Amtsverkündigungsblati für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Jlr. 66 Erscheint Dienstag und Freitag. 11. November Nur durch die Post zu beziehen. 1932 Inhalls-Uebersicht: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kj. 1933. — Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1933. — Das Vertilgen der Blutlaus. — Die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1932/33 an den Landwirtschaftlichen Schulen bei den Hessischen Landwirt- schaftsamtern. — Die Ein- und Durchfuhr von Hunden. — Bekämpfung der Tuberkulose. — Beginn der Osterferien in den Jahren 1933 bis 1937. — Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. — Dienstnachrichten. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kj. 1933. Au das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1933 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können. Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aus- fllhrungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Photographie bemerken wir: Die Photographie muß von Lisitenkartenformat, unausgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahre sein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wander- gcwerbefcheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbescheine ein- geklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreiben- deu wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurllckzugeben. z Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage, an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wandergewerbe- Ichein Nachsuchenden und, wenn derselbe im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen. Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Landkranken- kasse des Ortes als Mitglieder anzumelden, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Waiidergewerbescheins beizuschließen. Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbe- «etbenben selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung oer Anträge noch hierauf besonders hinzuweisen. k s?aS5 Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis 1932) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen Ul öer ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. -u> der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Joemeinbe genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Mög- ^°mt mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht usgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen. Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§59, Z. 1—4 GO.). Gießen, den 8. November 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Grein. Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1933. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1933 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationsknrte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungs- orkes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelk und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden. Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitimationskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten ober solchen Personen erfolgen, bie die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wallen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten van Ihnen nach anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleinen Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht. Gießen, den 8. November 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Grein. Betr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir erinnern bie Rückstänbigen an bie alsbatbige Erledigung unserer Verfügung vom 4. Oktober 1932 (AVBl. Nr. 61 vom 7.10.1932). Gießen, den 4. November 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. — 2 und zwar in Lich um 9.30 Uhr, in Grünberg um 9.15 Uhr, und in Buhbach i 10 21fi v Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren der genannten Landwirtschaftsämter entgegengenommen und sind alsbald zu richten für die Landwirtschaftliche Schule in Lich an Herrn Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Lich (Hessen); Grünberg an Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschaftsamt Grunberg Butzbach an Herrn Landwirtschaftsrat Dr. Dienst, Butzbach, im Schulgebäude, Langgasse Nr. 17. f Genannte Herren erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der aufzunehmenden Schüler, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung von Schülern in Privathäusern. Fernruf: Lich Nr. 39, Grünberg Nr. 70, Butzbach Nr. 387. Die in die Unterklasse aufzunehmenden Schüler müssen Mindestens Ostern 1931 aus der Volksschule entlassen sein. Das Schulgeld, das seither 30 RM. für Hessen und 35 RM. für Nichthessen für das Winterhalb,ahr betruq, wird ermäßigt werden. , , ,... Auf die große Bedeutung und Wichtigkeit der sachlichen Ausbildung der Heranwachsenden landwirtschastlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen. Gießen, den 17. Oktober 1932. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir verweisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtschaftlichen' Beruf ergreifenden Söhne zum Schulbesuche hinzuwirken. Zum Dienstbezirk der Landwirtschastlichen Amts-Außenstelle Butzbach gehören aus dem Kreise Gießen die Orte Großen-Linden, Leihgestern, Lang-Gons und Holzheim. Gießen, den 17. Oktober 1932. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Bekanntmachung betreffend die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1932/33 an den Landwirtschaftlichen Schulen bei den Hessischen Landwirlschastsamtern. Der ordentliche Lehrgang an den Landwirtschastlichen Schulen in Lich, Grünberg und Butzbach beginnt erst nm , Montag, dem 14. November 1932, Außerdem ist jeder Wechsel des Standortes der Artistenhunde für die Dauer von drei Monaten nach erfolgter Einfuhr innerhalb von 48 Stunden der Ortspolizeibehörde des jeweiligen neuen Aufenthaltsortes persönlich oder schriftlich mitzuteilen." Darmstadt, den 1. November 1932. Der Minister des Innern. 3. 23.: Diehl. Dekannkmachuag. Betr.: Bekämpfung der Tuberkulose. Die Sprechstunden der Fürsorgestelle für Lungenkranke in der Medizinischen Poliklinik finden für die Besucher aus den Landgemeinden des Krei es Gießen jeden Monlagnachmittag von 4 bis 5 Uhr statt. Lungenkranke und Krankheitsgefährdete, die in ärztlicher Behandlung find, bedürfen einer Ueberwsifung ihres Arztes in die Lungenfürforgestelle. Unbemittelte werden unentgeltlich beraten. Gießen, den 7. November 1932. Kreisamt Gießen (Kreisfürforgeamt). 3- 23.: Grein. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekanntzumachen, Interessenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Gießen, den 7. November 1932. Kreisamt Gießen (Kreisfürsorgeamt). 3.23.: Grein. Betr.: Beginn der Osterferien in den 3ahren 1933 bis 1937. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat verfügt: An den hessischen Schulen beginnen die Osterferien im Jahre 1933 am Sonntag, dem 2. April 1933, im 3ahre 1934 am Sonntag, dem 25. März 1934, im 3ahre 1935 am Sonntag, dem 7. April 1935, im 3ahre 1936 am Sonntag, dem 29. März 1936, im 3ahre 1937 am Sonntag, dem 21. März 1937. Gießen, den 10. November 1932. Hessisches Kreisschulamt. 3- 23.: Fischer. Betr.: Die Ein- und Durchfuhr von Hunden. An das Polizeiamk Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestakionen des Kreises. Wir machen Sie auf die nachstehende Ergänzung der Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 1.11.1932 betr. Ein- und Durchfuhr von Hunden aufmerksam und empfehlen 3hnen, entsprechend zu verfahren. Aus unsere Bekanntmachung im Amtsverkundigungsblntt Nr. 23 vom 28. 3. 1930 nehmen wir Bezug. Gießen, den 9. November 1932. Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. Bekanntmachung, betr. die Ergänzung der Bekanntmachung über die Ein- und Durchfuhr von Hunden vom 14. März 1930 (Reg.-Bl. S. 33). Vom 1. November 1932. Die Bekanntmachung über die Ein- und Durchfuhr von Hunden vom 14. März 1930 (Reg.-Bl. S. 33) wird wie folgt ergänzt: Für Hunde, die im Artistenberuf Verwendung finden, gelten nur die Bestimmungen des § 1, Ziffer 1, 2 und 3, Buchstabe c und d. Betr.: Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der Einsendung der Verzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder bis spätestens zum 25. November entgegen. Fehlbericht nicht erforderlich. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Gießen, den 10. November 1932. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer. Dienstnachrichken des kreisamkes. 3n Nieder-Erlenbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Der Ort wurde zum Sperrgebiet und die Gemarkung Rieder-Erlenbach zum Beobachtungsgebiet erklärt. Der Minister des 3nnern hat im Volksstaat Hessen gestattet: Geldlotterie zugunsten des Deutschen Ledermuseums in Offenbach am Main; Vertriebszeit vom 15. November 1932 bis 30. April 1933. Ferner im Wege des Loseaustauschverkehrs: 23. Geldlotterie zugunsten der Wiederherstellung des Ueberlinger Münsters, Ziehungstermin: 14.3anuar 1933. Druck der Brühl'schen Tlniversitäts. Buch. und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.