Gebäuden, brennbarer inbet ober fl. bestrich. bad). ; Biersteutt 4. Mai 1931 om 19. Mai Mittags, auf ;nrob. ie Biersteuer 8. Mai 1931 lom 19. Mai mittags, auf Amtsverkündigungsblati für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 36(grfäemt Dienstag und Freitag. 19. Müt Qtur durch die Post zu beziehen. 1931 gSS»M—~ . Bekanntmachung über die Einfuhr von Lieschen nach England. Von 11. Mai 1931. Die Einfuhr deutscher Kirschen nach England war im Juli v.J. von England gesperrt worden, nachdem an einigen aus Deutschland stammenden Sendungen starker Befall mit den Maden der Kirschfliege festgestellt worden war. Nach der soeben erschienenen neuen englischen Verordnung für die Kirscheneinfuhr des Jahres 1931 ist die Einfuhr aus Deutschland bedingungsweise wieder zugelassen worden. Es gelten nunmehr folgende Bestimmungen: 1. Bis zum 2. Juni einschließlich ist die Einfuhr an keine besonderen Vorschriften gebunden. 2. In der Zeit vom 3. Juni bis 29. Juni einschließlich ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jede Sendung von einem Ursprungszeugnis der Gemeindebehörde begleitet ist (siehe nachstehendes Muster), in dem das Land und der Ort, wo die Kirschen gewachsen sind, angegeben sind. 3. Vom 30. Juni ab ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jeder Sendung außer dem vorbezeichneten Ursprungszeugnis noch eine Bescheinigung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes nach vorgeschriebenem Muster beigegeben ist, in der bescheinigt wird, daß die in der Sendung enthaltenen Kirschen nicht an einem Ort gewachsen sind, der südlich des 53. Breitengrades oder in Ostpreußen gelegen ist ' (Da der Volksstaat Hessen zwischen dem 49. und 51. Breitengrad liegt 'st eine Einfuhr aus Hessen nach dem 30. Juni nicht zulässig.) Sendungen, denen die vorgeschriebenen Zeugnisse nicht beigefügt sind werden von der Einfuhr zurückgewiesen. Sämtliche Sendungen werden von dem englischen Pflanzenschutzdienst auf Befall von der Kirschfliegenmade untersucht. Bei Feststellung von befallenen Sendungen kann die weitere Einfuhr sofort gesperrt werden. 'st deshalb notwendig, daß die Sendungen vor dem Versand auf dm Befall mit der Kirschfliegenmade untersucht werden damit nicht wieder eine Sperre, wie im vergangenen Jahre, verfügt wird.' Darmstadt, den 11. Mai 1931. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Rößler. Ursprungszeugnis der Gemeindebehörde. ~ Hiermit wird bescheinigt, daß der Inhalt der nachstehend bezeichneten vmdung Kirschen im Lande Provinz ..... und zwar in der Gemeinde gewachsen ist. Beschreibung der Sendung: Zahl der Packungen 2. Art der Verpackung . 3. Kennzeichnung der Packung (Name oder Kontrollnummer des Erzeugers) 4- Gesamtgewicht der Sendung Datum: Unterschrift der Gemeindebehörde Siegel: ®dr.. Die Besteuerung der Wanderlager) hier: die Erhebung eines gemeindlichen Zuschlags zu den tarifmäßigen Sätzen. An den Herrn Oberbürgermeister der Stabt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Artikel 2 des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die in a n9 6es Gewerbebetriebs im Umherziehen vom 22. Dezember 1900 1991 i,„slUnr? ber Abänderungsgesetze vom 31. Mörz 1909, 29. November bie • (Se3ember 1928, vom 25. März 1931 (Reg.-Blatt S. 12) sind lilöno t , b^chtigt, 3U foem jm Tarif festgesetzten Steuersatz Zu- bes nhAU„ Theben, die 100 v. H. nicht übersteigen dürfen. In Ausführung enerwahnten Gesetzes werden folgende Anordnungen getroffen: 1. Zur Erhebung eines Zuschlags zu dem im Tarif festgesetzten Steuersatz bedarf es lediglich eines Beschlusses des Stadtrats oder Ge- memderats. Eine Genehmigung des Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. 2. Der Zuschlag darf in keinem Fall 100 v. H. des tarifmäßigen Satzes übersteigen. 3. Durch die Erhebung des Zuschlags verliert die Gemeinde nicht etwa ihren Anspruch auf Ueberweisung der Hälfte der erhobenen Steuer (vgl. oben Absatz 2). 4. Die Erhebung des Zuschlags erfolgt gleichwie die Erhebung der Wanderlagersteuer durch das zuständige Finanzamt. - 5. Hat eine Gemeinde die Erhebung eines Zuschlags zur Wanderlagersteuer beschlossen, so hat sie dies unter Angabe des Zuschlagssatzes der erhoben werden soll, und des Zeitpunktes, von welchem ab der Beschluß Geltung hat, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen, damit von diesem das Weitere wegen der Erhebung des Zuschlags veranlaßt werden kann. 6. In gleicher Weise ist von der Gemeinde auch dem vorgesetzten Kreisamt von dem Beschluß Kenntnis zu geben. Wanderlager sind bekanntlich solche Unternehmungen in welchen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnorts des Unternehmers ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb des Meß- und Markt- verkehrs von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren — gleichviel ob zum Verkauf aus freier Hand oder int Wege der Versteige rung — feilgeboten werden. Den Vorschriften über die Besteuerung der Wanderlager unterliegt auch das Feilbieten eines Wanderlagers durch Versteigerer oder Auktionatoren an deren Wohnort, gleichviel ob die Waren für auswärtige oder im Ort angesessene Auftraggeber oder auf eigene Rechnung feilgeboten werden. Als „Feilbieten" gilt auch die Ausstellung von Mustern zwecks Aufgabe von Bestellungen (Musterlager), es sei denn, daß das Feilbieten nur gegenüber Wiederverkäufern ober gewerbsmäßig Weiterverarbeitenden ftattfinbet. Als „feste Verkaufsstelle" gilt auch ein umherfahrendes Fahrzeug, das für längere Zeit in einem Orte, wenn auch an verschiedenen Stellen, den Mittelpunkt des Feilbietens bildet. Dies gilt nicht für den Handel mit lebenden Tieren (Artikel 9 des Wandergewerbsteuergesetzes vorn 22. Dezember 1900 in ber Fassung der Abanderungsgesetze vom 31. März 1909, 29. November 1923, 5. Dezember 1928 und 25. März 1931). ' d Die Wanderlagersteuer beträgt für je sieben aufeinanderfolgende Tage und weniger: a) in Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern 160 RM b) in Gemeinden von über 3000 bis zu 10 000 Einwohnern 240 c) in Gemeinden von über 10 000 Einwohnern 300 " Gelangen ausschließlich gebrauchte Gegenstände (Trödelwaren) zum Verkauf, so beträgt die Steuer die Hälfte der vorstehenden Sätze (vgl. Tarif- Nr. IV des Tarifs für die Besteuerung der Wandergewerbe). Die von Wanderlagern erhobene Steuer wird zur Hälfte der Gemeinde 1909^etrlebsortes überwiesen (Art. 11 Abs. 3 a. a. O. — Ges. vom 31. März Gießen, den 13. Mai 1931. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Ritzel. Sbetr.. Die endgültigen Umlagen und die endgültigen Sondergebäudefteuer der Gemeinden, Kreise und Provinzen im Rj. 1930. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern soweit noch nicht geschehen an die Erledigung unserer Verfügung vom 9. April 1931. Gießen, den 12. Mai 1931. Hessisches Kreisamt Gießen. 3. SB.: Ritzel. B-tannkmachmig. SBetr.: Gesuch des Heinrich W- .ei, Bierverlag in Hungen um Erlaubnis zum Ausfuhren von Bier und Eis an Sonntagen. f)einti3; Meinet, Bierverlag in Hungen, hat unter Vorbehalt des jeder- zeitigen Widerrufs die Erlaubnis erhalten, an Sonntagen und den gesetz- lich zugelassenen Festtagen in der Zeit von 7 bis 9 Uhr und 11 bis 1 Uhr Bier und Eis ausfahren zu dürfen. Gießen, den 12. Mai 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. SB raun. Betr.: Kinderzeitung der Deutschen Liga für Völkerbund - An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Dost lassen wir Ihnen einige Stücke der Klnderzeitung „Jugend und Weltsriede", herausgegeben von der Erziehungsabteilung Betr.: 4. Sonderkursus sür Pädagogen in Genf. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen Sie auf das Ausschreiben des Herrn Ministers für Suite und Bildungsw7sen in der „Darmstädter Zeitung" Nr. 106 vom 8.M« 1931 hin. Gießen, den 12. Mai 1931. Hessisches Kreisschulamt. J.V.: Fischer. Diensinachrichten des Kreisamtes. Wilhelm Heinrich Rau von Trohe wurde zum Bürgermeister der fe meinbe Trohe getoöljlt unb oerpflicfytet. Landwirt Heinrich Rienz I. »°n LindenstrMh wurde zum Burgermch- der Gemeinde Lindenstruth gewählt und verpflichtet. Landwirt Ludwig Jäckel von Trais-Horloff wurde zum Burgermch« der Gemeinde Trais-Horloff gewählt und verpfiichtetz Ludwig Albach von Burkhardsfelden ist als Wiegemeister f Gemeinde^Burkhardsfelden ernannt und verpachtet morde.. -zu Rieder-Weisel (Kreis Friedberg) ist die Maul- und K I amtlich festgestellt worden. Der Ort wurde zum Sperrgebiet, d>e Genm kuna zum Beobachtungsgebiet erklärt. Der Minister des Innern h°t im Volksstaat Hessen gestat . Ausspielung anläßlich des Herbstpserdemarktes 1931 in Gießen, 3 1 “ M^^nnern hat für das Gebiet des Volksstaates M Dem F^en Dechen Hochstift des Goähe-Hauses, Fortführung seiner Sammlungen s ■ 30. Juni 1932. Bekanntmachung. Am S°m"°o d-mWLZK ! SmmS™« tel.rl»mn»lucrdn« Sich.» für Simmentaler vlch ftnll. Tagesordnung: 1. Rechnungsablage für 1929 und 1930. 2. Voranschlag sür 1931. 3 Besprechung von prägen der Viehzucht. 4. Neuwahl des Vorstandes und Rechners. Zu recht zahlreichem Besuch ladet ein Gießen, den 11. Mai 1931. Der Vorsitzende: Dr. Braun, Regierungsrat. Betr.: Schweinezwischenzählung am l.Juni 1931. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sim 1 Juni 1931 findet wieder eine Schweinezwischenzahlung statt. Verbunden'mil' dieser U-, » *. °-p'L?b L V WALKSW m »mstnd. °°^7ötig7n°AhlWen und Gem-iud-bogen wird Ihnen das Hessische »lilrn sich LwL mli,-,7 Fern»,' "»7 -der l-I-zr-bbilch °n do- ^"Au?dem GemeMdebogen und auf der- Zählliste sind Anweisungen auf- nPhrnrft aus benen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzu- SffiÄ^^'ÄÄÄÄÄlgr usw sind durch Zusatz ihres Beizeichens so zu kennzeichnen, daß Verwechs. XÄS'S Sdit-ng sind nn d°- »11*. t-lif»Ich- amB«»«SteV3äÄ”n und dl. UrWHen »er Semdn6eb«gen ün» SfCÄSKStX , «ft ft S-S5 * S u„S mprben- den Viehbesitzern ist es ausdrücklich zugesichert worden, daß ihre Ä" x ” ,t. "SSSrS Lngob-mB beben er 6,1 Wer Mbiun» auf. qefortert mir? nicht erstmlel. oder wer wissentlich imrichtige oder unvoch sä"-""",' Gießen, den 13. Mai 1931. Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt. _____ her Deutschen Liga für Völkerbund in Berlin, zur VerteMng an die Schul linder zugeben 'Gleichzeitig weisen wir auf weiteren Bezug empfehlend . „ Der Meis betrügt 4 Rpf. für das Stück. Bestellungen tonnen un- mittewar kn die Deutsche Liga für Völkerbund Berlini W 35 Potsdamer Straße 103a, gerichtet werden. Auch sind wir bereit, Bestellungen anzu- nehmen und an den Verlag weiterzuleiten. Gießen, den 12. Mai 1931. Hess. Kreisschulamt. I. B.: Fischer. Betr.: Katechetenunterricht im Schuljahr 1931/32. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, bis spätestens zum 25. Wai zu obiger «ache zu berichten: „ , „ 1. Name des den Katechetenunterricht erteilenden Lehrers (Geist 2. Wohnort des den Katechetenunterricht erteilenden Lehrers (Geist- lichen). 3. Fahrtkosten sür einmalige Hin- und Rückfahrt. 4 Zahl der Wochenstunden des Katecheten. 5. Zahl der Tage, an denen wöchentlich Katechetenunterricht erteilt wird. _, 6 Zahl der den Katechetenunterricht besuchenden Schuler («tichiug ' 10. Mai 1931). 7. Angabe der Gemeinden, aus denen die Kinder den Unterricht besuchen. Sollten im Laufe des Schuljahres Veränderungen eintreten, so seheu wir Ihrem Bericht entgegen. Fehlbericht ist nicht erforderlich. Gießen, den 13. Mai 1931. Hessisches Kreisschulamt. J.V.: Fischer. für g—reg N.Z Inhalt des En Auf Dom 1. An kung vi Die 1930 w Dar Die hen 21. Gies Betr.: An i Auf weisen i Gies Ser Mi 8 für Ort, für Fer Zu Nr. Betr.: : Unte meiner stimme verband rechtlich, taffen ui Zinssche