)e Liter von- dem Empfänger zu zahlen. Betr.: Die Milchpreise im Verbandsgebiet des Milchversvrgungs- verbandes Rhein-Main. An die Bürgermeistereien der Gemeinden des Kreises. Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf die nachstehende Anord- nung, betreffend die Milchpreise im Verbandsgebiet des Milch- vcrbandes Rhein-Main, vom 30. August 1933. Gießen, den 4. September 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Anordnung, betreffend die Milchpreise im Verbanösgebiet des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main. Vom 30. August 1933. Auf Grund der Paragraphen 4 und 5 der Anordnung des Reichskommissars für die Milchwirtschaft, betreffend die Bildung des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main, vom 2. August 1933 bestimme ich nach Anhörung des vorläufig eingesetzten Preisausschusses in Ergänzung und Abänderung meiner Preisanordnung vom 12. August 1933 folgendes: I. Zu Ziff. I Abs. 4 der P isanorduuug: Die Preise für Flaschenmilch betragen: a) in Orten mit einem Kleinverkaufspreis von 0,26 RM. je Liter für gewöhnliche Vollmilch für pasteurisierte Vollmilch 0,28 RM. je Liter, für Markenmilch 0,30 RM. je Liter: b) in Orten mit einem Kleinverkaufspreis von 0,24 RM. je Liter für gewöhnliche Vollmilch für pasteurisierte Vollmilch 0,26 RM. je Liter, für Markenmilch 0,28 RM. je Liter: e) in Orten mit einem Kleinverkaufspreis bis zu 0,22 RM. je Liter für gewöhnliche Vollmilch für pasteurisierte Vollmilch 0,24 RM. je Liter, für Markenmilch 0,26 RM. je Liter. Die Preise für Halbliter- und Viertelliterflaschen stellen sich, ohne Rücksicht auf die Höhe der Klcinverkaufspreise für offene Vollmilch, wie folgt: Halbliter flaschen: pasteurisierte Vollmilch 0,14 RM., Markenmilch 0,15 RM. Viertelliterflaschen: pasteurisierte Vollmilch 0,07 RM., Markenmilch 0,08 RM. Für den Vertrieb von Viertelliterflaschen in Schulen, Kantinen und öergl. darf eine Vergütung für den Verteiler gewährt werden, die 0,005 RM. je Viertelliter nicht übersteigt. II.. Zu Ziss. I Abs. 8 der Preisanordnung: Der Abgabepreis für Markenmilch in plombierten Kannen an Groß-Verbraucher (Hotels, Kantinen, Krankenanstalten u. dgl.) in Mengen über 10 Liter täglich liegt 0,04 RM. über dem Einkaufspreis des Kleinhändlers. III. Ziff. III Abs. 4 der Preisanordnung erhält nachstehenden Zusatz: „bei dem Bezug von Markenmilch in Flaschen 0,23 RM. je Liter. IV. Der Ziff. III der Preisanordnung werden als Abs. 5, 6 und 7 nachstehende Bestimmungen hinzugefügt: a) eine Vergütung für Nachbehandlung bezogener molkereimäßig bearbeiteter Vollmilch darf nicht in Rechnung gestellt werden. Trifft molkereimätzig bearbeitete Milch nicht in handelsüblichem Zustand beim Empfänger ein, ist dieser berechtigt, die Milch an den Absender zurückgehen zu lassen. Geschieht dies nicht, und wird eine Nachbehandlung übernommen, kann eine Vergütung hierfür nicht in Rechnung gestellt werden: b) eine Vergütung für Kannengestellung seitens des Lieferers oder Empfängers kann nicht in Rechnung gestellt werden, da sie bei Bemessung der in der Preisanordnung festgesetzten Spannen in diesen einbegriffen und daher bereits berücksichtigt ist: c) als Vergütung für die Zufuhr von Milch von der Bahn- bzw. Molkereirampe zum Kleinhändler ist, vorbehaltlich anderweiter Regelung, eine Zubringervergütung von 0,005 RM. je Liter von dem Empfänger zu zahlen. 2 — V. Ziss. V der Preisanordnnng erhält folgende Fassung: „Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 8,2 v.H., die als Trinkmilch nicht abgesetzt werden kann, wird als Werkmilch zu einem Preis berechnet, der dem 10,Sten Teil des Durchschnittes der Berliner Butterhöchstnotierung des laufenden Monats entspricht, es sei denn, daß die Bezahlung nach Fettgehalt erfolgt." Frankfurt a. M., deu 30. August 1933. Milchversorgungsverband Rhein-Main. Der Beauftragte: Birkenholz. Bekanntmachung. Betr.: Eintritt in die deutsche Reichsmarine. Die Schiffsstammdtvision der Nordsee in Wilhelmshaven hat den Bedarf an geeigneten Freiwilligen für den Dienst in der Reichsmarine für den Bereich der Marinestation der Nordsee aus- znsichten und einzustellen. Es besteht hauptsächlich Bedarf an Bewerbern mit technischer Berufsausbildung. Erwünscht sind Bewerber, die eine dreijährige Lehrzeit als Maschinenschlosser, Motorenschlosser, Schlosser, Maschinenbauer, Metalldreher, Kesselschmied, Schmied, Kupferschmied, Klempner, Mechaniker und Elektriker oder in einem ähnlichen Handwerk nachweisen. Das vorgeschriebene Lebensalter für die Einstellung liegt zwischen dem vollendeten 17. und 21. Lebensjahr. Bei Einreichung des Gesuches darf das 20. Lebensjahr nicht überschritten sein. Gesuche um Einstellung sind zu richten au die Schiffsstamm- öivision der Nordsee sEinstellung) in Wilhelmshaven. Dem Gesuch ist ein ausführlicher selbstgeschriebener Lebenslauf beizufügen. Gießen, den 6. September 1933. Kreisamt Gießen. I.B.: Schmidt. Betr.: Polizeiverordnung über den Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Grünberg,' hier: Aenderung der Polizeiverord- nung vom 30. Januar 1930. Polizeiverordnung. Auf Grund des § 30 der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932, des Artikels 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, § 21 des Kraftfahrzeugverkehrsgesetzes vom 21. Juli 1923 und der Verordnung über Hermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und der Ortspolizeibehöröe mit Genehmigung des Hess. Staatsministeriums, Ministerialabteilung Ib, Innern, vom 29. August 1933 zu Nr. M. ö. I. 41946 nachstehende Polizeiverordnung erlassen: § 1. Der 81 der Polizeiverordnung vom 30. Januar 1930 betreffend: den Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Grünberg wird wie folgt geändert: Die Adolf-Hitler-Straße, das Brückelchen und der Große Graben sind für den Durchgangsverkehr für Lastkraftwagen gesperrt. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkünöigungsblatt in Kraft. Gießen, den 6. September 1938. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Betr.: Die Erhebung von Deckgelö für Bedecken der Stuten. An die Bürgermeistereien des Kreises. Auf untenstehende Bekanntmachung weisen wir Sie besonders hin. Die Heblisten über die im Jahre 1933 erfallenen Deckgelöer (1. und 2. Teilbetrag) unter Beischlutz der zurückgegebenen Deck- Icheine sind uns bis spätestens 20. September 1933 vorzulegen. Die Geldspalten in den Heblisten über den 1. und über den 2. Teilbetrag sind unausgefüllt zn lassen. Die Angaben in den Deckregtstern, den Heblisten und auf den Deckscheinen müssen genau ubereinstimmen, andernfalls doppelte Anforderungen nicht zu vermeiden sind. Vordrucke für die Heblisten sind bei uns anzuforöern. Gießen, den 9. September 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t. Bekanntmachung, betreffend die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten. Vom 31. August 1933. Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß für die Deckzeit 1933 das Deckgeld für Bedecken von Stuten durch die staatlichen Hengste endgültig für Stammbuchstuten aus 36 RM unf, für nicht in das Stammbuch eingetragene Stuten auf 37'm»,, festgesetzt ist. Die in Hessen wohnenden Stutenbesitzer haben nach Schluß 6er Deckzeit zunächst nur einen Teilbetrag, und zwar die Besitzer nm, Stammbuchstuten 12 RM. und die Besitzer von nicht in 6»? -Stammbuch eingetragener Stuten 18 RM. zu entrichten. Der Rest betrag von 24 RM. wird ihnen gestundet bis zum Ablauf d«. Trächtigkeitsdauer. Wird nach dieser von dem Stutenbesitzer na» gewiesen, daß seine während der Deckzeit gedeckte Stute ein leben des Fohlen nicht geboren hat, so wird der Rest des Dcckacld^ erlassen. Ein Erlaß des Restbetrages (Fohlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beim Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen in Hessen wohnenden Besitzer kommt ein Erlaß des Restbetrages'des ^eckgeldes nur in Frage, wenn von dem seitherigen Besitzer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht bat Für nach außerhalb Hessens verkaufte Stuten wird der Restbetrag des Deckgelöes auch daun nicht erlassen, wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat. Nicht in Hessen wohnende Stuteu- besitzer, die in Hessen Stuten decken lassen, haben 37 RM. Deckaeld zu entrichten. Der 1. Teilbetrag (sog. Sprunggelö) mit 13 RM ift Wort beim Borführen der Stute zu bezahlen. Der 2. Teilbetrag wird ebenso wie den in Hessen wohnenden Stutenbesitzern bis zum Ablauf der Trächtigkeitsdauer gestundet. Auch nichthessischen Stutenbesitzern kann der 2. Teilbetrag des Deckgelües (Fohlengeldt erlassen bzw. zurückerstattet werden, wenn sie bis spätestens Ende Juli des auf das Decken folgenden Jahres durch eine amtliche Beschernigung des zuständigen Bürgermeisteramtes oder der Orts- polizeibehörüe den Nachweis erbringen, daß ihre während der vorigen Deckzeit gedeckte Stute ein Fohlen nicht geworfen ober das Fohlen eine Lebensdauer von 28 Tagen nicht erreicht hat. Deckscheine für Stuten, die aus irgendeinem Grunde nicht bedeckt wurden, sind der ausstellenden Behörde bis spätestens Ende ZUli des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, zurückzugeüen. Unterbleibt die rechtzeitige Rückgabe, so wird angenommen, daß das Bedecken der Stuten stattgesunden hat. Das Deckgeld wird alsdann von den Stuteubesitzeru beigetrieben. Spätere Einreden hiergegen können nicht berücksichtigt werden. Anträge auf Erlaß des Restbetrages des Deckgelöes für Stuten die lebende Fohlen nicht geboren haben oder deren Fohlen innerhalb 28 Tagen nach der Geburt verenden, haben die Stutenbesitzer nach Ablauf der Trächtigkeitsöauer, spätestens bis Ende Juli des auf das Decken folgenden Jahres, bei den Ortsbehörden zu stellen worüber von diesen spätestens bis zu dem genannten Zeitpunkte besondere Niederschriften lProtokolle) zu errichten sind. Aus die rechtzeitige Stellung der Anträge und die rechtzeitige Errichtung der Niederschriften wird mit dem Anfügen hingewiesen, daß auch hier die Stutenbesitzer die Folgen einer etwaigen Versäumnis zu tragen haben. Darmstadt, den 31. August 1933. Hessisches Staatsministerium. Der Landesbauernprästöent. Dr. Wagner. Betr.: Luftschutz. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. . Nachstehende Abschrift des Hess. Staatsministeriums, Ministermlabteilung für Bilöungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit. Gießen, den 7. September 1938. Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß. Der Reichsluftschutzbund ist zur Unterstützung seiner Arbeit vrelfach darauf angewiesen, daß seinen Untergliederungen (Landes-, Bezirks- und Ortsgruppen) für Vortrags- und Schulungszwecke Räume in staatlichen und kommunalen Schulen zur Verfügung gestellt werden. Diesbezügliche Anträge der örtlichen Gliederungen des Reichs- luftschutzbunöes sind verschiedentlich von Schulleitern abgelehnt worden. Wir ordnen hiermit an, daß den Landes-, Bezirks- und Ortsgruppen des Reichsluftschutzbuudes jede Unterstützung seitens 6er Schulleitungen gewährt wird, sofern der Unterricht dabei nicht Not leidet. Betr.: Hitler grüß. An die Schulvorstände der Landgemeinde« des Kreises. Nachstehende Verfügung des Hessischen Staatsministeriums, Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und — 3 — s für Stuten, Sohlen inner- Stutenbesitzer nöe Juli des den zu stellen, m Zeitpunkte sind. Auf die ;e Errichtung sen, daß auch ersäumnis zu 86 RM. und auf 37 RNk. ich Schluß der e Bentzer ö01t nicht in das ten. Der Rest- n Ablauf der nbesitzer nach- ute ein leben- es Dcckgclües ritt auch dann - nicht erreicht i anderen, in stbetrages des Besitzer durch wird, daß die Welt gebracht it erreicht hat. )cr Restbetrag' ute ein leben- rende Stuten- RM. Deckgeld -it 13 RM. ist 2. Teilbetrag tzern bis zum hessischen Stn- (Fohlengeldj ätestens Ende eine amtliche der der Ortswährend der eworfen ober erreicht hat. -nde nicht 6e= ätestens Ende »urtickzugeben. nommen, daß ldeckgeld wird ere Einreden Bolkstum, teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Bekanntgabe ar- alle Lehrkräfte und Schuler nut. Gießen, den 8. September 1933. Hess. Kreisschulamt. J.V.: Dr. Hentz. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Herrn Reichsministers des Innern, die Einführung des deutschen Grußes betreffend, und in Anlehnung an das diesbezügliche Ausschreiben Herrn Hessischen Ministerpräsidenten zu Nr. M. Pr 17154 vorn 17. Juli 1933 (Verfügung vom 25. 7. 1933, AVBl. Nr. 40 vom 28. 7. 1933) verfügen wir hiermit, daß Lehrer und Schüler den Unterricht mit dem Hitlergruß zu beginnen und zu beschließen haben,' er gilt auch allgemein im Verkehr innerhalb des Schul- gruuöstücks. Personen, die sich als Lehrer in den Schulen betätigen, wie Geistliche, Kursleiter usw., sind ebenfalls zu diesem Gruß ver- pslichtet. Außerhalb der Schule grüßen sich Lehrer und Schüler in gleicher Weise. Bctr.: Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der Einsendung der Verzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder bis spätestens zum 2l). September entgegen. Fehlbericht nicht erforderlich. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Gießen, den 7. September 1983. Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß. Bctr.: Geldsammlungen innerhalb der Dienstgebäude. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Herrn Ministerpräsidenten vom 31. August d. I. teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Gießen, den 7. September 1933. Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Hentz. Zur Vermeidung von Betriebsstörungen und aus grundsätz- lichen Erwägungen beamtenpolitischer Natur verbiete ich im Ein- vernchmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern die Durchführung von Gelösammlungen jeglicher Art bei den staatlichen Behörden. Ausnahmen hiervon können nicht zugelassen werden, auch nicht für Zwecke vaterländischer, wohltätiger oder gemeinnütziger Art. Lediglich für die von dem Herrn Reichskanzler ins Leben gerufene „Stiftung für die Opfer der Arbeit" und für die durch das Arbertsspendengesetz geschaffene „Freiwillige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit" ordne ich im Hinblick auf die große nationalpolitische und nationalwirtschaftliche Bedeutung dieser beiden L-ttftungen an, daß das Verbot, wonach Gelösammlungen in den Räumen der Dienstgebüuöe nicht zugelassen sind, auf sie keine Anwendung findet. Betr.: Religiöse Andachten an den Schulen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das Hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung für Bil- öungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum hat nachstehende Verfügung erlassen, die wir Ihnen zur Kenntnisnahme Mitteilen. „Bei zahlreichen Schulen besteht die Uebung, daß Schulfeiern und vaterländische Weihestunden mit einer religiösen Andacht verbunden werden. Wir bestimmen hiermit, daß auf Anfordern des Schulleiters bei derartigen Veranstaltungen die im Schuldienst befindlichen Geistlichen beider christlichen Konfessionen der Anordnung des Schulleiters entsprechend mitzuwirken haben." Gießen, den 5. September 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Dieustuachrichte« des Kreisamts. Der Schlosser Eduard Fritz, Ober-Bessingen, wurde zum kommissarischen Bürgermeister der Gemeinde Ober-Bessingen ernannt und verpflichtet. Der Ludwig Kreiling, Mainzlar, wurde zum kommiffarische« Bürgermeister der Gemeinde Mainzlar ernannt und verpflichtet. Der Steinrichter Ernst Keil, Burkhardsfelden, wurde zum kommiffarische« Bürgermeister der Gemeinde Burkhardsfelden ernannt und verpflichtet. Der Landwirt Johan» Christian Blei in Burkhardsfelden wurde als kommissarischer Beigeordneter der Gemeinde Burkhardsfelden ernannt und verpflichtet. Kreises. ms, Mintstc- nö Volkstum 'einer Arbeit ntngen (Lan- d Schulungs- len zur Ver- ii des Reichs- rn abgelchnt s- und Orts- g seitens der t dabei nicht Kreises. ninisterimns, Kunst und Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. A. Lange, Gießen.