Amtsverkün digungsblait für die Provinzialdirektion OSerheffen und für das Kreisamt Gießen ^r. 69 Er-scheint Diens.ag und Freitag. 2. Dezember Dur durch die Post zu beziehen. 1932 für die Gemeinde Grunberg. — Dienstnachrichten. ' 8 gesetzt: 1. In der I. Klasse: 1. für Hessen 2. für Nichthessen II. In der II. Klasse: 1. für Hessen 2. für Nichthessen III. In der III. Klasse: 1. für selbstzahlende Hessen 2. für selbstzahlende Nichthessen ab 1.12.1932 täglich mindestens 10,— RM. 16,50 „ 6,60 „ 10,- „ 3,50 „ 4,50 „ 3,50 „ Bekanntmachung, die Pflegegeldsähe in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betreffend. Vom 7. November 1932. IV. Für Jntradenpfleglinge wird das Pflegegeld ab 1. Dezember 1932 auf 1,15 RM. täglich festgesetzt. * 1 V. Eine besondere Vergütung für den Pfleglingen von der Anstalt gelieferte Kleidung und Leibwäsche wird nicht mehr erhoben VI. Der § 20 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. 6. 574) erhält folgende Fassung: Das Pflegegeld und die nach § 23 zu erstattenden Nebenkosten sind allgemein monatlich durch Vorauszahlung zu entrichten. Die Zahlung der Pflegegeld- usw. Sätze hat in Reichsmark zu erfolgen. Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten ufw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 iReg,- Bl> S. 579) gilt auch weiter als aufgehoben. Für diejenige Zeit während der die Kranken beurlaubt find und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben. Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach 8 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 577) aus der Anstalt entlassen wird. In III. Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit freie •Betten vorhanden sind. ln^it®etanntmad)unS obigen Betreffs vom 16. Januar 1932 (Reg.-Bl. IM, S. 23) wird ab 1. Dezember 1932 aufgehoben. Darmstadt, den 7. November 1932. Der Minister des Innern. I. V.: Dr. Reitz. Soweit Eisenbahnen benutzt werden können, fällt der Ansatz für Weqe- Jtrecfen nach vorstehendem Absatz für die betreffende Strecke weg, und es sind dafür die wirklich aufgewendeten Fahrtkosten der dritten Waqenklafse anzurechnen. An Schreibgebühren einschließlich des Ersatzes für Papier und Formular können 1,50 Reichsmark angefetzt werden. Bare Auslagen für Porto ufw. find besonders zu berechnen. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1933 in Kraft. Darmstadt, den 9. November 1932. Der Minister des Innern. I. V.: Dr. R e i tz. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbefcheinen für das Kj. 1933. 21n das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1933 fortzufetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbefcheins bei Ihnen so zeitig zu stellen daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander- gewerbefcheins fein können. Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aus- fuhrungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichs- gefetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Photographie bemerken wir: Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 cm haben und bnrf nicht älter als fünf Jahre fein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist die eines Mitgliedes. Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wandergewerbefcheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbescheine ein« geklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, noch Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und noch Regelung der Wandergewerbesteuerfrage, an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden. Sie wollen die Wandergewerbekreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach mcht mehr am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanz- Bekanntmachung, Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Weiterführung der elektrischen Straßenbahn Gießen—Wieseck von der Gemarkunqs- grenze im Wiesecker Weg nach Wieseck durch die Gießener- und Grabenstraße—Kornblumenstraße bis Lindenplatz in Wieseck. Der Entwurf für die Weiterführung der elektrischen Straßenbahn Gießen—Wieseck von der Gemarkungsgrenze im Wiesecker Weg—Wieseck— Gießener- und Grabenstraße—Kornblumenstraße bis Lindenplatz in Wieseck hegt in der Zeit vom 5. bis 12. Dezember 1932 auf der Bürgermeisterei Wieseck zu jedermanns Einsicht offen. Etwaige Einwendungen gegen den Entwurf sind schriftlich während der Dffenlegungsfrift beim Kreisamt Gießen vorzubringen. Gießen, den 28. November 1932. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel. 3. für hessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen 4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten 4,50 In besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegeg'eid berechnet werden. Verordnung d>e Abänderung der Verordnung vom 2. August 1899, den Ersah des Wild- schadens betreffend, in der Fassung vom 30. Mai 1928. Vom 9. November 1932. Ermächtigung des Hessischen Gesamtministeriums wird die Ver- ffi»nUsor Ersatz des Wildschadens betreffend, vom 2. August 1899 L 412) in der Fassung der Verordnung vom 30. Mai 1928 (Reg.- oi-0.118) wie folgt geändert: Artikel 1. JL'S1 folgende Fassung: Inn■ ;ren hoben die Sachverständigen 8 Reichsmark für den ganzen nur »in Le^en’ nimmt das Geschäft einschließlich der Hin- und Rückreise gebracht^werden" *n Anspruch, so dürfen nur 4 Reichsmark in Ansatz Ä Wegeftrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Schiffen oder sonstigen en, regelmäßigen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden können, 5 ongefangene Kilometer der kürzesten Straßenverbindung ln ^oirhanfonnig für den Hin- und Rückweg gewährt. Die in den hessischen Landes- und Pflegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder werden von dem nachstehenden Zeitpunkt an wie folgt fest- Grünberg erlassen. § 1. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Sur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht. Gießen, den 8. November 1932. Kreisamt Gießen. I. V.: Grein. Ellewaren; Kappenmacher; Buchbinder; Galanteriewaren und Messerschmiede; Blechwaren (Spengler); Eifenwaren; Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe im chandelsgewerbe; hier: den Verkauf von Zeitungen. Gemäß 8 105 e der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 146 der Hessischen Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung wird bis auf weiteres der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- Md Feiertagen für die Zeit von 11 bis 13 Uhr für den stehenden Gewerbebetrieb im Bezirk der Stadt Gießen gestattet. Gießen, den 28. November 1932. Hessisches Kreisamt Gießen. 3. 23.: Grei n. .. K urz w a r e n; 8. Sattler- und Lederwaren; Bekanntmachung. Betr.: Die Marktordnung für die Gemeinde Grünberg. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung M die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend vom 8. Juli 1911 der Paragraphen 69 und 149 der Gewerbeordnung, der Paragraphen 16 und 17 Wer 12, § 12, § 76 Ziffer 1 des Relchsmehfeuchengefetzes vm 26. Juni 1909 und der Paragraphen 6, 7 und 48 der Ausfuhrungsvor- schriften des Bundesrats hierzu vom 7. Dezember 1911, in Verbindung mit der Reichsverordnung über Bermögensftrafen und Buhen vom 6 Februar 1924 sowie der Paragraphen 3 und 4 des Reichsgesetzes über den Verkchr mit Vieh und Fleisch vom 10-August 1925 und der W fischen Ausführungsvorschriften hierzu vom 9. Oktober 1925 wird noch Anhören der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Ge- nehmiguna des Herrn Ministers des Innern vom 21. April 1932 zu Nr. 11212 (A. u.W.) nachstehende Marktordnung für die Geniemde amt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei ; uns ist daher zwecklos. . Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wandergewerbeschein Nachsuchenüen und, wenn derselbe im Umherzlehen Druckschriften oder Bildwerke seilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Nnmensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte: bel- schließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen. Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der.Landkrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumelden, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beitrage für d-e Zett bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassen- vorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins beizuschließen. . Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbe- trefbenben selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge noch hierauf besonders hinzuweisen. Talle Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1932) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbeschemes nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Pollzeibeho^e des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. . Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen; m der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen. ., Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (859, Z. 1-4 GO.). Gießen, den 8. November 1932. Kreisamt Gießen. 9.23.: Grein. Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1933. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § * * * 3 * * * * ber Gewerbeordnung für die Dauer des Kalender>ahres erteilt wird. Sie wollen die Jitteressenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1933 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ort - übliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge aus Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so Zeitig zu stellen daß ste SU Anfang des näckiten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sem Sen Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgefchne- benen Formulars baldigst vorlegen. . Sur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Riederlafsungs- ortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten em Licht- bild^des Inhabers einzukleben ist. Es fmb nur unaufgezogene Lnhtbilde mzulaüen die eine Kopfqröhe von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, aut erkennbar unabgestempelt und in der Regel niet)! alter als fünf Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit schort genau zu vermerken damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen emgeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuenLegttlmatwns- tarteP Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden. . Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, baß allem die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt,.um eine, Legl- timationskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich em stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben, ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten oder salchen Personen erfolgen, die die Waren produzieren, oder m dem Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegen- nahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. Kur Bereckmuna des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleinen Umfang hat. 9. Schuhmacher; 10. Zuckerwaren; 11. Garküchen; 12. Wirte und Bäcker; 13. Schaubuden und dergleichen; . . ,nn[h.rer Teil des 14. Den Häfner-, Korb- und Holzwaren wird ein besonderer Marktplatzes angewiesen. Jeder Verkäufer, der am MarMage Waren z^ Verkauf^br^^ will, hat sich zuvor bei dem Marktmeister w meld" Die Viehmärkte roerben auf der Lehmkaitte, rechts der Landstraße nach Gießen, abgehalten. Von den Krämermärkten wird der G.°lÜE» auf der Käsewiese, rechts der Landstraße nach ®tefeen, 'gehalten, m übrigen finden die Krämermärkte innerhalb der Stadt auf dem Marli- platz statt. § 2 Der Krämermarkt anläßlich des Gallusmarktes ’fmbet am WtM unb Donnerstag der Woche statt, in die der Gallusmarkt fallt, die Mar». ’SÄ wm **• f“. t-“ jeweiligen Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde nichts Abweichendes bestimmt wird: . 1 Die Krämermärkte von 9 bis 17 Uhr. * 2. Die Viehmärkte von 9 -bis 14 Uhr. § 3. Den Anordnungen ber Marktpolizei ist Folge Im Falle .ber Nichtbefolgung kann zwangsweise Entfernung ber kaufsstände und der Marktwaren angeorbnet werben. § 4. Auf allen nicht vom Marktmeister angewiesenen Straßen und Platzen, insbesondere auf privaten Grundstücken, ist ber Marktverkehr asto d» Aufstelluna von Berkaufsständen, sowie von Autos und Wagen z Zwecke des Feilhaltms und d-es' Verkaufs von Marktwaren unterlagt § 5. Die Stände der Verkäufer sind durch,den MarktmeisterJo ju Ä öafe die Stände -gleicher Waren nebene-in-anber und, soweit moglia;, zwei Reihen einander gegenüber zu stehen kommen. § 6. Die Warenstände sollen nach Möglichkeit in folgender Ordnung w ei na nder gereiht werden: 3 — 7. 8. chen Universitäts- Buck- und Steindruckerei. R Lange. Giehen Diensknachrichken des Kreisamkes. Ernst Diehl von Ober-Hörgern ist zum Wiegemeister der Gemeinde Ober-Horgern ernannt und verpflichtet worden. Schweine sind, soweit sie von auswärts eintreffen, in Wagen anzufahren. Bösartige Tiere sind gefesselt auf den Markt zu bringen. Fasel muhen stets mit Nasenring, dauerhaften Stricken und einem halt- baren Spannseil versehen sein und von mindestens zwei Mann zum Markt geführt werden. Der gewerbsmäßige Handel mit Weh der auf dem Markte ae- handelten Tiergattungen -außerhalb des Marktplatzes während der M-arktz-eit -ist verboten. Alles-zum Zwecke des Marktverkaufs im Marktort-e am Markttage -und an den zwei vorhergehenden Tagen -eingestellte W-sh ist melben“^ naC^ ber Einstellung der Ortspolizeibehörde anzu- § 13. Sur. D'-ch wird nur beim Auftrieb Standgeld bezahlt. Das Stand- Or?sf-atzung erhoben 6tUd' n'nt^ 'b®n der jeweils -geltenden § 14. Jeder, der Weh auf den Markt bringt, hat sich bei dem Stadtrechner ber sich m -der Wachthutte -befindet, ein Standzeichen zu lösen. Das Warenstände wird von dem Stadtrechner in Gegen- “fö5 E Markttage von Stand zu Stand erhoben. Eb.Standgeld für Schaubuden, Karussells -usw. -ist im voraus zur Hälfte -an die Sta-dtk-ass-e zu überweisen. Der Rest wird am Gallusmarkt erhoben. § 15. Die Stadt übernimmt für den Fall des Diebstahls -von Waren keinerlei u । rUTiiu, § 16. Äuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung werden, soweit nicht Str-afvorschriften Platz -greifen, mit Setbftrafe bis zu 150 RM. b-eftraft, -die -im Falle der Une-inbr-inglichkeit in Haft umgewandelt wird. § 17. Dref-e Marktordnung tritt mit dem Tage -der Verössentlichun-a im Amtsverkundigungsb-latt in Kraft. " J y Gießen, den 15. November 1932. Hessisches Kreisamt Gießen. I. B.: G r e i n. den Gallusmarkt am Taa-e vorher bis spätestens 12 Uhr fiiv „„s M-«-»u«, fc Die Besitzer von Schaubuden, Karussells usw. haben sich -bis spätestens eine Woche vor dem -Gallusmarkt bei der Bürgermeisterei zu melden § 8. Der Marktmeister läßt -die -auswärtigen Verkäufer um -die Plätze losen und teilt ledem nach ei-n-em gezogenen Lose -seinen Platz zu U ber die Berlosun-g wird -em-e Liste -a-ufg-estellt -und hierin -die Namen und gezogenen Nummern der Lose eingetragen. Bei Verlosung -der Stände darf niemand -außer s-emem eigenen Namen -auch noch auf einen oder -mehrere Namen -m ber Absicht mitlosen, sich -einen besseren Stand als den -,hm durch das Los zufall-enden Stand -auszuwähl-en und die -anderen unbenutzt zu lassen. uctcl1 § 9. Die Stände der -einheimischen Verkäufer, welche -an dieser Verlosung nicht teilzunehmen brauchen, werden am Anfang der Standa-asse -aus gestellt, wo sie -ihrem Geschäft -nach -hi-ng-ehören. 9 § 10. Sie Stände werden nach ihrer Länge -b-er-echnet. Das Standgeld wird nach der l-ewells geltenden Ortsf-atz-ung über -die Erhebung des M-arkt- stan-dg-eld-es erhoben. § 11. Niemand darf den ihm zugewiefe-nen Platz -eigenmächtig -erweitern. § 12. Selten nachstehende besondere Bestimmungen- 1. Die B-ehmarkte werden auf -der Lehmkaute -ab geh alten. Außer- werd-m r S9larft$ett Öarf ^'eh -auf diesem Platz -nicht auf-getrieben 2. Die Biehmärkt-e stehen unter der Aufsicht -des zuständigen be- amteten Di-erarztes. Den Anordnu-n-gen -des -beamteten Tierarztes ist unbedingt Folge zu leisten. 4 3. Der Auftriebsweg -und die Zeit -des Auftriebs werden von der Bürgermeisterei -im Einvernehmen mit -dem zuständigen b-e-amte- ten Tl-er-arzt bestimmt. 4. Vor dem Auftrieb sind die Tiere dem zuständigen beamteten Ti-er- -arzt zur Untersuchung vorzuführ-e-n. Bis zur Beendigung dieser Untersuchung hat lebe Musterung -d-er Tiere durch Käufer zu unterbleiben. ' a 5. Der Auftrieb darf, soweit Standgeld erhob-en wird, -erst -nach Ausstellung -der Bescheinigung über die -erfolgte Zahlung geschehen. 6. Rindvieh ist -auf dem Markt r-eihe-nw-eise -aufzustellen. Di-e -einzelnen Di-er-e -sind m-lt -festen Stricken -anzubinden.