Amtsverkündigungsblatt für die provinziawirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen m. 29 Erscheint Dienstag und Freitag. -jg Avril 97 h Ah- m 7~~ * — -tcur durch die Post zu beziehen. 1932 Jnhalis-Uebersicht: Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenieucbe in «. s , . , r. »atistik — Voranschlag des Kreises Gießen für 1039 ehrbar a r--« ,n joellen. — Sie Gebühren der Hebammen. — Gemeindesinanz- ___ yerm. — Drenstnachrichten. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. April 1932. Betr.: Die Gebühren der Hebammen. Kreis Gemeinden __ ((ButsbegirSe) Gehöfte insgesamt davon (Sp. 1) neu insgesamt davon (Sp. 3) neu 1 2 3 4 Darmstadt........... — _ Bensheim............ — — _ _ Dieburg............. 4 — 16 9 Erbach.............. — _ Groß-Gerau.......... 4 — 9 3 Heppenheim.......... — — Offenbach ............ — _ _ _ Aisfeld .............. 2 _ 4 1 Büdingen............ — — Friedberg............ 8 2 29 16 Meßen.............. 2 — 2 Lauterbach........... Schotten............. — _ _ _ Alzey............... 1 1 10 8 Bingen .............. — — Mainz.............. 1 1 1 1 Oppenheim........... — Worms.............. — — — — Hessen 22 4 71 38 An die Bürgermeistereien des Kreises. Dis nachstehende Bekanntmachung, die Gebühren der Hebammen be- tresfend vom 6. April 1932 geben wir Ihnen hiermit bekannt und empfehlen Ihnen, die Hebammen Ihrer Gemeinde entsprechend zu bedeuten. Gießen, den 15. April 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Bekanntmachung, die Gebühren der Hebammen betreffend. Vom 6. April 1932. m der Gebührenordnung für Hebammen vom 10. April 1927 S. 80) tritt mit Wirkung vom 1. April 1932 die folgende Gebührenordnung in Kraft. rA®*en^e^amrnen *m Volksstaate Hessen sind berechtigt, für ihre beruf- l'chm Leistungen zu berechnen: Mw Untersuchung auf Schwangerschaft in der Woh- RM. nung der Hebamme einschl. der Ratserteilung 0,75— 2,00 z- s m'e Untersuchung einer Schwangeren außerhalb Der Geburtszeit in deren Wohnung 1,50— 3,00 d- »ur den Beistand bei einer Fehlgeburt bis zur Dauer von 6 Stunden (ausschl. der späteren Besuche) 5,00—10,00 4 ra ‘)en Beistand bei einer regelmäßig verlaufenden Geburt oder Frühgeburt, die die Anwesenheit der Hebamme bis zu 8 Stunden erfordert 10,00—20,00 Für jede weitere Stunde erforderliche Anwesenheit der Hebamme 0,75- 1,50 -Zuschlag für die Leitung einer Zwillingsgeburt oder 'Ur die Hilfeleistung bei geburtshilflichen Operationen oder bei ärztlichen Eingriffen bei Fehlgeburten 2,00— 3,00 • »ur eine im Notfall vorgenommene Lösung der Arme und des Kopfes bei Steiß- oder Fußlage 4,00—10,00 ' pur Men der vorgeschriebenen Wochenbettbesuche in Werften 10 Tagen nach der Entbindung 0,75— 1,50 1 i~i lrP Anwesenheit der Hebamme länger wie «runde benötigt, für jede angefangene Stunde 0,50— 1,00 »ur weiterhin verlangte Besuche gilt der gleiche R ~.. Satz. »ur außerordentliche Berufungen am Tage 1,00— 2,00 9- Für außerordentliche Berufungen bei Nacht (von abends 9 Uhr bis morgens 7 Uhr) sowie für außer- ordentliche Berufungen an Sonn- und Feiertagen 10. Für Beibringung eines Einlaufs (Klistiers) oder für eine Scheidenausspülung 11. Für das Anlegen eines Katheters 12- Für die Tamponade der Scheide bei Blutungen 13. Versieht die Hebamme Pflegedienst bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Verköstigung zu beanspruchen a) für den Tag b) für die Nacht c) für Tag und Nacht 14. Weggebühren bei Verrichtungen in Nachbargemein- beMuMeben Kilometer Entfernung vom Wohnsitz: b) bei Nacht (9 Uhr abends bis 7 Uhr morgens) Bei Benutzung der Eisenbahn darf das Fahrgeld berechnet werden, außerdem die Zeitversäumnis, und zwar für jede angefangene Stunde Bei Stellung eines Fuhrwerks kann nur die Zeitversäumnis berechnet werden, keine Weggebühr 15. Für Anmeldung eines Geburtsfalles bei dem Standesamt 16. Für Ausstellung eines Befundscheines Ist dazu eine besondere Untersuchung notwendig, so wird sie nach Nr. 1 bzw. 2 der Gebührenordnung berechnet. 2,00— 4,00 0,50— 1,00 1,00— 3,00 1,50— 3,00 3,00— 5,00 4,00— 6,00 7,00—10,00 0,25— 0,50 0,50— 1,00 0,50— 1,00 0,50— 1,00 0,30— 0,60 Erläuterungen. 1. Die Mindestsätze müssen bei Wenigbemittelten und in allen Fällen, in denen eine Staats-, Kreis- oder Gemeindekasse oder eine milde Stiftung für die Zahlung der Gebühren aufzukommen hat, berechnet werden. Je nach dem Einkommen der Familie können die höheren Sätze Platz greifen. 2. Das Beibringen eines Einlaufs, einer Scheidenausspülung oder Anlegen eines Katheters im Verlauf einer Geburt, Frühgeburt oder Fehlgeburt sowie bei den Wochenbettbesuchen, kann nicht besonders berechnet werden, dagegen dürfen außer den Sätzen nach 10 bis 12 noch Besuchsgebühren berechnet werden, wenn die genannten Verrichtungen bei außerordentlichen Berufungen notwendig werden. 3. Für etwaige Lieferung der bei der Geburt und im Wochenbett notwendigen Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe hat die Hebamme den jeweiligen Kaufwert der verbrauchten Mittel in Anrechnung zu bringen. 4. Die Hebamme muß auf Verlangen der Zahlungspflichtigen ihre Forderung durch eine Rechnung begründen, in der die verschiedenen Leistungen einzeln aufgefllhrt und nach ihrer Zeitdauer angegeben sind: sie muß deshalb über alle von ihr gemachten Besuche und geleisteten Hilfen ein geordnetes Buch führen. Darmstadt, den 6. April 1932. Der Minister des Innern. L e u s ch n e r. Bekanntmachung. Betr.: Gemeindefinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der gemäß §13, Absatz 2 der Verordnung über Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (RGBl. I S. 32) zu veröffentlichende Halbjahres-Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Oberhessen im 2. Halbjahr des Rechnungsjahres 1931 liegt in der Zeit vom 21. April bis 4. Mai 1932 einschließlich während der Dienststunden auf der Registratur der Provinzialdirektion Oberhessen zu Gießen, Ostanlage 37, zu jedermanns Einsicht offen. Gießen, den 18. April 1932. Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. G r a e f. Bekanntmachung. Betr.: Den Voranschlag des Kreises Gießen für 1932 Rj. Rach Art. 40, Absatz 1 des Gesetzes betr.: Die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen vom 19. Juli 1911 wird der — 2 vom Kreistag in seiner Sitzung vom 9. April 1932 festgestellte Voranschlag des Kreises Gießen für 1932 Rj. nachstehend veröffentlicht. Gießen, den 16. April 1932. Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel. Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen für das Rechnungsjahr 1932. Einnahme Bezeichnung der Kapitel Ausgabe RM. Abt. A. Für den Betrieb. RM. 4 215 1. Allgemeine Verwaltung 20 421 23 366 2. Polizeiwesen 25 246 — 3. Schulwesen 4 675 200 4. Kunst und Wissenschaft 4 620 3 390 5. Bauwesen 13 112 — 6. Allgemeine Förderung der Wirtschaft 4 308 152 442 7. Wohlfahrtspflege und Gesundheitswesen ein- schließlich Erwerbslosen- u. Wohnungsfürsorge 386 148 5 350 8. Anstalten und Einrichtungen 9 465 435 946 9. Finanz- und Steuerwesen 157 494 310 10. Grundstücksverwaltung 10 4 200 11. Kapitalvermögen und Kapitalschulden 3 920 629 419 Summe für den Betrieb 629 419 Abt.8. Für das Vermögen. 213 275 1. Rests- und Ausgleichsstock 213 275 10 754 2. Kapitalien- und Erneuerungsfonds 10 754 224 029 Summe für das Vermögen 224 029 Zusammenstellung. 629 419 Summe für den Betrieb 629 419 224 029 Summe für das Vermögen 224 029 853 448 Gesamtsumme 853 448 Bekanntmachung. Vetr.: Ordentliche Sitzung des Kreistages des Kreises Gießen am 9. April 1932. Auf Grund des Artikels 39 Abs. IV des Gesetzes betr.: Die innere Verwaltung der Kreise und Provinzen wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß der Kreistag in seiner Sitzung vom 9. April folgende Beschlüsse gefaßt hat: 1. Der Abschluß der Rechnung der Kreiskasse für 1930 Rj. wird vorbehaltlich der Prüfung durch die Oberrechnungskammer genehmigt, desgleichen die Kreditüberschreitungen und der Verwaltungsbericht. 2. Der Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises für 1932 Rj. wird unter Berücksichtigung her, beschlossenen Änderungen genehmigt und in Verbindung damit der Kreisausschuh ermächtigt, die Steuersätze nach Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen durch die Regierung festzusetzen und die Verteilung der einzelnen Ausschlagssätze im gleichen Verhältnis wie seither vorzunehmen. 3. Die Tagegelder für die Kreistagsabgeordneten werden in der Höhe festgesetzt, wie sie der Provinzialtag zur Zeit erhält. 4. Die Erhebung einer Kreishundesteuer für 1932 für die in den selbständigen Gemarkungen gehaltenen Hunde in Höhe von 12 RM. pro Hund wird zugestimmt. Der Kreisausschuß wird ermächtigt, für die Zukunft die Kreisabgabe jeweils nach der Höhe der Staatsabgabe festzusetzen. Gießen, den 15. April 1932. Der Vorsitzende des Kreisausschusses des Kreises Gießen. 3. 23.: Ritzel, Oberregierungsrat. Betr.: Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrzeuge während der allgemeinen Ladenschlußzeiten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ziffer 3 Satz 1 der Bekanntmachung vom 16.3uli 1926 (AVBl. Nr. 58 vom 20. 3uli 1926) erhält folgende Fassung: „Für die Beschäftigung der Arbeitnehmer auf Grund dieser Ausnahmegenehmigung gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Festtage, gleichviel wie lange, beschäftigt werden, an einem Werktage der darauffolgenden Woche und an dem darauffolgenden Sonn- oder Festtage von jeder Arbeit freizulassen sind. Für dreischichtige Betriebe gilt diese Regelung nur dann, wenn die Beschäftigung der Arbeitnehmer an Sonn- oder Festtagen in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr erfolgt." Wir empfehlen 3bnen, die Tankstelleninhaber auf die Bestimmungen ausdrücklich hinzuweisen. Gießen, den 15. April 1932. Kreisamt Gießen. 3- 23.: Dr. Braun. Polizeiverordnung. Betr.: Flugsport-Werbetag am 24. April 1932 in Hungen. Auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8.3uli 1911, werden für den am 24. April 1932 in Hungen stattfindenden Flugsport-Werbetag folgende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet: § 1. Während des 24. April 1932 wird für die Zeit von 14 bis 18 Uhr das von den nachstehenden Straßen, Wegen und Plätzen begrenzte Gebiet einschließlich der genannten Straßen, Wege und Plätze polizeilich gesperrt: Grünberger Straße zwischen Unterstrahe und Stümpfenweg, Neuer Marktplatz (die Pfanne), Straße am Zwenger, Wege um den Schulhof, Lindenallee bis zur Langgasse, Langgasse vom Solmser Hof bis zum Bahnübergang am Schlaggarten, dritter Weg oberhalb des Rotsgrabens auf dem Roth zwischen Schlaggarten und Stümpfenweg, Stümpfenweg zwischen vorgenanntem Weg und Grünberger Straße. Die Grünberger Straße zwischen Unterstraße und Stümpfenweg bleibt für den Durchgangsverkehr geöffnet. § 2. Für die Dauer der Sperrzeit ist das Betreten des innerhalb der vorgenannten Grenzen liegenden Gebiets nur mit Ausweisen der Flugleitung oder nach Lösung der von dieser ausgegebenen Eintrittskarten und lediglich auf den von der Flugleitung hierzu bestimmten Zugangswegen gestattet. § 3. Den Anweisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90 RM. bestraft. Gießen, den 18. April 1932. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Betr.: Die Erhebung der Kurabgabe und Vadegelder in Bad-Nauheim. An die Bürgermeistereien des Kreises. Der Vorstand des Staatsbades Bad-Nauheim hat die Wahrnehmung gemacht, daß in den benachbarten Städten und Orten Fremde Wohnung nehmen, von da aus die Kurmittel in Bad-Nauheim gebrauchen, die Konzerte und das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf diese Weise zu umgeben suchen. Daher ist angeordnet worden, daß die Abgabe von Bädern in den Badehäusern zu Bad-Nauheim an die Ortsansässigen von Bad-Nauheim und der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch erfolgen soll, wenn von denselben Ausweiskarten nach dem unten abgedruckten Muster dem Aufsichtspersonal in den Badehäusern vorgezeigt werden. Diese Ausweiskarken sollen durch Sie auf Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt werden. Die Abgabe der Ausweiskarlen darf alfo nicht an solche Personen erfolgen, welche zufällig nur zu Besuch anwesend sind. Nur für die Orts- anfässigen, die mindestens ein Jahr in dem betr. Orte wohnen und auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Karten ausgestellt werden, dich Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese Ortsansässigen in Bad-Nauheim Wohnung genommen haben und nicht nach genommenem Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zurückkehren. lieber die ausgestellten Ausweiskarten haben Sie namentliche Verzeichnisse zu führen. „ Die jeweils ausgestellten Karten find nur für das Kalenderjahr, in dem sie ausgefertigt find, gültig. Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. Dit Formulare zu Ausweiskarten sind bei dem Vorstand des Staatsbades Bad-Nauheim gratis und franko zu haben. Die Ausweiskarten wollen Sie bei dem Vorstand des Staatsbades Bad-Nauheim anfordern. . Die Listen sind am Schluffe der jeweiligen Saison — im Oktober Mn Jahres — direkt bei dem Vorstand des Staatsbades Bad-Nauheim portofrei von Ihnen einzureichen. Die nicht gebrauchten Karten find von 3hnen zwecks Verwendung in nachfolgenden 3ahren zurückzubehalten. Alle Personen, die nicht im Gebrauche einer Ausweiskarte M, können für den einmaligen Gebrauch der Kurmittel eine besondere Erlaubnis durch den Vorstand des Staatsbades Bad-Nauheim erhalten. Gießen, den 17. April 1932. Kreisamt Gießen. 3- 23.: Schmid t. Wortlaut der Ausweiskarte. v wird hiermit bescheinigt, daß . . selbe hier ansässig ist und die Bäder in Bad-Nauheim gebrauchen will. den......\19 . . Bürgermeisterei....... (Siegel.) Bei mißbräuchlichem Gebrauch verliert diese Karte ihre Gültigkeit. Diensknachrichten des kreisamkes. Heinrich Rinn, Klein-Linden, ist zum Slushilfefeldschützen der Gemein« Klein-Linden ernannt und verpflichtet worden. . Otto Düringer II., Ober-Hörgern, ist zum Wiegemeister der Gemem« Ober-Hörgern ernannt und verpflichtet worden. In Alsenheim (Kr Friedberg) ist die Maul- und. Klauenseuche loschen. Die angeordneten Sperrmahnahmen wurden aufgehoben. In Pohl-Göns (Kr. Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche i ■ loschen. Die ungeordneten Sperrmaßnahmen wurden aufgehoben. In Gleimenhain (Kr. Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmahnahmen wurden aufgehoben. Druck der Brühl'schen Univerjitäts - Buch- und Sterndruckerei, R Lange, Gießen.