Amisverkündigungsblait für die Provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Ak. 60 Erscheint Dienstag und Freitag. J. November g------------------------- Aur durch die Post zu beziehen. "1933 siutC Abänderung der Vorschriften über Sie Einrichtung und den Betrieb der Apotheken. — Straßensperre. — Die Aussteltung von Wandergewerbeschernen für das Kalenderjahr 1934. — Gewerbelegitimationskarten für Rj. 1934. — Die Nachweise fui’ öre voevolkerungvvorgange tm Landkrers Gießen. — Schafräuöe in Garbenteich. — Feldbereinigung Rödgen bei Gießen. — Sprechstunden bei dem Kreisschulamt. — Dienstnachrichten. Verordnung über die Abänderung der Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheke«. Vom 26. Oktober 1933. Die Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken vom 14. Januar 1897 (Reg.-Bl. S. 3) in der Fassung der Abänderungsverorönungen vom 31. Dezember 1924 sReg.-Bl. von 1925, S. 3j und vom 20. Februar 1929 sReg.-Bl. S. 25s werden wie folgt geändert: § 1. In der Anlage A werden die unter Nr. 47a, 53, 56a, 65, 70, 86, 101a und 104 aufgeführten Mittel, nämlich: 47a. Heilmittel des Grafen Mattei fauch als Graf Cesare Mat- teische elektro-homöopathische Heilmittels. 53. Johannistee Brockhaus' fauch als Galeopsis ochroleuca vuleana der Firma Brockhauss. 56a. Komplexmittel, homöopathische, der Engel-Apotheke (Iso- Werks in Regensburg (auch als zusammengesetzt homöopathische oder elektro-homöopathische Mittel System Matteis. 65. Magentropfen Bradys (auch als Mariazeller Magentropfen Bradys). 70. Naturmittel Pfarrer Jos. Schmidts, und zwar Anticon- vulso, Anticorposan, Antigrassol, Cancrostoma, Diabetum, Diabetol, Aedemal, Oedemasan, Pulmone, Pulmospira, Regular, Rcnicura, Renicurol, Salvador, Salvadoria, Stomafortin, Stomasana, Urinator, Urinoxal. 86. Redukttonspillen, Marienbader, Schindler-Barneysche (auch als Marienbader Reduktionspillen für Fettleibiges. 101a. Sternmittel, Genfer, Sauters (auch als elektro-homöopathische Sternmittel usw.s. 104. Tee Puhlmanns gestrichen. § 2. Die Verordnung tritt am 1. November 1933 in Kraft. Darmstadt, den 26. Oktober 1933. Der Hessische Staatsminister, gez.: Jung. Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Wasserleitungsarbeiten wird die Provinzialstraße „Gießen—Watzenborn", Ortsdurchfahrt Watzenborn (Bahnhofstraße) vom 6. November 6. I. für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Steinberg und Grüningen. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 1. November 1933. Hessische Provinzialöirektion Oberhessen. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1934. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Wanöergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- foröern, ihre Anträge auf Erteilung des Wanöergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres nn Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können. Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1012 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wanöer- gewerbescheine einzuklebenden Photographie bemerken wir: Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben unö darf nicht älter als fünf Jahr fein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen, vorzulegenöen Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieten werden. Photographien, die von uns bereits in Wanöergewerbescheine eingeklebt unö abgestempelt waren und öie von den Wanöergc- werbetreibenöen wieder abgelüst und zur Wiederverwenöung in neue Wanöergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Wir machen darauf aufmerksam, daß öie ausgefertigten Wanöergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben unö von öiesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkunöenstempels und nach Regelung öer Wanöergewerbesteuer- frage, an die Wanöergewerbetreibenden ausgehänöigt werden. Sie wollen die Wandergewerbetreibende» bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen unö öie Photographie des Wanöergewerbeschein Nachsuchenden und, wenn derselbe im Umherziehen Druckschriften oöer Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis öerselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind öie Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen. Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er öieselben ihrer Zahl nach bei der Lanökrankenkasse öes Ortes als Mitglieder anzumelöen, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt. Bei öer Anmelöung hat öer Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstanöes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wanöergewerbescheins Seizuschließen. Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oöer früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wanöergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wanöergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge noch hierauf besonöers hinzuweisen. Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1933) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeven. Hat der Antragsteller erst im laufenöen Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wanöergewerbe- schems nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei öer Polizeibehörde öes früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wanöergewerbeschein erteilt war. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, öaß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr öie erforöer- lichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren ufro. (§ 59, Ziffer 1 bis 4 GO.). Gießen, den 19. Oktober 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Amtsverkündigungsblati für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Ak. 60 Erscheint Dienstag und Freitag. J. MveMber 2iur durch die Post zu beziehen. 1933 Abänderung der Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken. — Straßensperre. — Die Kalenderjahr 1934. — Gewerbelegitimationskarten für Rj. 1934. — Die Nachweise fnr die BevvlkorungÄvorgange im untöfrct» Gießen. — Schafräude in Garbenteich. — Feldbereinigung Rödgen bei Gießen. — -Sprechstunden bei dem Kreisschulamt. — Dienstnachrichten. Verordnung über die Abänderung der Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken. Vom 26. Oktober 1933. Die Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken vom 14. Januar 1897 (Reg.-Bl. S. 3) in der Fassung öer Abänderungsverordnungen vom 31. Dezember 1924 (Reg.-Vl. von 1925, S. 3) und vom 20. Februar 1929 (Reg.-Bl. S. 25) werden wie folgt geändert: § 1. In der Anlage A werden die unter Nr. 47a, 53, 56a, 65, 70, 86, 101a und 104 aufgeführten Mittel, nämlich: 47a. Heilmittel des Grafen Mattei (auch als Graf Cesare Mat- teische elektro-homöopathische Heilmittel). 53. Johannistee Brockhaus' fauch als Galeopsis ochroleuea vuleana der Firma Brockhaus). 56a. Komplexmittel, homöopathische, der Engel-Apotheke (Iso- Werk) in Regensburg (auch als zusammengesetzt homöopathische oder elektro-homöopathische Mittel System Mattei). 65. Magentropfen Bradys (auch als Mariazeller Magentropsen Bradys). 70. Naturmittel Pfarrer Jos. Schmidts, und zwar Anticon- vulso, Anticorposau, Antigrassol, Cancrostoma, Diabetum, Diabetol, Aedemal, Oedemasan, Pulmone, Pulmospira, Regular, Renicura, Renicurol, Salvador, Salvaöoria, Stomafortin, Stomasana, Urinator, Urinoxal. 86. Reduktionspillen, Marienbaüer, Schindler-Barneysche (auch als Marienbader Reduktionspillen für Fettleibige). 101a. Sternmittel, Genfer, Sauters (auch als elektrv-homüopa- thische Sternmittel usw.). 104. Tee Puhlmanns gestrichen. § 2. Die Verordnung tritt am 1. November 1933 in Kraft. Darmstadt, den 26. Oktober 1933. Der Hessische Staatsminister, gez.: Jung. Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Wasserleitungsarbeiten wird die Provinzialstraße „Gießen—Watzenborn", Ortsdurchfahrt Watzenborn (Bahnhofstraße) vom 6. November ü. I. für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Steinberg und Grüningen. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 1. November 1933. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Betr.: Die Ausstellung von Wanöergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1934, An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinde« des Kreises. Sie wollen die Wanöergewerbetreibcnden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- fordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres un Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können. Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wanöer- gewerbescheine einzuklebenöen Photographie bemerken wir: Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgrößc von mindestens 1,5 cm b"ben und darf nicht älter als fünf Jahr feilt; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung, eingetreten ist. Bet gemLinsame« Wanöergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf den,bei öer Stellung der Anträge auf Erteilung von Wanöergewerbescheinen vorzulegenöen Photographien wollen Sie sofort auf öer Rückseite öie Persönlichkeit vermerken, öamit Verwechslungen vermieten werden. Photographien, öie von uns bereits in Wanöergewerbescheine eingeklebt und abgestempelt waren und öie von den Wanöerge- werbetreibenöen wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind uuzu- lässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Wir machen darauf aufmerksam, daß öie ausgefertigten Wanöergewerbescheine von uns »«mittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung öer Wanöergewerbesteuer- frage, an die Wanöergewerbetreibenden ausgehänöigt werden. Sie wolle« die Wa«dergewerbetreibende« bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sonder« müffen bei dem Finanzamt abgeholt werden) das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wanöergewerbeschein Nachsuchenden und, wenn derselbe tut Umherziehen Druckschriften oöer Bildwerke fetlbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrtft in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen. Will ein Wandergewerbetreibenöer andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Lanükrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumelöen, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt. Bei öer Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wanöergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstanöes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins beizuschlietzen. Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oöer früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wanöergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe öer ungültigen Wanöergewerbescheine liegt im Interesse öer Wandergcwerbetreibenöen selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt ivirö. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung öer Anträge noch hierauf besonöers hinzuweisen. Falls Waudergcwerbescheiue nur «och für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1933) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besouders auzugeven. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage öer Sache öie Möglichkeit mißbräuchlicher Verioenöung des Wanöergewerüe- schenrs nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wanöergewerbeschein erteilt war. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in öer Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungert von Ihnen vorznnehmen. Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§59, Ziffer 1 bis 4 GO.). Gießen, den 19. Oktober 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. 2 — Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch-- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen. Bekanntmachung. Betr.: Schafräude in Garbenteich. Bei der Schafherde der Gemeinde Garbenteich ist die Schas- räude festgestellt worden. Die Schutzmaßnahmen der Paragraphen 248 ff. der Ausführungsverordnung zum Reichsviehseuchengesetz sind ungeordnet. Gießen, den 6. November 1933. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Kayser. Wer nach §44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach §44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stelle», daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Nieder- lassnngsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 em haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Lcgitima- tionskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vvrgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden. Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitimationskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerbliche« Niederlaffung betreiben. Ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen erfolgen, die die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittlere« oder kleiuen Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht Gießen, den 19. Oktober 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1934. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Betr.: Sprechstunden bei dem Kreisschulamt. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Sprechstunden bei dem Kreisschulamt fallen Donnerstag, den 8. November aus. Gießen, den 6. November 1933. Hessisches Kreisschulamt. J.V.: Dr. H e n ß. Dienstnachrichten des Kreisamts. Peter Hahn von Rüddingshanse« wurde als kommissarischer Beigeordneter für die Gemeinde Rüddingshanse« bestellt und verpflichtet. Frau Elisabeth Dietz Witwe wurde als Wiegemeister für die Gemeinde Staufenberg bestellt und verpflichtet. Herman» Koch, Wilhelm Döll IV. und Heinrich Strack, sämtlich aus Villingen, wurden als Mitglieder des Wiesenvorstandes für die Gemeinde Villingen bestellt und verpflichtet. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Rödgen bei Gießen,' hier: Ernteentschädigungen. In der Zeit vom 8. bis einschließlich 14. November 1933 liegt ans dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zn Rödgen das Verzeichnis über Ernteentschäöigungen für das Jahr 1933 infolge Ausführung von Feld- und Wiesengräben zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen einzureichen. Friedberg, den 31. Oktober 1933. Der Hessische Felöbereinigungskommissar. J.V.: W in g e f e l ö. Betr.: Die Nachweise für die Bevölkerungsvorgänge im Landkreis Gießen. A« die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das Kreisgesnndheitsamt führt Klage darüber, daß die Nachweise für die Bevölkerungsvorgänge nicht rechtzeitig eingehen. Wir weisen darauf hin, daß die Zählkarten für Geburten, Eheschließungen und Sterbefülle vierteljährlich bis spätestens zum 19. des auf das betreffende Vierteljahr folgenden Monats an da-, Kreisgesundheitsamt abznliefern sind, nnd machen Ihnen die Einhaltung dieser Frist zur besonderen Pflicht. Gießen, den 3. November 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.