Amtsverkündigungsblatt für die Provinzial-irektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 7lr. 64 Erscheint Dienstag und Freitag. 48. September Nur durch die Post zu beziehen. 4934 Inhalts-Aebersicht: Nachweis über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. — Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Lich. — Wiesenrundgänge im Herbst 1931. — Tagung des Hessischen Lehrerturnvereins. — Prüfung für Gesanglehrer. — Dienstnachrichten. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. September 1931. Kreis Gemeinden tMutsbezirke) Gehöfte rns- gesamt davon (SP. 1) neu insgesamt davon (Sp. 3) neu 1 2 3 4 Darmstadt........... — — — Bensheim............ — — — — Dieburg............. — — — — Erbach,.............. — — — — Groß-Gerau. ........ 1 1 1 1 Heppenheim.......... 2 2 3 3 Offenbach............ — — — — Aisfeld.............. — — — — Büdingen........... — — — — Friedberg............ — — — — Gießen..... ........ — — — — Lauterbach........... - — — — Schotten............ — — — - Alzey............... 1 — 1 — Bingen...... ....... — — — — Mainz.............. — — — — Oppenheim.......... — — — — Worms. ............ — — — — Hessen 4 3 5 4 Betr.: Polizeiverordnung über den Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Lich. Polizeiverordnung Auf Grund des § 30 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 15. Juli 1930 in der Fassung der Verordnungen vom 24. Oktober 1930, des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und der Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Herrn hessischen Ministers des Innern vom 3. September 1931 zu Nr. M. d. I. 38 530 nachstehende Polizeiverordnung erlassen: § 1. Die Kirchgasse wird sür Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt. § 2. Die Hintergasse wird für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen gesperrt. § 3. Die Kirchhofgasse wird für Kraftfahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen Gesamtgewicht gesperrt. In der Braugasse, in der Unterstadt mit dem anschließenden Teil der Bahnhofstraße und in der Oberstadt bis zum geraden Teil nach Nieder- Vessingen dürfen Kraftfahrzeuge bis zu 5,5 Tonnen Gesamtgewicht eine Fahrgeschwindigkeit von 20 km und schwerere Kraftfahrzeuge eine Fahrgeschwindigkeit von 12 km in der Stunde nicht überschreiten. § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. und im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft. § 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizeiverordnung vom 14. Mai 1930 aufgehoben. Gießen, den 14. September 1931. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Wiesenrundgänge im Herbst 1931. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Rach Artikel 4 der Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen ist im Laufe des Monats Oktober der Herbstwiesenrundgang durch den Wiesenvorstand unter Zuziehung der Feldfchühen und Wiesenwärter vorzunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird. Versuchsweise wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschriebenen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesengänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbeiführen. Zu der Art, wie das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, verweisen wir auf Absatz II unserer Bekanntmachung vom 18. September 1922 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 106 vom Jahre 1922. Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvorstandes oder ein Feldschülze oder ein Wiesenwärter an der Teilnahme verhindert, so ist der hinderuugs- grund am Schlüsse des Protokolls anzugebeu. Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald besondere Vorlage machen. Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem Wiesengaug der Vorstand etwa in Ihrer Gemeinde bestehender Wassergenossenschaften die vorgeschriebene Lokalschau vornimmt. Die Genossenschaftsvorstände haben hierbei besonders ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Unterhaltungs- oder Verbesserungsvorschläge zu machen sind. Gießen, den 14. September 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Prüfung für Gesanglehrer an höheren Schulen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen Sie auf die Bekanntmachung des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen K.M.II9821 vom 4. September 1931 in Nr. 207 der „Darmstädter Zeitung" vom 7. September 1931 hin. Gießen, den 15. September 1931. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Kinkel. Betr.: Tagung des Hessischen Lehrerturnvereins in Rüsselsheim a. M. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen Sie auf die Verfügung des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen K. M. II 9923 vom 11. September 1931 in Nr. 213 der „Darmstädter Zeitung" vom 14. September 1931 hin. Gießen, den 15. September 1931. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel. Dienstnachrichken des kreisamkes. Der praktische Tierarzt Dr. Schmitz in Grünberg wurde mit Wirkung vom 20. September 1931 zur Ausübung der Fleischbeschau und Trichinenschau in folgenden Bezirken der Stadt Grimberg bestellt: a) in dem Ortsteil, der eingeschlossen wird von der Kronengasse (Hotel Hirsch-Stadtkirche) und der Frankfurter Straße: b) in der Alsfelder Straße, Marktplatz und Marktstraße. Iohannes Seipp zu Reiskirchen wurde als Polizeidiener der Gemeinde Reiskirchen verpflichtet. Wilhelm Knopper von Dorf-Gill ist zum Rechner der Gemeinde Dorf- Gill ernannt und verpflichtet worden. Druck der Brühl'fchen Llniverfitäts-Buch- und Steindruckerei. 21. Lange, Gießen