Nr. 70 Tlur durch die Post zu beziehen. 1932 Amisverkündigungsblatt für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen LI? d-, vorstehenden Seflimmungen. - -aMäwrt"9 b“ WL-Äkü L LrLDZM"-NLS Erscheint Dienstag und Freitag. 13. Dezember Bestimmungen überReichsbaudarlehen fürCigenheime. I. Zweck der Maßnahme; allgemeine Grundlagen. 1QS?ie ^^regierung hat beschlossen, in den beiden Rechnungsjahren 1833 und 1934 -insgesamt bis zu 20 Millionen Reichsmark zur Förde- ruü? »es Elgenhoimbaues bereitzustellen. Aus diesen Mitteln dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Reichsbaub-arlehen für Ei-aen- Ijetrne äugefagt wenden, deren Auszahlung in den Rechnun-asjahren 1933 und 1934 erfolgen wird. II. Ark der Eigenheime. , ?■ ^is Eigenheime im Sinne dtefeir Bestimmungen gelten Ei-n- ■ am-llie-nhauser (Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Reihenhäuser) Der Einbau einer zwecken Wohnung ist zulässig. 2- Die Häuser müssen den Anforderungen entsprechen, die an gesunde zweckmäßig _ vingeteilte und solide gebaute Dauerwohnun-gen zu stellen md, so daß sie von privaten und öffentlichen Geldinstituten belieben stwie von Feuerversicherungsanstalten ohne Erhöhung der üblichen -ptomne Derfid)ert wevben können. Heftes mu^ irndinibßfißris 'enthalten 1 Wohn- und Kochraum (getrennt oder als Wohnküche) 1 Schlafraum, ' 1 weiteren Wohn- oder Schl-afraum, Keller, Waschküche und Nebenräume. : , ..3- Di« für einen kleinen Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Baulich- kecken und s onstigen Anlagen, insbesondere solche, -die der Selbstversorgung des Bewerbers dienen fallen, dürfen zugielaffen werden. ,4- Die Herstellungskosten des Eigenheims einschließlich aller Neben- jedoch ausschließlich Kosten des Grunderwerbs und der Gelände- erschließung sollen in der Siegel 8000 RM. nicht üb ersteigen - in besonders gelagerten Fallen dürfen diese Kosten bis zu 10 000 RM. betragen. 12 000n9tdjtmei'te $B'06nUn8 ^"g^baut, so beträgt -die Kostenhöchstgrenze 5. Es dürfen nur solche Eigenheime berücksichtigt werden, deren Kosten angemessen und denen Lasten für den künftigen Eigentümer voraussicht- V Es d-e Dauer w-irtschaftl-ich tragbar sind; im besonderen müssen die rlufschließungstosten und Anliegenlsistungen niedrig gehalten werd-en. Die berechnen" ^«memdeverbände) dürfen hierfür lediglich -die Selbstkosten 6. Eigenheime, deren Bau vor Erteilung des Darlehensbe-schei-des begonnen morden ist, dürfen nicht berücksichtigt werden. III. Auswahl der Bewerber. rnpr3^mser LE. stu-d Bewerber zu berücksichtigen, die über besonders friPn«S"VUSÖ ^Z^apltal für den Bau verfügen. Dabei sind Sch-wer- hä ■ K-nderrAche sowie solche Bewerber zu bevorzugen, id> rin b-ieten, daß sie den Lebensunterhalt ihrer Familien rrirhto>-ben ra'8 J3'65. Grundstücks im Wege der Selbstverforgung er- ,!Lnm^tlbiei,n;r, Falle muß der Bewerber Eigen kapital in 1 °nn'm:i(5ö'e^?ns 30 o. H. -der Bau- und Nebenkosten zuzüglich des n>ertes von Grund und Boden nachweisen können. IV. Höhe des Reichsbaudarlehens. beAin^rt Reichsbaudarlehen -ist so niedrig zu halten, wie die Lage überffpPno^^5 rsrtr9enb sulaßt. Es soll in der Regel 1500 RM. nicht SÄ 2n besonderen Fallen darf es bis auf 2000 RM. erhöht [„hp „L. • zweite Wohnung eingebaut, so darf -das R-e-ichsbaud-ar- 'eyen um einen Betrag bis zu 1000 RM. erhöht werden. nutrr E'SEhe-ime, die für Familien -mit vier und mehr -im -elterlichen dchn? Kbend-e-n Kindern bestimmt sind, d-arf ein zusätzliches Reichsb-au- AbÄ o# 5?° RM' »währt wer-dm, falls neben den in Ziffer II, | ' 3 ‘ beze-ichneten Raumen -ein dritter Schlafraum -eingebaut wind. sabdn>-i»n^^^bb-ast^arlehen — ausschließlich eines etwa -gewährten Zu- v"arl-eh-ens -für Kinderreiche — -darf -in keinem Fall -mehr -als 25 v. H. n zuzüglich d-es Wertes -von Grund und Boden . Darlehensbedingungen. eh-sn. -ist von der Auszahlung -ab zu verzinsen -i-uf -die Ausz-ahl-un-g folgenden Kalenderjahres ab glich der ersparten Zinsen zu tilgen. Die Höhe de7Zm'i"nk°M^°^ 4 "A fQ“s bas Reichsbaudarlehen einschließlich ?fL ^An'0e Ergehenden oder -im Stange gleichstehenden Rechte nwt höchstens 40 vH. der Bau- und Nebenkosten zuzüglich Ls Wertes J?'} ®runb -un-d Boden -ausläuft. U-eber-ste-igt das Reichsb-aud-arlehen diese Neben^äms 'b0r 3insfu6 jür den ganzen Kapitalbetrag 5 v. H. »? '/ n i ? Xtlgung -ist ein-e laufende jährliche Verw-a-ltun-gsgebühr Ä. /2 sdes ursprünglichen Kapitals zu entrichten. Bei der Aus- hSpn= Darlehens darf -eine -einmalige Be-arbeitun-gsgebühr von höchstens % v. H. -in Abzug gebracht werden „ 2-Dte Zins- -und Di-lgungsbeträ-ge sowie -die V-er-waltun-gsg-ebühren ämkLn,. 1. Jul-I zedes Jahres -für das vor-aufgegangene Halbzahr fällig und spätestens binnen zwe-i Wochen nach dem Fällia- k-ecksta-g kosten-und poftgeldfrei zu zahlen. Bleibt -der Schul-dneV darüber 9° S bie «eschu-ld-eten Zinsen vom Tage oer Falligk-eit -ab um 2 v. H. zahrl-ich. an burd) Eintragung -einer Buchhypothek »NnLi.^"tester Stelle zugunsten des Re-iches ober -einer von ihm be- st-mmten Stelle so zu sichern, -daß -es einschließlich -der ihm im Range vorgeh-enhen oder -gleichsteh-end-en Rechte -mit höchstens 70 v. H. der Bau- und Nebenkosten zuzüglich des Wertes von Grund und Boden ausläuft. weise zurückMhlln"^^"^"^ tomt lbas ®arIe^en j«d-erzeit -ganz ober teil- 5 Das Reich ober d-i-e von -ihm b-estimmte Stelle -ist b-erecht-i-at, den mit einmonatiger Frist zu tünbigen und die Rückzah- Kapitals -oder -etwa -gezahlter Te-ilb-eträge -samt Zinsen und Nebenforderungen zu verlangen: a) wenn die Zins-und Dilgungsbeträge nicht innerhalb eines Monats nach -erfolgter Mahnung -gezahlt werden; b) wenn bei Veräußerungen d-es B-augrun-dstücks -oder -eines Teils davon der Erwerber nicht sämtliche Verpflichtungen aus dem V-ertr-ag des Darlehensnehmers mit dem Reich übernimmt ober die tteb-ernahm-e der persönlichen Schuld vom Reich oder der von ihm bestimmten Stelle nicht genehmgit wird; c) wenn die Gebäude Nicht ordnungsgemäß unterhalten werden ins- -beson-der-e wenn -notwen-d-i-ge Ausb-esserun-gen schuldh-a-ft -nicht binnen ■einer vom Reich oder der von ihm bestimmten Stelle festgesetzten Frist -ausgefuhrt werden. 13 Kund-igun-gsfrist k-ann das Reich -oder di-e von ihm bestimmte Stelle -das ReiichÄdarlehe-n samt Zinsen und Neb-m- forberungen zuruckverlangen: ' a) b) c) d) menn -das oerpfänd-ete Gebäude nicht zum vollen Wie-derh-erstel- lungswert bzw. zum -amtlich festgef-etzten Br-andversicherungswert gegen Bmnbscha-den versichert g-eh-alten wird -oder b-em Reich oder der von rhm b-estimmten -Stelle trotz Aufforderung n-icht -ein Hypo- thek-ensichevungssche-m -auf Kosten d-es Schuldners -erteilt wird oder abgebrannte Gebäude oder Gebäudete-ile nicht binnen J-ahr-e«- frist wl-ederhergestellt worden sind; wenn das verpfändete Grundstück im Wege -der Zwa-nasverstei-ae- rung oder Zwa-n-gsverw-altung b-e sch lag nahmt w-ird; wenn der Darlehensschuldner -in Konkurs gerät oder -auch außergerichtlich feine Zahlungen einstellt; nur WEN das Eigentum an dem Pfandgr-undstück -im Sinne des 8 928 BGB. auf gegeben wird; e) wenn ohne Einwilligung des Re-iches ober -der von ihm b-e- stimmten Stelle erhebliche b-auliche Beränderungen an dem Grundstück vor-g-enommen werden; wenn sich die Angaben in den eingereichten Unterlagen in wesent- «lchen Punkten als unzutreffe-nd -erwei-fen. . Darlehensschuldner -ist zu verpflichten, sämtliche der Hnpohthek »or-geh-enben oder -gleichsteh-end-en Hyp-oth-eke-n -und §Ln"biÄba" -auf Verlan-gen des Reichs ober der von ihm bestimmten stelle loschen zu lassen, soweit si-e sich -mit dem Eigentum in einer Person vereinigen^ -und zur S-i-cherung dieses Anspruchs Vormerkungen in das Grundbuch -auf s-e-m-e Kosten -eintragen zu lassen (§ 1179 BGB.). Darlehensschuldner -hat sich und ferne Rechtsnachfolger wegen be rr^'a2lto 5 !'atris und Ne-ben-forderungen der sofortigen Zwanas- werfenln bas Grundstück und das fonftige Vermögen zu unter- am um So !ch ob hä sch eii m ka dl 3’ v 5 T l i ( VI. Verfahren. 1. Die Reichsbaudarlehen werden durch die Länder i>m Namen des Reichs zugesagt. 2' Antrag auf Bewilligung eines Reichsbauidarlehens ist van rem Bauherrn vor Baubeginn zu {teilen. Dabei hat er nachzuweisen daß die übrige Finanzierung des Bauvorhabens «inschli'eßl'ich der Zwi- lchenslnanzierung einwandfrei gesichert ist. Sind lalle Voraussetzungen gegeben, fo ist -ein Bewilligungsbescheid zu erteilen. Der Bescheid hat die Hohe des bewilligten Reichsbaudarlehens, 'den Zeitpunkt, bis zu bem öer Bau spätestens fertiggestellt sein muß, sowie den Zeitraum anzu- geben, innerhalb dessen es zur Auszahlung gelangen soll. Die Auszahlung m Raten ist zulässig. Durch den Bescheid entsteht ein Rechtsanspruch auf spatere Auszahlung eines Reichsbaudarlehens. 3. Die Auszahlung des Darlehens ist von der Einhaltung des Bauplans von der rzertigstellu'Ng des Baues zu dem in betn Bescheid festgelegten Zeitpunkt sowie davon abhängig zu machen, daß der Bau nicht in. Schwarzarbeit ausgesührt wird. VII. Schlußbestimmungen. Länder ;^er Durchführung dieser Bestimmungen regeln die Berlin, den 11. November 1932. Der Reichsarbeiisminister. Schöffe r. a) d) e) f) b) c) Jedem Antrag ist beizufügen: ™ °on . dem zuständigen Vermessungsamt auszufertiqender Lageplan im Maßstab 1:500; H ein vollständiger Bauentwurf im Maßstab 1:100; etne überschlägige Kostenberechnung nach dem Kubikmeter umbauten Raumes und eine Berechnung der Nebenkosten (darunter Anlieger- lelstungen, Versorgungsleitungen, Kanalisation, Aufwand für Straßenherstellung und Baugrundstllck usw)- eme rechtsverbindliche Zusage des Geldgebers über die Bereitstellung des Fremdgeioes für die Dauerbeleihung und den Zwischenkredit insoweit solches in Anspruch genommen wird; eine genaue Nachweisung des Eigengeldes und dessen Sicherstellung sowie der sonstigen eigenen Leistungen; mirberb6aUDertrn9' menn bas Grundstück im Erbbaurecht gegeben Bekanntmachung, betreffend Anordnung zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen. Vom 28. Ndvember 1932. I. Anträge auf Gewährung von Reichsbaudarlehen sind mit den hierfür vorgeschriebenen Fragebogen bei der Bürgermeisterei in deren Bezirk das Eigenheim errichtet werden soll, einzureichen. Die Bürgermeistereien der Städte mit Städeordnung haben die An- trage nach der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Seite sowie hinsichtlich der Beachtung der Vorschriften genau zu prüfen. Die Burger- rJ$eJiesn bAr übrigen Gemeinden haben die eingehenden Anträge hinsichtlich der Person und Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu begui- achten und danach den Kreisämtern weiterzuleiten. Diese haben im Be- nehmen mit dem zuständigen Hessischen Hochbauamt die Prüfung in der gleichen Weise, wie sie für die Bürgermeistereien der Städte gilt vorzu- nehmen. Sämtliche geprüften Anträge sind mit Prllfungsvermerk'zu versehen und an den Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft) zur Fest- setzung der Hohe des Reichsdarlehens und Ausfertigung des Bewilligunqs- bescheides weiterzuleiten. II. III. Die Ausführung der Bauarbeiten darf nur selbständigen Unternehmern der/n Gewerbebetrieb polizeilich angemeldet ist, übertragen werden Die Bescheinigungen hierüber sind den mit der Feststellung der Baukosten betrauten Behörden (Abschnitt VII) möglichst bei der Antragstellung und spätestens mit den Baurechnungen vorzulegen. IV. Bauvorhaben, die erst nach dem 31. März 1933 ausgeführt werden sollen, tonnen vorerst nicht berücksichtigt werden. Die mit Reichsbaudarlehen bedachten Eigenheime müssen spätestens zum 31. Dezember 1933 innen und außen vollständig fertiggestellt sein. Einzelsiedler, die bereits ein eigenes Grundstück besitzen, werden bevorzugt. Gegen die Zusammenfassung mehrerer Bauvorhaben bei einem Trager bestehen keine Bedenken, wenn nicht auf Vorrat gebaut wird sondern für die einzelnen Objekte feste Abnehmer vorhanden sind. V. imunnnw“ Eigenheims sollen möglichst zwischen 6000 unb 8000 .RM. liegen. Kostspieligere Bauten werden nur dann zugelassen tnenn soviel Eigenkapital vorhanden ist, daß eine wirtschaftliche Ueber- lastung des Bauherrn nicht zu befürchten ist. Für die Errichtung einer zweiten Wohnung kann ein erhöhtes Reichs- i rJirePfen -r\Ur .^wahrt werden, wenn sie gegen die Hauptwohnung abgeschlossen ist, eine eigene Kochgelegenheit und die notwendigen Neben- raume besitzt. Die Kosten für das Bauland und feine Aufschließung müssen sich m angemessenen Grenzen halten VI. Die Bewerber um ein Reichsdarlehen haben ein Eigenkapital vor 30 vH. der Gesamtherstellungskosten einschließlich des Grundstückswerte- 3 und die Sicherstellung nachzuweisen. VII. Die Auszahlung des Darlehens geschieht durch die Deutsche Bau- und a Bodenbank in Berlin nach Fertigstellung sämtlicher Bauarbeiten, wem b öie gesamten Herstellungskosten amtlich festgestellt sind. Diese Feststellum f* 1 II. III. IV. V. * 1 2 erfolgt im Bezirk der Städte mit Städteordnung durch die Bürgermeistereien, in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hessische Hoch bau amt. Zu diesem Zweck sind nach Abschluß aller Sauarbeiten sämtlich Kostenrechnungen mit einer besonderen Kostenübersicht den zuständiger Behörden vorzulegen. M I - Das Prüfungsergebnis ist unter Anschluß der mit Prüfungsvermert zu versehenden Gesamtkostenübersicht an den Minister des Innern (älrheil und Wirtschaft) weiterzuleiten, während die einzelnen Rechnungen dem » Bauherrn zurückzugeben sind. ■ Die Auszahlung in Raten ist je nach Fortschreiten der Sauarbeiten Zulässig, insoweit Geldmittel hierfür bereitstehen. n , Da die erforderlichen Reichsmittel erst vom 1. Mai 1933 ab in 15 F gleichen Monatsraten zur Verfügung gestellt werden, hat der Sauben 31 beVt^\!r'Orberrid’en Zwischenkredit zur Bezahlung von Bauforderungen u zu beschaffen. a m Die Deutsche Bau- und Bodenbank AG. in Berlin XV 8, Taubenstraft 1! Nr. 48/49, hat sich bereit erklärt, im Rahmen des Möglichen den erforben st lichen Zwischenkredit für das Reichsbaudarlehen und auch für etwa auf B genommene erste Hypotheken bereitzustellen. VIII. Ueberfteigen die Herstellungskosten den in dem Sewilligungsbefcheii zugrundegelegten Voranfchlagsbetrag, so entfällt jeder Anspruch auf Er hohung des Darlehens. Bei niedrigeren Herstellungskosten wird erforder- B lichenfalls das bewilligte Reichsbaudarlehen auf den zulässigen Höchstbeirm von 25 v. H. der Herstellungskosten herabgesetzt. T IX. Im Hinblick auf die eng begrenzten Mittel können zunächst nur An- bc trage berücksichtigt werden aus Städten und Gemeinden bei denen bis Zahl sämtlicher unterstützten Arbeitslosen in der Gemeinde wenigstens 6 v. H. der Einwohnerzahl beträgt. Bevorzugt werden Gemeinden, die als Vorortgemeinden der größeren Städte gelten und bei der Zuteilung von Kleinsiedlungen für Erwerbslch mcht berücksichtigt werden konnten. Darmstadt,' den 28. November 1932. Der Hessische Minister des Innern. I. V.: Dr. Reitz. ftr —— ----— _______ _____ ku ~ . fid Bekanntmachung. die pflegegelber in der Anstalt für Geistesschwache „Alicestisl" Di bei Darmstadt betreffend. Vom 7. November 1932. in der Anstalt jür Geistesschwache „Alicestift" bei Darmstadt zu entrichtende Pflegegeld wird wie folgt festgesetzt: — Sür jedes in die Anstalt aufgenommene Kind ist je nach den Ver- Ve mogensverhaltnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes ein ,ahrliches Pflegegeld zu entrichten, und zwar: ' - Dezember 1932 an in Höhe von 840 RM. bis 1236 RM selbstzahler haben außerdem noch die vorgeschriebenen Kleidungsstücki und Schuhe selbst zu stellen. b ' Erfolgt die Aufnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse, so betrüg! um das Pflegegeld vom 1. Dezember 1932 an I 1008 RM. jährlich für Pfleglinge bis zu 18 Jahren 576 RM. jährlich für Pfleglinge über 18 bis 24 Jahren. Sür besondere Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt wiro und die Kleider auf Grund besonderer Vereinbarung nicht von den Angehörigen gestellt werden, ist von diesen ein im Einzelfall fest- zusetzendes Kleidergeld zu zahlen. $et ®ns Pflegegelb ist in Teilbeträgen vierteljährlich im voraus der An- staltskasse zu entrichten. Darmstadt, den 7. November 1932. Der Minister des Innern. 3. 33.: Or. Reitz. Bekanntmachung zur Ausführung des Weingefehes. Vom 3. Dezember 1932. Nach § 11 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930-ist: ®et 1. die Herstellung von Haustrunk nur bis zum 31. Dezember eines An jeden Jahres gestattet; 2. die Verwendung von Drusen zur He--»->a,.»" •— a-..-.-«...., boten. Darmstadt, den 3. Dezetttber 1932. Hessisches Ministerium der Finanzen. Ak Dr. Rößler. 3 — genkapital von indstückswertez lächst nur Anbei denen die de wenigstem l der größeren r Erwerbslose tsche Bau- und irbeiten, wenn ste Feststellung ) die Bürger- Hessische Hoch reiten sämtliche en zuständigen- üfungsvermer! Zirnern (Arbeit -chnungen dem r Bauarbeiten ligungsbescheid pruch auf Er- wird erforder- m Höchstbetrag 933 ab in 15 : der Bauherr auforderungen Taubenstraß! l den erforder- für etwa aus Bekanntmachung. ®etr.: Berücksichtigung von Reparaturhypotheken bei der Sondergebäude- Nach einer Rundoerfügung des Herrn Präsidenten des Landesfinanz- amts /st eine Reparaturhypothek bei der Sondergebäudesteuer nicht « beruckstchtlgen, wenn s.e an einem außerhalb Hessens gelegenen Grund" [lull * | !• Gießen, den 2. Dezember 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir empfthlen Ihnen, die obenstehende Bekanntmachung ortsüblich bekanntzumachen. M ’ Gießen, den 3. Dezember 1932. Kreisamt Gießen. I. 23.: Ritzel. Bekanntmachung. Betr.: Den Schutz der Telegraphenleitungen. Die Besitzer von Baumpflanzungen längs von Telegraphenlinien werden hiermit aufgefordert, gelegentlich der im Herbst dieses und im Fruchahr nächsten Jahres stattfindenden Ausästungen die Bäume io weit zuruckzuschneiden, daß Berührungen mit den vorbeisührenden Teleqravben und Fernsprechleitungen auch beim raschen Wachsen der Bäume aus- geschlossen bleiben. Auf § 4 des Telegraphenwegegesetzes vom 18 Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt S. 705) und die vom Reichskanzler erlassenen Aus suhrungsbestimmungen vom 26. Januar 1900 (Reichsgesetzblatt S 7) mirh Bezug genommen. ‘ ' Gießen, den 3. Dezember 1932. Kreisamt Gießen. I. B.: Ritzel. -itz. llicestift" Darmstadt zn Straßensperre. Wegen Herstellung einer -elektrischen Straßenbahn wird die Provinzi-al- ^^'^en— Alten-Buseck (Ortsd-urchsahrt Wieseck) von der Gemar- ungsgrenze Gießen—Grab-enftraße vom 12. D-ezemb-er 1932 ab für iea- lichen Verkehr gesperrt. 9 «W über die Marburger Straße (Wehen-Marburg). Die laufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 9. Dezember 1932. Hess. Provinz-ialdir-ektion Oberhesseni «ach den Ver- lürfnissen des 236 RM. ileidungsstückk se, so beträgt Setr.: Die Ausstellung der Voranschläge -der evangelischen Kirchengemeinden für das Rechnungsjahr 1933. An die evang. Kirchenvorstände des Kreises. Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 31. Oktober 1932, Amtsblatt »m. i5 U5°mm4' November 1932, erinnern wir die Rückständigen an die umgehende Vorlage der Voranschläge für 1933 Rj. i ähren. ngen zulässig. es Pflegegeld ung nicht von nnzelfall fest- mus der An- Gießen, d-en 5. Dezember 1932. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Krüger. Bekanntmachung SSefr.. Die Fe-ier-ab e ndstund e an den We-ihn-achtsfe-ierta-gen und an Silvester. bes Innern hat die Polizeistunde für den zweiten f.'ir W-’f-ßiertag und »den Neujahrstag ausnahmsweise auf 2 Uhr und für Silvester auf 6 Uhr festgesetzt. Gießen, -den 9. Dezember 1932. Kreisamt Gießen. 3. 23.: vr. Krüger. zember eines Betr.. Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern. ^as Volizeiamk Gießen, die Bürgermeistereien der Land- flpmpinhon »ns Gendarmeriesiakionen des Kreises. nen -auszugsweis-e Me wichtigsten gesetzlichen ckehr mit Feuerwerkskörpern bekannt und :r mit Feuerwerkskörpern davon mit dem len, daß Zuwiderhandlungen unnachsichtlich str-eng zu beider Bekannt- 12. Mai 1931. 2hr Polizeipevfonal wollen Sie anweifen, die Händler aussichtigen und auch -im übrigen auf die Durchführung machung zu achten. Außerdem verweisen wir -aus unser Ausschreiblen vom Gießen, den 9. Dezember 1932. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Krüger. Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage. An das polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien des Kreises. Nach der Polizei-Verordnung -betr. die Bekämpfung der Schnakenplaae vom 28. November 1911 hat jeder Grundstückseigentümer die Keller un- anderen Raume, in -denen -erfahrungsgemäß Schnaken zu überwintern pflegen in -den Monaten Dezember bis Februar mindestens einmal gründlich -a-uszub rennen oder -auszuräuchern. .. Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung d-ie Grund- stuckselg-entume-r auf diese ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam zu machen. ' J Gießen, den 3. Dezember 1932. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Bekanntmachung. hornioi*61 ^euetroertstötper — Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und dergleichen --feilhalten will, hat dies der Bürgermeisterei, in der Stadt Gießen dem Polizeiamt anzuzeigen. Im Ka-yfladen dürfen nicht mehr als 2Z> Kilogramm, ,im Haufe außerdem nicht -mehr -als 10 Kilogramm vorrätig gehalten werden. Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann -ausnahmsweise im Yau-se zeitwell-ig eine Lagerung bis zu 15 Kilogramm gestattet werden. Die Aufbewahrung muß in einem auf -dem Dachboden (Sp-e-ich-er) bete gen-en mit fernem Schornsteinrohr -in V-e-rbin-d-un-g stehenden -abgesonderten Raume -erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehallen wer- den muß und mit Licht nicht betreten werden darf. Die Behälter müssen den Bestimmungen -des § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr betreffend vom 21. September 1905, entsprechen und mit festgeschlgsfenen Deckeln versehen sein. Größere als die vorstehend angegebenen Mengen sind außerhalb der bewohnten Orte in besonderen Magazinen aufzubewahren, die unserer vzw. der Genehmigung des Polize-iamts Gießen bedürfen. ^„r^Eerwerkskörper dürfen in Kaufläden nur in verschlossenen Kisten falSien^rt °^er« unter Glas aus-gelegt werden. Kan-on-enschläge und olche F-eu-erwerkskorper, die mit besonderen Abschlußvorr-ichtungen abge- feuert werden müssen, dürfen im Laden nicht -ausbew-ahrt werden. Aufbewahrungsräume in eingeschossigen Lagerschuppen u. -dgl. sind den Auf- bewahrungsraumen „aus -dem „Dachboden" -im Sinne -des § 29 Abs 3 der Verordnung vom 21. September 1905 gleich zu -achten. ,,®ie Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen ein Miß- gefurchten ist, msbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist ""boten. D,-es gilt namentlich -auch von solchen Feu-erwerkskörpern mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden -ist (Kanonenschlägen, Fröschen u. dgl.). Dies-e Vorschrift findet keine Anwendung auf Spielwaren, -die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Kn-allsalz) auf 1000 «Blatt. werben"'^11™611' ’^Ur m a4s ^PElwaren nicht in den Verkehr gebracht , Z^eilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radaukörnern, Ujro'1 ift nad) §3 M-Sd -der Sprengstoffver- 3uwir^rhandlungen^ gegen die vorgenannten Bestimmungen werden IM JtiI 7 Ä'ffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis ZU 150 RM. .oder mit Haft beftraft, soweit nicht höhere Strafen — ®e- fangniB ocn 3 Monaten bis zu 2 Jahren — nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Ium 1884 verw-irkt sind. Gewerbetreib-mde, -die -gegen -diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu -gewär-tig-en, daß ihnen -gemäß §35 der Gewerbeordnung der fernere Handel mit Feuer w-erks körpern -u-nte-rsagt wird. 3. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orken ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten. Zuwiderhandlungen werden -nach § 367 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetz- buch-es mit -Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. 9 Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an -der erforderlichen Aufficht haben fehlen lassen und di-es-e P-er- -s-vnen wahrend der Zeit, wo sie ohne -solche Aufsicht waren, eine öer- artige llebertretung begangen haben, so werden -nach Art. 44 des Hesi Polizsistr-afge-setzes -die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle mit der im Gesetz vorgesehenen Strafe belegt. Gießen, den 9. Dezember 1932. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Krüger. 4 - «etr - Beginn 'der Weihnachtsferien. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Srerses. vreiniftor für Kultus und Bildungswefen hat verfugt. Dil Weihnachtsserien beginnen Dienstag oder Mittwoch fallt, mit de ~ Samstag oder Sonn- 5 gÄlÄÄ«>A.iU« - *" «— tat io beginnt der Unterricht nach den Wechnachtsferien nicht am Samstag', sondern an dem darauf folgenden% - wirb Das Amtsblatt Nr. 3 vom 2. Mai 1922 .entsprechend geändert. Gießen, den 12. Dezember 1932. Hessisches Kreisjchulamt. I- V.: Fischer. Dienstnachrichten des Kreisamtes. verpflichtet worden m Fleischbeschauer und Trichinen- Der Minister des Innern hat Sammlung von Ä E?»SÄ «“*" A» b» S ÄS L. A 1 Volksstaat Hessen gestattet: Srauenoereins vom Roten - «—» ZLSWZ'N"«-'-»'«'« «*”* "*11 to 16. März 1933. Bekanntmachung. Betr ■ Die Marktordnung für die Gemeinde Grunberg. “«•SS: tewss 3ir,Mm£,Ä[l%to l? Ärn vom 21. April 1932 zu «Ung Minister. JU pichen. Gießen, den 8. Dezember 1932. Kreisamt Gießen. J.V.: Grein. ____ SÄ., S«,»#*» ” “» «•"■M**'' ” S»u»-I>- lE An die Schulvorstände der Landgememden des Kreises. Der Herr Minister sür Kultus und Bildungswefen hat verfügt: Meine Verfügung vom ^f^Esstrim der^aufm^nijcheuO treffend: Die Pstngst- und W h ch l - ^^lieginn gilt jedoch -auch hier S « nur um die Gießen, den 12. Dezember 1932. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fische r. •“