^izeidiener für en, wurde für »schau in den de zum Md- abteilung ib, ie-Kreuz-Geld- 1 12. Dezember rders" im Ge- 34. Die Ver- indigen Kreis- labteilung . Ib, . Gau Hessen- Erlaubnis er- genständen zu- A für H ans - . bis 31. März ckt sich auf Len jeden MonatS nd auf Sannn tlichen Veran- f Amtsverkündigungsblati ßr die provinzialdirekü'on Oberheffen und für das Kreisami Gießen ssf.53 Erscheint Dienstag und Freitag. 13. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1933 Inhaltsübersicht: Reichsbaudarlehen für Eigenheime. — Richtlinien über die Vergebung öffentlicher Aufträge. — Die Prüfung der Wspielvorführer. — Straßensperre-Aufhebungen. —- Fleisch- und Wurstpreise. — Einschulung der auswärts beschäftigten Fort- bildungsschiiler. Bestimmungen über Reichsbandarlehen für Eigenheime. Bom 22. September 1933. I Zweck der Maßnahme; allgemeine Grundlage«. Aus Grund des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosig- ittt vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzblatt I, S. 323) wird ein Betrag insgesamt bis zu 20 Millionen Reichsmark in Arbeitsschatz- ,Weisungen zur Förderung des Eigenheimbaues bereitgestellt. 7Ö Betrag wird alsbald bankmäßig vorfinanziert. Für die Verging der Mittel als Reichsbauöarlehen für Eigenheime gelten iie nachstehenden Bestimmungen: II. Art der Eigenheime. 1. Als Eigenheime im Sinne dieser Bestimmungen gelten Ein- Wnlimhäuser (Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Reihenhäuser). Der Einbau einer zweiten Wohnung ist zulässig. i 2. Die Häuser müssen den Anforderungen entsprechen, die an gejunöe, zweckmäßig eingeteilte und solide gebaute Dauerivoh- migen zu stellen sind, so daß sie von privaten und öffentlichen Adinstituten beliehen sowie von Feuerversicherungsanstalten chic Erhöhung der üblichen Prämie versichert werden können. Zedes Haus muß mindestens enthalten: 1 Wohn- und Kochraum (getrennt oder als Wohnküche); 1 Schlafraum; 1 weiteren Wohn- oder Schlafraum; Keller, Waschküche und Nebenräume. 3. Die für einen kleinen Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Bau- Weiten und sonstigen Anlagen, insbesondere solche, die der Selbstversorgung des Bewerbers dienen sollen, dürfen zugelassen mrden. 4. Die Herstellungskosten des «Eigenheimes einschließlich aller Nebenkosten, jedoch ausschließlich Kosten des Grunderwerbs und ier Geländeerschließung, sollen in der Regel 8000 RM. nicht übersteigen; in besonders gelagerten Fällen dürfen diese Kosten bis jil 10 000 RM. -betragen. Ist eine zweite Wohnung eingebaut, so beträgt die Kostenhöchstgrenze 12 000 RM. 5. Es dürfen nur solche Eigenheime berücksichtigt werden, deren kosten angemessen und deren Lasten für den künftigen Eigentümer mnussichtlich ans die Dauer wirtschaftlich tragbar sind; im be- smberen müssen die Aufschlietznngskosten und Anliegerleistungen iiieh'tg gehalten werden. Die Gemeinden (Gemeindeverbünde) totfeit hierfür lediglich die Selbstkosten berechnen. li. Eigenheime, deren Bau vor Einreichung des Darlehens- lwirages begonnen worden ist, dürfen nicht berücksichtigt tverden. Durch den Baubeginn erwächst kein Anspruch auf Bewilligung eines Reichsbaudarlehens. III. Auswahl der Bewerber. In erster Linie sind Bewerber zu berücksichtigen, die über besonders viel Fremd- und Eigenkapital für den Bau verfügeu. Dabei sind Schwerkriegsbeschädigte und Kinderreiche sowie solche Bewerber zu bevorzugen, die Gewähr dafür bieten, daß sie den Abensunterhalt ihrer Familien durch den Ertrag des Grund- Ms im Wege der Selbstversorgung erleichtern werden. In jedem «all muß der Bewerber Eigenkapital in Höhe von mindestens A v.H. der Bau- und Nebenkosten zuzüglich des Wertes von «And und Boden Nachweisen können. Zusätzliche Reichsbaudarchen für Kinderreiche und Schwerbeschädigte (Ziffer IV, Absatz 2) Men auf das Eigenkapital je nach Lage des Einzelfalles ganz "der teilweise angerechnet werden. IV. Höhe" des Reichsbaudarlehe«s. 1. Das Reichsbaudarlehen ist so niedrig zu halten, wie die läge des Einzelfallcs es irgend zulüßt. Es ist in einem Betrage Musetzen, die auf volle Hunderter abgerundet ist. Es soll in der Wel 1500 RM. nicht übersteigen. In besonderen Fällen darf es "w auf 2000 RM. erhöht werden. Ist eine zweite Wohnung ein- scbaut, so darf das Reichsbaudarlehen um einen weiteren Betrag »'> 1000 RM. erhöht werden. -• Für Eigenheime, die für Familien mit vier und mehr im «erlichen Haushalt lebenden Kindern oder für Schwerbeschädigte '"' Sinne des Reichsversorgungsgesetzes bestimmt sind, darf ein Watzliches Reichsbauöarlehen bis zu 5000 RM. gewährt werden, "r kinderreiche Familien jedoch nur dann, falls neben den in Ziffer II, Absatz 2 bezeichneten Räumen ein dritter Schlafraum eingebaut wird. Bei Eigenheimen, die für kinderreiche Schwerbeschädigte bestimmt sind, dürfen beide Arbeiten von Zusatzdarlehen nebeneinander bewilligt werden. 3. Das Reichsbauöarlehen — ausschließlich eines etwa ge- währten Zusatzöarlehens für Kinderreiche oder Schwerbeschädigte — soll nicht mehr als 25 v. H. der Bau- und Nebenkosten zuzüglich des Wertes von Gruuö und Boden betragen. Eine Ueberschrei- tung dieser Grenze ist zulässig, soweit sie lediglich auf der Abrundung des Darlehensbetrages auf volle Hunderter beruht. V. Darlehensbedingungen. 1. Das Reichsbaudarlehen ist von der Auszahlung ab zu verzinsen und vom 1. Januar des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ab mit 1 v.H. jährlich zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen. Die Höhe des Zinsfußes beträgt 4 v. H., falls das Reichsbaudarlehen einschließlich der ihm im Range vorgehen- öen oder im Range gleichstehenden Rechte mit höchstens 40 v. H. der Bau- und Nebenkosten zuzüglich des Wertes von Grund und Boden ausläuft. Uebersteigt öas Reichsbauöarlehen diese Wertgrenze, so beträgt der Zinsfuß für den ganzen Kapitalbetrag 5 v. H. Neben Zins und Tilgung ist eine laufende jährliche Verwaltungsgebühr von % v. H. des ursprünglichen Kapitals zu entrichten. Bei der Auszahlung des Darlehens darf eine einmalige Bearbeitungsgebühr von höchstens % v. H. in Abzug gebracht werden. 2. Die Zins- und Tilgungsbeträge sowie die Verwaltungsgebühren sind am 1. Januar uud 1. Juli jedes Jahres für das vorausgegangene Halbjahr füllig und spätestens binnen 2 Wochen nach dem Fälligkeitstag kosten- und postgeldfrei zu zahlen. Bleibt der Schuldner darüber hinaus im Rückstand, so erhöhen sich die geschuldeten Zinsen vom Tage der Fälligkeit ab um 2 v. H. jährlich. 3. Das Reichsbauöarlehen ist durch Eintragung einer Buchhypothek an bereitester Stelle zugunsten des Reichs oder der von ihm bestimmten Stelle so zu sichern, daß es einschließlich der ihm im Range vorgehenden oder gleichstehcnden Rechte mit höchstens 70 v. H. der Bau- und Nebenkosten zuzüglich des Wertes von Grund und Boden auslänft. Zusätzliche Reichsbauöarlehen (Ziffer IV Absatz 2) dürfen diese Wertgrenze überschreiten. 4. Der Darlehensschulüner kann das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. 5. Das Reich oder die von ihm bestimmte Stelle ist berechtigt, den Darlehensvertrag mit einmonatiger Frist zu kündigen und die Rückzahlung des Kapitals oder etwa gezahlter Teilbeträge samt Zinsen und Nebenforöerungen zu verlangen: a) wenn die Zins- und Tilgungsbeträge nicht innerhalb eines Monats nach erfolgter Mahnung gezahlt werden; b) wenn bei Veräußerung des Baugrundstücks oder eines Teiles davon der Erwerber nicht sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag des Darlehensnehmers mit dem Reich übernimmt oder die Uebernahme der persönlichen Schuld vom Reich oder der von ihm bestimmten Stelle nicht genehmigt wird; c) wenn die Gebäude nicht ordnungsmäßig unterhalten werden, insbesondere wenn notwendige Ausbesserungen schuldhaft nicht binnen einer vom Reich oder der von ihm bestimmten Stelle festgesetzten Frist ausgeführt werden. 6. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann das Reich oder die von ihm bestimmte Stelle öas Reichsöarlehen samt Zinsen unö Nebenforöerungen zurückvcrlangen: a) wenn das verpfändete Gebäude nicht zum vollen Wiederherstellungswert beziehungsweise zum amtlich festgesetzten Brandversicherungswert gegen Brandschaden versichert gehalten wird oder dem Reich oder der von ihm bestimmten Stelle trotz Aufforderung nicht ein Hypothekensicherungsschein auf Kosten des Schuldners erteilt wird, oder abgebrannte Gebäude oder Gebäudeteile nicht binnen Jahresfrist wiederhergestellt worden sind; b) wenn das verpfändete Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beschlagnahmt wird; c) wenn der Darlehensschulüner in Konkurs gerät oder auch nur außergerichtlich seine Zahlung einstellt; f) d) e) b) c) d) wenn das Eigentum an öent Pfanögrundstück im Sinne des 8928 BGB. aufgegeben wird; wenn ohne Einwilligung des Reiches ober der von ihm bestimmten Stelle erhebliche bauliche Veränderungen an dem Grundstück vorgenommen werden; wenn sich die Angaben in den eingereichten Unterlagen in weientlichen Punkten als unzutreffend erweisen. em vollständiger Bauentwurf im Maßstab 1:100; etne überschlägliche Kostenberechnung nach dem Kubikmeter umbauten Raumes und eine Berechnung der Nebenkosten Anliegerleistungen, Versorgungsleistungen, Kana" s/nÄAufwand für Straßenherstellung und Baugrund- rechtsverbindliche Zusage des Geldgebers über die Be- ^^stellung des Fremögelöes für die Dauerbeleihung und wirö^"^Ichenkreölt, insoweit solches in Anspruch genommen eine genaue Nachweisung des Eigengelöes und dessen Sicherstellung sowie der sonstigen eigenen Leistungen. Zu Nr. A. u. W. 44434. Darmstadt, den 25. September 1983. Sbctr.. Richtlinien über die Vergebung öffentlicher Aufträge. Das Hessische Staatsministerium an alle hessische« Behörde«. Ergänzung des Erlasses des Hessischen Ministerpräsident» t®» ^033 Nr. A. u. W. 40001 teilen ivir Ihnen nO q ?"'^beiben des Herrn Reichswirtschaftsministers m> "' ^rptember 1933 IIIA 5385 zur Kenntnis und Beachtung mit - Der Darlehensschuldner ist zu verpflichten, sämtliche der Hypothek des Reichs im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypotheken und Grundschulden auf Verlangen des Reichs oder der von ihm bestimmten Stelle löschen zu lassen, soweit sie sich Ulrt dem Eigentum in einer Person vereinigen, und zur Sicherung öie,e» Anspruchs Vormerkungen in das Grundbuch auf seine Kosten eintragen zu lassen (§ 1179 BGB.). 8. Der Darlehensschuldner hat sich und seine Rechtsnachfolger wegen öeo Kapitals samt Zinsen und Nebenforöerungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und das sonstige Vermögen zu unterwerfen. VI. Verfahren. 1. Der Antrag auf Bewilligung eines Reichsbauöarlehens ist von dem Bauherrn vor Baubeginn bei der von der obersten Lanöesbehvröe bestimmten Stelle einzureichen. Dabei hat er nach- suweisen, daß die übrige Finanzierung des Bauvorhabens ein- fchl-eylich der Zwkfchenflnanzierung einwandfrei gesichert ist. 2. Die Reichsbaudarlehen werden durch die obersten Landes- behvrden oder die von ihnen bestimmten Stellen im Namen des Reichs zugesagt. 3. Sind alle Voraussetzungen gegeben, so ist ein Bewilliguugs- ^I^eid zu erteilen. Der Bescheid hat die Höhe des bewilligten dreichvbauüarlehenv sowie den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem Vau spätestens begonnen und spätestens fertiggestellt sein Dre Auszahlung des Darlehens ist von der Einhaltung .^"uplans, von öue Fertigstellung des Baues zu dem in dem Befcheiö festgelegten Zeitpunkt sowie davon abhängig zu machen, oaß der Bau nicht in Schwarzarbeit ausgeführt wird. Durch den ^efchciö entsteht ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Reichsbaubarlehens nach Fertigstellung des Baues, falls die in dem Bescheid angegebenen Voraussetzungen erfüllt worden sind. Die Forderung an die vom Reich mit der Auszahlung der Reichsbauüar- teyen beauftragte Stelle darf der Darlehensnehmer nur mit vorheriger Zustimmung dieser Stelle ganz oder teilweise abtreten. VII. Schlutzbestimmungen. v Di? Einzelheiten der Durchführung dieser Bestimmungen regeln vie Lander. Berlin, den 22. September 1933. Der Reichsarbeitsminister. I. V.: Dr. Krohn. Bekanntmachung, betreffend Anordnung zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen. Vom 7. Oktober 1933. I. fii(>rfv1' 1 ®1U"Öruitg von Reichsbaudarlehen sind mit den \ ? U 1?ncn Fragebogen bei der Bürgermeisterei, in deren Bezirk das Eigenheim errichtet werden soll, einzureichen. - Aiii,-^^^ernieistereien der Städte mit Stäöteorünunq haben die ioiRe technischen und finanziellen Seite öer JbeacOfitng der Vorschriften genau zu prüfen. -^ie Bürgermeistereien öer üörigen Gemeinden haöen öie ein- be«e91ntr»A^f/i0e= hinsichtlich der Person und Leistungsfähigkeit ^^^"iachten und danach unmittelbar dem LÄiaud-gen He,fischen Hochbauamt, das die Prüfung in der gleichen -toeise, wie sie für die Bürgermeistereien der Städte gilt, vorzu- nehmen hat, weiterzuleiten. Sämtliche geprüften Anträge sind mit ETwniw1 M Absehen und an das Hessische Staatsministe- rium, Ministeiialabtcilung III (Arbeit und Wirtschaft) zur Aeft= nirr”0 Reichsdarlehens und Ausfertigung des Be- willigungsbescheiöes weiterzuleiten. II. Jedem Antrag ist beizufügcn: " S BS1ä‘me”un98,m* -***■•• III. Die Ausführung der Bauarbeiten darf nur selbständig , ternehmern, deren Gewerbebetrieb in der Handwerkerin das Handelsregister eingetragen ist, übertragen werden scheinigungen hierüber sind den mit der Feststellung de. kosten betrauten Behörden (Abschnitt VII) möglichst ®ei Vf tragstellung und spätestens mit den Baurechnungen vorzV IV. Bauvorhaben, die erst nach dem 31. Oktober 1933 r„„n werden sollen, sind zunächst zurückzustellen. Die mit Reichsbaudarlehen bedachten Eigenheime miiii»,, ■ testens zum 31. Mai 1934 innen und außen voWäÄ' 'k I gestellt sein. 1 lu'8 Itttij. Einzelsieüler, die bereits ein eigenes Grundstück tat werden bevorzugt. Gegen die Zusammenfassung mehrererF vorhaben bei einem Träger bestehen keine Bedenken auf Vorrat gebaut wird, sondern für die einzelnen ORe I I Abnehmer vorhanden sind. ll«e fejtt Ausnahmsweise können Reichsbaudarlehen auch Ban»,,, nehmern für öre Errichtung einzelner Musterhäuser werden, wenn Vorsorge getroffen wird, daß eine spekulatim ? Wendung der Musterhäuser ausgeschlossen ist. In derartigen cf» wird zunächst nur ein Vorbescheid erteilt unö üil m I Bewilligung er,t dann vorgenommen werden, wenn der 8 dev Musterhauses an den künftigen Bewohner gesichert ist. Bet Gruppensiedlungen muß für jedes Eigenheim von herein ent fester Abnehmer vorhanden sein. Von dieser B mung kann ausnahmsweise abgewichen werden, in denen % öer Eigenheim-Siedlung eine öffentlich-rechtliche Körpert etne Heimstätte oder ern gemeinnütziges Wohnungsunternehmen jj V. des Eigenheims sollen in der R« 8000 RM. nicht übersteigen. Kostspieligere Bauten werden « ^.«« »ugela'sen wenn soviel Eigenkapital vorhanden ist, daß s wirtschaftliche Ueberlastung des Bauherrn nicht zu befürchten ü ^„M/ die Errichtung einer zweiten Wohnung kann ein erhöht-i Reichsbaudarlehen nur dann gewährt roeröen, wenn sie geacn ii Hauptwohnung abgeschlossen ist, eine eigene Kochgelegenheit <2 dre notwendigen Nebenräume besitzt. Die Kosten für das Baull und seine Aufschließung muffen sich in angemessenen GrevA y im vii« VI. Die Bewerber um ein Reichsbauöarlehen haben ein Ei« ^Ndal von 30 v. H. der Gesamtherstellungskosten einschlie« Grunöstuckswertes und öie Sicherstellung nachzuweisen. VII. Die Auszahlung des Darlehens geschieht durch öie Sei» Bau- und Bodenbank in Berlin nach Fertigstellung sämtlich« Bauarbeiten, wenn die gesamten Herstellungskosten amtlich tf ^stellt Diese Feststellung erfolgt im Bezirk öer Städte - Nf?^röninig durch die Bürgermeistereien, in allen übrig« Nallc öurch oas zuständige Hessische Hochbauamt. Zu diesem Zmi sind nach Abschluß aller Bauarbeiten sämtliche Kostenrechnung! Mit einer besonderen Kostenübersicht öer zuständigen SBeMiii vorzulegen. Das Prüfungsergebnis ist unter Anschluß öer mit Prüfung- vermerk zu versehenden Gesamtkostenübersicht an das Heist» Staatsmifiisterium, Mintsterialabteilung III (Arbeit und W 1 ; rvriterzuleiten, ivährend öie einzelnen Rechnnnaen ö« Bauherrn zuruckzugeben sinö. VIII. , r^bdersteigen die Herstellungskosten den in dem Bewilligung^ befcheiö zugrundegelcgten Voranschlagsbetrag, so entfällt jeder A» jUruch auf Erhöhung des Darlehens. Bei niedrigeren Herstellung« kosten wird erforderlichenfalls das bewilligte Reichsbaudarlchi auf den zulässigen Höchstbetrag von 25 v. H. der Herstellungskot« herabgesetzt. IX. Abdrucke des Fragebogens sinö bei dem Hessischen Staatsverl« „V rutstad t, Rh ent st raße Nr. 15, zum Preise von 15 Rpf. ii- Stuck einschließlich Porto zu beziehen. Darmstadt, den 7. Oktober 1933. Der Hessische Staatsminister. Jung. 3 — Kreisschulamt. 2- ®-: Dr. Henß. ®rucf der Brühl'schen Llniversitäts ° Buch, und Steindruckerei, S. q ange, Gießen. dem Bewilligung so entfällt jeder A» igeren Herstellung Reichsbauöarlchi r Herstellungskom i. September Ä cher Aufträge, fische« Behörden. Ministerpräsident«! n wir Ihnen w Haftsministers vE । Beachtung mit. i haben ein Eig», skosten einschlieW «zuweisen. durch die DeuW igstcüung sämtlich!« skosten amtlich m zirk der Städte ui , in allen übrig!, mt. Zn diesem Zm je Kostenrechnung! »ständigen Behöri« der mit Prüfung st an das Hessisch! (Arbeit und Will «t Rechnungen da fischen Staatsverk e von 15 Rpf. iii ®cr Hessische Staatsminister. Gez.: Jung. sollen in der Oitgt Bauten werden n rhanöen ist, daß ei» cht zu befürchten ii i8 kann et» erhöht!, , wenn sie gegen ii Kochgelegenheit W :e» für das BaulM gemessenen Gren, mr selbständig^ n, Vandwerkerroll '7 gen werden. L »' ^esisiellung der »wglichst bei der «' chnungen vorzulegi t°ber 1938 beghI jenöeiute müssen i»; » vollständig se^ Grundstück hetz,, sung mehrerer $ oeöenfett, wenn M «Seinen Objekte F jen auch Bauunt«. usterhauser zugetz erne spekulative s vin derartigen M. und die enbgnlti» r, wenn der Berh ir gesichert ist. figenheim von jm. Von dieser BeM. e«' m denen TrS» chtliche Körpers«« nngsunternehmen js. .. 1V, Bekanntmachung, fe!e P^'kung der Lichtspielvorführer betreffend. Vom 7. Oktober 1933. Den Kreisämtern empfehlen mir m ä» verständigen, soweit sie das Mr nötig ermZem '" entsprechend Jung. Gießen, den 9. Oktober 1933. Hessische Provinzialöirektion Oberhessen. Vetr.: Fleisch- »nü Wurstpreise. , bl« die Bürgermeistereien des Kreises v.ung,' betr! die FZeisü?unö^Wu!stp!-eiw «„«^stehende Verord- empfehlen Ihnen, dieselbe in' ortsübUcberM-ii-^ober 1933, und Preiserhöhungen, die seit .w i < ,e betanntzumachen. haben, sind uns umgebend knd/