den Kreis Gießen einheitlich auf die Stunden zwischen 9 und 13 Uhr festgesetzt. Als Herstellung leicht verderblicher Konditorwaren gilt nur die Zubereitung von Creme-, Obst- und Eisspeifen und von Schlagsahne sowie das Füllen und Garnieren von Backwaren mit diesen Speisen. Die Herstellung von Backwaren durch Backvorgänge irgendwelcher Art bleibt verboten. Die Regelung der Entlohnung der Sonntagsarbeit bleibt der Vereinbarung mit den hierfür neu geschaffenen Instanzen vorbehalten. Die Bedingungen unter 1 bis 5 gelten nicht für Gast- und Schankwirt- fchaften einschließlich der Bahnhofswirtschaften und für Speiseanstalten aller Art. Gießen, den 7. Juli 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Betr.: Verzeichnis über Personen, die durch Einbürgerung im Auslande ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. An das Polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 5. Juli 1926, abgedruckt in Nr. 55 des Amtsverkündigungsblattes vom 9. Juli 1926. Falls bis zum 1. August 1933 kein Bericht von Ihnen zugeht, nehmen wir an, daß die Verfügung für Ihre Gemeinde nicht in Betracht kommt. Fehlbericht ist nicht erforderlich. Gießen, den 6. Juli 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Annerod; hier: den Koftenausfchlag. In der Zeit vom 18. bis einschließlich 24. Juli 1933 liegen auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Annerod der Ausschlag über ungedeckte Feldbereingungskosten nebst den Beschlüssen der Vollzugskommission vom 26. Oktober 193-2 Ziffer 1 und vom 7. Juli 1933 Ziffer 3 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 6. Juli 1933. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. W i n g e f e l d, Regierungsassessor. Dienstnachrichten des kreisamtes. Dem Dr. Ernst Kreger zu Gießen wurde für seine Person die Erlaubnis erteilt, bei der Beförderung von Auswanderern nach außerdeutschen Ländern -als Agent der Hamburg-AmerikaEinie zu Hamburg durch Vorbereitung, Vermittlung oder Abschluß von Besörderungsverträgen gewerbsmäßig mitzuwirken. „ ... Tierarzt Dr. Koeppe zu Dich wurde als Fleifchbefchauer und Trichinen, schauer für die Gemeinde Cid) verpflichtet. Heinrich Roth aus Treis a. d. Cd«, wurde als Nachtwächter für die Gemeinde Treis a. d. Cda. eidlich verpflichtet. Heinrich Spengler aus Grünberg wurde als Nachtwächter für die Gemeinde Grünberg verpflichtet. Druck der Drühl'schen Aniversitäts°Duch°> und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.