prechenden An- ibruar. zs Kreises. tiflung teilt uns i bei Nidda eine dem Herr Ober- Diehl hat feine »er „Der Kirchen- er Tagung ein- rd erteilt. gestattet: Ziehungstermin: rkehrs: che in Walldürn, olksstaates Hessen am heiligen Vin- h Haussammlung urg: hemaliger Kriegs- ussammlung vom Amtsverkündigungsblaffd für die provinzialdi'rektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 8 Erscheint Dienstag unö Freitag. 3. März Dur durch die Pust zu beziehen. 1933 -- ----------------- ------------| MHII~|'IIIII | ........ ...................i"II11„■ IMimTä 1mm Inhatts-Uebersicht: Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. — Durchführung der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Voltes vom 4. Februar 1933. — Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung im Kreise Gießen im Jahre 1933. Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit. — Pfingstfahrt des Vereins für das Deutschtum im Ausland — Dienstnachrichten NachWeismrg über den Stand der Alaul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Februar 1933. Kreis Gemeinden (Gutöbezirke) Gehöfte insgesamt davon (Sp. 1) neu insgesamt davon (Sp. 3) neu 1 2 3 4 Darmstadt........... — — — _ Bensheim............ 1 — 1 — Dieburg............. — — — — Erbach............. _ _ _ Groß-Berau.......... — — — — Heppenheim.......... — — — — Offenbach............ — — — — Alsfeld.............. — — — — Büdingen............ — — — — Friedberg............ — — — — Meßen.............. — — — — Lauterbach........... — — — — Schotten............. _ _ _ _ Alzey............... 1 1 1 1 Bingen .............. — — — — Mainz.............. — — — — Oppenheim........... — — — — Worms.............. — — — — Hessen 2 1 2 1 Bekanntmachung. zur Durchführung der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schuhe des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933. Vom 16. Februar 1933. Auf Grund des § 10 der Ausführungsverordnung zur Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. Februar 1933 zum Schutze des Deutschen Volkes vom 8. Februar 1933 (Reg.-Bl. S. 9) ordne ich folgendes an: § 1. Sammlungen von Geld- und Sachspenden zu politischen Zwecken oder zur Verwendung durch politische Organisationen bleiben gemäß Art. 99 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oktober 1855 ohne polizeiliche Erlaubnis verboten. Ausgenommen sind Sammlungen, die in Versammlungen oder im Zusammenhänge mit ihnen am Versammlungsorte stattfinden, sowie Sammlungen von Haus zu Haus, die sich auf Mitglieder der sammelnden Organisationen beschränken. § 2. Diese Bestimmung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Darmstadt, den 16. Februar 1933. Der Mnisker des Innern Leuschner. Zur Durchführung der Nacheichung werden örtliche Eichtage in nachstehender Reihenfolge abgehalten: Vom hessischen Eichamt Gießen aus: Am 20. März in Lollar, zugleich für Ruttershausen, Staufenberg, Mainzlar, Daubringen. Am 27. März in Treis a. d. Lumda. Am 28. März in Alleudorf a. d. Lumda, zugleich für Climbach. Am 4. April in Londorf, zugleich für Allertshausen, Kesselbach, Odenhausen, Geilshausen, Rüddingshausen, Weitershain. Am 19. Juni in (Brünberg, zugleich für Lauter, Stangenrod, Lumda, Beltershain, Reinhardshain, Göbelnrod. Am 5. Juli in Villingen, zugleich für Ronnenroth. Am 10. Juli in Hungen, zugleich für Utphe, Inheiden, Trais-Horloff, Rodheim, Steinheim, Rabertshausen, Langd. Am 17. Juli in Bellersheim, zugleich für Obbornhofen. Am 20. Juli in Langsdorf, zugleich für Bettenhausen. Am 7. August in Lich, zugleich für Nieder-Bessingen. Am 15. August in Muschenheim, zugleich für Arnsburg, Birklar. Am 17. August in Eberstadt, zugleich für Ober-Hörgern, Dorf-Gill. Am 13. September in Lang-Göns, zugleich für Holzheim, Grüningen. Am 20. September in Watzenborn-Steinberg, zugleich für Garbenteich, Hausen. Am 18. September in Leihgestern. Am 3. Oktober in Großen-Linden. Am 5. Oktober in Klein-Linden, zugleich für All-endorf a. d. Lahn. Am 9. Oktober in Heuchelheim. Am 16. Oktober in Steinbach, zugleich für Albach. Im Bedarfsfälle mehr als 1 Tag. Anmerkung. Annerod hat seine eichpflichtigen Gegenstände nach Aufforderung dem Eichamt Gießen vorzulegen. In gleicher Reihenfolge und langemessenem Abstande wird die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision stattfinden. Jeder Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er namhaft gemacht worden ist, erhält durch -das Eichamt eine Aufforderung zur N-acheichung, worin Tag und Tageszeit der Einlieferung angegeben ist. Die Einhaltung des Eichtermins ist zur raschen Abwickelung der Eichgeschäfte dringend erforderlich. Interessenten, die keine Aufforderung erhalten, sind ebenfalls verpflichtet, ihre eichpflichtigen Gegenstände zum obengenannten Zeitpunkte zur Nacheichung vorzulegen. Es empfiehlt sich, daß die Bürgermeistereien den Beginn der Eichtage in ortsüblicher Weise bekannt geben lassen und kurz vorher nochmals darauf Hinweisen. Eine Benachrichtigung betreffs Tag, Tageszeit und Anzahl -der je Tag abzufertigenden Interessenten wird den Bürgermeistereien durch das Eichamt Gießen rechtzeitig zugehen. Sind Reparaturen an Waagen nötig, so -empfehlen wir, solche nur nach Anforderung von Kostenvoranschlägen von einem Fachmanns ausführen zu lassen. Die Auftragserteilung für die Reparatur ist Sache des Besitzers. Die Eichbeamten haben damit nichts zu tun. Gießen, den 21. Februar 1933. Kreisamt Gießen. 3.23.: Grein. Es empfiehlt- sich, daß die Bürgermeistereien den Beginn der Eichtage in ortsüblicher Weife bekannt machen -lassen und kurz vorher nochmals darauf Hinweisen. Gießen, den 21. Februar 1933. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Grein. Bekanntmachung betreffend die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung im Kreise Gießen im Jahre 1933. Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung "er im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (das sind Üängen- Flüsiigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, G-e- ""lchte und transportable Handelswaagen bis ausschließlich 3000 Kilo- Wamm) soll im Kreise Gießen demnächst beginnen und nach folgendem -nundreiseplan durchgeführt werden. Bekanntmachung. Betr.: Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit: hier: Lahndurchstich. Für die Geradelegung eines Teiles des Lahnbettes unterhalb des Wehres am Städtischen Elektrizitätswerk hat die Bürgermeisterei der Stadt Gießen auf Grund des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigentum betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 sowie auf Grund der Verordnung über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit vom 6. November 1923 — 2 Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens bezüglich der folgenden in der Gemarkung Gießen belegenen Grundstücke gestellt: Flur XXXVII I Nr. 346 Wiese auf der Hohleiche 1526 qm „ 363 Acker „ „ „ 842 „ „ 364 Wiese „ „ „ 736 „ „ 365 „ „ 951 „ „ 3565/io ...... 951 „ „ 373 „ „ „ „ 555 „ ,, ,, „ 374 ........ 509 „ Der Plan, aus dem die Lage des zu enteignenden Geländes ersehen werden kann sowie der Antrag und die übrigen nach Artikel 23 des Ent- eiqnunasaefe'tzes erforderlichen Nachweisungen liegen in der Zelt vom 4. bis 17. März 1933 einschließlich auf Zimmer 15 des Stadthauses, Gießen, Bergstraße 20, während der üblichen Geschäftsstunden zu ,eder- manns'Einsicht offen. Zur Verhandlung über den Plan, die Entschädigung sowie Beschlußfassung über die Enteignung wird Tagfahrt vor der Lokalkommisston aus Mittwoch, den 22. März 1933, 8% Uhr vormittags, im Sitzungssaal des Regierungsgebäudes, Landgraf-Philipp-Platz Nr. 3, anberaumt. Die Beteiligten, insbesondere Eigentümer, Pächter oder sonstige an den zu enteignenden Parzellen Berechtigten werden hierdurch aufgefordert: a) Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung, b) Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung des Angebots, c) Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen, d) Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Artikel 19 des Enteignungsgefetzes) bei Meidung des Ausschlusses mit solchen, e) Anträge auf Einrichtung oder Unterhaltung von Anlagen, die für die benachbarten Grundstücke zur Sicherung gegen Nachteile und Gefahren notwendig sind oder notwendig werden, bei Meidung des Ausschlusses mit solchen in dem genannten Termin vorzubringen. Zugleich werden die Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger oder gesetzliche Vertreter ausgefordert, die Namen dritter Personen, die als dinglich Berechtigte oder wegen sonstiger Rechtsverhältnisse bei der Enteignung beteiligt sind, sofort nach Zustellung der Bekanntmachung dem Kreisamt Gießen mitzuteilen, widrigenfalls sie für deren Ansprüche gemäß Art. 2711 des Enteignungsgesetzes verantwortlich werden. Die Stadt Gießen als Unternehmerin wird zu dem Termin unter Meidung der Annahme der Verzichtleistung aus Fortsetzung des Eni- eignungsverfahrens und Belastung mit den bis dahin entstandenen Kosten geladen. Einzelladungen der Beteiligten finden nicht statt. Beteiligte, die trotz dieser Ladung ohne Entschuldigung ausbleiben, werden mit etwaigen Einwendungen gegen die Notwendigkeit des beanspruchten Eigentums, sowie gegen Größe und Grenze desselben ausgeschlossen. Gießen, den 1. März 1933. Hessisches Kreisamt Gießen. J.V.: Dr. Krüger. Betr.: Pfingstfahrt des Vereins für das Deutschtum im Ausland in 1933 nach Klagenfurt. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat verfügt: Der Landesverband Hessen des VDA. ist an mich mit der Bitte herangetreten den diesjährigen Teilnehmern an der Pfingstfahrt des Gesamt- vereins nach Klagenfurt mit Rücksicht auf die weite Reife durch eine Verlängerung der Pfingftferien die Möglichkeit zu geben, sich nicht nur an der vaterländischen Kundgebung zu beteiligen, die mit der Fahrt nach dem kerndeutschen Kärntnerlande verbunden ist, sondern auch die Gelegenheit zu benutzen, unter Führung der die Reise mitmachenden Lehrer durch anschließende Wanderungen im Gebiet des alten deutschen Kulturbodens Land und Leute unseres Brudervolkes kennenzulernen. Da in diesem Jahre trotz der wesentlichen Verbilligung der Bahn- und der Schiffahrt nur eine kleinere Zahl der in den hessischen Schulgruppen vereinigten Mitglieder des VDA. die Fahrt antreten wird, genehmige ich, daß für alle diejenigen Schüler und Schülerinnen, die unter sachkundiger Führung von Lehrern und Lehrerinnen im Anschluß an die Pfingsttagung in Klagenfurt noch einige Tage in Oesterreich wandern wollen, eine Verlängerung der Pfingstferien bis zu sechs Tagen von den Schulleitern auf Antrag gewährt werden kann. Es bleibt den einzelnen wandernden Gruppen überlassen, wie sie diese sechs Tage zu verteilen gedenken. Gießen, den 25. Februar 1933. Hessisches Kreisschulamt. 3. 33.: Fischer. Diensinachrichten des kreisamle«. Der Minister des Innern hat im Volksstaat Hessen die Erlaubnis erteilt: Dem Landesausschuh für Arbeiterwohlfahrt und Jugendpflege in Hessen zur Sammlung von Geldspenden durch Haus- und Straßensammlung in der Zeit vom 16. bis 31. Juli; Straßensammlung am 29. und 30. Juli 1933. Druck der Brühl'schen Llniverlitäts.Buch. und Steindruckerei, 21. Lange, Dieben.