Kreises. 1 die Ei. ag. L931 liegen >6en=$ufei sbeschlusses s während sehen, ein- • Gemeinde it und ner- in Greben- April 1931. rstadt, Ver- 931 Zroß-Feldu, Ziehungs- n Schotten, 1931. Fürsorge in Amtsverkündigungsblati für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen N. T Erscheint Dienstag und Freitag. 30. ZüNUak Nur durch die Post zu beziehen. 1931 Jnhalts-Aebersicht: Verbot öffentlicher Auf» und Umzüge sowie Ansammlungen in Sieben. Bekanntmachung Betr.: Verbot öffentlicher Auf- und Umzüge sowie Ansammlungen in der Ludwigstraße zwischen Garten- und Bleichstraße, der Bismarckstraße und Goethestraße zwischen Löber- und Stephanstraße. Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908, des Artikels 123 Absatz 2 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 und des Artikels 129b Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes die Stadteordnung betreffend, vom 8. Juli 1911, werden öffentliche Auf- und Umzüge, Ansammlungen sowie das Tragen und Aufstellen von Plakaten und Transparenten in der Ludwigstraße zwischen Garten- und Blerchstraße, der Bismarck- und Goethestraße zwischen Löber- und Stephanstraße verboten. Das gleiche Verbot gilt für das Univerfitäts- gelande bei den Universitätsgebäuden für Personen, die nicht immatrikuliert oder eingeschrieben sind. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, unbeschadet anderer strafrechtlicher Bestimmungen, nach Artikel 129b äbfaö 2 Ziffer 2 des Gesetzes, die Stadteordnung betreffend, vom 8. Juli 1911, in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 und der zweiten Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes vom 12. Dezember 1924 mit Geldstrafe bis zu 1000 RM. bestraft. Das Verbot tritt mit feiner Verkündung in Kraft. Gießen, den 29. Januar 1931. Hessisches Polizeiamt. Wolf. Druck der Drübl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.