n Hackfleisch. wie die )et der Cnt- 'nufsorbnung r wärmeren solches Fleisch npfehlen, die we Ausmerken der Blut- unserer Ver- mit Frist bis llusschlag der int 1933 liegt ter I, nebst dazu rsses während tlich und mit erungsrat. Kreises. hr hr. Kenntnis zu ei dem Kreis- >alten werden Dmmissarischen verpflichtet. aus Allendors lendorf (Lahn) i Stellvertreter zen-Buseck ver- attet: Die Ver- tterie des Hes- lember 1933. Amtsverkündigungsblatt fßr die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Erscheint Dienstag und Freitag. d.3. ^SUNl 2lur durch die Post zu beziehen. "1935 iT^ üj~r 11 wi iiirrBanwiT’-" tu tt 'n ^fk-lkbetfiiht- Kreistaqssihunq — Vollzug des Weingesetzes vom 25. Juli 1930. — Die Lockerung der Wohnungszwangswirtschaft. — Jugend- Znhalls Aeverstlyn abes Berufsbeamtentums. - Feldbereinigung Großen-Buseck. - Dienstnachrichten. Bekanntmachung. igetr.: Kreistagssitzung am 21. Juni 1933. Mittwoch, den 21. Juni 1933, vormittags 10 Uhr, findet in dem zjhungsfaal des Regierungsgebäudes zu Gießen die diesjährige Tagung des Kreistages des Kreises Gießen statt mit folgender Tagesordnung: 1. Konstituierung des Kreistags, Diensteinweisung und Verpflichtung der Kreistagsmitglieder. 2. Prüfung und Begutachtung der Rechnung der Kreiskasse und des Verwaltungsberichts des Kreisausschusses für 1931 Ri. 3 Voranschlag des Kreises Gießen für 1933 und in Verbindung damit Beschlußfassung über die Ausschlagssätze für die Kreisumlagen und die Kreissondergebäudesteuer für Rj. 1933. 4. Wahl der Körkommissionen. 5. Neufestsetzung der Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Kreistags, des Kreisaüsschusses und der Kreiskommissionen. 6. Verschiedenes. Gießen, den 6. Juni 1933. Der Kreisdirektor des Kreises Gießen. Bekanntmachung belr. den Vollzug des Weingefehes vom 25. 3uü 1930. (Reichsgesetzblatt I, S. 356.) Vom 31. Mai 1933. Auf Grund des § 25 Absatz 3 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I, S. 356) und des § 5 der hessischen Vollzugsverordnung hierzu vom 20. November 1930 (Regierungsblatt S. 301) sowie unter Bezugnahme auf die Ausführungsbestimmungen des Reichsministers des Innern vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzblatt I, S. 358) wird folgendes ungeordnet: I. Zuständigkeitsvorfchriflen. 1. Oberste Landesbehörde im Sinne des Art. 4 Abs. 2 E Ziffer 12 der Reichsausführungsverordnung (Genehmigung der Verwendung von Zitronensäure zur Herstellung von Haustrunk) ist die zuständige Ministerabteilung für Landwirtschaft. 2. Die Kreisämter sind außer den in § 2 der Vollzugsverordnung vom 20. November 1930 genannten Fällen zuständig: a) zur Entgegennahme der Anzeige nach Art. 12 der Reichsausführungsverordnung (Zusatz von Wein oder Alkohol zu einem zur Wiederausfuhr bestimmten ausländischen Dessertwein); b) zur Entscheidung darüber, ob die geführten Bücher eine genügende Uebersicht gewähren oder nicht (Art. 19 Absatz 8 der Reichsausführungsverordnung). 3. Als „öffentliche Fachanstalt" im Sinne des Art. 10 Absatz 2 und Art. 11 Absatz 2 der Reichsausführungsverordnung zur Vornahme der amtlichen Untersuchung der aus dem Auslande eingehenden Sendungen von Traubenmaische, Traubenmost und Wein.wird das Chemische Untersuchungsamt in Mainz bestimmt. II. Anzeige der Zuckerung. (§ 3 Absatz 4 des Gesetzes.) Dis Ortspolizeibehörden der Weinbaugemeinden haben alljährlich in den letzten Wochen des Monats August durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung darauf hinzuweisen, daß die Absicht, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein zu zuckern, entsprechend den von der Reichs- regierung zu § 3 Absatz 4 des Gesetzes erlassenen Ausführungsbestiinmungcn unter Benutzung eines dem vorgeschriebenen Muster nachgebildeten Formulars (s. Anlagen 1 und 2 der Reichsausführungsverordnung) der Ortspolizeibehörde bei Meldung der in § 27 Ziffer 3 des Gesetzes angedrohten Strafen schriftlich anzuzeigen ist. Die Anzeige gilt als an dem Tage erstattet, an dem sie bei der Ortspolizeibehörde eingegangen ist. Diese hat den Tag des Eingangs auf der Anzeige zu vermerken. Gestattet die Ortspolizeibehörde auf Grund der Ermächtigung des Art. 3 Abf. 1 der Reichsausführungsverordnung, daß die Anzeigen auch durch Einträge in von ihr aufzulegende Listen erstattet werden können, so ist hierauf in den nach Absatz 1 ergehenden ortsüblichen Bekanntmachungen aufmerksam zu machen. Die schriftlichen Anzeigen über beabsichtigte Zuckerungen (Abs. 1) oder, soweit Listen aufgelegt werden, die Listen (Abs. 2) sind 5 Jahre lang in der Registratur der Ortspolizeibehörde aufzubewahren und den mit Ueberwachung der gesetzlichen Vorschriften betrauten Sachverständigen (§ 21 des Gesetzes) auf Verlangen vorzulegen oder zuzusenden. Die Anzeigen und Listen sind nach Jahrgängen, die Anzeigen der einzelnen Jahrgänge nach der Reihenfolge der Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Anzeigepflichtigen zu ordnen. Die Kreisämter haben bei sich bietender Gelegenheit die Beobachtung dieser Vorschriften zu überwachen und etwa vorgefundene Mängel nachdrücklichst abzustellen. III. Herstellung von Haustrunk. (§ 11 Absatz 1 und 4 des Gesetzes.) Haustrunk, dessen Veräußerung •— abgesehen im Falle des § 11 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes — verboten ist, darf nur aus Traubenmaische, Traubenmost oder frischen Weintrestern hergestellt werden (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes). Die Herstellung von Haustrunk aus den bei der Weingärung verbleibenden Hefenrückständen (Drusen) ist bei Meldung der in §27 Ziffer 6 des Gesetzes angedrohten Strafen verboten. Die Herstellung von Haustrunk ist der Ortspolizeibehörde unter Benützung des in der Anlage 1 vorgeschriebenen Formulares bei Meidung der in §27 Ziffer 3 angedrohten Strafen schriftlich anzumelden. Die Ortspolizeibehörde kann gestatten, daß die Anzeigen durch Einträge in die von ihr aufzulegenden Liften erfolgen, die dem vorgeschriebenen Formular zu entsprechen haben. Die Fässer, in denen Haustrunk lagert, haben die ausgeschriebene Jnhaltsbezeichnung „Haustrunk" zu tragen. Die Verwendung von abnehmbaren Bezeichnungsschildern ist verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 27 Ziffer 6 des Gesetzes bestraft. Sie Vorschriften unter II, Absatz 1, 2 und 4 dieser Bekanntmachung finden entsprechende Anwendung. IV. Veräußerung von hauskrunk. (§ 11 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes.) Die Veräußerung von Haustrunk ist vom Kreisamt nur dann zu gestatten, wenn ausreichende Sicherheit dafür besteht, daß er vom Erwerber nicht in unzulässiger Weife verwendet wird. Die Ueberführung darf nur unter Ueberwachung durch den nach § 21 des Gesetzes bestellten Sachverständigen erfolgen. V. Verwendung von Drusen und Verkehr mit Drusen. Die bei der Mostvergärung verbleibenden Heferückstände (Drusen) dürfen nur zu technischen Zwecken (Branntwein-, Weinsäuregewinnung und bergt) verwendet werben. Eine Veräußerung von Drusen ist bei der Ortspolizeibehörde nach dem Muster der Anlage 2 anzumelden. Zuwiderhandlungen werden nach § 27 Ziffer 6 des Gesetzes bestraft. Die Vorschriften unter II, Absatz 1, 2 und 4 dieser Bekanntmachung finden entsprechende Anwendung. VI. Ueberwachung der gesetzlichen Vorschriften und Deckung der hierdurch erwachsenden kosten im allgemeinen. Nach § 21 des Gesetzes ist die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften durch die mit Handhabung der Lebensmittelpolizei betrauten Behörden und Sachverständigen zu überwachen, auch sind zur Unterstützung dieser Behörden Sachverständige im Hauptberuf zu bestellen. Da die Lebensmittelpolizei ein Teil der örtlichen Polizei ist, sind die durch ihre Handhabung erwachsenden Kosten nach Artikel 129c der Städteordnung vom 8. Juli 1911 bis 15. April 1919 und Artikel 128b der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911 bis 15. April 1919 bzw. Artikel 6 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 von den Gemeinden zu tragen. Das Weingesetz schreibt die Mitwirkung von Sachverständigen bei der Uederwachungstätigkeit der Ortspolizeibehörden vor. Die Gemeinden haben die dadurch' entstehenden Kosten, wie auch vorbehaltlich des unter VIII, Absatz 4 und 5 Gesagten diejenigen Kosten zu tragen, welche durch die Bestellung von Sachverständigen im Hauptberuf erwachsen. 2 — ♦ Die beteiligten Ortspolizeibehörden haben die im Gemeindebezirk vorhandenen, unter das Weingesetz fallenden Betriebe unter näherer Bezeichnung der Betriebsart in einem Verzeichnis zusammenzustellen, dieses auf dem Laufenden Ai halten und den Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen oder zu übersenden, VII. Ueberwachung der gesetzlichen Vorschriften durch die Orkspolizei- bchörden und Sachverständigen. (§ 21 Absatz 1 des Gesetzes.) Als Sachverständige im Sinne des § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden folgende „Oeffentliche Untersuchungsanstalten" bestellt: 1. das Chemische Untersuchungsamt für die Gewerbe, Untersuchungsamt für Nahrungsmittel, zu Darmstadt für die Provinz Starkenburg, ausgenommen den Kreis Offenbach: 2. das Chemische Untersuchungsamt zu Offenbach für den Kreis Offenbach: 3. das Chemische Untersuchungsamt zu Gießen für die Provinz Oberhessen; 4. das Chemische Untersuchungsamt zu Mainz für die Provinz Rheinhessen, ausgenommen den Kreis Worms; 5. das Chemische Untersuchungsamt zu Worms für den Kreis Worms. Die Ortspolizeibehörden sollen den Befolg der gesetzlichen Vorschriften nur bei solchen Gast- und Schankwirten, Apotheken, Lebensmittelhändlern, Krämern und sonstigen Kleinverkäufern überwachen, die Traubenmost, Wein oder dem Wein ähnliche Getränke nur in fertigem Zustand beziehen und unverändert wieder abgeben. Auf andere, der Ueberwachuna unterliegende Betriebe, wie auf solche von Produzenten, Weinhündlern, Winzergenossenschaften oder anderen Gesellschaften, Geschäftsvermittlern, sowie von Gast- und Schankwirten, die gleichzeitig Handel mit Getränken der vorerwähnten Art treiben, sollen sie ihre Tätigkeit nur ausdehnen, wenn dies notwendig ist, um die genaue Herkunft der bei der Kontrolle als verdächtig gefundenen Getränke festzustellen. Die Ortspolizeibehörden haben bei ihrer Tätigkeit das nach Absatz 1 zuständige Untersuchungsamt zuzuziehen, entweder derart, daß ein Beamter desselben bei der Kontrolle an Ort und Stelle mitwirkt, oder in der Form, daß erhobene Proben dem Untersuchungsamt zugestellt werden. Den Kreisämtern bleibt unbenommen, das zuständige Untersuchungsamt unmittelbar zur Entnahme von Proben anzuweisen. Soweit nicht schon durch Verträge zwischen Kreisen oder Stadtqe- memden einerseits und dem nach Absatz 1 zuständigen Untersuchungsamt andererseits für eine genügende Ausübung der Weinkontrolle in den zum Kreis gehörigen Gemeinden gesorgt ist, haben die Kreisämter im Interesse der Geschaftsvereinfachung und Kostenersparnis zu veranlassen, daß diejenigen Gemeinden, in denen Traubenmost, Wein oder dem Wein ähnliche Getränke hergestellt, verarbeitet, feilgehalten ober verpackt werden, durch entsprechende Vereinbarung mit dem zuständigen Unter- suchungsamt sich alsbald der sachverständigen Unterstützung beim n-i, wachen der gesetzlichen Vorschriften versichern. " Oft= Die Kreisämter haben sich dasjenige Personal des zuständigen IM. suchungsamtes namhaft machen zu lassen, welches als „Sachverstän^ !M winne des § 21 Absatz 1 des Gesetzes tätig werden soll. Sie haben? ihnen Genannten nach §24 des Gesetzes zu beeidigen. Diese sowie v Beamten der Ortspolizeibehürde haben die in §22 des Gesetzes M führten Befugnisse, sollen sich jedoch mit Rücksicht auf die Vorickri u unter VIII der Einsichtnahme von geschäftlichen Aufzeichnungen Sr i brtefen und Buchern zwar enthalten, im übrigen jedoch dem zu beftriu,’ ben Sachverständigen im Hauptberuf alles mitteilen, was diesem (LiT chm obliegenden Ueberwachungstätigkeit von Wert sein kann. r Die Untersuchungsämter haben, insoweit nicht eine nnberroeite tragsmaßige Regelung Platz greift, die durch ihre Tätigkeit in ben rin Seinen Gemeinden erwachsenen Kosten am Schluß des Vierteljahre-, h.i bem zuständigen Kreisamt anzuforbern. Dieses hat bie berechnetem«!! trage nach geeigneter Prüfung vorlagsweise auf die Kreiskasse m™ weisen und nach Schluß des Rechnungsjahres von den zahlunasvM tigen Gemeinden zurückzuerheben, es sei denn, daß hinsichtlich der KoM tragung durch gerichtliches Urteil im Einzelfall anders bestimmt wird VIII. Aeberwachung der gesetzlichen Vorschriften durch Sachverständige im Hauptberuf. Die Sachverständigen im Hauptberuf werden von der zuständiaw Mmistermlabteilung für Landwirtschaft bestellt und vor ihrem Dienit- antritt nach Maßgabe der Bestimmungen des §24 des Gesetzes beeidigt Die Namen der ernannten Sachverständigen sowie ihre Dienstbezirke mürben veröffentlicht. Die durch die Bestellung der Sachverständigen erwachsenden Kosten sind vorbehaltlich der Bestimmungen im Absatz 3 von denjenigen Gemeinden zu tragen, die zu dem dem Sachverständigen zuqewiesenen Dlenstoezirk gehören, und in denen der Sachverständige tätig war. Die Kosten sind vorlagsweise auf die für die einzelnen Provinzen besteben- den Polizeikassen zu übernehmen und diesen nach Berechnung der verhältnismäßigen Anteile der zahlungspflichtigen Gemeinden nach Sch'un des Rechnungsjahres zu ersetzen, es sei denn, daß hinsichtlich der Kostentragung durch gerichtliches Urteil im Einzelfall anders bestimmt wird! Nach §4 der Vollzugsverordnung vom 20. November 1930 werden die auf Grund des Gesetzes auferlegten Geldstrafen der Hauptstaatskasse überwiesen und zur Deckung sämtlicher durch die Bestellung der Sachverständigen erwachsenden Kosten verwendet werden. Das Erforderliche wegen Aufrechnung angefallener Geldstrafen auf -ben nach Absatz 2 den beteiligten Provinzgemeinden zu belastenden Gesamtkostenbetrag wird alljährlich nach Schluß des Rechnungsjahres veranlaßt werden. Darmstadt, den 31. Mai 1933. Der Hessische Ministerpräsident. Dr. Werner. Unterschrift des Anzeigenden Anzeige der von Anlage 1 zu III der Vollzugsbekanntmachnng (§ 11 Abs. 4 des Ges.) Tag der Anzeigeerstattung Des Anzeigepflichtigen Es sollen hergestellt werden Hierbei sollen verarbeitet werden (Bezeichnung der Art und der Menge der einzelnen Stoffe) Der hergestellte Haustrunk wird gelagert (Bezeichnung des Raumes) Zn- und Vorname Beruf Wohnort Wohnung Liter kg kg kg kg kg kg Anlage 2 _________Anzeige der Veräußerung von Drusen. zu V der Vollzugsbekanntmachnng Tag • der Anzeigeerstattung Des Anzeic Zu- und Vorname Beruf ^Pflichtigen Wohnort Wohnung Menge der zu veräußernden Drusen Liter Des (Em Zu- und Vorname Beruf ofängers Wohnort Wohnung Für welche Zwecke sollen die veräußerten Drusen verwendet werden • — 3 h«ng beim Ueber- ms diesem bei'Z i kann. ’ nnderweite oer- igteit in den ein= Vierteljahres bei r berechneten Kreiskasse anzu- 'I,F?^"ugspslich- chtl-ch der Kosten- bestimmt wird. Sachverständige der zuständigen or ihrem Dienst- Gesetzes beeidigt Dienstbezirke wer- mchsenden Kosten i denjenigen Geien zugewiesenen ;e tätig war. Sie ovinzen bestehen- echnung der ver- den nach Schluß htlich der Kosten- bestimmt wird. 1930 werden die itstaatskasse uber- der Sachverstän- sorderliche wegen lbsatz 2 den be^ (betrag wird all- den. inständigen Unier- „Sachverständige- oll^Sie haben die ’■ Diese sowie die 's Gesetzes aufge- f die Vorschrift (chnungen, Frech, dem .nu Ke»-,,/» ;e 1 sbekanntmachung des Ges.) Der hergestellte Haustrunk wird gelagert (Bezeichnung des Raumes) Vierte Verordnung über die Lockerung der Wohnungszwangswirlschaft. Vom 31. Mai 1933. Muf Grund des § 52 Absatz 1 des Gesetzes über Mieterschutz und Miet- ämaunqsämter in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1933 Mchsgesetzblatt I S. 235) wird nach Anhörung und, soweit erforderlich, idii Zustimmung des Reicharbeitsministers folgendes angeordnet: Artikel 1. Sie Vorschriften des Reichsmietengefetzes und des ersten Abschnittes des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter gelten nicht für 1. Wohnungen, deren Jahresfriedensmiete beträgt: a) 800 RM und mehr in den Orten der Ortsklasse A, b) 600 RM und mehr in den Orten der Ortsklasse B, c) 450 RM und mehr in den Orten der Ortsklasse C, d) 350 RM und mehr in den Orten der Ortsklasse D. 2 Geschäftsräume-, doch bleiben Geschäftsräume, die Teile einer Woh- ' nung bilden oder wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges mit Wohnräumen zugleich mit solchen vermietet sind, den Vorschriften des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter unterworfen, wenn die Friedensmiete für die Wohn- und Geschäftsräume zusammen hinter den in Ziffer 1 bezeichneten Grenzen zurückbleibt. 3 Der durch die Bekanntmachung vom 29. September 1927 („Darm- ' ftäbter Zeitung" Nr. 226 vom 27. September 1927) festgesetzte gewerbliche Zuschlag von 5 v. $). für Rciume mit einer Friedensnuete über 800 RM. wird aufgehoben. Artikel 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1933 in Kraft. Artikels Die dritte Verordnung über die Lockerung der Wohnungszwangswirt- schaft öom 14. März 1932 (Reg.-Bl. S. 47) tritt am 1. Juli 1933 außer Kraft. Darmstadt, den 31. Mai 1933. Der hessische Ministerpräsident. Dr. Werner. Betr.: Jugendtag 1933. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat verfügt: Der Jugendtag wird dieses Jahr am 24. 3uni als Fest der nationalsozialistischen Revolution gefeiert. Morgens findet das feierliche Aufziehen der Rerchsflaggen auf den Schulen statt. Dazu haben der ganze Lehrkörper und alle Schulklassen nn- zuireten. In einer Rede ist besonders des Anteils der Jugend an der deutschen Revolution zu gedenken. Mit Fahnen und Wimpeln des deutschen Jugendwerks (HI., VdM., W.) marschiert jede Schule auf den gemeinsamen Festplatz. Dort sollen weniger vorbereitete Darbietungen gezeigt werden, als frisches, fröhliches Treiben herrschen, umrahmt mit Musik, Mannschaftsspielen, Gesang, Tänzen usw. Auf die gemeinsame Beendigung ist Wert zu legen. Abends werden mit der SA., SS. und den Kampfverbänden Sonn- wendfeuer abgebrannt. Daran beteiligen sich nur die Knaben vom sechsten Schuljahr an. Die Schulleitungen wollen sich mit den örtlichen Dienststellen der SA. und SS. ins Benehmen setzen. Wir empfehlen Ihnen, das Weitere alsbald in die Wege zu leiten. Gießen, den 10. Juni 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß . Betr.: Ausführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, umgehend eine Aufstellung sämtlicher Lehrer und Lehrerinnen sowie Anwärter (einschl. techn. Lehrerinnen und ö>-ort- bildungsschullehrer) nach folgendem Muster einzusenden: 1. Lehrer(in); 2. Amtsbezeichnung; 3. Datum der planmäßigen Anstellung; 4. Frontkämpfer (ja oder nein); 5. Vater im Krieg gefallen (ja oder nein); 6. Sohn im Krieg gefallen (ja oder nein). Alle diejenigen Lehrer(innen), die nach dem 1. August 1914 angestellt sind und keinen Nachweis zu 4. 5 oder 6 erbringen können, haben ihre arische Abstammung durch Vorlegen ihrer Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde der Eltern beim Kreisschulamte nachzuweisen. Das gleiche gilt auch für die Anwärter. Lehrer, die nach dem 1. August 1914 angestellt wurden und .Frontkämpfer waren, haben nur den Nachweis als Frontkämpfer durch Vorlegen der Militärpapiere beim Kreisschulamt zu erbringen. Das gleiche gilt auch für Anwärter. Gießen, den 12. Juni 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. H e n ß. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Großen-Buseck; hier Kostenausschlag. In der Zeit vom 16. bis einschließlich 23. Juni 1933 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Großen-Buseck der Kosten- ausschlag nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 10. Mm 1933 bzw. 8. März 1932 zur Einsicht der Beteiligten offen ...... Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlußes wahrend der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 7. Juni 1933. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. W i n g e f e l d , Regierungs-Assessor. Dienstnachrichken des kreisamkes. Wilhelm Weber, Treis (Lumda), wurde als Wiegemeister für die Gemeinde Treis (Lumda) verpflichtet. Karl Schomber I. zu Burkhardsfelden wurde als Feldschütze für die Gemeinde Burkhardsfelden verpflichtet. Ludwig Zecher aus Mainzlar wurde als Kommandant der Pllicht- feue-wehr' zu Mainzlar verpflichtet. nben ge 2 sbekanntmachung ir welche Zwecke sollen die ver- ußerten Drusen rwendet werden Druck der Brühl'schen Kniversitäts.Duch. und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.