Ar. 8 Erscheint Dienstag und Freitag. 29. Januar Dur durch die Post zu beziehen. 1932 Amtsverkündigungsblati ffir die provmzias-irekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Betr.: Mietsenkung. 2In die Bürgermeistereien des Kreises. und^üer hn’ar^W ortsübliche Veröffentlichung der vorstehenden f ,m '^•2331. Dr. 2 vom 8. Januar 1932 abqedruckten ersten Miet- sentungsverordnung vom 23. Dezember 1931. ’ et' Eießen, den 28. Januar 1932. Kreisamt Eießen. J.V.: Or. Krüger. o . Verordnung vom auch Geber vom Ver- Zuwendungen täglich Darmstadt, den 26. Januar 1923. Der Hessische Minister des Innern. L e u s ch n e r. Der Hessische Justizminister. 3. 25.: Neuroth. über die Einfuhr von Edelpelztieren aus dem Ausland. Vom 23. Januar 1932. In dem Einsuhrantrag ist die Grenzübergangsstelle anzugeben' Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. ' ""üugeoen. -uie Darmstadt, den 23. Januar 1932. Der Minister des Innern. L e u s ch n e r. Zweite Verordnung über die Mieksenkung. Vom 26. Januar 1932. Im Anschluß an die Verordnung des Reichsarbeitsministers und des Justiz zur Durchführung der Mietsenkung vom 15. De- M.n,bem 193s (Deichsgesetzblatt I S. 752) wird zur Ergänzung der 1S31 Mea ^Bl"k5 Durchführung der Mietsenkung vom 23. Dezember 1931 (Reg.-Bl. S. 249) folgendes bestimmt: Arti kel 1. ^“tte der Vermieter den neuen Mietzins dem leter bereits vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verord- /r ?9s mitc?ertrelfann der Antrag an die zuständige Behörde (tz 4 der Hess. Verordnung) noch innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Ist die Frist ver- ermäßigung eibt Dom Vermieter angegebenen Miet- d) hinter Absatz 2: Sie hat innerhalb zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erfolgen. 4. Im 8 5 wird als Absatz 3, 4 und 5 angefügt: m.f U/h ''$> öie. gemeinnütziger Wohnungsunternehmen auf mehrere Gemeinden, so gelten als die gesamten Grundstücke nur oie innerhalb einer Gemeinde gelegenen Grundstücke. Der Minister ‘"ern’f‘«nw4)tigt, auf Antrag eines Wohnungsunternehmens zuzulassen daß dessen bebaute Grundstücke, die in benachbarten Gemeinden liegen, zusammengefaßt werden. Gemeinnützigen Wohnungsunternehmen gleichzuachten sind Ge- s n Eemeindeverbände hinsichtlich ihrer Grundstücke, die nach dem 1. Juli 1918 zu Wohnzwecken bebaut worden sind 1^Datur"t,“ne^en nach Zahl und Größe ihrer nach "Sult 1918 erstellten Wohnbauten den gemeinnützigen Woh- mn,9„rfUI?rtesne^n gleichzuachten sind, entscheidet auf Antrag im Einzelfall der Minister des Innern. 1. Für Tanzbelustigungen g_RM 2. „ Maskenbälle und Kostümfeste 20__ 3. „ Veremsfeste im Freien ig'— " 4. „ Kirchweihfeste 7'50 " 5- » alle übrigen in Art. II § 20 Abs. 1 der reichs- ' rechtlichen Vorschriften genannten Veranstaltungen 5,— i.gm § 2 wird hinter dem Absatz 1 als Satz 2, 3, angefügt: ^er Vermieter den neuen Mietzins dem Mieter bereits vor bem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung mitgeteilt, so kann r Antrag an das Mieteinigungsamt (§ 2 der Hess. Verordnung) noch innerhalb wer Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden, die Frist versäumt, so bleibt es bei 1 nueter angegebenen Mietermähigung. 2.3m §3 wird als Satz 2 angefügt: Als Beihilfen aus öffentlichen Mitteln gelten auch »der Reichsbahn und Reichspost. 3- Im, § 4 werden folgende Sätze angefügt: a mr*er Absatz 1: Hatte der Vermieter den neuen Orkssahung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Rodheim. unb^hiL@91rHM=ern^tif21 der Gemeindeordnung vom 10.3uli 1931 und des Artikels III der Paragraphen 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekann^ machung vom 12.Juni 1926 (RGBl. I, S. 262) wirb auf Beschluß oes ®enietnberats vom 2. Dezember 1931 und mit Genehmigung des Herrn Ministers vom 16. Januar 1932 zu Nr. M. d.3. 18 261 für die Gemeinde Nodheim folgende Ortssatzung erlassen: ememoe § 1. ... Strtitel II § 20 Absatz 2 und 3 der Bestimmungen des Reichsrats über Fassung Vergnugungsteuer gilt in der Gemeinde Rodheim in folgender flä