Amisverkündigungsblatt h für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen flr.31 Erscheint Dienstag und Freitag. 28. April Rur durch die Post zu beziehen. 1931 Lnhalts-Aebersicht: Verordnung über Aenderung des Ausmahlungssatzes für Roggenmehl. - Die Aenderung der Sätze für die Vermahlung Don Jnlandsweizen. Vaudarlehen 1931. — Hauptkörung 1931. — Einladung zu den Vorträgen des „Bundes der Heimatschulfreunde". Iienstbefreiung am 1. Mai. — Die Erhebung einer Biersteuer in den Gemeinden Harbach, Mainzlar, Ober°Befsingen und Dillingen- - Polizeiverordnung über das öffentliche Kraftdroschkenwefen in der S.adt Gießen. Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung über Aenderung des Ausmahlnngs- fahes für Roggenmehl nach dem Vrokgefehe. Vom 4. April 1931. Auf Grund des § 6 des Brotgesetzes in der Fassung der Bekannt- mchung vom 10. Dezember 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 625) wird ver- orbnet: Die Verordnung über Aenderung des Ausmahlungssatzes für Roggen- mehl nach dem Brotgesetze vom 27. März 1931 (Deutscher Reichsanzeiger Jtr.74 vom 28. Mürz 1931) tritt bereits am 9. April 1931 in Kraft. Berlin, den 4. April 1931. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Schiele. Fünfte Verordnung über die Aenderung der Sähe für die Vermahlung von Inlandsweizen. Bom 31. März 1931. Auf Grund des Artikels I Z 3 des Gesetzes über die Vermahlung von Jnlandsweizen vom 4. Juli 1929 (Reichsgesetzblatt I S. 129) bzw. 24. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 355) wird in Abänderung der vierten Ver- orbnung über die Aenderung der Sätze für die Vermahlung von Jn- iMdsweizen vom 30. Januar 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 17) hiermit ver- «rbnet: Jede im deutschen Zollgebiet liegende Mühle, die ausländischen Weizen mmahlt, hat in den Monaten April und Mai 1931 von der Weizenmenge, die sie in diesen Monaten vermahlt, mindestens je 50 vom Hundert Jn- Imdsweizen zu vermahlen. Berlin, den 31. März 1931. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Schiele. Mr.: Baudarlehen 1931. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen sofort durch die Ortsschelle folgende Bekanntmachung ver- «ssentlichen lassen. Das Kreisamt Gießen gibt bekannt, daß persönliche Vorstellungen wegen kckngung von Baudarlehen vollkommen zwecklos find. Es standen nur acht Audarlehen für das Jahr 1931 zur Verfügung, die für besonders drin- Jtnbe Fälle bereits vergeben wurden. Aeßen, den 27. April 1931. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Ritze l._________________ Bekanntmachung. Mr.: Hauptkörung 1931. Die diesjährigen Hauptkörungen in den zum Dienstbezirk der Amts- llierinärarztstelle Gießen gehörigen Gemeinden finden an folgenden Nn statt: 1. Mtlwoch, 6.Mai: Rödgen 8% Uhr, Trohe 9/4, Alten-Buseck 10)4, Bersrod 12, Beuern 13%, Climbach 14%, Allertshausen 15% Uhr. 2. Freitag, 8. Mai: Steinbach 8% Uhr, Lich 10, Hattenrod 11%, Burkhardsfelden 13%, Reiskirchen 14%, Großen-Buseck 15% Uhr. 2. Samstag, 9. Mai: Hausen 8% Uhr, Garbenteich 9, Oppenrod 10, Albach 11, Birklar 12%, Muschenheim 13%, Bettenhausen 14%, Langsdorf 15% Uhr. 1 Dienstag, 12. Mai: Nonnenroth 9 Uhr, Villingen 10, Langd 11%, Rodheim 12%, Rabertshausen 13%, Steinheim 14%, Trais-Horloff । 15% Uhr. 5. Mtkwoch, 13.Mai: Utphe 9% Uhr, Obbornhofen 10%, Bellersheim ' 11%, Inheiden 12%, Hungen 14 Uhr. Ae Körtermine sind ortsüblich bekanntzumachen. Die Faselhalter sind Meitig von dem Termin in Kenntnis zu setzen und anzuweisen, das Umreffen der Kommission abzuwarten und während der Besichtigung Wesend zu sein. Dasselbe gilt für die Benachrichtigung der Schäfer und „V!e Vorführung der Schafböcke. Dieselben sind an die Faselställe zu Woringen. Bürgermeister oder dessen Stellvertreter hat dem Termin bei- Körscheine und Sprungregister sind zur Prüfung t ®ie Kommission wird gleichzeitig eine Besichtigung der Stallungen, und aller mit der Haltung und Pflege der Faseltiere zu- ">">mhängenden Einrichtungen vornehmen. Diejengen Tierbesitzer, welche gelegentlich der Hauptkörung junge Faseltiere ankören lassen wollen, haben diesbezügliche Anträge umgehend an den Vorsitzenden der Körkommission, Herrn Veterinärrat Dr. Schneider in Gießen, Lonyskraße 20, zu richten. Die Ankörung erfolgt kostenlos. Gießen, am 24. April 1931. ________________Kreisamt Gießen. I. V.: S ch m i d t. Betr.: Einladung des „Bundes der Heimatschulfreunde" zu den Vorträgen des Universitätsprofessors Dr. K. Guenther. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Auf Veranlassung des „Bundes der Heimatschulfreunde" spricht Professor Dr. Guenther (früher Universität Freiburg i. Br.) in Gießen am Donnerstag, dem 30. April, nachmittags 3 Uhr, im Großen Hörsaal der Universität über „Die heimatnakur, ihr Leben, ihr Wiederklang im deutschen Gemüt und in deutscher Kultur, ihre Wirkung auf das Kind". Wir empfehlen den Besuch dieses Vortrags durch die Lehrerschaft. Der hierzu erforderliche Urlaub wird hiermit erteilt. Gießen, den 27. April 1931. Hessisches Kreisschulamt. I.V.: Kinkel. Betr.: Dienstbefreiung am 1. Mai. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wegen Gewährung von Dienftbefreiungen am 1. Mai ist auch in diesem Jahre nach den Vorschriften des Ausschreibens des Gesamtministeriums vom 8. Dezember 1926 zu Nr. St. M. 13 083 zu verfahren. (Siehe Verfügung Amtsverkündigungsblatt Nr. 32 vom 29. April 1930.) Gießen, den 25. April 1931. _______________Hessisches Kreisschulamt. I.V.: Fischer. Bekanntmachung. Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Harbach. In der Gemeinde Harbach kommt vom 1. Mai l. I. ab die Bierskeucr zur Erhebung. Die von dem Herrn Minister des Innern laut Verfügung vom 20. April 1931 zu Nr. M. d. I. 25 271 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 29. April bis einschließlich 1. Mai l. 3., jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf. Harbach, den 27. April 1931. Hessische Bürgermeisterei Harbach: S ch o m b e r. Bekanntmachung, Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Mainzlar. In der Gemeinde Mainzlar kommt vom 1. Mai l. I. ab die Bierstener zur Erhebung. Die von dem Herrn Minister des Innern laut Verfügung vom 25. April 1931 zu Nr. M. d. I. 25 893 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 29. April bis einschließlich 1. Mai 1.3., jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf. Mainzlar, den 27. April 1931. Hessische Bürgermeisterei Mainzlar: Vogel. Bekanntmachung. Betr.: Die Erhebung einer Viersteuer in der Gemeinde Ober-Bessingen. In der Gemeinde Ober-Bessingen kommt vom 1. Mai l. I. ab die Biersteuer zur Erhebung. Die von dem Herrn Minister des Innern laut Verfügung vom 16. April 1931 zu Nr. M. d. I. 24 977 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 29. April bis einschließlich 1. Mai l. 3., jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf. Ober-Bessingen, den 27. April 1931. Hessische Bürgermeisterei Ober-Bessingen: Keil. Bekanntmachung. Betr.: Die Erhebung einer Viersteuer in der Gemeinde Villingen. In der Gemeinde Villingen kommt vom 1. Mai l. I. ab die Bierstener zur Erhebung. Die von dem Herrn Minister des Innern laut Verfügung vom 20. April 1931 zu Nr. M. d. I. 25 268 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 29. April bis einschließlich I.Mai l. 3., jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf. Villingen, den 27. April 1931. Hessische Bürgermeisterei Villingen: Pauli. — 2 — solange § 10. a) b) d) § 5. d) b) c) b) c) d) Für stempel richten. Wer in Gießen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ohne vorgängige Bestellung Kraftdroschken zu Fahrten gegen Entgelt bereitstellen will, bedarf der Erlaubnis des Polizeiamts. Die Erlaubnis wird auf Grund der bei dem Polizeiamt geführten Be- wcrberlifte in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. Der Inhaber der Erlaubnis hat das Kraftdroschkengewerbe nach Maß- Entspricht der Kraftwagen nicht mehr den technischen Vorschriften, s« wird eine Zulassung als Kraftdroschke durch Verfügung des Polizei«!; widerrufen. Wird der Kraftwagen, dessen Zulassung als KraftdroM widerrufen ist, nicht binnen dreier Monate bei dem Polizeiamt zur «■. neuten Abnahme in einem Zustande vorgeführt, der den technischen $ot, schriften entspricht, so sind die Dienstnummern und der Kraftdroschl» schein dem Polizeiamt zurückzugeben. Verfügt der Inhaber der Erlaubnis zum Betriebe des Kraftdroschiw gewerbes nicht über einen weiteren Kraftwagen, der als Kraftdroschke zw gelassen ist und wird kein Ersatzwagen zugelassen (vgl. § 11), so kann zugleich die Erlaubnis entzogen werden (§5 Buchst, c). § H. Monate eingestellt hat; wenn der Inhaber der Erlaubnis wiederholt gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder andere bei Ausübung des Kraftdroschkengewerbes zu beobachtenden gesetzlichen Vorschriften verstoßen hat. § 6. Die Erlaubnis kann vom Polizeiamt entzogen werden: a) wenn der Erlaubnisinhaber die zum Betrieb des Kraftdroschken- aewerbes erforderliche Fähigkeit und Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder nicht mehr über die zum Betrieb des Unternehmens nötigen Mittel verfügt; wenn sich nachträglich die Unrichtigkeit der für die Erteilung der Erlaubnis beigebrachten Unterlagen ergibt; . wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb langer als drei Polizeiverordnung über das öffentliche Srafldrofchkenwefen in der Stadt Gießen. Auf Grund des § 37 der Gewerbeordnung, des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1923, des Art. 129b Abs. 2 Ziffer 1 der Stadte- orbnung vom 8. Juli 1911, des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 sowie der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 5 Februar 1924 wird nach Anhörung des Stadtrats und mit Genehmi- guna des Herrn Ministers des Innern vom 8. November 1930 zu Nr M d I. 44 510 und des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 15. November 1930 zu Nr. M. A. W. 38 248 für die Stadt Gießen folgendes bestimmt: Erlaubnis zum Betriebe des Kraftdroschkengewerbes. § 1. Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber: . a) den Betrieb des Krastdroschkengewerbes nicht binnen drei Monaten vom Tage der Erlaubniserteilung eröffnet; b) feinen Wohnsitz aus der Stadt Gießen verlegt; c) stirbt. , ... , . ™., Der Betrieb darf nach dem Ableben des Inhabers für feine Witwe während ihres Witwenstandes oder für feine minderjährigen Erben oder bis zur Beendigung einer Nachlaßauseinandersetzung durch einen Stellvertreter, der gemäß §4 zuzulasien ist, fortgeführt werden. § 7. Ist die Genehmigung entzogen oder erloschen, so muß die Erlaubnisurkunde ohne besondere Aufforderung binnen einer Woche dem Polizei- amt zurückgegeben werden. Entziehung oder Erlöschen der Erlaubnis ist nach Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen. Zulassung eines Kraftfahrzeugs als Kraftdroschke. § 8. Als Kraftdroschken werden nur Personenkraftwagen zugelassen, die den im Anhang zu dieser Verordnung sestgesetzten technischen Vorschriften entfprcchen. Die Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr bleiben unberührt. § 9. Die Kraftdroschke darf erst dann von dem Inhaber der Erlaubnis in Betrieb genommen werden, wenn sie vom Polizeiamt abgenommen ist. Entspricht die Kraftdroschke den technischen Vorschriften, so erfolgt die Zulassung unter Aushändigung zweier mit dem Dienststempel des Polizeiamts versehener Dienstnummern sowie des die Kraftdroschke beschreibenden Kraftdroschkenscheins. § 15. Kraftdroschkenführern, bei denen die Voraussetzungen des § 14 raj mehr gutreffen oder die wiederholt gegen die Bestimmungen der Sw droschkenordnung ober andere bei Ausübung des Kraftdroschkengewem- zu befolgenden gesetzlichen Vorschriften verstoßen haben, kann der Sw droschkenführerschein von dem Polizeiamt entzogen werben. . Wird einem Kraftdroschkenführer der Kraftdroschkenfuhrerschein ® zogen ober scheidet er freiwillig aus dem Kraftdroschkengewerbe aus, hat er binnen 24 Stunden den Kraftdtvschkenführerschern an das Mip amt zurückzugeben. Pflichten des kraftdrofchkenhalters. § 16. ... Der Kraftdroschkenhalter hat dem Polizeiamt binnen 24 Stunden M Aenderung seiner Wohnung ober seiner Kraftfahrzeughalle, sowie Neueinstellung und Entlassung eines Kraftdroschkenführers anzuzeigen. « Anzeige über Neueinstellung eines Kraftdroschkenführers sind^genaue gaben über Vor- und Zunamen, Alter, Geburtsort und Wohnung, M ein Lichtbild desselben (unausgezogen) beizufügen. Ferner sind bie -W nummern der von ihm zu führenden Kraftdroschke anzugeben. Als sr i dro chkenführer dürfen nur solche Personen verwendet werden, oie einem gültigen Kraftdroschkenführerschein (§ 13) versehen sind. Der Kraftdroschkenhalter ist dafür verantwortlich, daß seine 8* zeuge den Vorschriften dieser Kraftdroschkenordnung entsprechen, ffl sondere auch, daß die Kraftdroschkenführer den Dienst pünktlich sauberer Kleidung versehen, daß die Kraftdroschken der der Aust W j dem Halteplatz und bei der Uebernahme einer Fahrt betriebs icher,» gereinigt und mit einem richtig gehenden Fahrpreisanzeiger vest ) ' Muß eine Kraftdroschke wegen Beschädigung ober aus anderen . den von dem Kraftdroschkenhalter länger als eine Woche auher gestellt werden, so ist dies dem Polizeiamt spätestens binnen 24 v- nach Auherdienststellung anzuzeigen. < W Dauert die Auherdienststellung einer Kraftdroschke langer aw Monate, dann sind Dienstnummer und Kraftdro chkenschem dem N amt zurückzuaeben (vgl. § 10), wenn nicht Zulassung eines Erftuz 1 erfolgt (vgl. §11). riet annauet uei «,llWuv.u» «u* v» ........, Ist eine Kraftdroschke vorübergehend nicht benutzbar so kann auf te aabe der Vorschriften dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung stimmte Zeit ein anderer Kraftwagen als Ersatz zugelassen werden, wen erlassenen Anordnungen des Polizeiamts zu führen. er den technischen Vorschriften entspricht. Die Zulassung des Ersatzwag« " s y ist unter Angabe der Zeit, für die sie erfolgt, auf dem Kraftdroschke $ ' , ... | schein zu vermerken. An dem Erfatzwagen sind, solange er als Stich Die Erlaubnis zum Betriebe des Krastdroschkengewerbes ist persönlich I benu^t noird, die Dienstnummern ordnungsmäßig zu befeftigen, und unübertragbar. I ^ie für die Kraftdroschken ausgegeben sind, für die der Kraftwagen als § 3- I Ersatzwagen zugelassen ist. Die Erlaubnis wird nur erteilt: I § 12. wenn der Antragsteller die zum Betriebe des Kraftdroschten- Ausnahmen von den technischen Vorschristen können vom Polizeiml gewerbes ersorderliche Fähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und über | Antrag für solche Kraftdroschken genehmigt werden, die zur Zeit da die zu dem Unternehmen nötigen Mittel verfugt; I Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung bereits zugelasfen waren. wenn der Antragsteller durch Vorlage des- Verstcherungsschems Jntrafiirerens ou,er b „droschkenführerschein nachweist, das er die Versicherungen gemäß §22 abgeschlossen hat; krafibro,cyrensuyrer,lyein. wenn der Antragsteller in Gießen wohnt; I 8 13. wenn ein Bedürfnis für die Erteilung der Erlaubnis besteht. Heber j Wer eine Kraftdroschke fuhren will bedarf eines Kraftdroschenfuhm- das Bedürfnis entscheidet das Polizeiamt. | scheins, den das Polizeiamt ausstellt. Der Kraftdroschkenftrhrerscheln miif 0 T ' § 4 I mit den Personalien und dem Lichtbild des Krastdroschkenfuhrers ow Für den Erlaubnisinhaber kann vorübergehend ein Stellvertreter zu- j Ausstellung des Kraftdroschkenführerscheins ist der Verweb gelassen werden, wenn der Inhaber der Erlaubnis durch wichtige Grunde I tun"5ftempe[ nnl Maßgabe des Gesetzes über den Urkundenstempel z« verhindert ist, das Gewerbe persönlich auszuüben. Als Stellvertreter kann mnasirempez nacy I nur zugelasfen werden, wer die zum Betriebe des Kraftdroschkengewerbes eniruyten. 14 st „ D-- »«. «Mit. ««« d« »N ”*bim **» 1 das 21. Lebensjahr vollendet hat; die zur Führung einer Kraftdroschke erforderliche Zuverlasstgm besitzt und keine körperlichen und geistigen Mängel aufweist, in ihn zur ordnungsmäßigen Führung einer Kraftdroschke ungeeW erscheinen lassen; mit dem Inhalt dieser Kraftdroschkenordnung, dem Tarif und on Verkehrsbestimmungen für Gießen vertraut ist. Von dem Vorliegen der Voraussetzungen zu c) und d) kam w Polizeiamt sich durch eine geeignete Prüfung überzeugen. Als Kraftdroschke darf der Kraftwagen nur benutzt werden, wenn W ’ „e die für ihn zugeteilten Dienstnummern ordnungsgemäß an P befestigt sind. Während der Benutzung des Wagens als Kraftdroftz hat der Droschkenführer den Kraftdrofchkenschein bei sich zu führen. die Ausstellung des Krafldroschkenfcheins ist der Verwaltung-, nach Maßgabe des Gesetzes über den Urkundenstempel zu « Der Sri stttisidrosch droschkenor gemacht ist dwichkenfü Werden stmstdrosch dioschkenfü Mitteilung über die E Der Kri dem Poliz iafür befti liehen. Der Sri schäft eine schriften üi 12 Stunde: Der Kr zeit seine § amte Zutr lichen Vorl Der Sn a) gege Gese b) zugu dem Das Po weis darüb Der Sr ningsoertn ju erstatter der Betrieb ms zu gebi Die Sri dwfchken a der sestgese Polizei! wchzukomi Die Sr reinlichem Meidling Jeder : führen: 1. eine 2. eine: 3. eine: 4. den 5. den 6. die weis Liefe P Wen wer Verlangen über den g Der Ki Wen. Er än benehm- wjubieten, scheu. Der Kr Win and Ahrt ist i Der Kn «d Ausst Waben de ienb der F “*e Fenster «chdrosch Wgens ei W er wä Ochten oe Nach V £ durchsu Wnbe, wes 3 — 'en, wenn um emäß an jh» Kraftdreschk u führen. Verwaltung- empel zu * Vorschriften, |0 ’s PolizeiaU, - KraftdrofG zeiamt zur -chnischen Kraftdroscht» Kraftdrascht» raftdroschke > 1), fo kann ju= ) kann auf te werden, tum 5 Ersatzwag« Kraftdrofcht» er als Krch I zu befeftigen, Kraftwagen als iom Polizeimil ie zur Zeit in r waren. tdroschenfühw lhrerschein mtz kenführers « st der Verwil ndenstempel zu n der Antrag über den B» Zuverlässig!«! el aufweist, d» schke ungeeignet Tarif und d« d d) kann dl! n. des § 14 nW igen der Krch oschkengeweck- kann der Kraft den. ührerschein ent zewerbe aus, (i an das ißalijä" 24 Stunden D lalle, sowie j* anzuzeigen.» sind genaue ® Wohnung, fo» sind die Liech eben. Als Krast werden, die » sind. >aß seine tW tsprechen, m* pünktlich und । 3er Ausfahrt« etriebssicher, ch ,er versehen Ich ’ anderen he außer Dre wen 24 Stund-' länger als drf ein dem Poltp ,es Ersatzwag» § 18. Der Kraftdroschkenhalter ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß seine jtrastdroschkenführer sich so verhalten, wie es ihnen durch die Kraft- chkenordnung oder durch andere einschlägige Vorschriften zur Pflicht -Macht ift. Er hat insbesondere auch dafür zu sorgen, daß sich jeder Kraft- dro chkenführer im Besitze der im § 25 aufgeführten Gegenstände befindet. Werden dem Kraftdroschkenhalter Umstände in der Person eines seiner Aastdroschkenführer bekannt, die geeignet sind, die Entziehung des Krast- iuftchkenführerscheins zu begründen, so hat er hiervon dem Polizeiamt Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung ist gegebenenfalls mit der Anzeige Mer die Entlassung des Kraftdroschkensührers (§ 16) zu verbinden. 8 19. Der Kraftdroschkenhalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die von dm Polizeiamt bestimmte Anzahl Kraftdroschken rechtzeitig auf den dafür bestimmten Halteplätzen auffahren und dort zum Dienst bereit; Men. Der Kraftdroschkenhalter ist dafür verantwortlich, daß die Fahrbereitschaft eines Kraftdroschkenführers, sofern nach den allgemeinen Vorchristen über die Arbeitszeit eine verlängerte Arbeitszeit zulässig ist, 12 Stunden täglich nicht überschreitet. § 20. Der Kraftdroschkenhalter muß dem Polizeiamt auf Verlangen jederzeit seine Kraftdroschken vorführen. Er hat den Beauftragten des Polizei- aints Zutritt zu seiner Kraftfahrzeughalle zu gewähren. Allen polizeilichen Vorladungen hat er pünktlich Folge zu leisten. § 21. Der Krastdroschkenhalter hat sich zu versichern: a) gegen Haftpflicht für Schadenersatz gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen; b) zugunsten der Fahrgäste gegen Haftpflicht für Schadenersatz aus dem Besörderungsvertrag und aus unerlaubter Handlung. Das Polizeiamt kann von dem Krastdroschkenhalter jederzeit den Nach- mis darüber verlangen, daß die fälligen Prämien bezahlt sind. Der Krastdroschkenhalter ist verpflichtet, die im Gesetz oder Verstche- imgsvertrag vorgeschriebenen Anzeigen rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erstatten. Ruht aus irgendwelchen Gründen die Versicherung, dann ist der Betrieb einzustellen und hiervon dem Polizeiamt unverzüglich Kennt- nis zu geben. pflichten des krastdroschkenführers. § 22. Sie Kraftdroschkenführer sind verpflichtet, rechtzeitig mit ihren Kraft- tofdjfen auf dem für sie bestimmten Halteplatz anzufahren und während der sestgesetzten Zeit ihren Dienst zu versehen. § 23. Polizeilichen 'Vorladungen haben die Kraftdroschkensührer pünktlich «achzukommen. § 24. Die Kraftdroschkensührer haben ihre Kleidungsstücke in gutem und Mlichem Zustande zu halten. Das Polizeiamt kann eine gleichmäßige Meldung für die Kraftdroschkenführer anordnen. § 25. Jeder Kraftdroschkenführer hat während des Dienstes bei sich zu Ihren: 1. eine richtiggehende Uhr; 2. einen Abdruck der Kraftdroschkenordnung; 3. einen Abdruck des Tarifs; 4. den Kraftdroschkenschein; 5. den Kraftdroschkensührerschein; 6. die sonstigen für einen Kraftfahrzeugführer erforderlichen Aus- weispapiere. Diese Papiere müssen stets in sauberem und lesbarem Zustande ersten werden. Sie sind den Polizeibeamten und den Fahrgästen auf «langen vorzuzeigen. Auf Verlangen eines Fahrgastes ist eine Quittung *r den gezahlten Fahrpreis auszustellen. § 26. Ser Kraftdroschkenführer muh sich im Dienst nüchtern und wach Mn. Er hat sich gegenüber den Fahrgästen stets höflich und anständig jo benehmen. Es ist ihm verboten, feine Dienste in aufdringlicher Weife Mieten, insbesondere zu diesem Zwecke in den Straßen urnher- Men. § 27. . ®er Kraftdroschkenführer darf die Lenkung der Kraftdroschke niemals Mem anderen, insbesondere einem Fahrgast, überlassen. Während der bW ist ihm das Rauchen, sowie jede Unterhaltung verboten. § 28. Kraftdroschkenführer hat auf Verlangen des Fahrgastes beim Ein- ?thi /^beigen die Türe zu öffnen und zu schließen, beim Auf- und ’®cn des Gepäcks behilflich zu fein, sowohl vor Beginn als auch wiih- W der Fahrt das Verdeck des Wagens auf- und niederzuschlagen, sowie läster zu offnen und zu schließen. Beim Ein- und Aussteigen hat der "stdroschkenführer bei Dunkelheit die Beleuchtung im Innern des l ?9ens einzuschalten. Auf die ihm übergebenen Sachen des Fahrgastes e.r während der Fahrt zu achten, soweit dies mit seinen Führer- HWen vereinbar ist. 1 ii hl ®eenk’9un9 der Fahrt hat der Kraftdroschkenführer den Wagen “ ourchsuchen und von den Fahrgästen darin zurückgelassene Gegen- welche er ihnen nicht sosort wieder zustellen kann, möglichst sofort, spätestens binnen 24 Stunden, auf dem nächsten Polizeibezirk oder dem Polizeiamt (Fundstelle) abzugeben. § 29. .Der Kraftdroschkenführer ist, wenn seine Kraftdroschke frei ist, verpflichtet, jede Fahrt nach Maßgabe des Tarifs auszuführen. Er hat dabei, wenn die Fahrgäste nicht ausdrücklich etwas anderes wünschen, den kürzesten Fahrweg einzuschlagen. Der Kraftdroschkenführer darf nur dann eine Fahrt ablehnen, wenn die Kraftdroschke vorübergehend nicht benutzbar oder bereits bestellt ist. § 30. Wird eine Kraftdroschke zur sofortigen Ausführung einer Fahrt angenommen, ober bestellt, so hat der Kraftdroschkenführer den Fahrpreisanzeiger auf „In Dienst" und auf die zur Anwendung kommende Taxe zu stellen. Die Fahne des Fahrpreisanzeigers ist zu diesem Zweck zu senken, und muß bis zur Beendigung der Fahrt gesenkt bleiben. Nach Beendigung der Fahrt hat der Kraftdroschkenführer den Fahrpreisanzeiger auf „Kasse" zu stellen und dem Fahrgast den zu zahlenden Gesamtpreis laut und deutlich zu nennen. Erst nach Empfang des Fahrgeldes hat er den Fahrpreisanzeiger auf „Außer Dienst" zu stellen und die Fahne des Fahrpreisanzeigers aufzurichten. Wenn und solange die Kraftdroschke weder zur sofortigen Ausführung einer Fahrt angenommen noch auf Bestellung an den in der Bestellung angegebenen Platz fährt, muß der Fahrpreisanzeiger außer Tätigkeit gefetzt und die Fahne des Fahrpreisanzeigers aufgerichtet fein. § 31. Der Kraftdroschkenführer muh ständig den Betrag von 5 RM. Wechselgeld bet sich führen. Er hat auf Trinkgeld keinen Anspruch. Halteplätze. § 32. Kraftdroschken dürfen nur auf den von dem Polizeiamt bezeichneten Halteplätzen aufgestellt werden. Heber die Art, Zeit, Zahl und Reihen- solge, in welcher sich die Krastdroschken auf den einzelnen Halteplätzen auszustellen haben, werden, soweit erforderlich, von dem Polizeiamt besondere Anordnungen getroffen. Während des Haltens auf den Halteplätzen darf sich der Kraftdroschkenführer nicht für längere Zeit von der Kraftdroschke entfernen. Ist er genötigt, fein Fahrzeug auf kurze Zeit zu verlassen, so hat er vorher einen anderen Kraftdroschkenführer mit der Aufsicht über sein Fahrzeug zu beauftragen. Kein Kraftdroschkenführer darf jedoch mehr als 2 Wagen gleichzeitig beaufsichtigen. § 33. Außerhalb der Halteplätze darf ein Kraftdroschkenführer auf der Straße nur dann halten, wenn dies auf Veranlassung eines Fahrgastes geschieht oder wenn er sich zur Einnahme einer Mahlzeit entfernt hat. Die Dauer feiner Abwesenheit darf in letzterem Falle % Stunden nicht übersteigen. Soweit es mit dem öffentlichen Verkehr vereinbar ist, dürfen sich die Kraftdroschkensührer mit ihren Fahrzeugen auch außerhalb der gewöhnlichen Halteplätze an solchen Orten aufftetten, an denen Konzerte, Schaustellungen, Bälle, Versammlungen und dergleichen stattfinden. Ihrer Pflicht aus §22 dieser Polizeiverordnung werden sie jedoch dadurch nicht enthoben. § 34. Bei der Ausstellung auf den Halteplätzen ist zwischen den einzelnen Wagen ein angemessener Zwischenraum einzuhalten. Sobald durch Abfahrt eines Wagens eine Lücke entsteht, müssen die nachfolgenden Kraftdroschken sofort aufrücken. § 35. Den Kraftdroschkenführern ist es verboten, in verkehrsstörender Weife auf den Bürgersteigen herumzustehen, sowie Lärm ober Unfug zu verüben. Das Schlafen, Rauchen unb bas Einnehmen von Mahlzeiten im Innern der Kraftdroschke ist ihnen untersagt. Größere Reinigungsarbeiten an den Kraftdroschken dürfen an den Halteplätzen nicht vorgenommen werden. § 36. Auf Halteplätzen mit Anrufstellen hat jeweils der mit seinem Wagen dem Fernsprecher am nächsten befindliche Führer auf das Läutewerk zu achten unb die Bestellung, unter Angabe ber Nummer seiner Kraftdroschke entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, die Fahrt sofort ober zur begehrten Zeit auszuführen, soweit er nicht durch bereits angenommene Bestellungen daran verhindert ist. In diesem Falle hat er den ihm erteilten Auftrag dem Führer ber nachfolgenden Kraftdroschke zu Übertragen unb hiervon bem Besteller unter Angabe der Nummer Kenntnis zu geben. Dieser ist sodann für die ordnungsmäßige Ausführung der Fahrt verantwortlich. § 37. Unter mehreren auf bem Halteplatz stehenben Kraftbrofchken hat ber Fahrgast freie Wahl, er ist an bie Reihenfolge der Aufstellung nicht gebunden. Von mehreren Fahrgästen hat derjenige den Vorzug, der bie Kraftdroschke vorher bestellt hat, im übrigen derjenige, der den Kraft- wagensührer zuerst zur Ausführung einer Fahrt angenommen hat. Fahrgäste und Gepäck. § 38. Als Fahrgast ausgenommen werben muß jede reinlich gekleibete Person. Betrunkenen ober solchen Personen, bie sich unanständig betragen, ober von denen infolge ihrer Kleidung ober ihres sonstigen Zusianbes eine Verunreinigung ber Krafibroschke zu besorgen ist, bars der Krafi- broschkenführer die Fahri oder deren Fortsetzung verweigern. Die Fahrgäste Haden in einem solchen Falle auf Verlangen des Droschkenführers den Wagen sofort zu verlassen unb den tarifmäßigen Fahrpreis zu zahlen. 4 — Erkrankte, verletzte, verunglückte und hilflose Personen müssen unbeschadet des § 39 auf Anordnung eines Polizeibeamten auch dann befördert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind. Ist ein Polizeibeamter nicht zur Stelle, so ist auch ohne polizeiliche Anordnung entsprechend zu verfahren. Die Verweigerung der Fahrt ist insbesondere dann unzulässig, wenn für den Fahrgast eine dringende Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Von Personen, an deren Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründete Zweifel bestehen, kann der Kraftdroschkenführer vor Ausführung der Fahrt vorschußweise Zahlung des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. § 39. Mit ansteckenden Krankheiten behaftete Personen dürfen nur mit besonderer polizeilicher Erlaubnis befördert werden. Die Fahrzeuge sind in solchem Falle nach der Benutzung zu desinfizieren. Leichen dürfen nicht befördert werden. § 40. Dritten Personen darf der Krastdroschkenführer die Mitfahrt ohne Zustimmung des Fahrgastes nicht gestatten. § 41. Den Fahrgästen ist verboten, die Füße auf die Sitzkissen zu legen oder den Wagen zu verunreinigen. Fahrgäste, welche trotz Abmahnung dem Absatz 1 zuwiderhandeln, müssen auf Anfordern der Kraftdroschkenführer aussteigen. Sie bleiben jedoch zur Zahlung des bis dahin verfallenden Fahrpreises verpflichtet. § 42. Der Kraftdroschkenführer darf in einer zweisitzigen Kraftdroschke nicht mehr als zwei, in einer viersitzigen nicht mehr als vier Personen sowie ein in deren Begleitung befindliches Kind unter 10 Jahren aufnehmen. Zwei Kinder zählen als eine erwachsene Person. Ein weiterer Fahrgast darf auf dem etwa vorhandenen Sitz neben dem Führersitz Platz nehmen, wenn dieser Raum nicht zur Unterbringung von Gepäck benötigt wird. Die nach der Zulassungsbescheinigung zulässige Höchstbelastung darf nicht überschritten werden. § 43. Handgepäck kann von dem Fahrgast mit in das Innere des Wagens genommen werden, sofern dadurch der Wagen nicht beschmutzt oder beschädigt wird. Andere Gepäckstücke sind neben dem Führersitz auf der Kosferbrücke am hinteren Ende oder aus dem Verdeck des Wagens unterzubringen, falls das Verdeck hierfür eingerichtet ist. Zu Beförderungen von Gegenständen über 100 kg Gewicht ist der Krastdroschkenführer nicht verpflichtet. Bezahlung. § 44. Für die Berechnung und die Bezahlung des Fahrpreises ist der von dem Polizeiamt festgesetzte Tarif maßgebend. Der Fahrgast hat nur den Preis zu zahlen, den der Fahrpreisanzeiger anzeigt. § 45. Hat ein Krastdroschkenführer eine Fahrt angenommen und gibt dey Fahrgast die Fahrt vor Antritt oder Abschluß derselben auf, so hat der Führer im ersten Falle Anspruch auf die Grundgebühr, im zweiten Falle auf Vergütung des Fahrpreises für die zurückgelegte Wegstrecke, in beiden Fällen außerdem auf Vergütung der Wartezeit und der etwaigen Zuschläge. Wird die Fahrt durch einen in der Person des Kraftdroschkenfllhrers liegenden Umstand oder durch eine Beschädigung des Fahrzeugs vorzeitig beendigt, so ist der Fahrgast nicht verpflichtet, für die bereits zurückgelegte Wegstrecke eine Zahlung zu leisten. Ein etwa bereits entrichteter Fahrpreis ist dem Fahrgast zurückzuerstatten. Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag bleiben unberührt. Aufsichksführung. § 46. Das Kraftdroschkenwesen wird durch das Polizeiamt beaufsichtigt. Die Beschwerden gegen Kraftdroschkenhalter und Krastdroschkenführer sind bei ihm anzubringen und werden von ihm entschieden, vorbehaltlich der Entscheidung im Rechtsweg, soweit dieser zulässig ist. § 47. Entsteht zwischen einem Fahrgast und dem Krastdroschkenführer eine nicht sofort auszugleichende Meinungsverschiedenheit, so ist der Kraftdroschkenführer verpflichtet, den Fahrgast auf sein Verlangen unverzüglich zur Dienststelle des nächsten Polizeibezirks oder zur Hauptdienststelle des Polizeiamts zu fahren. Die Meinungsverschiedenheit wird durch den zuständigen Polizeibeamten, vorbehaltlich der Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg, in einer für beide Teile verbindlichen Weise geschlichtet. Das Fahrgeld für die Fahrt nach der Dienststelle hat der Fahrgast nur dann zu entrichten, wenn die Entscheidung gegen ihn ausfällt. Schluß- und Strafbestimmungen. § 48. Gegen die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb des Kraftdroschkengewerbes (§ 3) durch das Polizeiamt sowie der Zulassung eines Stellvertreters (§ 4) ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung an das Kreisamt zu richten. Gegen die Entscheidung des Kreisamts findet keine weitere Beschwerde statt. Gegen die Verfügung des Polizeiamts, durch die die Erlaubnis zum Betriebe des Kraftdroschkengewerbes entzogen wird (§ 5), findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage ist innerhalb einer 5f von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung bei dem Kreisamü zureichen. Zuständig zur Entscheidung ist der Kreisausschuß. Der l vinzialausschuh entscheidet auf Berufung endgültig (§66 der Ans!» zur GO.). Gegen die Versagung der Zulassung eines Kraftwagens als fc drofchke oder den Widerruf der Zulassung (Paragraphen 8, 10) fe innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfi» die Beschwerde an das Kreisamt statt. Das Kreisamt entscheidet endgU Gegen die Verfügung, durch die der Kraftdroschkenführerschein wir oder entzogen wird (Paragraphen 13, 16), ist innerhalb einer Frist p zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Beschwerde an h Kreisamt zulässig. Dos Kreisamt entscheidet endgültig. § 49. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Polizeiverordnung oV die auf Grund derselben getroffenen Bestimmungen werden mit U strafe bis zu 150 RM., und im Falle der Uneinbringlichkeit mit» sprechender Hast bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften höh Strafen verwirkt sind. § 50. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt ab wird die Polizeiverordnung «- 15. Oktober 1900, das öffentliche Fuhrwesen in der Provinzialhaupiß Gießen betreffend, aufgehoben. Gießen, den 21. April 1931. Hessisches Polizeiamt. Wolf. Anhang zur Polizeiverordnung, betreffend das öffentliche Kraftdroschkenwesti. (Kraftdrofchkenordnung für die Stadt Gießen.) Auf Grund des § 8 der Kraftdrofchkenordnung für die Stadt Sitji: werden als Kraftdroschken solche Personenwagen zugelassen, die it beschadet der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit KH fahrzeugen die nachstehend technischen Bedingungen erfüllen. 1. krafkdroschkentypen. Als Kraftdroschken können in Betrieb gesetzt werden: a) geschlossene Wagen (Limousine); b) offene Wagen mit teilweise abnehmbaren Aufbauten. 2. Eigengewicht. Das Eigengewicht berechnet sich nach Ziffer VIII der Anweisung iiki die Prüfung von Kraftfahrzeugen Anlage I der Bekanntmachung ite den Kraftfahrzeugverkehr vom 5. Dezember 1925 (RMBl. S. 1387) L umfaßt auch das Gewicht der für Kraftdroschken vorgeschriebenen m! zugelassenen Ausrüstungs- und Zubehörteile. Das Eigengewicht der Kraftdroschken darf 1800 kg nicht übersteig» 3. Ausrüstung. Kraftdroschken sollen im allgemeinen mit Linkslenkung, MitiW tung und Vierradbremse versehen sein. Die Kraftdroschken müssen auf Straßen von 12 m Breite ohne 3® wärtseinschlagen wenden können. 4. Aufbau. Der Aufbau soll in der Regel geschlossen (Limousine) oder in Lo daulet- bzw. Kabriolett-Form sein. Die Türscheiben müssen herG lassen werden können, die Seitenscheiben können auch fest fein. J» Führersitz muß von rechts und links zugänglich sein. In der Wand hick dem Führer kann ein Schiebe- ober Klappfenster vorhanden (ein, seiet muß in diesem Falle die Scheibenfläche unmittelbar hinter dem Führ» sitz fest sein. Auch im Jnnensteuerwagen muß zwischen dem Führ» und Fahrgastraum eine Trennwand vorhanden fein. Die WindM scheiben können waagrecht oder senkrecht geteilt sein. An festen geschlossenen Aufbauten ist ein hinteres Fenster in W von mindestens 0,1 qm anzubringen, lieber dem Führersitz kann tu festes oder bewegliches Verdeck angebracht sein. Blanke Metalleisten, die zum Schutze an stark beanspruchten eW des Aufbaues angebracht find, sowie blanke Türgriffe, Türangeln P sind zulässig. Die Scheiben dürfen keine Verzierung aufweisen. Schließhaken an der Decke zum Verschluß der beweglichen BerM teile an Landaulets sind so anzuordnen, daß die Fahrgäste sich nicht4* Ausstehen und beim Fahren auf unebener Fahrbahn an ihnen step können. ti Bei offenen Wagen ist ein Klappverdeck mit einem Bezug aus W' dichtem Stoff vorzusehen. Das Verdeck muß an der Rückseite mit em Zellonfenster in Größe von mindestens 0,1 qm versehen sein. Die ™ großen Zellonscheiben versehenen Verdeckseitenteile sind so aufzuM» daß sie sich ohne vorheriges Lösen von Druckknöpfen usw. mit den ■ öffnen lassen. Schmutzabstreifer an den Trittbrettern sind vorzchth 5. Sihanorduung und Gepäckstand. Kraftdroschken dürfen im Wageninneren mit zwei Sitzen und 3* Hilfsfitzen mit Rücklehnen (Vorwärtssitze) oder mit zwei Sitzen um Hilfssitze im Innern versehen fein. u Der Führersitz kann ein festes oder bewegliches Verdeck Haven muß von rechts und links zugänglich fein. . Der Raum neben dem Führer gilt als Gepäckstand. Dieser . und die Oesfnung in der Seitenwand müssen so groß bemessen hin, ein Koffer von mindestens 35X60X100 cm Größe untergebracht . kann. Der Raum kann durch eine Tür verschlossen werden. Für » Gepäckstücke kann eine klappbare Kofferbrücke am hinteren -M1 angebracht werden. Ein nel benutzt we bestehen. Für Kr Die Krc h höhe vl Austritt b) höhe di Oberfan: höchsten- c) höhe do gens bi Mitte gi d) höhe de dis zm Lichten H höhe d dem Fr der Voi fters mi h Lichte $ Öffnung über bei Leckenra g Lichte B lehnen z der Seit h) Lichte 3 raum zr der senk d. angefti Schutzwc Freiheit I mindeste: i) Atziiese k) Länge der Vor Fiihrersil der Sitz! I) Lichte L derwand maagrech kante bes testens Ausspar pechnen. Die Die her Stell: Die Die: tinem Imn oiif dem bi md in ihre Die Kro elektrischen 1 Die Fri Mieten Pf Höhe non l «d muß v * vorn, i steil (ein. ® schwarze: I" darf das *hr erkem Mmm. Ueb .. Aede Kr S buch bei Mdschutzsg Macht feil wnt werde . Aede Kn W einem ( . Jede Kr «ninreiniq Kdert (Oe, „ 2er Fus iftnl|enen 1 3n dem 15 200:100 "rastdrc 'ebenfalls d°St. 5 — rhalb einer !M Kreisann- -schuß. Der -6 der 2lusf.<; igens als fc en 8, 10) (ihi; 3 der Versitz, cherdet enögiilfij hrerschein ot» 1 einer Frist i- schwerde an j. Verordnung *. 'erben mit Ziichkeit mit ® Urschriften W Berkündigunji Verordnung «- ivinzialhaupP Idroschkenwesti. 5 en.) ne Stadt Sitji- gelassen, die n erkehr mit Kq illen. rien. Anweisung iiliti mtmachung 8« Bl. S. 1387) uii eschriebenen ui nicht übersteig» ung, MitieM ireite ohne M e) oder in te müssen hendgk ) fest sein. In der Wand hiM nden fein, seiet ter dem Führ» >n dem Führer Die Windschch fenster in Gch irersitz kann tu 'prudjten Stell» Türangeln ui» fweisen. eglichen Beriet te sich nicht l* an ihnen step ezug aus tNlT cksette mit eins n sein. Sie » so aufzusülM i mit den Tür» sind vorzusth» Sitzen und M Sitzen und rdeck haben üs d. Dieser $<* messen [ein, -gebracht wer « eben. Für 9». >ren Wagens Ein neben dem Führer angebrachter Sitz darf von Fahrgästen nur flitzt werden, wenn hiergegen keine sicherheitspolizeilichen Bedenken 7. Anstrich. Die Kraftdroschken müssen einen dunklen Anstrich tragen. Für Kraftdroschken gelten folgende Abmessungen: Wagen mit 2 Sitzen Wagen mit 2 Sitzen u. 2 Hilfssitzen u. ohne Hilfssitze im Innern im Innern ajfjötje vom Erdboden bis zum 6-Sitzer 4-Sitzer Austritt höchstens di höhe vom Erdboden bis zur Oberkante d. Einsteigeöffnung 42 cm 38 cm höchstens c) höhe vom Fußboden des Wagens bis zur Decke in der 75 cm 70 cm Kitte gemessen mindestens j) höhe der Tür von der Schwelle dis zum Deckenrahmen im 125 cm 120 cm Lichten mindestens h höhe des Sitzpolsters über dem Fußboden gemessen an der Vorderkante des Sitzpol- 120 cm 105 cm fters mindestens h Lichte Weite der rechten Tür- össnung in Höhe von 50 cm über dem Fußboden bis zum 35 cm 30 cm Leckenraum mindestens g Lichte Weite oberhalb d. Armlehnen zwischen der Polsterung 55 cm 50 cm der Seitenwände mindestens h Lichte Weite für den Führerraum zwischen Seitenwand u. der senkrechten Ebene an der d. angestelltes Gepäck oder eine Schutzwand die Bewegungsfreiheit behindert werden kann. 110 cm 100 cm mindestens 65 cm 65 cm i) Sitztiese mindestens k) Länge der Bodenfläche von der Vorderwand hinter dem Führersitz bis zur Vorderkante 50 cm 50 cm der Sitze mindestens h Lichte Lange zwisch. der Vorderwand u. dem Rückenpolster, waagrecht über der Vorderkante des Sitzes gemessen min80 cm 50 cm destens 130 cm 100 cm Aussparungen in der Vorderwand sind auf dieses Maß nicht an- Uiechnen. 8. Aeußere Kennzeichnung. Die Dienstnummer ist auf beiden Seiten des Wagens an gut sicht- tatr Stelle fest anzubringen. Die Dienstnummer ist auf einem Schild angebracht. Es besteht aus einem 1 mm starken weißlackierten Eisenblech mit der Abmessung 10:8, tni dem die Ziffern der Dienstnummer in schwarzer Farbe 8 cm hoch nnh in ihren Grundstrichen 1 cm stark sein müssen. 9. Aeußere Ausstattung und Zubehör. Die Kraftdroschken müssen mit elektrischer Beleuchtung, mit einem «mischen Anlasser und mit einer elektrischen Freilampe ausgerüstet sein. . Sie Freilampe ist rechts an der Windschutzscheibe oder an dem Amu Pfosten der Wand zwischen Führersitz und Wageninnern in W von 1400 bis 1700 mm über der Fahrbahn senkrecht anzubringen « muß Dom Führersitz aus leicht einschaltbar sein. Jede Lampe muh wn vorn, von hinten und von der Seite, an der sie angebracht ist, zu sein. Ist die Lampe eingeschaltet, so erscheint das Wort „F r e i" !" Märzen Buchstaben auf mattweißem Grunde. Ist sie ausgeschaltet, ; ”1 das Wort „F r e i" in einer Entfernung von einem Meter nicht 9r erkennbar fein. Die Buchstabengröße ist für das „F" 50 mm, fönst «am lieber und unter der Schrift muß der Grund 20 mm frei bleiben, üede Kraftdroschke muß mit Fahrtrichtungsanzeigern versehen sein, ».M bei Dunkelheit von vorn und hinten leicht sichtbar sind. An der ?Mutzscheibe muh ein Scheibenwischer, der leicht zu bedienen ist, an- S'Werb'1’ fnnn ele^nsck; durch Unterdrück oder mit der Hand be- Zede Kraftdroschke muß mit Rückblickspiegel versehen sein, dieser kann «-wem Sucher verbunden werden. » ^de Kraftdroschke ist mit einer Vorrichtung zu versehen, die eine iMdert9^ de r^ H a lt e plä tz e durch nach unten ablaufendes Oel ver- 10. Innere Ausstattung. 1(rJr FuNoden der Kraftdroschke muß mit einer sauberen und nicht 1 J|etlen Decke, Linoleum oder Gummibelag versehen fein. 6 2flfbinn $nnern des Wagens ist ein Schild in Größe von nicht mehr L mm an sichtbarer Stelle anzubringen, das die Dienstnummer ! n schke sowie Namen (Firma), Wohnung (Geschäftssitz) und ge= trägt “ 5 aut^ den Fernsprechanschluß des Droschkenunternehmers Vasen und Vasenhalter sind nicht gestattet. Falls Gardinen angebracht werden, hat dies in Rollenform zu geschehen. Die Anbringung von Heizvorrichtungen sind erwünscht. Jedoch ist es verboten, sogenannte Heiztöpfe, die mit Holzkohle und dergleichen gefeuert werden, zu benutzen. 11. Fahrpreisanzeiger und Quittungsdrucker. Jede Kraftdroschke muß mit einem Fahrpreisanzeiger versehen sein, der den Betrag des vorn Fahrgast zu zahlenden Fahrpreises unmittelbar anzeigt. Jeder Fahrpreisanzeiger muß mit einem Plombenverschluß des Polizeiamts versehen sein. Der Fahrpreisanzeiger ist so anzubringen, daß er durch den Führer von seinem Platze gelesen und bedient und vom Innern des Wagens durch den Fahrgast leicht beobachtet werden kann. Es können auch zwei im rechten Winkel zueinander stehende Skalen angebracht sein, von denen eine vom Führer, die andere vom Wageninnern aus abgelefen werden kann. Jeder Fahrpreisanzeiger muß mit einer beweglichen eisernen roten Fahne versehen sein, die auf beiden Seiten die Aufschrift: „Frei" trägt und mit dem Gangwerk des Fahrpreisanzeigers in Verbindung steht. Der Fahrpreisanzeiger muh für Fahrten während der Dunkelheit mit einer Beleuchtungseinrichtung versehen sein. Mit dem Fahrpreisanzeiger kann auch ein Ouittungsdrucker verbunden (ein. 12. Fahreigenfchaflen. Auf ebener Straße muß jede Kraftdroschke bei normaler Besetzung mit dem vorletzten Gang anfahren können. Das Beschleunigungsvermögen des Fahrzeugs in der Ebene muß derartig fein, daß mit voll eingerückter Kuppelung im direkten Gang eine Geschwindigkeitsfteigerung von 8 auf 40 km je Stunde in 14 Sekunden möglich ist. Hessisches Polizeiamt. Gießen, den Erlaubnisurkuude zum Betriebe einer Kraftdroschke. Auf Grund der Polizeioerordnung, betreffend das öffentliche Kraft- droschenwefen (Kraftdroschkenordnung) vom für die Stadt Gießen wird dem — der hierdurch die Erlaubnis erteilt, eine Kraftdroschke mit der Nr.....in Betrieb zu setzen. Die Erlaubnis unterliegt der Bedingung, daß der Inhaber der Erlaubnisurkunde: 1. Den Bestimmungen der Kraftdrofchkenordnung und allen sonstigen in bezug auf diesen Gewerbebetrieb bestehenden oder noch zu erlassenden Anordnungen pünktlich nachkommt; 2. den Fahrpreisanzeiger an der richtigen Seite des Führersitzes so anbringt, daß er vom Führer aus bedient und von den Fahrgästen im Innern des Wagens aus leicht beobachtet werden kann. Falls Aenderungen des Tarifs angeordnet werden, diesen sofort Folge gegeben wird; 3. nach besten Kräften für einen ordnungsmäßigen Betrieb der Kraftdroschken-Anrufzentrale sorgt und die hierüber erlassenen Bestimmungen in der Polizeiverordnung über das öffentliche Kraftdroschkenwesen genau beobachtet; 4. seinen angestellten Kraftdroschkenführern die vorstehenden Konzes- sionsbedingungen bekanntgibt und sie anhalt, die Vorschriften auf das genaueste zu beachten. Für die Handlungen seiner Angestellten ist der Konzessionär verantwortlich. Kraftdroschken-Schein. Die von dem Kraftdroschkenunternehmer, Herr dem Polizeiamt vorgeführte und zugelassene Kraftdroschke ist ein. . sitziger ........Wagen mit einem Hubraum mit der Motornummer .... Der Kraftdroschke ist die Dienstnummer .... zugewiesen. Der Fahrpreisanzeiger hat die Fabriknummer .... (Dienstsiegel.) Gießen, den Hessisches Polizeiamt. Lichtbild mit Namensunterschrift und Stempel. Kraftdroschkenführerschein Nr Der Kraftdroschkenfllhrer geboren am.......zu....... wohnhaft hier, straße Nr. . . . erhält die Erlaubnis, eine unter den Bedingungen der Kraftdrofchkenordnung vom zum öffentlichen Betrieb zugelassene Kraftdroschke zu führen. Dieser Schein verliert seine Gültigkeit am . . . Gießen, den Hessisches Polizeiamt. — 6 — Bekanntmachung. wir bringen N. 500 Bis 500 Besondere Bestimmungen. endet. «WS Nachtzeit Iu. 1 Z. Iu.2Z. II u. 1Z. IIu.2Z. Tabelle zu Tageszeit I II II II u. 1Z. begrenzt wird im Straße-Hardtallee, Druck der Drühl'fchen Tlniversitäts-Buch- und Stetndruckerei, R. Lange, Gießen. Tarif für die Kraftdroschken in der Stadt Gießen. Taxe I: Meter RM. 0,70, je weitere 200 Meter RM. 0,10. Taxe II: Meter RM. 0,70, je weitere 150 Meter RM. 0,10. Diese Tarife find nach folgender Bezirk Personenzahl a) Jnnenbezirk 1 bis 2 3. u. m. Personen b) Außenbezirk 1 bis 2 3 u. m. Personen 1 . Als Jnnenbezirk gilt der Teil der Stadt, der Norden und Nordwesten durch die Rodheimer - „ . Krofdorfer Strahe-Gleiberger Weg; im Nordosten: Marburger Stratze-Wiesecker Weg; im Osten: Kaiserallee-Am Kugelberg em- ickließlich Schützenhaus; im Südosten: Licher Straße bis -8(11)11= überführung-Schissenberger Weg-Sandkauter Weg; tm Sudwesten: 2 3-.nl>*,, «• 3 S. d-, Scninrlung 4 Maßgebend dafür, ob der Tarif für den Jnnenbezirk oder der für den Außenbezirk angewendet wird, ist die Oertllchkeit, wo die Fahrt 5 Als Nachtzeit gilt vom 1. April bis 30. September die Zeit«. " 22 Uhr bis 6 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. Marz die Zeit von Atz bis 7 Uhr. _ , ., ,, „ 6 . Die Wartezeit ist in dem angezeigten Hauptpreise mitenthalteii. 7 Die Zuschläge werden besonders angezeigt. Nur vom Taxmtz ' angezeigte Zuschläge dürfen gefordert werden 8 Kinder gelten als solche bis zu 10 Jahren. Em Kind ist (in 4 gleitung Erwachsener) gebührenfrei. Je zwei Kinder gelten als ei« Person. 9 . Gepäckstücke: a) bis zu 10 kg sind gebührenfrei; b) mehr als 10 kg dis 25 kg 0,25 RM,; c) für sperrige Gegenstände, ohne Rücksicht auf das Gmtz 0,25 RM.; d) über 25 kg 0,50 RM.; e) für Hunde, ausgenommen Schoßhunde, 0,v0 RM 10 Für die Anfahrt bestellter Droschken ist die niedrigste Taxe in Atz. ' w bringen einerlei, wie groß die Entfernung ist, mit Rücksicht« Tag und Nacht. Bei Fahrten über die Zone hinaus hat grundsW das Umschalten an der Zonengrenze zu erfolgen 11 Jede Kraftdroschke ist mit einem, dem vorstehenden Taris« ' sprechenden Fahrpreisanzeiger und einem Stadtplan mit emM ueter Zonengrenze versehen. Die Bezahlung erfolgt nach vorstehender Tabelle ausschließlich aus Grund der Preisanzeig!,! für Hauptpreis und Zuschlagspreis getrennt erscheint 12 Die Bezahlung hat in bar bei Beendigung der Fahrt zu ersch- ' Falls andersartige Bezahlung beabsichtigt wird, hat vor Antritt! Fahrt eine Vereinbarung mit dem Fahrer zu erfolgen, ,edoch ist! Fahrer nur zu Barzahlungsfahrten verpflichtet 13 . Dieser Kraftdroschkentarif tritt mit dem Tage der Veröffentlich« im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird der Automobildroschkentaris« 7. August 1928 ausgehoben. . Gießen, den 21. April 1931. Hessisches Polizeiamt. Wolf. Bis__________ . . - Zuschläge (3): je RM. 0,3(5. Wartezeit: je 2 Minuten RM. 0,10. Fahrten außerhalb der Gemarkungsgrenze der Stadt Gießen: Für die ersten 1000 Meter RM. 0,70, je weitere 1000 Meter RM. 0,40. benutzen: Auf Grund der Paragraphen 37 und 76 der Reichsgewerbeordnung ' Nachstehendes zur ösfentlichen Kenntnis.