Amtsverkündigungsblatt für die provinzial-irettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen M.88 Erscheint Dienstag und Freitag. 1M CI——^=^^^=s==X====^--^-—PC* 21 durch die Post zu beziehen. Inhalts-Aebersicht: Stand der Qltaul» und Klauenseuche in Hessen. - Das Reiniaen h», s o s •*6U,a »"a*”«*«« 'n 6«r ®r»6®.W ad.»?*«"J &tt.: Polizeiverordnung, das Reinigen der Straßen in den Landgemeinden betreffend. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Polizeiverordnung bringen wir erneut zur Kenntnis- mhme. Wir empfehlen Ihnen, dieselbe nochmals auf ortsübliche Weife mmntzumachen und insbesondere auf die §§ 4, 5 und 6 der Polizei- oerorbnung hinzuweisen. Gießen, den 14. Dezember 1931. Kreisamt Gießen. 3. 93.: Dr. Brau n. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. Dezember 1931. Bekanntmachung. Betr.: Ortssagung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Großen-Buseck. Nachstehende Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer m der Gemeinde Großen-Buseck bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 16. Dezember 1931. Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. Ortssahung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Großen-Buseck. Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 H.n\?es Artikels III §§ 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats über ?noC23e/^nU9m!,05Jt^ler 'V“ Raffung der Bekanntmachung vom 12. 3uni 1J26 (Reg.-Bl. I Seite 262) wird auf Beschluß des Gemeinderats mit ivo s ci doioc *.: _ zTi / ■ l m vom 9. Dezember 1931 zu erlaßen & $’ 48186 für die Gemeinde Großen-Buseck folgende Ortssatzung Abschrift. Lokalreglement für den Kreis Gießen, mit Ausnahme der Stadt Gießen. $e® §366, pof. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes und der 120 des Polizeistrafgesetzes wird hiermit nach Anhörung ith,>ffetIleoröen und nach erfolgter Zustimmung des Kreisaus- nnm w Genehmigung des Ministeriums des 3nnern und der 3ustiz c cm^r 1883, unter Aufhebung des Lokalreglements für den 5 ®leßen vom 8. Oktober 1856, verordnet wie folgt: d rt- - .. § 1- geböniL rent-ümern' Bietern, Nutznießern und Verwaltern von Privat- Ori.rfyv' auch von unbebauten Grundstücken, wenn diese an die nieJm » ^en' *)en Vorstehern, Verwaltern, Pächtern und Nutz- mäE ”0'Lr?fIent[i^en Gebäuden, liegt die Verbindlichkeit ob, in Ge- uim nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen Wuh? sm°r0en’ genannten Personen sind verbunden, soweit ihre Ge- liid hin o^er?' ®“Ften' Hofräume, Plätze usw. an Straßen und Gassen lidi Leim r - ’ ^erall bis zur Mitte der Straße oder Gosse wöchent- W Mittwochs und Samstags, nachmittags, sorgfältig Iga dnnn9fiÄ und reinigen zu lassen. 3st der Kehrtag ein Feier- ii teininn, m l-e Straßen an dem diesem Feiertage vorhergehenden Tage Strafen n s trockenem Wetter während des Sommers müssen die "oraiKnofnM s?1 Kehren vorerst mit reinem Wasser begossen werden, ausgesetzt, daß kein Wassermangel besteht. _ § 2- Strn&I nnm3-nle"€ Uder sonstige Unrat muß alsbald von der Strage vollständig entfernt, auch muß das allenfalls auf der Strafte roS?ene ®raS nad) Aufforderung der Lokalpolizeibehörde ausgerottet § 3. Alle Kanäle, Abzugs-(Flut-)Gräben und Löcher, alle Gossen und Rinden ÄLÄ1? T sUens Schlamm, Unrat, überhaupt von allen I den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben. § 4. I s eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern Gärten Hosraumen usw herziehenden Fußpfade alsbald, und zwar insoweit nicht fallen von der Lokalpolizeibehörde eine kürzere Frist bestimmt werden wird, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bei Tagesanbruch ^.darauffolgenden Morgens entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand zu bestreuen. § 5- I Bei Schneeanhäufungen auf den Straßen usw. müssen die Fußpfade durch einen drei bis vier Fuß breiten, rein gekehrten Pfad für die Kom- 7>i°f '°N ^re-gehalten werden, jedoch unbeschadet der Fahrbahn. behİ2rete? ,eäod> erft nad> Aufforderung der Lokalpolizei- § 6. Jffienn Jaumetter eintritt, sind nach Aufforderung der Lokalpolizei- behorde ohne Verzug die Straßen, Gossen und Rinnen aufeifen und rein- LCyrCH lQ|[Cn. § 7. Schnee und Eis darf aus dem 3nnern der Hofreiten nicht auf die etrafse gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt _ § 8- nirhf 2?e9e darf nur mit Kratzen (Kutschen), nicht mit Besen bewerkstelligt werden. ' § 9. sn .f?ein!0un9. derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken, auf letzteren, insbesondere ber Fußwege, soll auf Kosten der Gemeinde geschehen. § 10. gegen die vorstehenden Bestimmungen unten nnh I9ne h E 8 8.66, pof. 9 und 19 des Reichsstrafgesetzes und Artikel 114 und IM des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafen. Gießen, am 8. 3anuar 1884. Kreisamt Gießen, gez. Dr. B o e k m a n n. Kreis Gemeinden (Gutsbezirke) Gehöfte insgesamt davon (Sp. 1) neu insgesamt davon (Sp. 3) neu 1 2 3 4 Darmstadt .. ......... 6 4 36 17 Bensheim... 4 1 28 26 Dieburg .... — — — _ (Erb ad)..... — — _ _ Brotz-Beran. ........ 13 8 151 104 - Heppenheim. 5 — 32 13 Offenbach.... 1 1 2 2 Aisfeld ...... —- — — Büdingen ... — — — — Friedberg... 1 1 1 1 Bietzen...... 1 1 2 2 Lauterbach.. ........ — Schotten . ... — — — _ Alzey....... 3 3 3 3 Bingen...... 2 — 5 Mainz...... 4 _ 29 21 Oppenheim. . 3 2 15 7 Worms...... 4 2 15 14 Hessen | 47 23 319 210 § 1. sttoftimmnnaen des Artikels II, §20 2Ibf. 2 und 3 der Bestimmun- gen^des Reichsrat/über die Vergnügungssteuer gelten für die Gemeinde Großen-Buseck in folgender Fassung: tu» Ktpnor hpträat bei einem Flächenraum für Tanzbelustigungen bi? w 100 qm 7,50 W. täglich, bis zu 200 qm 15 W. täglich, bis zu 300 qm und mehr 18 RM. täglich. Für Maskenbälle und Kostümseste bis zu 100 qm 15 RM. täglich, ö bis zu 200 qm 30 RM. täglich, bis zu 300 qm und mehr 45 RM. ^ii^nir^übriaen in Art. II, §20, Abs. 1 der reichsrechtlichen Bestim- mungen genannten Veranstaltungen bis zu 100 qm 7,50 RM. täglich, bis zu 200 qm 15 RM. täglich, bis zu 300 qm und mehr 18 RM. täglich. Di» im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsflache, jorotit m aemäh Artikel II §20 Abs. 1 Satz 3 der Bestimmungen des Reichsrats anzurechnen find, werden mit der Hälfte ihrer Größe in Anrechnung gebracht. § 2 Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Verösfentlichung im Amts- verkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft. Grohen-Bufeck, den 14. Dezember 1931. Hessische Bürgermeisterei: Gans. Genehmigung des Ministers des Innern vom 28. November 1931 3U Nr. M. d. I. 44126 für die Gemeinde Reiskirchen folgende Ortsfatzung erlassen: § 1. Die Bestimmungen des Artikels II, § 20 Abs. 2 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer gelten für die Gemeinde Reiskirchen in folgender Fassung: Die Steuer beträgt ohne Rücksicht aus die Gröhe der.Veranstaltungs- 1. für Tanzbelustigungen 10 RM. täglich, 2. für Maskenbälle und Kostümfeste 20 „ 3. für Vereinsfeste im Freien 10 „ 4. für Kirchweihfeste 10 >• » 5. für alle übrigen in Artikel II, § 20 Abs. 1 der reichsrechtlichen Vorschriften genannten Veranstaltungen 10 " " § 2. Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Verösfentlichung im Amts- verkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft. Reiskirchen, den 10. Dezember 1931. Hessische Bürgermeisterei. Schomber. Bekannkmachung. Betr.: Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Reiskirchen. Nachstehende Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Reiskirchen bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 10. Dezember 1931. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Ortssahung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Reiskirchen. Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 unb des Artikels III § 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats uoe- die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.,3um 1926 (Reg.-Bl. I S. 262) wird auf Beschluß des Gememderats und mit Betr.: Dienstliche Versammlungen der Fleischbeschauer. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Fleischdefchauer Ihrer Gemeinde baraui aufmerksam zu machen, daß eine Verrechnung von Tagegeld und Kosen für Eisenbahnfahrt zu den von dem Vorsitzenden des Vereins der FleG befchauer einberufenen Versammlungen nicht erfolgen darf. TagegM und Reisekosten werden nur bei den von uns angesetzten dienstlichen Versammlungen gewährt. Den Gemeinderechnern ist ebenfalls van non stehender Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Gießen, den 16. Dezember 1931. Kreisamt Gießen. J.B.: vr. Krüger. Dienstnachrichken des kreisamkes. Bei der am 27. November 1931 stattgefundenen Wahl eines Bürger Meisters der Gemeinde Grüningen wurde der seitherige Bürgermeister Wilhelm Euler wiedergewählt. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, D. Lange, Giehen.