Amisverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen W. 20 Erscheint Diensmg und Freitag. 15. März Rur durch die Post zu beziehen. 1932 Inhaltsübersicht: Schlachtscheingebühren. — Die Stellung der Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zur Abgabe von Milch. — Förderung des Obstbaues durch Vertilgung der Obstbaumschädlinge. — Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. — Die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel. — Die Erhebung der Stempelabgabe für Luxuswagen, Luxusreitpferde und Federwagen. — Dienstnachrichten. Dekannkmachung. Betr.: Schlachtscheingebühren. Der Kreisausschuß des Kreises Gießen hat beschlossen, ab 1. April 1932 die Schlachtscheingebühren für Saugferkel und Sauglämmer von 80 Pf. aus 50 Pf. herabzusetzen. Gießen, den 7. März 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Bekanntmachung des Hess. Ministeriums der Finanzen, Abteilung für Landwirtschaft, vom 8. 3. 1932, bringen wir zur Kenntnisnahme. Wir empfehlen Ihnen, die in Frage kommenden Unternehmer insbesondere daraus aufmerksam zu machen, daß die Anträge bis spätestens 1. 4.1932 bei uns eingereicht sein müssen. Gießen, den 9. März 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung betreffend die Stellung der Anträge auf Erteilung der ErlaubniH zur Abgabe von Milch. Vom 8. März 1932. I. Ab 1. April 1932 kann Milch, Rahm, Magermilch, Buttermilch, Sauermilch, Joghurt und Kefir nur von solchen Molkereien, Händlern, Sammlern und sonstigen Personen, die ein Unternehmen zur Abgabe der vorgenannten Lebensmittel betreiben, abgegeben werden, denen hierfür nach dem 1. Januar 1932 eine Erlaubnis auf Grund des § 14 des Milchgesetzes vvm 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) erteilt worden ist, oder die bis spätestens den 1. April 19 3 2 die Erteilung einer solchen Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt haben. Soweit Gast- und Schankwirte innerhalb des ordnungsmäßigen Gaft- und Schankwirtschaftsbetriebes Milch oder Milcherzeugnisse abgeben, bedürfen sie keiner besonderen Erlaubnis nach dem Milchgesetz. Dasselbe gilt, wenn diese Lebensmittel in Kantinen, Milchhäuschen oder sonst zum Genuß an Ort und Stelle abgegeben werden. II. Ziffer I findet Anwendung auf Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die selbstgewonnene Lebensmittel der bezeichneten Art außerhalb der Betriebsstätte unmittelbar an Verbraucher abgeben, es sei denn, daß diese Erzeugnisse in der Gemeinde des Betriebssitzes des Erzeugers abgegeben werden und 40 Liter täglich im einzelnen nicht übersteigen. III. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Ziffer I und II ist von Unternehmern und Betriebsinhabern, deren Hauptniederlassung sich in Städten befinden, bei der Bürgermeisterei, im übrigen bei dem Kreisamt zu stellen. Vordrucke hierfür werden von den vorgenannten Zulassungsbehörden abgegeben. Da dem Antrag verschiedene Bescheinigungen, wie Gefundheits- und Leumundszeugnisse und gegebenenfalls Bescheinigungen über die erforderliche Sachkunde beizuschließen sind, deren Ausstellung durch die hierfür zuständigen Stellen gewisse Zeit erfordert, empfiehlt es sich, die Antrags- Vordrucke alsbald zu beschaffen, um die zur Einreichung der Anträge bis zum 1. April 1932 gestellte Frist einhalten zu können. IV. Unternehmer und Betriebsinhaber, deren Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum 1. April 1932 bei der Zulassungsbehörde nicht vorliegen, machen sich im Falle der weiteren Ausübung des Handels mit den in Ziffer I bezeichneten Lebensmitteln bzw. bei weiterer Fortsetzung der Abgabe dieser Lebensmittel nach § 46 des Milchgesetzes strafbar. Darmstadt, den 8. März 1932. Hess. Ministerium der Finanzen, Abteilung für Landwirtschaft. Dr. Rößler. Bekannkmachung, Betr.: Förderung des Obstbaues durch Vertilgung der Obstbaumschädlinge. Zur Vertilgung der Obstbaumschädlinge sind für den Kreis Gießen folgende Anordnungen getroffen: 1. Durch Polizeiverordnung vom 30. Dezember 1881 (AVBl. Nr. 15 von 1914) die Verpflichtung der Baumbesitzer, binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch die Ortspolizei, dürre Bäume und Aeste aus Feld und Garten zu entfernen; 2. durch Polizeiverordnung vom 18. Juli 1925 (AVBl. Nr. 59 von 1925) die Verpflichtung der Baumbesitzer, innerhalb 14 Tagen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung oder nach vorausgegangener besonderer Aufforderung durch die Bürgermeisterei, Bäume, Sträucher und Hecken von Raupenneskern zu befreien; 3. durch Polizeiverordnung vom 28. Juli 1925 (AVBl. Nr. 61 von 1925) die Verpflichtung der Baumbesitzer, innerhalb 14 Tagen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung oder nach vorausgegangener besonderer Aufforderung durch die Bürgermeisterei, die Bäume in Feld- und Gartengrundstücken und Hofreiten von Misteln zu reinigen; 4. durch Polizeiverordnung vom 19. November 1904 (AVBl. Nr. 166 von 1904) die Verpflichtung der Baumbesitzer oder Nutzungsberechtigten, die mit Blutläusen behafteten Bäume binnen 8 Tagen nach öffentlicher Benachrichtigung durch die Ortspolizeibehörde zu reinigen. Bei Zuwiderhandlungen wird nicht nur auf Geldstrafe erkannt, sondern es kann auch Entfernung der dürren Bäume und Aeste und der mit Raupennestern behafteten Zweige und Aeste sowie das Ausschneiden der Misteln auf Kosten der Säumigen durch die Ortspolizei vorgenommen werden. In Anbetracht des Umstandes, daß jährlich bis zu 40 Prozent der Obsternte durch Schädlinge vernichtet werden, und in Anbetracht der Bedeutung einer guten Baumpflege für die im Interesse der Volksernährung nötige Erhöhung unserer Obsterträgnisse wird allen Beteiligten eine gewissenhafte Bekämpfung der Obstbaumschädlinge zur Pflicht gemacht. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, daß das Bespritzen der Bäume mit Mitteln der Schädlingsbekämpfung in der Jetztzeit von besonders guter Wirkung ist. Gießen, den 10. März 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung alsbald auf ortsübliche Weise bekanntzumachen und die Baumbesitzer zur Entfernung der dürren Bäume und Aeste sowie zur Säuberung der Bäume, Sträucher und Hecken binnen vier Wochen aufzufordern. Weiterhin ist Ihr Polizei- und Feldschutzpersonal anzuweisen, die Durchführung der Vorschriften streng zu überwachen und bei Versäumnis der Baumbesitzer die Entfernung der dürren Bäume und Aeste und der Obstbaumschädlinge auf Kosten der Säumigen durch die Gemeinde zu veranlassen. Da die Vertilgung der Obstbaumschädlinge in den letzten Jahren oftmals nur sehr lässig betrieben wurde, werden wir in Zukunft durch unsere Sachverständigen Stichproben vornehmen lassen und gegebenenfalls die gerichtliche Bestrafung der Säumigen veranlassen. Gießen, den 10. März 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir verweisen Sie auf die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 Ziff. 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, S. 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feldbestellung im Einvernehmen mit dem Rat eine ausreichende Sperrzeit für Tauben anzuordnen. Gießen, den 9. März 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. — 2 — Bekanntmachung. Vetr.: Die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 12. August 1899; hier: Erhebung der Stempelabgabe für Verkaufs-, Spiel- und Waagautomaten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich ausgestellte Klaviere und sonstige Musikwerke. Unter Hinweis auf Artikel 33 obigen Gesetzes sowie auf die nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Stempelabgabe für die Verkaufs-, Spiel- und Waagautomaten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich aufgestellte Klaviere oder sonstige Musikwerke, worunter auch Radioapparate fallen, für das Rechnungsjahr 1932 im Monat März l. I. erfolgt. Die Jahreskarte ist bei der Zahlung vorzulegcn. Von allen denjenigen Personen, die ausweislich unseres Verzeichnisses im Jahre 1931 Automaten usw. angemeldet und die Abgabe entrichtet haben, wird die Stempelabgabe zwangsweise beigetrieben werden, wenn sie nicht bis spätestens 15. April 1932 ihre Automaten usw. bei uns zur Abmeldung gebracht oder die Abgabe bezahlt haben. 1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffentlichen Orten und Plätzen einen Geschicklichkeitsspiel-, Verkaufs- oder Waagautomaten oder automatischen Kraftmesser, sowie wer in einem öffentlichen Wirtschaftslokal ein Klavier oder sonstiges Musikwerk aufstellen will, hat zuvor bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes eine Erlaubniskarte zu erwirken und für die Lösung dieser Karte die in Nr. 10 des Tarifs vorgesehene Stempelabgabe zu entrichten. Die Abgabe beträgt jährlich: a) für jeden Automat, je nach Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 RM. b) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk, je nach der Größe, dem Ankaufspreis und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 NM. Sür besonders leistungsfähige Instrumente kann die Stempelabgabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden. Stempelpflichtig find auch solche Musikwerke, die keinen Geldeinwurf haben. Die Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stempelfrei. Klaviere, die ausschließlich für Vereinszwecke benutzt werden: ein Zehntel der Sätze unter lb. Solche Klaviere müssen durch Aufschrift oder durch Befestigen eines Zettels an sichtbarer Stelle des Klaviers mit der Aufschrift „Benutzung nur dem Verein ..... zu Vereinszwecksn gestattet", besonders bezeichnet sein. In Zeiten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere verschlossen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter Ziffer lb festgesetzten Stempelbetrag zur Folge. Dem polizeiamk Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt zu veröffentlichen. Gießen, den 7. März 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Or. V r a u n. Bekannkmachung. Betr.: Die Erhebung der Stempelabgabe für Luxuswagen, Luxusre» pferde und Federwagen. Unter Bezugnahme auf die nachstehend abqedruckten Vestimmumien werden die Besitzer von Luxuswagen, Luxusreitpferden und Federwaam aufgefordert, diesen Besitz alsbald, spätestens bis 1. April 1932 bei her Bürgermeisterei ihres Wohnorts zur Anmeldung zu bringen. Wir machen barauf aufmerksam, daß alle Luxuswagen, Luxusreitpferde und Fedei- wagen zur Anmeldung zu bringen find. .6temPe[nb8abe für das Rechnungsjahr 1932 ist bis zum 15.Apri, 1932 bei Meldung der in Artikel 33 des Gesetzes über den Urkundenstemv festgesetzten Strafen auf unserem Bureau — Zimmer Nr. 8 — su errichten. Die Jahreskarte von bereits angemeldeken Luxuswagen unh -Pferden forme von Federwagen ist bei der Zahlung mitzubringen 1. Wer in den Besitz von Luxuswagen, Luxuspferden oder Federwaaen gelangt, welche zum persönlichen Gebrauch des Besitzers oder feine Angehörigen bestimmt sind, ist verpflichtet, bei der Polizeibehörde eines Wohnorts oder Aufenthaltsortes 1 1. diesen Besitz binnen acht Tagen mündlich oder schriftlich anw- melden und 3 2. die für die Lösung einer Jahreskarte Nr. 53 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 vorgefchriebene Stempelabqabe zu entrichten. Diese Abgabe beträgt jährlich für jeden Luxuswagen 60 Reichsmark, jedes Reitpferd 60 Reichsmark, jeden Federwagen 4 Reichsmark. II. Als Federwagen gelten Breaks, Jagdwagen, Halbverdecke. Alle übrigen Wagen gelten als Luxuswagen. Für Wagen, die nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten. Dem Polizeiamk Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt zu veröffentlichen. Gießen, den 7. März 1932. Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Braun. Dienstnachrichken des kreisamkes. r Zn Dieder-Erlenbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Maffenheim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. 1 J Der Minister des Innern hat gestattet: Frühjahrsmarktlotterie 1932 in Herbstein; Vertriebsgebiet: Provinz Oberhessen. Ziehungstermin: 17. Mai 1932. 1 Ferner im Wege des Loseaustauschverkehrs: Die 22 Volkswohllotterie; Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen. Ziehunqs- termm: 11. bis 15. Mai 1932. _ Die Geldlotterie des Arbeiter-Samariter-Bundes E. V. Chemnitz- Ver- triebsgebiet: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 25. und 27. Juni 1932. Die 22. Geldlotterie zugunsten der Wiederherstellung des Münsters in ^Cngen; Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen. Ziehungstermin: 12. Mai Druck der Brühl'schen Tlniversitäts - Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen. i 1