Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Jif. 50 Erscheint Dienstag und Freitag. 22. 3u$i Nur durch die Post zu beziehen. 4932 Inhalts-Aebersichk: Maul- und Klauenseuche in Hessen. — Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Meldepflicht, Mengen- rmd Gewichtsangabe bei Markenwaren.— Verordnung über Meldepflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei Markenwaren. — Ausführung des Reichsviehfeuchen- aefehes • hier: die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen. — Anordnung zur Durchführung des Reichsviehfcuchengesetzes. — Die Ver- waltungsausschllfse der Arbeitsämter Darmstadt, Gießen und Mainz. — Bestellung der Prüfungskommission für Nahrungsmittelchemiker. — Der Feuerschutz auf dem Lande; hier: die Beheizung von Schweineställen. — Sperrung einer Lahnstrecke. — Schlachthausanlage des Konrad Stein in 0 Ober-Bessingen. — Dienstnachrichten. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. Juli 1932. Gemeinden (Gutsbezirke) Gehöfte Kreis insgesamt davon (Sp. 1) neu insgesamt davon (Sp. 3) neu 1 2 3 4 Darmstadt........... Bensheim............ Dieburg ............. Erbach.............. Groß-Berau.......... Heppenheim.......... Offenbach............ Alsfeld.............. Büdingen............ Friedberg............ Gießen.............. Lauterbach........... Schotten............ Alzey............ - - Bingen .............. Mainz......... .... Oppenheim. .......... Worms.............. 1 1 1 1 1 1 1 1 ll-ri 1 lH 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 lH H 1 1 i 1 1 1 L _ 26 8 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 00 ” 1 1 1 1 1 1 1 _______1 Hessen 1 9 i 36 . 11 Bekanntmachung. betreffend Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Meldepflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei Markenwaren. Vom 9. Juli 1932. Der Reichskommissar für Preisüberwachung hat auf Grund der 8Z 1 und 4 der Verordnung für die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl.!, 6.747) verordnet, daß in § 5 Abs. 1 der Verordnung über Meldepflicht, Mengen- uno Gewichtsangabe bei Markenwaren vom 29. Februar 1932 (Reichsgesetzbl.! S. 120) folgender Satz als 2. Satz eingefügt wird: „Die Bestimmungen der Verordnung über die äußere -leunzerchnung von Lebensmitteln vom 29. September 1927 (Reichsgesetzbl. I S 318) m der Fassung der Verordnung vom 28. März 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 136) bleiben unberührt." D a r m st a d t, den 9. Juli 1932. Der Hessische Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft). I. V.: Karcher. Verordnung über Meldepflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei Markenwaren. Vom 29. Februar 1932. Auf Grund der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Neicys- gefetzbl. I 6. 747) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 6 der Verordnung über Auskunftpflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 723) wird hiermit folgendes verordnet: § 1. (1) Wer Nahrungs-, Genuß-, Arznei-, Heil- ober Stärkungsmittel sowie Gegenstände, die zur Körperpflege oder zum Verbrauch im Haushai dienen, als Markenwaren im Sinne des § 2 Abs. 4 Kap. I des ersten Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von iwn- schaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl.! S. 699) herstellt oder als erster Händler in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, soweit die Verkaufspreise dieser Ma waren im Kleinhandel durch Verträge gemäß § 1 Abs. 2 Kap. I des ersten Teils der erwähnten Verordnung gebunden sind, dem Reichskommissar für Preisüberwachung, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, bis zum 1. April 1932 für jede Ware folgende Angaben zu machen. 1. a) Verkaufspreis am 30. Juni 1931, b) Nettogewicht ober Nettomenge am 30. Juni 1931, c) Großhandelsrabatt am 30. Juni 1931, d) Kleinhanbelsrabatt am 30. Juni 1931; 2. a) Verkaufspreis am 1. Januar 1932, b) Nettogewicht ober Nettomenge am 1. Januar 1932, c) Großhanbelsrabatt am 1. Januar 1932, d) Kleinhanbelsrabatt am 1. Januar 1932. (2) Abf. 1 gilt nicht für Markenwaren, bei benen bie Preisbinbungen auf Grund des § 2 Abf. 3 Kap. I des ersten Teils der im Abs. 1 erwähnten Verordnung fortgesallen sind. Bei diesen Markenwaren ist lediglich dem Reichskornrnisfar für Preisüberwachung von dem Fortfall der Preisbindungen Mitteilung zu machen. § 2. (1) Soweit bei Markenwaren der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art Aenbe- rungen bes Verkaufspreises, bes Nettogewichts, ber Nettomenge ober der Hanbelsrabatte seit bem 1. Januar 19ö2 vorgenommen worben sinb, ist dies bei der im § 1 vorgeschriebenen Auskunft ebenfalls anzugeben. (2) Künftige Aenderungen des Verkaufspreises, des Nettogewichts, der Nettomenge oder ber Hanbelsrabatte sinb bem Reichskommissar für Preisüberwachung unverzüglich anzuzeigen. § 3. Der Melbepslicht nach §§ 1 unb 2 unterliegen auch bie bem Handel gewährten Naturalrabatte, Umsatzprämien, Treurabatte und Vergütungen ähnlicher Art. § 4. Wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 zuwiderhandelt, wirb nach § 6 ber Verorbnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 723) bestraft. § 5. (1) Soweit Markenwaren ber im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art in Packungen ober Behältnissen verkauft werden, ist auf den Packungen ober Den Behältnissen in deutscher Sprache und für den Käufer leicht erkennbar der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung unb nach beutschem Maß ober Gewicht zur Zeit ber Füllung anzugeben (2) Bis zuni 30. September 1932 dürfen Packungen ober Behältnisse ohne bie nach Abs. 1 vorgeschriebene Angabe verwanbt werben, wenn sie bei Inkrafttreten biefer Verorbnung bereits hergestellt waren. § 6. Wer ben Vorschriften bes § 5 zuwiber Markenwaren ber im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art ohne bie nach § 5 vorgeschriebene Bezeichnung in Verkehr bringt, wirb mit Gelbstrafe bestraft. § 7. Diese Verorbnung tritt mit bem Tage nach ber Vertäubung in Kraft. Berlin, ben 29. Februar 1932. Der Reichskommissar für Preisüberwachung. gez.: Dr. Goerbeler. Bekanntmachung betreffend Ausführung des Reichsviehfeucheugefehes; hier: die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen. Vom 14. Juli 1932. Alles aus Preußen mit Ausnahme ber Provinzen Ostpreußen, West- preußeu Pommern unb Brandenburg, aus Niederbayern und Oberpsalz sowie aus bem Lanbesteil Olbenburg nach Hessen eingeführte Rutz- und Zuchtvieh unterliegt ber fünftägigen Absonberung nach Maßgabe ber Anordnung zur Durchführung bes Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. Rr. 1, S. 3) unb ihrer Ergänzung vom 20. Juli 1932 Meine Bekanntmachung, basselbe betreffend vom IS. Januar 1932 wirb hiermit aufgehoben. Darmstabt, ben 14. Juli 1932. Der Minister bes Innern. I. V.: Dr. R e i tz. 2 Bekanntmachung betreffend Anordnung zur Durchführung des Reichsviehfeuchengefehes. Vom 14. Juli 1932. Die zum Schutze gegen eine besondere Seuchengefahr erlassene Anordnung zur Durchführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. 1 S. 3) erhält mit sofortiger Wirkung im § 1 folgenden Von der Absonderung kann das mit der Eisenbahn oder in einem Kraftwagen nach Hessen eingeführte Vieh durch den zuständigen beamteten Tierarzt befreit werden, 1 wenn bei der Ankunft durch Vorlage eines amtstierarztlichen Zeugnisses nachgewiesen ist, daß der Herkunftsort sowie ein Umkreis von in der Regel 15 km seuchenfrei sind, und daß die Tiere unmittelbar vom Züchter ohne Berührung eines öffentlichen Marktes innerhalb dieser 15-km-Zone verladen wurden, 2 . wenn die eingeführten Tiere bei der amtstierärztlichen Untersuchung am Bestimmungsort frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen befunden worden sind. Die Nummer des Eisenbahnwagens bzw. des Kraftwagens muß auf dem amtstierärztlichen Zeugnis vermerkt sein. Darmstadt, den 14. Juli 1932. Der Minister des Innern. I. V.: Dr. R e i tz. Bekanntmachung. Betr.: Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter Darmstadt, Gießen und Mainz. Der Herr Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft) hat gemäß der Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1932 (Reichsgesetzbl. I, S. 157) den Verwaltungsaus- schuh beim Arbeitsamt Gießen umgebildet und demgemäß zu Vertretern und Stellvertretern bestellt: Vertreter: 1. Bürgermeister Dr. Seid, Gießen. 2. Beigeordneter Kling, Bad-Nauheim. 3. Regierungsrat Grein, Gießen (Kreisamt). 4. Regierungsrat Dr. Lotz, Büdingen (Kreisamt). 5. Bürgermeister Dr. Völsing, Alsfeld. 6. Regierungsrat Nanz, Lauterbach (Kreisamt). Stellvertreter: 1. Bürgermeister Dr. Seyd, Friedberg. 2. Bürgermeister Walz, Lauterbach. 3. Regierungsrat Schwan, Schotten (Kreisamt). 4. Regierungsrat Dr. Meyer, Friedberg (Kreisamt). 5. Bürgermeister Goy, Heldenbergen. 6. Bürgermeister Fendt, Hungen. Gießen, den 20. Juli 1932. Kreisamt Gießen. 3.33.: Ritzel. Bekanntmachung. Betr.: Bestellung der Prüfungskommission für Nahrungsmittelchemiker. Der Herr Hessische Minister für Kultus und Bildungswesen hat den Regierungsrat Grein beim Kreisamt Gießen zum Mitglied der Prüfungskommission für Nahrungsmittelchemiker ernannt. Gießen, den 19. Juli 1932. Kreisamt Gießen. 3.33.: Ritzel. Bekanntmachung. Betr.: Den Feuerschutz auf dem Lande; hier: die Beheizung von Schweineställen. Wiederholt wurde festgestellt, daß zur Zeit der Aufzucht von Ferkeln bei Eintritt kälterer Witterung in Schweineställen geheizt wird, ohne daß vorschriftsmäßige Kaminanlagen vorhanden sind. Wir warnen vor der Anlage und Inbetriebnahme solcher Heizungen, die nicht den Vorschriften des Art. 40 der Allgemeinen Bauordnung und- des § 64 der zugehörigen Ausführungsverordnung entsprechen. Derartige Anlagen sind außerordentlich feuergefährlich und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Baupolizeibehörde. Zuwiderhandlungen sind unter strenge Strafen gestellt. Gießen, den 19. Juli 1932. Kreisamt Gießen. 1.33.: Dr. Krüger. Betr.: Wie oben. An die Ortspolizeibehörden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen. Verstöße sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 19. Juli 1932. Kreisamt Gießen. 1.33.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Betr.: Sperrung einer Lahnstrecke. Auf Grund des Art. 65 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911, wird die Lahn auf der Strecke vonr Felsen abwärts bis zum Wehr am 30. und 31. 3uÜ 1932 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und 14 bis 19 Uhr für alle Boote und Personen, die nicht an der Durchführung der in dieser Zeit stattfindenden Regatta der Gießener Ruder-Gesellschaft 1877 e. V. beteiligt sind, gesperrt. Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90 RM. bestraft. Gießen, den 19. Juli 1932. Kreisamt Gießen. I. 33.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Schlachthausanlage des Konrad Stein in Ober-Bessingen. Konrad Stein in Ober-Befstngen beabsichtigt, auf dem ihm gehörigen Grundstück Flur II Nr. 83 der Gemarkung Ober-Bessingen ein Schlachthaus zu errichten. Plan und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, auf der Bürgermeisterei Ober-Bessingen zur Einsichtnahme für Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind bei Meldung des Ausschlusses binnen dieser Frist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Ober-Bessingen vorzubringen. Gießen, den 14. Juli 1932. Kreisamt Gießen. I. 33.: Grein. Dienflnachrichteu des Kreisamtes. In Rieder-Weisel und Ober-ZIiörlen (Kreis Friedberg) ist die Maul- und und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen sind ab 18. Juli 1932 aufgehoben. Der Ziehungstermin der 10. Geldlotterie zur Wiederherstellung des Münsters in Breisach ist auf den 6. August 1932 verlegt worden. Druck der Brühl'fchen llniversitäts.Duch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen. *