Amtsverkündigungsblatt für die prsvinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Jk5 s,»in, DI.««», und 19. Januar Du, du,» °I- .» w, ©tunt) bcr QHguI^ unb ^loucnfeucbc in 55effßn _ Gfinfnhr <-*)• c » c , v. körung von Privat Hengsten. — ^Unfälle auf Bahnüberaänaen — Der stark verseuchten Gebletsteiien. - Die An- Schaft durch steuerliche Begünstigungen. — Die Behandlung der Zugtiere -m Winter^ o®« ~k Wiederbelebung der Bauwirl-- «° rn-u-ni-uch- in - Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. Januar 1932. Bekanntmachung. bie Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betreffend. Vom 15. Januar 1932. Länder Preußen mit Ausnahme von Ostpreußen, Mecklenburg- vchwerln, Braunschweig, Anhalt, der Landesteil Oldenburg sowie die p alz unu der Landeskommissariatsbezirk Mannheim gelten bis auf lose n 5 fta ~ verseucht im Sinne meiner Anordnung vom 13. Januar W (Reg.-Bl. Seite 3). Mb diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Zucht- und Zugvieh l Rinder, «chafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der Ln la®'®erlm ^i0,n^erunS uach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften. Die Bekanntmachungen vom 12. Oktober und 1. Dezember 1931 sind ylermst aufgehoben. Darmstadt, den 15. Januar 1932. Der Minister des Innern. _ I. V.: Diehl. Bekanntmachung, betreffend die Ankörung von privakhengsken. Vom 8. Januar 1932. , von Privathengsten, welche diese zum Decken fremder Stuten fnriwliv uPbJHr das Jahr 1932 ankören lassen wollen, werden aufge- T)n r; dis spätestens 31. Januar 1932 bei der Landgestütsdirektion in 31 SObt entsprechenden Antrag zu stellen. Anträge, die nach dem sichtig?werden eingehen, können in diesem Jahre nicht mehr berück- Darmstadt, den 8. Januar 1932. Hessisches Ministerium der Finanzen, Abteilung für Landwirtschaft. „ Rößler. , Bekanntmachung. c*r-: ttafälle auf Bahnübergängen. Sfrn&I 1^31 sind an unbewachten Bahnübergängen bei den gen- und Vorortbahnen wiederum sehr zahlreiche Unfälle erfolgt. Kreis Geme _______(Guts MS- i n b e n bezirke) davon Geh ins- öfte davon gesamt (Sp. 1) neu gesamt (Sp. 3) neu 1 2 3 4 Darmstadt........ 5 _ 10 Bensheim . ........ 7 2 34 20 Dieburg........... 1 1 1 1 Erbach........... — Eroß-Berau........ 18 3 268 130 Heppenheim ........ 3 1 17 14 Offenbach........... 1 — 4 1 Alsfeld.......... — — _ _ 'Bübingen ...... — — _ Friedberg......... 2 2 3 3 Meßen............... 3 2 4 2 Lauterbach.......... Schotten....... _ Alzey......... . 1 _ 3 1 Bingen............. Mainz............. 2 1 4 3 Oppenheim.......... 3 1 9 3 Worms............ 3 1 23 10 Hessen | 49 14 380 188 in Gießen, den 15. Januar 1932. Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel. Bekanntmachung. 23etr.: den Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen. ?bäU6nahme auf unsere früheren Bekanntmachungen weisen ir wiederholt darauf hm, daß Amtstage bei der unterzeichneten Behörde vormittags und Freitags vormittags jeder Woche sind. Wahrend der übrigen Zeit sind die Dienstzimmer des Kreisamts für das Mrfbhnn?»»fmOf en' f° s“6' soweit es sich nicht um Fälle allerdringendster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amtstage hier vorsprechen auf Abfertigung nicht rechnen können. ' 1 Gießen, den 15. Januar 1932. Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritze l. 2ln den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. bnn„^^Pt!a^e finb dw Unfälle auf Fahrlässigkeit und Unaufmerksam- tett von Kraftwagen- und Kraftradlenkern oder von Fuhrleuten zurück- 0^fuyrßn. Um die Gefahren des Eisenbahnbetriebs nach Möglichkeit zu oer- bZnS'?11 'b\®n°2Itetru"fl auf die besonderen Gefahren hin, die nnh sR.hnn d Ueberfahren von unbewachten Bahnübergängen und Bahngleisen, insbesondere auch bei den Straßenbahnen durch Unaufmerksamkeit der Beteiligten entstehen. Gießen, den 15.3anuar 1932. Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel. 28n das polizeiamk Gießen und die Ortspolizeibehörden des Kreises. Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie aufmerksam^ Durchführung der bestehenden Polizeivorschriften besonders Betr.: Die Gemeinde-, Kreis- und Provinzialumlagen: hier: Wiederbelebung der Bauwirtschaft durch steuerliche Begünstigungen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ., den vergangenen Jahren haben wir regelmäßig, zuletzt durch Aus- schreiben von 17.,Juli 1931, den Gemeinden empfohlen', dem Vorgehen des Horrn Frnanzmmifters bezüglich der staatlichen Grundsteuer zu folgen und Wohnungsneubauten fünf Jahre nach der Fertigstellung von der kommunalen Grundsteuer zu befreien. Die hiernach gewährten Steuernachlasse waren rechttich als Billigkeikserlässe anzusehen. Durch die Vorschriften im Dritten Teil Kapitel II der Paragraphen 20 und 23 und im Merten Teil Kapitel 18.14 der Verordnung des Trn R^chspLsidenten ^rffl^$e£.ung Dort Wirtschaft und Finanzen vorn 1. Dezember 1930 (MBiBL I S. 517) ist diese Angelegenheit reichsrechtlich geregelt, und zwar in der Weise, daß für die Gebäude, die in der Zeit vom 1 Avril 1931 mn^3U®5ter/tl0r mer$.en' tein Rechtsanspruch auf Grundsteuernnchlaß ge- wahrt wird (ogl. auch unser Ausschreiben vom 13. Januar 1931) Mittler- we-le smd M't Wirkung vom 1. Oktober 1931 in den Paragraphen 1 bis 7 des Ersten Abschnitts m Kapitel VI des Ersten Teils der Anvastunas- ^errn-JReifeäfibente" Dom 23^2)0“? In9931 RGBl I S. 779) neue re.chsrechtliche Vorschriften erlassen worden für so.che wohngebande, die in den Rechnungsjahren 1924 bis 1930 errichtet worden sind. Hiernach wird auch für diese Gebäude unter den in der Ver- orbnung vorgesehenen Voraussetzungen ebenfalls ein Rechtsanspruch auf Befreiung von der Grundsteuer der Gemeinden und Gemeindeverbände msaweit gewahrt, als von der Gemeinde eine Grundsteuerbefreiung (aus Billigleitsgrunden) seither zugestanden wäre Die Befreiung erstreckt sich Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Ihnen mit 23er' n;9“ 14" 9JlsS>r3-?925 Zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter weisen wir die Bürgermeistereien der &v ausdrücklich an, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sind oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden, mit der post hierher zu schicken und nicht wie dies vielfach üblich war, durch den Gesuchsteller selbst uns (Jl-l UUvl tlllllvill. — 2 — bis zum Ablauf des für die Landessteuer laufenden Befreiungszeitraums (bis zum Ende des Rechnungsjahres 1938). . • Wir weifen Sie auf diese reichsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich hin und empfehlen Ihnen, sich hiernach zu bemessen. Gießen, den 12. Januar 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel. Bekanntmachung. Betr.: Die Behandlung der Zugtiere im Winter. 2(n alle Besitzer von Zugtieren und Leiter von Fuhrwerken richten wir die dringende Mahnung, bei Kälte und Straßenglatte ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zugtiere vor den nachteiligen Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit geschützt werden, daß namentlich: 1 die Zugtiere niemals länger als unbedingt erforderlich und niemals ' unbedeckt im Freien stehengelassen werden; 2 das Zaumzeug im Stall aufbewahrt oder andernfalls vor dem Anlegen die Kandare — Gebihftange — erwärmt wird, und 3. die Hufeisen der Pferde zum Schutze gegen das Ausgleiten gehörig geschärft oder mit Stollen versehen sind. Gießen, den 13. Januar 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel. Bekanntmachung. Betr.: Freiwillige Leistungen des Vezirksfürsorgeverbandes. -aum Ausgleich des Haushalts des Kreises Gießen werden auf Grund des 2 der Verordnung des Hessischen Gesamtministeriums zur Sicherung der Haushalte von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 25. September 1931 d,s Bestimmungen des § 4 der Kreissatzung, die Durchführung der Relchsverord- nung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 betreffend wonach der Bezirksfürforgeverband die Hälfte der von den Gemeinden für hllfo- bedürftige Geisteskranke, Schwachsinnige, Blinde, Taubstumme, Kruppe und Epileptische endgültig aufzuwendenden Pflegekasten übernimmt, mit Wirkung vorn 1. Januar 1932 aufgehoben. Der Kreisausfchutz des Kreises Gießen wird mit Wirkung vom 1. Januar 1932 von Fall zu Fall entscheiden, in welchem Verhältnis sich der Kreis Gießen an den in den einzelnen Gemeinden erwachsenden Kosten für Geisteskranke usw. beteiligt. Gießen, den 15. Januar 1932. Der Kreisdirektor des Kreises Gießen. J.V.: Ritzel. Der Auf- und Abtrieb nm Marktage wird durch das Polizeiamt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt geregelt. Der Abtrieb beginnt erst, wenn der Auftrieb beendet ist. §3. Das Einstellen von amtstierürztlich nicht untersuchten und nicht besonders gekennzeichneten Tieren in die Einstellstallungen (vgl. § 8) ist verboten. 8 4- Der Handel mit Vieh außerhalb des Marktplatzes ist in Gießen am Markttag und an dem vorausgehenden Tag verboten. Unter Handel wird jede auf Kauf, Verkauf, Tausch, Besitzubertragung oder anderweite Festsetzung eines vereinbarten Kaufpreises gerichtete Tätigkeit verstanden. § S. Marktvieh darf am Vormarkte weder aus Gießen abgetrieben, noch sonstwie abtransportiert werden. Am Markttage muß das gesamte Marktvieh aus dem Marktplatz aufgetrieben jein. Für jedes Tier ist ein Standzeichen zu lösen. § 6. Der Transport des Viehs hat stets mit Vorsicht und ohne Tierquälerei zu erfolgen. Zum Führen von Großvieh dürfen nur erwachsene kräftige Personen verwandt werden. Schulpflichtige Kinder mit Treiben und Führen von Vieh jeglicher Art zu beauftragen, ist verboten. Bösartige Tiere und Fasel müssen durch mindestens einen vom Kops bis zum rechten Vorderbein angebrachten Strick gebunden, sowie mit Wurfstricken und nötigenfalls mit Augenklappe versehen sein und durch mindestens zwei Personen geführt werden. § 7. Die auszutreibenden Tiere müssen handelsüblich geführt werden. Mehr i als drei Tiere dürfen nicht zusammengekoppelt sein. Befreiung von diesen i Vorschriften kann vom Polizeiamt im Einvernehmen mit dem Kreis- i veterinäramt gestattet werden. § 8. Besitzer von Einstellstallungen für Marktvieh haben diese bei dein : Polizeiamt anzumelden. Die Stallungen müssen trocken, hell, gut gelüstet und mit undurchlässigem Fußboden (Zement, Asphalt oder in Zement verlegte Klinkersteine) versehen sein. Der Verputz der Wände ist mindestens bis auf 2 Meter Höhe über dem Fußboden mit Zement glatt herzustellen. Die in diesen Stallungen befindlichen Ausrüstungsgegenstande muffen aUs leicht zu reinigendem und desinfizierendem Material bestehen. Die Stallungen sind nach jedem Markt gründlich zu reinigen und zu desinfizieren (Anlage A der Bundesratsvorschriften zum Reichsviehfeuchen- gefetz vom 7. Dezember 1911 RGBl. 1912, S. 93, Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen betreffend). Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Holzheim. In Holzheim ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Holzheim wird aus dem Beobachtungsgebiet aus geschieden. Gießen, den 15. Januar 1932. Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt. Diensinachrichken des Kreisamtes. In Friedberg-Fauerbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebroch^ Der Stadtteil Fauerbach wurde zum Sperrgebiet und die Gemarr Fauerbach zum Beobachtungsgebiet erklärt. In Vilbel (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ° brachen. Der Ort Vilbel wird zum Sperrbezirk und die Gemarrung -o zum Beobachtungsgebiet erklärt. Polizeiverordnung betreffend die Einrichtung und den Betrieb des Ruhviehmarktes in Gießen. Auf Grund des Art. 129b Abs. 2 Ziffer 1 der Städteordnung vom 8. Juli 1911, des Artikels 3 des Gesetzes über die Ortspolizer vom 14. Juli 1921, der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924, sowie der Paragraphen 3 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Vieh und Fleisch vom 10. August 1925 und der Hessischen Ausführungsbestimmungen hierzu vom 9. Oktober 1925 wird nach Anhörung des Stadtrats mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 10. Dezember 1931 zu Nr. M. d. I. II 11154 für d,e Stadt Gießen folgende Polizeiverordnung erlassen. § 1. Für alle angetriebenen Tiere sind Ursprungszeugnisse oder Gesundheitszeugnisse beizubringen. § 2. Alle vor dem Markttage und am Markttage eintreffenden Tiere, sind bei der Ankunft amtstierärztlich zu untersuchen und besonders zu kenn- zeichnen. ___ ., . , ( r. «-t Das Oeffnen und die Entladung der mit Marktvieh bestellten Elsen- bahnwaqen ist nur im Beisein des diensttuenden Veterinarbeamten gestattet Bahntransporte, die in der Nacht eintreffen, muffen bis zum Morgen des nächsten Tages unter Verschluß gehalten werden Tiere die auf sonstigen Transportmitteln zum Markt gebracht werden dürfen nur auf den vom Polizeiamt bestimmten Wagenplätzen im Beisein des diensttuenden Veterinärbeamten entladen werden. Die Zugangsstraßen nach den Untersuchungsstellen sind besonders zu kennzeichnen. § 9. Die Desinfektion der zur Beförderung von Marktvieh dienenden Fahrzeuge jeglicher Art hat nach der Anordnung des Ministers des Innern vom 22. September 1928 über Reinigung und Desinfektion der zur Äe- förderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen an den hierfür vom Polizeiamt bestimmten Plätzen zu erfolgen. § 10. Für die infolge polizeilicher Anordnung zu befolgenden Nutzungsbeschränkungen von Tieren haben die Besitzer die Kosten zu tragen. § 11. Den Anordnungen der Polizei und des Kreisveterinäramts zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Viehmnrkt haben alle Marktbefucyer Folge zu leisten. Händler, welche sich diesen Anordnungen widersetzen, uns den Marktbetrieb stören, können neben gerichtlicher Verfolgung vom Polizeiamt auf bestimmte Zeit vom Marktbesuch ausgeschlossen werben. § 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen wer en mit Geldstrafe bis zu 150 RM., die im Uneinbringlichkeitsfalle in W umgewandelt wird, bestraft. § 13. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Anüs- verkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Mizeivi ordnung gleichen Betreffs vom 24. Februar 1931 außer straft. Gießen, den 5. Januar 1932. Hessisches Polizeiamt. Wolf.