Amtsverkündigungsblatt M für die provinziasdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 4Q Erscheint Dienstag und Freitag. 31. Nur durch die Post zu beziehen. 1932 Inballs-llebersichk: Die Einfuhr von Kirschen nach England. — Der Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen. — Lagerung von Getreide, Heu ufw. in der Nähe der Bahnkörper. — Maul- und Klauenseuche in Steinbach. — Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen. — Reichsjugendwettkämpfe 1932. — Tagung des Heimatbundes für Hessen. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung, über die Einfuhr von Kirschen von Deutschland nach England. Vom 24. Mai 1932. Die Bedingungen für die Einfuhr von Kirschen nach England haben eine Verschärfung erfahren. Auf Grund der Bekanntmachung vom 28. April 1932 war die Einfuhr von Kirschen bis zum 2. Juni 1932 an keine besonderen Bedingungen gebunden. Nach den neuen Bestimmungen ist die bedingungslose Einfuhr nur bis zum 27. Mai einschließlich gestattet. Sendungen, die vom 28. Mai ob in England eingeführt werden, müssen mit dem in der Bekanntmachung vom 28. April 1932 aufgeführten Zeugnis ausgestattet sein. Darmstadt, den 24. Mai 1932. Hessisches Ministerium der Finanzen. Abteilung für Landwirtschaft. Dr. Rößler. Bekanntmachung. Betr.: Den Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen. Unter Bezugnahme auf unsere früheren Bekanntmachungen weisen wir wiederholt darauf hin, daß Amtstage bei der unterzeichneten Behörde nur Dienstags vormittags und Freitags vormittags ,eder Woche sind. Während der übrigen Zeit sind die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum geschlossen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle allerdrmgendster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amtstage hier vorsprechen, auf Abfertigung nicht rechnen können. Gießen, den 26. Mai 1932. Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung aus ortsübliche Weise, in den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Ihnen mit Verfügung vom 14. März 1925 zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter weisen wir die Bürgermeistereien der Landgemeinden ausdrücklich aii, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sink. oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden, mit der Post hierher M schicken und nicht, wie dies vielfach üblich war, durch den Gesuchsteller selbst un- zu übermitteln. Gießen, den 26. Mai 1932. Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel. Bekanntmachung. Betr.: Lagerung von Getreide, Heu usw. in der Nähe der Bahnkörper. Um die Gefahr einer Entzündung durch Funkenauswurf der Lokm rnvtiven oder durch Fahrlässigkeit der Reisenden zu verhüten, ! Lagerung von Heu und Grummet sowie die Aufstellung von Getreide in der Rühe von Bahnkörpern möglichst einzuschranken und nicht langer auszudehnen, als unbedingt erforderlich. Gießen, den 27. Mai 1932. Kreisamt Gießen. 3- 23.: R i tz'e l. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung den in Betracht kommenden Landwirten alsbald zur Kenntnis zu bringen achtung der Anordnung zu sorgen. Gießen, den 27. Mai 1932. Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel._________________ Bekanntmachung. Betr.-. Maul- und Klauenseuche in Steinbach. In Steinbach ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus dem Gehöst der Heinrich Horn I. Witwe und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus dem Ort und der Gemarkung Steinbach. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amts- verkllndigungsblatts sindet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen find, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 27. Mai 1932. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen. Auf Grund der Paragraphen 7b und 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des 2. Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzblatt I S. 121) wird für den Kreis Gießen folgendes angeordnet: I. Ausverkäufe. 8 1 Begriff. Als Ausverkäufe dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mit- teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nur solche Veranstaltungen angekündigt werden, die ihren Grund in der Aufgabe a) des gesamten Geschäftsbetriebes; b) des Geschäftsbetriebes einer Zweigniederlassung oder c) einer einzelnen Warengattung haben. Bei der Ankündigung eines Ausverkaufs ist anzugeben, welche der in Absatz I unter a—c genannten Gründe für den Ausverkauf vorliegen. Im Falle zu c ist die Warengattung anzugeben, auf die sich der Ausverkauf bezieht. § 2 Sperrfrist. Nach Beendigung eines Ausverkaufs ist es dem Geschäftsinhaber vor Ablauf einer Frist von einem Jahr nicht gestattet, an dem Ort, an dem der Ausverkauf stattgefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen zu eröffnen. Ausnahmen kann die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Berufsvertretungen von Handel und Gewerbe, Handwerk und Industrie gestatten. Der Eröffnung eines eiqenen Handels steht es gleich, wenn der Geschäftsinhaber sich zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Satzes 1 an dem Geschäft eines anderen beteiligt oder in diesem tätig wird. § 3 Anzeige. Wer einen Ausverkauf ankündigen will, hat zwei Wochen vor der Ankündigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer schriftlich in dreifacher Ausfertigung Anzeige über den Grund des Ausverkaufes, den Zeitpunkt feines Beginns und feines voraussichtlichen Endes zu erstatten Der Anzeige ift' ein vollständiges, übersichtlich geordnetes Verzeichnis der auszuverkausenden Waren in dreifacher Ausfertigung beizu- füaen Bei leicht verderblichen Waren oder in sonstigen besonders dringlichen Fällen kann die Anmeldestelle eine Abkürzung der Frist zulassen. § 4 Inhalt der Anzeige. Die Anzeige muß die Firma, den Ort der gewerblichen Niederlassung des Veranstalters und die genaue Angabe der Räume, in denen der Ausverkauf stattfinden soll, enthalten: sie muß ferner mit Angabe des Ortes und Tages versehen und von dem Veranstalter rechtsgültig unterschrieben sein Bei nicht in das Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ist statt der Firma der Vor- und Zuname des Veranstalters anzugeben. Der Anmeldestelle sind mit der Anzeige die Tatsachen anzuführen und auf ihr Verlangen die Belege einzureichen, aus denen sich ergibt, daß der Grund des Ausverkaufs wahr und ernsthaft gemeint ist. Die Einsicht in die Anzeige ist jedem gestattet. § 5 Inhalt des Verzeichnisses. Das Verzeichnis ist so aufzustellen, daß die Uebereinstimmung seiner Angaben mit den tatsächlich zum Verkauf gestellten Waren nachgepruft werden kann. Die Waren müssen richtig und vollständig nach Art, Stuck- 2 zahl, Maß oder Gewicht unter Angabe der regelmäßigen Verkaufspreise des Veranstalters sowie des Lagerortes aufgesührt werden. In Auftrag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetroffene Waren sind in einem besonderen Verzeichnis mit genauer Angabe des Tages der Bestellung, des Abnahmezeitpunktes und der Einkaufspreise aufzuführen. Auf Verlangen der Anmeldestelle sind ihr auch die Lieferanten anzugeben. Die Anmeldestelle kann die Berichtigung oder Ergänzung eines den Vorschriften nicht entsprechenden Verzeichnisses verlangen. § 6 Dauer. Die Dauer der Ausverkäufe darf zwei Monate nicht überschreiten. In besonders begründeten Ausnahmefällen, in denen diese Frist offenbar nicht ausreicht, kann das Kreisamt nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer auf Antrag eine einmalige angemessene Fristverlängerung bewilligen. In diesen Fällen ist mit dem Antrag eine Woche vor Ablauf der zwei Monate ein neues Verzeichnis einzureichen (§5). II. Teilverkäufe. § 7. Veranstaltungen, welche die Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände betreffen (Teilverkäufe), dürfen nur stattfinden, wenn ein von der Verkehrsauffassung als ausreichend anerkannter Grund vorliegt (z. B. Aufgabe einer Verkaufsstelle, Brandschaden, Auseinandersetzung). Der Grund muß im einzelnen Falle die Veranstaltung rechtfertigen und in der Ankündigung angegeben werden. Die Ankündigung darf nicht in einer Form erfolgen, die nach der Verkehrsauffassung als Ausverkauf gedeutet werden kann. Die Dauer der Teilverkäufe darf einen Monat nicht überschreiten, eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen. Im übrigen finden die Paragraphen 3 bis 5 entsprechende Anwendung. III. Ueberwachung. § 8. Die Industrie- und Handelskammer übersendet unverzüglich dem zu- standigen Kreisamt und, wenn erforderlich, auch der Handwerkskammer eine Abschrift der Anzeige und des Verzeichnisses. Zur Nachprüfung der Angaben in der Anzeige und im Verzeichnis find außer den zuständigen Behörden und gesetzlichen Berufsvertretungen die amtlich bestellten Ver- trauensmänner der zuständigen Industrie- und Handelskammer befugt. Besondere Kosten hat der Veranstalter zu tragen. Die Industrie- und Handelskammer teilt ihre Stellungnahme unverzüglich dem Kreisamt mit, das je nach dem Ergebnis der Prüfung weitere Entschließung zu treffen hat. Etwaige behördliche Maßnahmen sind nach Anhören der Industrie- und Handelskammer zu treffen. IV. Saisonschluß- und Inventurausverkäufe. § 9. Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 8 finden auf Saifonfchluß- und Inventurausverkäufe, die von den zuständigen gesetzlichen Berufsvertretungen von Industrie, Handwerk und Handel für bestimmte Warengruppen als im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich oder als für eine ordentliche und gesunde Geschäftsentwicklung notwendig anerkannt werden, keine Anwendung. Diese Verkäufe dürfen nur zweimal im Jahre stattfinden, der eine beginnend frühestens mit dem Montag nach dem 4. Januar, der andere beginnend am 3. Montag im Juli jeweils aus die Dauer von höchstens Kre'isamts en^prec^en^ n^erer Bekanntmachung des zuständigen ,Biem Gewerbetreibenden sind verpflichtet, in allen Ankündigungen owser Verkaufe den Zeitpunkt des Beginns ihrer Veranstaltung für jedermann deutlich erkennbar anzugeben. r.,®ie Veranstaltungen müssen wahrheitsgemäß entweder als Saison- schlußverkauf oder als Jnventurverkauf bezeichnet werden. V. Strafbestimmungen. § 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft : 1. wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs (§ 1) oder eines Verkaufs (§ 7) Waren zum Verkauf stellt, die nur für diese Veranstaltung herbeigeschafft worden sind (sogenanntes Verschieben oder Nachschieben von Waren); 2. wer den Vorschriften des § 2 zuwider einen Handel eröffnet oder jich an dem Geschäft eines anderen beteiligt, oder in diesem Geschäft tätig wird. Gießen, den 30. Mai 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. § H. Mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft wird bestraft- 1. wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs qemäii 8 1 oder eines Verkaufs gemäß § 7, die in den Paragraphen 3 bis 5 vorgeschriebenen Angaben zu machen; 2. wer den Vorschriften der Paragraphen 3 bis 8 und 13 zuwider- fjanbett oder bei Befolgung der Vorschriften oder Anorbnunaen unrichtige Angaben macht; a 3. wer den von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8q getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt. s VI. Inkrafttreten. § 12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1932 in Kraft Die B». kanntmachung vom 25. August 1927 wird hiermit aufgehoben. VII. Aebergangsbestimmungeu. § 13. Ausverkäufe und Teilverküufe, die am 1. April 1932 noch nicht beendet waren, müssen spätestens am 31. Mai beendet sein. Betr. wie oben. An das polizeiamk Gießen, die Orkspolizeibehörden und die Gendarmerie des Kreises. Wir lenken Ihre besondere Aufmerksamkeit auf vorstehende Bekanntmachung, empfehlen um die ortsübliche Bekanntgabe besorgt zu sein und bei Zuwiderhandlungen einzuschreiten. ' 9 d ' UnD Gießen, den 30. Mai 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Or. K r ü g e r. Betr.: Reichsjugendwettkämpfe 1932. Au die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die Verfügung des Herrn Ministers für Kultus und Än^n»len DOm 20-Mai 1932 - Darmstädter Zeitung Nr. 119 vom 24. Mai 1932 — empfehlen mir Ihnen, das zur Durchführung der Reichs« jugenbroettfampfe 1932 Erforberliche alsbalb in bie Wege zu leiten Wir machen auf Ziffer 7, Absatz 2 unb 4 ber Verfügung besonders aufmert|atn und ersuchen um genaue Einhaltung des angegebenen Gießen, den 26. Mai 1932. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer. Betr.: Tagung des Heimatbundes für Hessen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der „Heimatbund für Hessen und angrenzende Gebiete" veranstaltet am 12. Juni, 15 Uhr, im „Solmfer Hof" zu Hungen eine Heimattagung. Als Redner ist der Bundesvorsitzende, Lehrer Eidmann aus Darmstadt, vorgesehen, der über „Heimatnot und Heimatschule" spricht. Um 20% Uhr hält der bekannte Pilzforscher Kallenbach aus Darmstadt einen -^.lchtblldervortrag über die Frage: „Was bedeutet der Naturpfad für Heimatschuß und Heimatpflege?" Wir entsprechen einem Wunsche des Heimatbundes, indem wir hiermit machen Un^ Hehlerinnen des Kreises auf die Tagung aufmerksam Gießen, den 28. Mai 1932. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer. Dienstnachrichlen des Kreisamke«. In Rendel (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Spermaßnahmen sind aufgehoben. jn Bönstadt (Kreis Friedberg) ist bie Maul- und Klauenseuche aus« gebrochen. Der Ort würbe zum Sperrgebiet unb bie Gemarkung Bönstadt Zum Beobachtungsgebiet erklärt. Druck der Drühl'fchen Universitäts. Buch. und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.