Amtsverkündigungsbsait für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Nr. 61 Erscheint Dienstag und Freitag. 14. November Nur durch die Post zu beziehen. 1933 Inhaltsübersicht: Ausführung des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole. — Straßesperre. — Die Ausstellunq von Wanüer- gewerbe chemen ur das Kalenderjahr 1934 Gewerbelegitimationskarten für Rj. 1934.^-Bekämp^ngderTuberkulose - Die Aufstellung der Boranschlage der evangelrschen Kirchengemeinöen für das Rechnungsjahr 1934. — Gemeindefinanzstatistik. — Dienstnachrichten. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole. Vom 31. Oktober 1933. Auf Grund des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (RGBl. Teil I S. 285) wird folgendes verordnet: § 1. Das „Deutschlandlied", das „Horst-Wessel-Lied", die Lieder „Brüder in Zechen und Gruben", „Volk ans Gewehr", „Die Wacht am Rhein", „O Deutschland hoch in Ehren", „In München sind viele gefallen", „Blutigrot sind unsere Fahnen" und ihre Melodien dürfen in Gastwirtschaften, Kaffeehäusern und Vergnügungsstätten aller Art nicht gesungen oder gespielt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur im Nahmen ernster Veranstaltungen gestattet. Dieses Verbot gilt ferner auch für Stratzenmusikanten, Wandergewerbetreibende und dergleichen. § 2. Vorsätzliche ebenso wie fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 81 werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. ober mit Haft bestraft (§9 Abs.2 des Gesetzes vom 19. Mai 1933). § 3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom. 6. November 1933 in Kraft. Darmstadt, den 31. Oktober 1933. Der Hessische Staatsminister. I u n g. Bekanntmachung. Betr.: Straßensperre. Wegen Ausführung von Wasserleitungsarbeiten wird die Provinzialstraße Garbenteich in Richtung Hausen und Steinbach vom 13. November 1933 für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Steinberg und Steinbach. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 9. November 1933. Hessische Provinzialöirektion Oberhessen. Betr.: Die Ausstellung von Wanöergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1934. Arr das Polizeiamt Gieße« und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Wandergewerbetreibenöen, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stelle», daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können. Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausftthrungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Photographie bemerken wir: Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahr sein: sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wanöergewerbescheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieten werden. Photographien, die von uns bereits in Wanöergewerbescheine eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wanöerge- werbetreibenöen wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wander- gewerbefchetue von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage, an die Wandergewerbetreibenöen ausgehändigt werden. Sie wolle« die Wandergewerbetreibeude« bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweise«. Die Wa«dergewerbeschei«e werde« dem«ach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sonder« müsse« bei dem Finanzamt abgeholt werden: das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wanöergewerbeschein Nachsuchenöen und, wenn derselbe im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrist in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen. Will ein Wanöergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumclöen, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beitrüge für die Zeit bis zum Ablauf des Wanöergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wanöergewerbescheins beizuschließen. Wanöergewerbetreibenöe, öie in öiesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wanöergewerbescheins waren, haben öiesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wanöergewerbescheine liegt im Interesse öer Wandergewerbetreibenöen selbst, da hierdurch eiuer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung öer Anträge noch hierauf besonders hinzuweisen. Falls Wandergewerbescheine nur «och für das lausende Jahr (bis Ende Dezember 1933) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der erste« Seite obe« in der Rubrik besonders anzugevc«. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache öie Möglichkeit mißbräuchlicher Verwenöung des Wandergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Die Beantwortung öer gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr öie erforöer- lichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§59, Ziffer 1 bis 4 GO.). Gießen, den 19. Oktober 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. 2 — Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1934. An das Polizeiamt Gieße» und die Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. Wer nach §44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu etuer Legitimationskarte, welche nach §44» der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginne« beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Nieder- lassuugsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitima- tivnskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls mitetnzusenden. Dabei wird noch ausdrücklich darauf hiugewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitimationskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerbliche» Niederlassung betreiben. Ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen erfolgen, die die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen große«, mittlere» oder klei«en Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht Gießen, den 19. Oktober 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Beka««tmachu»g. Betr.: Bekämpfung der Tuberkulose. Die Sprechstunden der Fürsorgestelle für Lungenkranke in der Medizinischen Poliklinik finden für die Besucher aus den Landgemeinden des Kreises Gießen jede« Mo«tag nachmittag von 4 bis 5 Uhr statt. Lungenkranke und Krankheitsgefährüete, die in ärztlicher Behandlung sind, bedürfen einer Ueberweisung des Arztes in die Lungenfürsorgestelle. Unbemittelte werden unentgeltlich beraten. Gießen, den 6. November 1933. Kreisamt Gießen (Kreisfttrsorgeamts. I. V.: Dr. Krüger. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinde« des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekanntzumachen, Interessenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Gießen, den 6. November 1938. Kreisamt Gießen (Kreisfürsorgeamt). I. V.: Dr. Krüger. Betr.: Die Aufstellung der Voranschläge der evangelischen Kirchengemeinden für das Rechnungsjahr 1934. An die evang. Kirche«vorstä«de des Kreises. Unter Hinweis auf das Ausschreiben des Landeskirchenamts vom 23. Oktober 1933, Nr. 65 (Verordnungsblatt Nr. 29 vom 3. November 1933) beauftragen wir Sie, sofern noch nicht geschehen, die Voranschlagsarbeiten sofort in Angriff zu nehmen und so zu fördern, daß die Einsendung der Voranschläge bis 15. Dezember 1938 an uns erfolgen kann. Im Interesse eines geordneten Rechnungswesens ist der größte Wert darauf zu legen, daß der gesetzte Termin pünktlich eingehalten wird. Gießen, den 9. November 1933. Areisamt Gießen. J.V.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Betr.: Gemeindefinanzstatistik,' hier: Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen im ersten Halbjahr des Rj. 1983. Der gemäß §13 Abs. 2 der Verordnung über die Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (RGBl. I, S. 32) zu veröffentlichende Halbjahresausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen im ersten Halbjahr 1983 Rj. liegt in der Zeit vom Mittwoch, dem 15., bis Dienstag, den 21. November 1983, während der Dienststunden auf dem Kreisamt (Zimmer 6) zu jedermanns Einsicht offen. Gießen, den 9. November 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Grein. Die»st«achrichte« des Kreisamts. Die Ministerialabteilung Ist, Innere Verwaltung des Hessischen Staatsmintsteriums, hat genehmigt: Die Vertriebszeit der Mitteldeutschen Geld- und Pferdelotterie zur Förderung der deutschen Pferdezucht zugunsten des Rennvereins für Mitteldeutschland in Gotha für 1984. Franz Hennecke« zu Gießen, Marburger Straße 66, wurde als Ersatzmitglied des Wiese«vorstandes für die Gemarkung Gießen bestellt und verpflichtet. pr \W ■ Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, 2t. Lange, Gießen.