Amtsverkiindigungsblatt t für die Provinz,al-irekü'on OSerheffen und für das Kreisamt GieW m. 21 Erscheint Dienstag und Freitag. 2. Mai Nur durch die Post zu beziehen. 1933 zum freiwilligen ZusammenMuß^im mi^ve^fiKgunqsqe^K^Tefi^111^ ß” ^'^^forgungsgebiet Frankfurt-Offenbach. — Die Aufforderung Die Verhütung oon ÄLaldbränden. - GemeM!fLzstV 8prozentige) Hessische Staatsanleihe von 1928 - Bekanntmachung. ®cir-: ®ie Aufforderung zum freiwilligen Zusammenschluß im Milchversorgungsgebiet Gießen. Wie weisen auf die nachstehende Bekanntmachung des Hessischen ^'llbriums der Finanzen — Staatskommissar' für Landwirtschaft — m 2b. April 1933 hin. Satzung und Äontingentierungsorbnung liegen oer Zeit vom 2. bis 16. Mai 1933 auf den Bürgermeistereien der in der <>«nnntmachung aufgeführten Gemeinden offen. ' ließen, den 29. April 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Bekanntmachung, die Aufforderung zum freiwilligen Zusammenschluß im Mlch- versorgungsgebiek Franksurl-Offenbach betreffend. Vom 26. April 1933. Die nachstehende Bekanntmachung des Staatskommissars für die Bildung des Milchwirtschaftsverbandes Frankfurt-Offenbach vom 22 Avril 1933 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Die in Vorschlag ge- rSte Satzung nebst Kont-ngentierungsordnung liegt vom 8. bis 20 Mai 1S33 bei sämtlichen Bürgermeistereien der Kreise Alsfeld, Büdingen Dieburg, Fr-edberg, Gießen Groß-Gerau, Lauterbach, Offenbach und Schotten zur Einsichtnahme offen. ' GiuZelabdrucke der Satzung und Kontingentierungsordnung können gegen^Vorelnsendung des Portos (5 Pfg.) von meiner Kanzlei bezogen Darmstadt, den 26. April 1933. Hessisches Ministerium der Finanzen. Der Staatskommissar für Landwirtschaft: Dr. Wagner. Bekanntmachung treffend die Aufforderung zum freiwilligen Zusammenschluß im Mlchversorgungsgebiel Gießen. Vom 26. April 1933. fchJt™ murh3 he5 Zerbandes der hessischen landwirtschaftlichen Genossen- m SnnT h?fi 8 QR Durchführung eines Zusammenschlusses &421) eingeleftet ^'^esetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I $orW der Bildung eines Zwangszusammen- auwhmhmn6 -AÖCrUniJ ?? bie zusammenzuschließenden Betriebe vor- -n $ suuerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zusammen- zuschließen, fordere ich hiermit gemäß § 81 der Hessischen Vollzugsverord- tRea snfUr(=^qv,^^rUn(9 * bes Milchgesetzes vom 23. Dezember 1931 ßTru3„hr£ 2-3)-b,e Susammenzuschliehenüen Betriebe auf, sich auf der n20en ^?a^un0 nebst Kontingentierungsordnung freiwillig bte nuf den Bürgermeistereien der nachgenannten ^ilcheinzugsgebiet Gießen vom 2. bis 16. Mai 1933 zur Einsichtnahme offengelegt ist. Siefeen: ?tbach, Mendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, ffhpÄ ®rfltefrSJ)a7' Se^rob' Beuern, Birklar, Dnubringen, Dors-Gill, Cberstadt Geilshausen, Gießen, Göbelnrod, Großen-Buseck, Großen- Linden Gruningen, Heuchelheim, Holzheim, Klein-Linden Lang-Göns Sid)' Londorf, Lumda, Muschenheim, Odenhaufen,' Reinhardshmn, Reiskirchen, Rödgen, Rüddingshaufen, Ruttershausen Stangenrod, Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lda., Trohe Utphe Watzenborn-Steinberg, Weitershain, Wiefeck, Winnerod. ° ' P ' hoim Jill 2115 f 610 : Ibenhain, Bersfeld, Burggemünden, Lehn- tsetllt, uueröD uu). Im Kreis Marburg: Nordeck, Winnen. Falls mir bis zum 22. Mai 1933 keine Mitteilung der Landwirtschafts- kammer für Hessen zugeht, daß der freiwillige Zusammenschluß zustande 1^' stho --st die Bildung des milchwirtschaftlichen Zusammenschlusses auf freiwilliger Grundlage als gescheitert an. Darmstadt, den 26. April 1933. Hessisches Ministerium der Finanzen. Der Staatskommissar für Landwirtschaft: Dr. Wagner. Bekanntmachung. Ser Hovr. Regierungspräsident in Wiesbaden hat im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen, Abt. für Landwirtschaft in Siirinftabt auf Antrag der Landwirtschaftskammer in Wiesbaden und traf Auftrags des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau das Ijerfahren zur Bildung eines Zwangszusammenschlusses der an der Milch- versorgung der Städte Frankfurt a. M. und Offenbach a. M. beteiligten Erzeuger- unb Bearbeitungsbetriebe zum Zwecke der Regelung des Ab- satzes von Trinkmilch und Rahm gemäß § 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 eingeleitet. 3ur Verhandlung mit den Beteiligten ist der Unterzeichnete als gemeinsamer Kommissar im Sinne des § 52 Abs. 2 der Preußischen Durchführungsverordnung vom 16. Dezember 1931 sowie des § 80 Abs 2 der hessiscyen Vollzugsverordnung vom 23. Dezember 1931 von den beiden ober erwähnten Behörden ernannt worden. Bevor ein Beschluß über den Zwangszusammenschluß gefaßt werden kann muß nach den maßgebenden Vorschriften zunächst der Versuch ge- macht werden, einen freiwilligen Zusammenschluß herbeizuführen. Mr den freiwilligen Zusammenschluß wird diejenige Satzung nebst Kontingentierungsordnung vorgeschlagen, deren Entwurf im Volksstaat «« c u£m $' bis 20. Mai bei sämtlichen Bürgermeistereien der Kreise A sfe d, Büdingen, Dieburg, Friedberg, Gießen, Groß-Gerau, Lauterbach, Ossenbach und Schotten zur Einsichtnahme offen liegt. , Gemäß 53 bzw. 81 der Preußischen Durchführungsverordnung bzw. yehifchen Vollzugsverordnung fordere ich die obengenannten Erzeuger- unb Bearbeitungsbetriebe auf, bis zum 22. Mai 1933 ihre Bereitwilligkeit 3U einem freiwilligen Zusammenschluß sowie ihre Zustimmung zu der va-jung und Kontingentierungsordnung zu erklären. Die Erklärung ist an oen unterzeichneten Kommissar, Frankfurt a. M., Bethmannstraße 50, 1-et. zu richten. Kommt der freiwillige Zusammenschluß nicht zustande, so wird das nehmen " mit bem ^ieIe des Zwangszusammenschlusses seinen Fortgang Frankfurt M., den 22. April 1933. Der Staatskommissar für die Bildung des Milchwirtschafts-1 Verbundes Frankfurt-Offenbach. Dr. K l a u f e r, Geheimer Regierungsrat. Bekanntmachung. öprozenlige (ehem. sprozenkige) hessische Slaalsanleihe von 1928. Sie ab 1. Juni 1933 nach den Anleihebedingungen vorgesehene planmäßige Tilgung ist durch freihändigen Ankauf der Teilschuldverschrei- bungen erfolgt. 17 Darmstadt, den 19. April 1933. Hessische Staatsschuldenverwaltung. Bekanntmachung. Betr.: Die Verhütung von Waldbränden. i .Da infolge der Trockenheit eine erhöhte Brandgefahr für Wälder qe- geben ist werden gemäß Artikel 65 der Kreis- und Provinzialordnunq und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar erlassen- DaUer ü0n 4 * * * * Wochen die nachstehenden Anordnungen tauchen im Walde und in dessen Rahe im Umkreis von 20 Metern vom Waldrande ist verboten: 2. Das Feueranzünden außerhalb von Gebäuden im Walde und im Umkreis von 20 Metern vom Waldrand ist verboten- als Feuer- anzunden gilt besonders das Abkochen durch Touristen. Diese Anordnungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Krufts Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 RM. Auf die nachstehend abgedruckten Vorschriften des Artikels 36 des Forststrafgesetzes vom 13. Juli 1904 wird besonders hingewiefen. Bei dieser Gelegenheit machen wir darauf aufmerksam, daß das unbefugte Betreten von Pflanzgartenhäuschen, Wildscheuern oder ähnlichen — 2 wird oder 1. 2. 3. 4. c zum noch sortwirft oder unvorsichtig handhabt, roer — in cmberen als nach § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs strafbaren Fällen — im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer anzundet oder, falls ihm die Erlaubnis erteilt ist, Las Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bet Erteilung bcr Erlaubnis ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwtderhandeit, wer Waldslächen oder Grundstücke, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder Len hieraus bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehöroe zuwider- Gebäulichkeiten in Wäldern, insbesondere das Nächtigen in solchen, mindesten als Hausfriedensbruch bestraft werden kann, sofern nicht andere Strafbestimmungen verletzt sind. Gießen, den 27. April 1933. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Erziehermelt zu schaffen, die jeglichem Marxismus und Freidenkertum kindlich gegenübersteht und deren letzte Stützen zerbricht. Lehrer, die freidenkerische und marxistische Grundgedanken inner- ober außerhalb der Schule offen oder geheim zur Auswirkung zu bringen wagen, können mit Ausübung ihrer Lehrtätigkeit an hessischen Schulen nicht mehr rechnen. Wir find'auch überzeugt, daß man seine weltanschauliche Einstellung, besonders wenn sie noch durch entsprechende Handlungen erhärtet wurde, nicht wechseln kann wie ein Hemd. Da der Lehrer in erster Linie Erzieher sein soll, so beachte ich vor allem seine Seelen- und Geisteshaltung und sein von glühender Liebe zu Gott, Volk und Vaterland getragenes ernstes Wollen. Wir wollen Charaktere formen, und darum ist Voraussetzung, daß die Lehrer selbst charaktervolle Persönlichkeiten sind. Sie müssen als solche die Hochachtung ihrer Gemeinde und die Liebe ihrer Schüler besitzen. Der Staat wird mit allen Machtmitteln die Grundfesten unseres Staatslebens: die Wehr, die Ehre, die Vaterlandsliebe, den Gottesglauben, die Vater- und Mutterliebe im Kinde zu verankern wissen. Ich ordne daher an: 1. Der Tagesunterricht hat von nun an in allen hessischen Lehranstalten mit Gebet zu beginnen und mit Gebet oder Choral zu enden. Im Schulgebet soll die Bitte um das Gelingen der Arbeit unseres Volkes, um den Wiederaufstieg des geknechteten Vaterlandes, die Fürbitte für die verantwortlichen Männer der Nation, mithin für Reichspräsident und Reichskanzler, und endlich der Dank an den Schöpfer und Erhalter der Völker für die Hilfe an unserem Volke tagtäglich zum Ausdruck kommen. Dem religiösen und nationalen Lehrer wird es gelingen, das Schulgebet nicht zu einer leeren schematischen Formel herabsinken zu lassen. 2. Der Religionsunterricht ist von jeglichem intellektualistdschen Betrieb freizuhalten. Religionsunterricht ist Dienst an der Seele des Kindes. Goi- tesglaube und Persönlichkeitswert des Lehrers und Erziehers müssen in einem lebenswahren, von religiöser Innigkeit erfüllten.Unterricht zum Ausdruck kommen. , Bei der Unterrichts- und Erziehungsnrbett hat sich gebührend der hohe Wert der beiden christlichen Konfessionen, ihre Bedeutung für das deutsche und hessische kulturelle und religiöse Leben der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auszuwirken. Die Unterrichtszeit für die evangelische und katholische Konfession liegt vormittags, alle übrigen Religionsstunden sind auf die Nachmittage — möglichst auf Mittwochs und Samstags — zu verlegen. Unserer Parole entsprechend: Unsere Religion heißt Christus, unsere Politik heißt Deutschland, reichen sich in christlichem Sinne beide Konfessionen die Hand zu gemeinsamer kultureller Aufbauarbeit und zum Dienst für das Ganze, für Gott und Volk, und damit im Kamps gegen den qott- und volkszerstörenden Marxismus und Bolschewismus. Christentum und Deutschtum sind die obersten Gesetze leglichen Unter- ricfit 5 Zu 1. verweisen wir auf die in den Tageszeitungen zum Abdruck gebrachten Frickschen Schulgebete. . . Wir ersuchen, die Lehrkräfte von Vorstehendem in Kenntnis zu setzen. Gießen, den 28. April 1933. Hessisches Kreisschulamt. I.V.: Dr. H e n ß. handelt, 5 wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zuständigen Forft- beamten oder Ortspolizeibeamten zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obschon er derselben ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge zu leisten vermag. An die Orkspolizeibehörden und Gendarmeriestationen des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung sofort und roieber= holt aus ortsübliche Weise zu veröffentlichen sowie das Polizei-, Feld- und Forst chutzpersonal entsprechend anzuweisen. Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 27. April 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Betr.: Lehrerpersönlichkeit und Unterrichtsgestaltung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Hessische Minister für Kultus und Bildungswesen gibt folgendes bet‘®taube und Vaterland find die Grundlagen unferes Staates und damit °"^Da "in ^unstrer^Jugend ein neues Geschlecht heranwächst, das die deutsche Zukunft im Sinne der nationalen Revolution meistern soll ruht das Schicksal Deutschlands und damit auch unseres Hessenlandes aus den Schultern der Lehrer und Erzieher. Darum sind wir entschlossen, eine Artikel 3 6 des Forst strafgesetzes. Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark ober mit Haft bis zu 14 Tagen Druck der Brühl'fchen Univerfitä ts. Bu ch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen. bestraft: wer mit unverwahrtem Feuer ober Licht einen Wald betritt sich demselben in gefahrbringender Weise nähert, wer im Walde brennende ober glimmenbe Gegenstände fallen läßt, Betr.: Ausstattung der Schulräume mit Bildern. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Ausgehend von der Grundwahrheit, daß ein Volk sich selbst ehrt, wenn es seine Führer ehrt, ordne ich an: . I In sämtlichen Lehr- und Hörsälen sind möglichst an der Kopfseste m würdiger Gröhe und Einfassung die Bilder unseres Präsidenten von Hindenburg und unseres großen Volkskanzlers Adolf ^Bei"dieser Gelegenheit wird auf die Bedeutung der beiden großen Männer für unser Volk und seine Zukunft hingewwsen. Der Händedruck der beiden Männer in der Potsdamer Garnstonkirche ist der symbolische Ausdruck für die Verbindung des Guten und Wertvollen aus der deutschen Vergangenheit mit dem kraftvollen Wollen einer erneuerten juaendfrifchen Nation. , , „ Wir empfehlen. Ihnen, das Erforderliche zu veranlassen. Gießen, den 2. Mai 1933. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Hen ß. Dienstnachrichken des kreisamkes. Konrad Skumpf von Hausen wurde als Kommandant der Pflichtfeuer wehr der Gemeinde Hausen verpflichtet. Der Landwirt Heinrich Berghöfer zu Treis a. d. Lda. wurde: nut o kommissarischen Versetzung der Dienstgeschafte der Bürgermeisterei rr a. d. Lda. beauftragt und eidesstattlich verpflichtet. Heinrich Jung aus Villingen wurde als kommissarischer Beigeordnci für die Gemeinde Villingen eidesstattlich verpflichtet. Betr.: Nebenbeschäftigung von Lehrkräften an Volks- und höheren Schulen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat verfügt: Lehrer die eine volle Stelle verwalten, dürfen in Zukunft nicht mehr nebenamtlich tätig fein (z. B. Privatschulen, Polizei- und Heeresfll-h- schu^len, g^g)[ung »an Privatunterricht ist grundsätzlich nur nicht cmgc- stellten und nicht vollbeschäftigten Lehrer gestattet. Es ist ferner allen Lehrern untersagt, Schuler als Pensionäre in ihren Haushalt aufzunehmen. Ausgenommen sind nahe Verwandte. Von vorstehender Verfügung sind Lehrer als Chordlrigenten und Orga nisten insoweit ausgenommen, als für sie kein gleichwertiger Ersatz • Händen ist; solche Fälle sind von den betresfenden Lehrern ihrer vor- gesetzten Behörde anzumelden. Wir empfehlen Ihnen das Weitere zu veranlassen. Gießen, den 28. April 1933. Hessisches Kreisschulamt. 1.33.: Dr. Heu ß.. Bekanntmachung. Betr.: Gemeindesinanzstatistik; hier: Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen im 2. Halbjahr 1J32 Rj. Der gemäß §13 Abs. 2 der Verordnung über die Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (Reg.-Bl. I S. 32) zu veröffentlichenden Halbiahres- ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises G ehem iM 2 Halbjahr 1932 Rj. liegt in der Zeit vom Mittwoch, den 3. bis Dienstag, den 16. Mai 1933 während der Dienststunden auf dem Kreisamt (Zimmer 6) zu jedermanns Einsicht offen. Gießen, den 28. April 1933. Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.